Testo completo
- Urtheil vom 8. März 1879 in Sachen
Warnier.
A. Im November 1878 reichte Jungfrau Ursula Z. von V.
beim bündnerischen Bezirksgerichte Landquart, in dessen Kreis
der Heimatsort des P. Warnier, Grüsch, liegt, eine Ent
schädigungsklage wegen Verlöbnißbruch ein. Als dessen Aufent
haltsort ist in der Klageschrift Bad Schinznach bezeichnet und
wurde dieselbe deßhalb dem Beklagten durch Vermittlung des
Bezirksgerichtes Brugg zur Beantwortung zugestellt.
B. Mit Rekursschrift vom 25. November 1878 stellte nun
Warnier beim Bundesgerichte das Begehren, es möchte un
ter Aufhebung der Verfügungen der Bezirksgerichtspräsidien
Unterlandquart und Brugg erkannt werden, er sei nicht schuldig,
sich vor dem Bezirksgericht Unterlandquart auf die Klage der
Ursula Z. einzulassen und führte zur Begründung dieses Be
gehrens an: Er habe einen festen Wohnsitz im Bad Schinz
nach resp. in der Gemeinde Birrenlauf und müsse daher, da es
sich um eine persönliche Ansprache handle, gemäß Art. 59 der
Bundesverfassung an diesem seinem Wohnsitze gesucht werden.
Grüsch sei längst nicht mehr sein Domizil. Vom 29. April bis
- Oktober 1877 sei er Sekretär im Bad Schinznach gewesen
und über den Winter, bis 21. Mai 1878, habe er sich in Eng
land aufgehalten. Dann sei er wieder in Schinznach als Sekre
tär eingetreten und bekleide diese Stelle jetzt noch. Auch habe er
bei der Gemeindsbehörde von Birrenlauf seine Schriften abge
geben.
Zum Beweise legte Rekurrent ein:
- Bescheinigung des Gemeindeammanns von Birrenlauf d. d.
- November 1878, dahin gehend, daß P. Warnier seit 21. Mai
1878 als Aufenthalter in der Gemeinde Birrenlauf wohne,
und
- ein schriftliches Zeugniß des Präsidenten des Aufsichtsrathes
vom Bad Schinznach d. d. 30. Dezember 1878, worin die An
gaben über seinen Aufenthalt seit 29. April 1877 bestätigt werden.
C. Jungfrau Ursula Z. trug darauf an, es sei Beschwerde
führer mit seinem unbegründeten Begehren ab- und zur Geduld
zu weisen, und zwar
- aus formellen Gründen, wegen Anrufung des incompetenten
Gerichtes, indem nach Art. 248 der bündnerischen C. P. O.
Rekurrent sich vorerst an den Kleinen Rath hätte wenden sollen;
- eventuell aus materiellen Gründen. Warnier sei nämlich
nur zeitweise, während der sogenannten Fremdensaison, als Leh
rer oder als Sekretär oder Kassier von seiner Heimat abwesend,
jedoch nur vorübergehend ohne sein Domizil an letzterer aufzu
geben, und sei derselbe daher schuldig und verpflichtet, für per
sönliche Klagen vor dem Forum seiner Heimat Rede und Ant
wort zu geben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die von der Jungfrau Ursula Z. gegen den Rekur
renten beim Bezirksgericht Unterlandquart angehobene Klage
eine persönliche und ferner nicht bestritten ist, daß Rekurrent auf
rechtstehend sei, so hängt die Begründetheit der vorliegenden Be
schwerde lediglich davon ab, ob Warnier in Birrenlauf, Kanton
Aargau, einen festen Wohnsitz im Sinne des Art. 59 der Bundes
verfassung habe oder nicht. Muß diese Frage bejaht werden, so muß
die Gutheißung des Rekurses erfolgen, indem weder behauptet
worden ist, noch sonst aus den Akten erhellt, daß Rekurrent etwa
zwei Domizile, in Grüsch und Birrenlauf, besitze.
- Der feste Wohnsitz einer Person befindet sich nun da, wo
dieselbe mit der Absicht des bleibenden Aufenthaltes thatsächlich
wohnt. Der Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist zur Be
gründung eines festen Wohnsitzes keineswegs erforderlich,
sondern
es genügt auch eine Aufenthaltsbewilligung, sofern es sich nur
nicht um einen bloß vorübergehenden, sondern um einen dauern
den Aufenthalt handelt. Nun hat Rekurrent unbestrittenermaßen
und wie auch nach dem Zeugniß des Gemeindeammannamtes
Birrenlauf anzunehmen ist, in dieser Gemeinde seine Heimat
schriften deponirt und wohnt daselbst seit Mai 1878 bis jetzt,
also auch nach Ablauf der sogenannten Fremdensaison, während
er schon im April 1877 seine Heimatgemeinde Grüsch verlassen
hat und seither nicht mehr in dieselbe zurückgekehrt ist. Unter
solchen Umständen müssen die Voraussetzungen eines festen Wohn
sitzes in Birrenlauf als vorhanden erachtet werden und verstößt
demnach die Anhandnahme der Klage der Ursula Z. seitens
des Bezirkspräsidium Unterlandquart gegen Art. 59 der Bun
desverfassung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das Bezirksgericht
Unterlandquart zur Behandlung der von Jungfrau Ursula Z.
gegen den Rekurrenten angehobenen Klage nicht kompetent.
Parole chiave
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