Testo completo
- Urtheil vom 27. Juni 1879 in Sachen
der Mechanischen Bindfadenfabrik Schaffhausen.
A. Die nach Maßgabe der schaffhausenschen Gesetzgebung ge
gründete Aktiengesellschaft "Mechanische Bindfadenfabrik in Schaff
hausen," deren Sitz und Gerichtsstand in Schaffhausen sich be
findet, während das Fabriketablissement in der zürcherischen
Gemeinde Flurlingen liegt, bezahlte bis zum Jahre 1878 ledig
lich die Gemeindesteuern von ihrem im zürcherischen Gebiete
befindlichen liegenschaftlichen Vermögen an die Gemeinde Flur
lingen. Als nun im Jahre 1878 die Stadt Schaffhausen sie
mit einer Gewerbesteuer für die Jahre 1876 bis 1878 belegte,
anerkannte sie die Steuerpflicht in Schaffhausen grundsätzlich
und verlangte lediglich eine Reduktion des Steueransatzes. Da
der Stadtrath Schaffhausen diesem Begehren nicht entsprach,
rekurrirte die Mechanische Bindfadenfabrik an die schaffhausen
sche Regierung, bestritt jedoch auch bei dieser Behörde die Be
rechtigung der Stadt Schaffhausen zur Erhebung einer Gewerbe
steuer nicht, sondern beschwerte sich lediglich über die Berechnung
derselben. Allein der Regierungsrath wies durch Beschluß vom
- Februar 1879 den Rekurs ab und verpflichtete die Rekur
rentin an die Stadt Schaffhausen eine Gewerbesteuer von
100 Fr. per Jahr zu bezahlen.
B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich nun die Mechanische
Bindfadenfabrik beim Bundesgerichte, indem sie im Wesent
lichen vorbrachte; Eine Gewerbesteuer könne nur da gefordert
werden, wo das Gewerbe betrieben werde. Ihr Gewerbebetrieb
finde im Kanton Zürich statt und es sei daher die Stadt Schaff
hausen nicht berechtigt, von der Mechanischen Bindfadenfabrik
eine Gewerbesteuer zu fordern. Von der Forderung der staat
lichen Vermögens- und Einkommenssteuer, welche im Kanton
Zürich sonst überall bezogen werde, sei nur deshalb Umgang
genommen worden, weil die Mechanische Bindfadenfabrik bis
dahin kein Vermögen und kein Einkommen gehabt habe. Rekur
rentin stellte demnach das Gesuch um Aufhebung des Beschlusses
vom 5. Februar 1879.
C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen machte in
seiner Vernehmlassung darauf aufmerksam, daß Rekurrentin
ihre Steuerpflicht vor den kantonalen Behörden niemals bestrit
ten, sondern dieselbe anerkannt habe. Die Entscheidung der
Frage, ob ein Gewerbe, das außerhalb der schaffhauser Grenze
betrieben werde, sein rechtliches Domizil aber in Schaffhausen
habe, dessen Staatseinrichtungen benutze und den Rechtsschutz
in nicht unbedeutender Weise in Anspruch nehme, dort eine
mäßige Gewerbesteuer zu bezahlen habe, die es nirgends sonst
bezahle, überließ die Regierung dem Ermessen des Bundes
gerichtes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrentin, wie aus den von der Regierung des
Kantons Schaffhausen beigebrachten Akten klar hervorgeht, die
Pflicht zur Bezahlung einer Gewerbesteuer für die Jahre 1876
bis 1878 an die Stadt Schaffhausen vor den kantonalen Be
hörden nicht nur nicht bestritten, sondern ausdrücklich anerkannt
und sich lediglich über die Größe derselben beschwert hat, so
kann die Steuerpflicht bezüglich der bezeichneten drei Jahre
nicht mehr zum Gegenstand einer Beschwerde an diesseitige
Stelle gemacht werden, sondern muß es einfach bei der Aner
kennung der Rekurrentin sein Verbleiben haben.
- Uebrigens könnte von einer Doppelbesteuerung, beziehungs
weise einem Eingriffe des Kantons Schaffhausen in die Sou
verainetät des Kantons Zürich im vorliegenden Falle nur in
sofern die Rede sein, als nachgewiesen würde, daß der Kanton
Zürich auch über solche Aktiengesellschaften, welche nur ihren
Gewerbetrieb in seinem Gebiete ausüben, ihren Sitz dagegen
auswärts haben, die Steuerhoheit über deren liegenschaftliches
Vermögen hinaus beanspruche; ein Nachweis, den die Rekurren
tin zur Zeit keineswegs geleistet hat, dessen Beibringung ihr
aber gegenüber einer zukünftigen Steuerforderung der Stadt
Schaffhausen, für die Jahre 1879 u. s. w., vorbehalten bleibt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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