- Urtheil vom 10. Mai 1879 in Sachen Lienhard
gegen die Masseverwaltung
der schweizerischen Nationalbahn.
A. Behufs gütlicher Erwerbung des für die Anlegung der
Nationalbahn erforderlichen Landes schloß der Expropriations
kommissär dieser Eisenbahn mit einer Reihe von Expropriations
pflichtigen nach einem zum Voraus festgestellten gedrukten Formulare
Kaufverträge ab, welche folgende gleichmäßige allgemeine Be
stimmungen enthalten:
"1. Der Vertrag ist für den Verkäufer sofort verbindlich
"für die Aktiengesellschaft der schweizerischen Nationalbahn bleibt
"die Genehmigung der Direktion derselben vorbehalten.
"3. Im Falle bei Ausführung des Baues ein Mehr- oder
"Minderbedarf an Boden eintreten sollte, so hat die weitere
"Vergütung oder Rückerstattung nach dem Maßstabe dieses
"Kaufes zu geschehen.
"4. Mit Beziehung auf die Art der Bezahlung der Ent
"schädigungssumme, die Wirkungen dieser Bezahlung u. s. w.
"finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ab
"tretung von Privateigenthum vom 1. Mai 1850 (Art. 43, 44,
"45) ihre Anwendung.
"6. Die Bezahlung des Kaufpreises, resp. der Entschädigungs
"summe erfolgt innert 2 Monaten nach stattgefundener Ge
"nehmigung dieses Vertrages durch die Aktiengesellschaft."
Solche Kaufverträge haben auch die Rekurrenten mit der
Nationalbahngesellschaft abgeschlossen und zwar Hans Jakob
Lienhard über 453 Quadratmeter zu 88 8/10 Cts. per Quadrat
meter nebst a Fr. Entschädigung für Durchschneidung und
Treteverlust, und mit Friedrich Lienhard über 156,2 Quadrat
meter ebenfalls zu 88 8/10 Cts. per Quadratmeter und 30 Fr.
Entschädigung für Treteverlust. Von beiden Rekurrenten wurde
dann aber mehr Land gefordert, so daß Hr. Jakob Lienhard
im Ganzen 634 Fr. 10 Cts. und Friedrich Lienhard 192 Fr.
45 Cts. zu fordern hat.
Neben den gedrukten allgemeinen Bestimmungen enthalten
die Kaufverträge mit den beiden Lienhard überdies noch die be
sondere Bestimmung: "Der Expropriat gestattet die sofortige
Inangriffnahme des Kaufsobjektes."
B. Da Rekurrenten zur Verfallzeit nicht bezahlt wurden, er
hoben sie gegen die Nationalbahngesellschaft den Rechtstrieb.
Allein bevor derselbe zu ihrer Befriedigung führte, wurde über
die benannte Gesellschaft die Zwangsliquidation erkannt, in
welcher die Rekurrenten nunmehr folgende Begehren stellten:
I. Die Liquidationsmasse habe ihr Eigenthumsrecht an den
zum Bahnbau in Anspruch genommenen, jedoch noch nicht be
zahlten, Landparzellen anzuerkennen und dafür den vereinbarten
Kaufpreis nebst Zins zu bezahlen.
Eventuell:
II. Es seien ihre Forderungen in die erste Klasse des Liqui
dationsprotokolls aufzunehmen und auf Rechnung der Liquidations
kosten zu bezahlen oder aber dem künftigen Ersteigerer der Bahn
zur Zahlung zu überbinden.
Bis zur gänzlichen Zahlung
des Kaufschillings nebst Zins sei den Ansprechern das Pfand
recht auf den betreffenden Landparzellen zu wahren.
Der Masseverwalter der Nationalbahn wies jedoch durch
Entscheid vom 20. Jänner 1879 die Begehren der Rekurrenten
ab und verfügte lediglich die Aufnahme ihrer Forderungen ins
Schuldenverzeichniß der Masse.
Dabei gieng der Masseverwalter von der Ansicht aus, daß
zwar ein Abtretungspflichtiger nach Art. 42 des Bundesgesetzes
vom 1. Mai 1850 die Abtretung verweigern könne bis der
Kaufpreis bezahlt sei; wenn er aber zur Abtretung seines Bodens
verhalten werde und es unterlasse, die gleichzeitige Bezahlung
der ihm zukommenden Bodenentschädigung zu fordern oder wenn
er für deren Bezahlung ausdrücklich Stundung bewillige, dann
gehe es wie beim Kreditkauf, das Bodeneigenthum gehe schon
mit der Inangriffnahme, mit der Besitzergreifung des Bodens
durch die Eisenbahngesellschaft, an letztere über, auch ehe diese
den Kaufpreis bezahle, und die Bezahlung müsse erst geleistet
werden, wenn sie gefordert werde oder der hiefür vereinbarte
Zahlungstermin eintrete.
C. Gegen diesen Entscheid ergriffen die beiden Lienhard den
Rekurs an das Bundesgericht, unter Wiederholung ihrer beim
Masseverwalter gestellten Begehren. Sie bestritten, daß das
Eigenthum an den abgetretenen Landparzellen ohne Bezahlung
der Entschädigung auf die Eisenbahngesellschaft habe übergehen
können. Die eventuelle Pfandrechtsansprache wurde auf 589
des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches gestützt, wonach dem
Verkäufer eines Grundstückes für den Kaufpreis ein Pfandrecht
bis zu dessen Bezahlung zusteht.
D. Der Masseverwalter der Nationalbahn trug auf Bestäti
gung seines Entscheides an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Es ist in erster Linie zu betonen, daß für die Entscheidung
der Frage, ob das Eigenthum an den seitens der Nationalbahn
gesellschaft von den beiden Rekurrenten erworbenen Landparzellen
auf die Erstere übergegangen sei, nur entweder das kantonale
Gesetz oder das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850 maßgebend und
die Anwendung anderer, diesen beiden Gesetzen fremden, Rechts
rundsätze über den Eigenthumsübergang an Immobilien von
vornherein ausgeschlossen ist. Nun haben die Kontrahenten in
den beiden Kaufverträgen sich dahin geeinigt, daß die Bestim
mungen des citirten Bundesgesetzes in dieser Hinsicht zur An
wendung kommen sollen, und wenn es nun auch allerdings
Privaten nicht zusteht, die Anwendung kantonaler Vorschriften
über den Erwerb des Eigenthums an Liegenschaften durch Ver
trag auszuschließen, indem dieselben dem öffentlichen, zwingenden
Rechte angehören, so müssen doch im vorliegenden Falle die
bundesgesetzlichen Bestimmungen als maßgebend erachtet werden,
weil in der That ein Expropriationsfall vorliegt und daher das
eidgenössische Expropriationsgesetz auch ohne die Vereinbarung
der Parteien seine Anwendung hätte finden müssen. Denn nicht
nur konnte über die Pflicht der Rekurrenten zur Abtretung ihres
Eigenthums an die Nationalbahngesellschaft kein begründeter
Zweifel obwalten, sondern es scheint dieselbe nach den Akten
bereits festgestanden zu sein, und haben daher die Verträge mehr
nur die Bedeutung einer gütlichen Verständigung über die Ent
schädigung.
-
Frägt es sich demnach, ob nach den einschlägigen Be
stimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850, Art. 14
und 43 bis 46, die Nationalbahngesellschaft das Eigenthum an
jenen Parzellen bereits erworben habe, so ist vor Allem zu
konstatiren, daß nach jenen Bestimmungen der Eigenthums
erwerb von dem Besitzerwerb völlig unabhängig, beziehungsweise
der letztere für den erstern völlig bedeutungslos ist. Wie nach
den kantonalen Rechten, welche zum Eigenthumserwerbe an
Immobilien die kanzleiische Fertigung erfordern, diese und nur
diese den Eigenthumsübergang bewirkt und der Besitzesübergang
hiezu weder genügend noch nöthig ist, so legt auch das zitirte
Bundesgesetz der Besitzeinweisung oder Besitzergreifung nirgends
eine rechtliche Bedeutung bei, sondern es macht dasselbe den
Eigenthumsübergang lediglich abhängig von der Bezahlung der
Entschädigung oder ausnahmsweise der Hinterlegung der Kaution
(Art. 43, 44 und 46) oder der Nichtanmeldung der in Ab
tretung fallenden Rechte innert der gesetzlichen Frist (Art. 14
und 45 ibidem). Mit der Bezahlung oder Sicherstellung der
Entschädigung beziehungsweise mit dem fruchtlosen Ablaufe der
in Art. 12 ibidem angesetzten Frist, gehen die Rechte, welche
Gegenstand der Abtretung sind, an den Uebernehmer ohne Weiters
über, ohne daß es der Besitzesübergabe oder Besitzergreifung be
dürfte; vielmehr ist es dann Sache des Unternehmers, sich kraft
der geschehenen Abtretung in den Besitz jener Rechte zu setzen.
Es ist daher die Annahme des Masseverwalters, daß in dem in
Art. 46 leg. cit. vorgesehenen Falle der Eigenthumsübergang
an die Besitzergreifung und diese an die Leistung der Kaution
geknüpft sei, keineswegs richtig, sondern ist vielmehr sowohl der
Eigenthumsübergang als die Besitzergreifung vorbehältlich
einer freiwilligen Zulassung der letztern von der Kautions
leistung und nur von ihr abhängig.
-
Unbestrittenermaßen trifft nun hier keine der oben be
zeichneten gesetzlichen Voraussetzungen des Eigenthumsüberganges
(Zahlung der Entschädigung, Hinterlegung der Kaution oder
Nichtanmeldung der Rechte) zu, sondern es will der Masse
verwalter den Eigenthumserwerb der Nationalbahn an den
mehrerwähnten Parzellen daraus herleiten, daß die Rekurrenten
I. Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen. N° 56. 243
die Verfügung über dieselben gestattet und den Kaufpreis kreditirt
haben. Nun ist bereits oben gezeigt worden, daß die faktische
Ergreifung und Ueberlassung des Besitzes für den Eigenthums
übergang ganz unentscheidend ist, und was das Kreditiren des
Kaufpreises betrifft, so ist dasselbe folgerichtig ebenfalls für die
Frage des Eigenthumserwerbes ohne Einfluß, da demselben be
kanntlich in dieser Hinsicht nur insofern rechtliche Bedeutung
zukommt, als beim Kreditkauf die Uebergabe der Sache an
den Käufer den Uebergang des Eigenthums bewirkt, während
beim Baarkauf die Tradition diese Wirkung nicht hat. Wenn
der Masseverwalter sagt: "Nach Art. 42 leg. cit. könne der
Abtretungspflichtige sofort nach dem Inkrafttreten des Entschei
des zur Abtretung verhalten werden und seinerseits sofort die
gleichzeitige Bezahlung der Bodenentschädigung fordern, dann
gehe es wie beim Baarkauf, Zug um Zug, und das Bo
deneigenthum bleibe ihm gewahrt, bis der Kaufpreis bezahlt
sei; wenn er aber unterlasse, die gleichzeitige Bezahlung der
Entschädigung zu fordern oder wenn er für deren Bezahlung
ausdrücklich Stundung gewähre, da gehe es wie beim Kredit
kauf, das Bodeneigenthum gehe schon mit der Besitzergreifung
des Bodens über," so ist darauf zu bemerken, einerseits, daß
der dem positiven römischen Rechte angehörende Satz, wonach
die Uebergabe auf Grund des Kaufes den Uebergang des Eigen
thums bewirkt, wenn der Verkäufer befriedigt ist oder Zahlungs
aufschub gestattet, in den Gesetzgebungen der deutsch-schweizerischen
Kantone, welche bezüglich des Eigenthumserwerbes an unbeweg
lichen Sachen die Grundsätze des deutschen Rechtes adoptirt
haben, nur beim Verkaufe beweglicher Sachen gilt, und ander
seits, daß der Masseverwalter dem Art. 42 eine Interpretation
gibt, welche sich mit dem Inhalte desselben nicht verträgt. Denn
er übersieht, daß die Entscheide, von welchen in Art. 42 die
Rede ist, sich nicht auf die Abtretungspflicht, sondern nur auf
die dem Expropriaten gebührende Entschädigung beziehen und
daher die "durch dieselben auferlegten Verpflichtungen," deren
Erfüllung mit dem Tage der Rechtskraft gefordert werden darf,
nur in der dem Unternehmer auferlegten Entschädigung u. s. w.
bestehen können. Der Art. 42 gibt offenbar nur dem Ent
eigneten das Recht, sofort die Bezahlung der ihm gebührenden
Entschädigung und die Erfüllung allfälliger nach Art. 6 und 7
leg. cit. gestellter Forderungen zu verlangen, wie denn über
haupt von einer Forderung der Abtretung deshalb nicht wohl
gesprochen werden kann, weil dieselbe ganz ohne Hinzuthun des
Enteigneten und nicht in einer besondern äußern Handlung sich
vollzieht, sondern, wie bereits oben ausgeführt worden, lediglich
die gesetzliche Folge oder Wirkung einer andern Thatsache, der
Bezahlung oder Sicherstellung der Entschädigung, beziehungs
weise der Nichtanmeldung der Rechte ist. Allein wenn man
sogar annehmen wollte, daß der Art. 42 auch dem Unternehmer
Rechte einräume, so ist klar, daß dieselben nur darin bestehen
würden, daß derselbe gegen oder nach Bezahlung der Ent
schädigung die Abtretung fordern dürfte und der Expropriat
seine Ansprüche nicht erst einredeweise geltend machen müßte.
4. Was den Art. 44 ibidem betrifft, so ist es zweifellos
richtig, daß die Absicht des Gesetzgebers darauf gerichtet war,
den Eigenthumsübergang expropriirter Grundstücke von der Form
der kanzleiischen Fertigung, sowie von der Bezahlung von Hand
änderungs- oder andern Gebühren zu befreien. Allein so wenig
als die kanzleiische Fertigung ist, wie gezeigt, in solchen Fällen
der Besitzeserwerb für den Uebergang des Eigenthums von Be
deutung und es bleibt daher nur die Wahl, den Eigenthumser
werb, abgesehen von dem in Art. 14 leg. cit, behandelten Falle,
entweder an die Bezahlung resp. Sicherstellung der Entschädi
gung zu knüpfen, oder von der bloßen formlosen Willenserklä
rung der Betheiligten, Expropriat und Expropriant, abhängig zu
machen.
5. In dieser Hinsicht darf nun von vornherein nicht unbe
rücksichtigt gelassen werden, daß bei freiwilligen Veräußerungen
weder das gemeine Recht noch die Gesetzgebungen der deutsch
schweizerischen Kantone die bloße Willenserklärung der Bethei
ligten als genügend anerkennen, um das Eigenthum an einer
Liegenschaft zu übertragen, vielmehr nach gemeinem Rechte die
Ueberlassung des Besitzes, Tradition, nach den bezeichneten
Gesetzgebungen dagegen die notarialische Fertigung hinzukommen
muß. Und in gleicher Weise erklären auch die Enteignungsgesetze
weitaus der meisten auswärtigen Staaten und der schweizerischen
Kantone die bloße Willenserklärung für den Eigenthumsüber
gang nicht für genügend, sondern sie verlangen entweder die
Zahlung resp. Sicherstellung der Entschädigung oder die kanz
leiische Fertigung oder ein besonderes Dekret. Wenn nun schon
dieser Umstand die Annahme rechtfertigen dürfte, daß auch die
Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 zwingendes
Recht enthalten, so daß der Eigenthumsübergang unbedingt die
Bezahlung resp. Sicherstellung der Entschädigung voraussetze, so
erscheint vollends für die Richtigkeit dieser Auffassung folgende
Betrachtung entscheidend. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des
Art. 45 leg. cit. werden die expropriirten Grundstücke frei von
Hypotheken und sonstigen dinglichen Rechten erworben und er
löschen daher mit dem Eigenthumsübergang alle dinglichen
Rechte, welche dritten Personen an dem enteigneten Objekte zu
tehen. Bei Eisenbahngrundstücken ist diese Entlastung auch
nothwendig, da dieselben Gegenstand besonderer, durch die Bun
desgesetzgebung geregelter, Verpfändung sind. Die Entschädigung
haftet daher nicht blos dem Eigenthümer, sondern sie tritt ge
mäß Art. 43 Lemma 2 leg. cit. auch bezüglich aller dinglichen
Rechte, welche Dritten zustehen, an die Stelle des enteigneten
Grundstückes und damit für die Inhaber solcher dinglichen Rechte,
(welche zwar vielleicht berechtigt, immerhin aber gemäß Art. 12
Lemma 2 ibidem nicht verpflichtet sind, ihre Rechte selbständig
zu wahren und neben dem Eigenthümer ihre Entschädigungsan
prüche geltend zu machen) kein Gefährde entstehe, hat das Gesetz im
"Interesse des Credites" wie der Commissionalbe
richt sagt den Bauunternehmer in dem citirten Art. 43 Lemma
2 verpflichtet, die Entschädigungssumme durch Vermittelung der
betreffenden Kantonsregierung an die Berechtigten gelangen zu
lassen, welche dann dafür zu sorgen hat, daß den Inhabern sol
cher dinglichen Rechte für ihre Ansprüche ihr Betreffniß an der
Entschädigungssumme zukommt und die daherige Ledigung des
Abtretungsgegenstandes in die betreffenden Titel eingetragen
wird. Wie aber die Interessen des Credites den Gesetzgeber be
stimmten, die Hinterlegung der Entschädigung bei der Regierung
anzuordnen, so ist offenbar das gleiche Interesse, resp. der Schutz
der Realinteressenten, maßgebend gewesen, um den Eigenthums
übergang an die Bezahlung der Entschädigung zu knüpfen.
Denn nicht jede Zahlung, sondern nur die nach Maßgabe der
Art. 43 resp. "nach Anweisung der betreffenden Kan
tonsregierung erfolgte Bezahlung der Entschädigung für
diejenigen Rechte, welche Gegenstand der Abtretung sind," be
wirkt nach Art. 44 den Eigenthumsübergang. Hienach kann
aber keinem begründetem Zweifel unterliegen, daß die Bestim
mung der cit. Art. 44 ff. nicht bloß zum Schutze des Eigen
thümers bestehen, so daß derselbe beliebig darauf verzichten könnte,
sondern der Eigenthumsübergang im öffentlichen Interesse an die
Bezahlung der Entschädigung geknüpft ist und daher die dies
fälligen Vorschriften auch dem zwingenden öffentlichen Rechte an
gehören, welches unbedingte Anwendung finden muß und durch
private Vereinbarungen nicht abgeändert werden kann. Wollte
man der gegentheiligen Auffassung, daß der Eigenthumsübergang
der bloßen Willenserklärung der Betheiligten anheimgegeben sei,
beitreten, so wäre der Pfandgläubiger, dessen Sicherheit ja in
vielen Fällen lediglich im Pfande besteht, vor der Insolvenz des
Enteigners in keiner Weise geschützt, sondern würde derselbe un
ter Umständen sein Pfandrecht ohne jeglichen Ersatz verlieren,
was doch unmöglich in der Absicht des Gesetzgebers gelegen
haben kann. Auch ist endlich darauf aufmerksam zu machen, daß
die Löschung der Hypotheken u. s. w. und die daherige Ledigung
des Abtretungsgegenstandes in den betreffenden Titeln nur statt
findet, wenn die Entschädigung nach Anweisung der betreffenden
Kantonsregierung bezahlt wird, in allen andern Fällen aber
Pfandrecht und Titel unverändert bestehen bleiben, und nun
wäre doch gewiß eine Fortexistenz solcher entwertheter Titel mit
dem Institut der Grundbücher, welches in den deutsch-schweize
rischen Kantonen existirt, und dem unbedingten öffentlichen Glau
ben, welcher diesen Büchern zukommt, absolut unverträglich.
Immerhin ist natürlich der Art. 44 nicht so wörtlich aufzu
fassen, daß der Eigenthumsübergang nur durch die Bezahlung
der Entschädigung bewirkt werde und nicht auch eintrete, wenn
die Obligation des Unternehmers auf andere Art, wie z. B.
Erlaß der Entschädigung, aufgehoben wird. Nur müßten dann
natürlich alle Betheiligten, Eigenthümer und Pfandgläubiger, rc.
mit dem Erlasse einverstanden sein und kann nicht der Eigen
thümer zum Nachtheile der Pfandgläubiger auf die Entschädi
gung verzichten. Um einen solchen Verzicht handelt es sich
aber hier überall nicht. Vielmehr spricht endlich auch noch der
Inhalt des Art. 4 der allgemeinen Bestimmungen in den mit
den Rekurrenten abgeschlossenen Kaufverträgen, wo von der Be
zahlung der Entschädigung und den "Wirkungen dieser Bezah
lung" die Rede ist, dafür, daß auch nach der Meinung der
Contrahenten der Eigenthumsübergang eine Wirkung der Zah
lung der Entschädigung sei.
6. Wenn gegen die Richtigkeit vorstehender Ausführungen ein
gewendet wird, daß
a. im Falle des Art. 46 das Eigenthum vom Unternehmer
auch dann erworben werde, wenn die Caution ungenügend sei,
und
b. die Art. 14 und 45 den Eigenthumsübergang und den
Untergang der Pfandrechte u. s. w. an die bloße Nichtanmel
dung der Rechte knüpfe,
so kann es sich zwar nicht darum handeln, Sinn und Tragweite
der vorstehend citirten Bestimmungen im vorliegenden Falle
festzustellen.
Allein angenommen, die Auslegung, welche der Masseverwalter
denselben gibt, sei richtig, so ist auf seine Einwendungen zu
entgegnen, daß
Ad a. der Art. 46 offenbar eine Ausnahme von der Regel
statuirt, übrigens die Gefahr für Eigenthümer und Pfandgläu
biger eine minime ist, wenn die Schatzungskommission ihre Auf
gabe richtig erfaßt, wie denn auch bisher in dieser Hinsicht keine
Klagen laut geworden sind.
Ad b. geht aus dem Berichte der nationalräthlichen Com
mission zu dem Bundesgesetze vom 1. Mai 1850 hervor, daß
die Bestimmung des Art. 14 getroffen worden ist, um der Fest
setzung der in Art. 12 anberaumten dreißigtägigen Frist eine
praktische Bedeutung und gehörige Wirksamkeit zu geben. Ob
nun diese Rücksicht es gerechtfertigt habe, dem Pfandgläubiger,
Grundzinsberechtigten u. s. w. jeden Schutz vor allfälliger In
solvenz des Enteigners zu entziehen, ist hier nicht zu untersuchen.
Dagegen ist jedenfalls so viel sicher, daß es sich hier um eine
so von den allgemeinen Regeln abweichende Ausnahmsbestim
mung handelt, welche strictissime anzuwenden ist und für die
Interpretation des Art. 44 leg. cit. nicht verwerthet werden darf.
7. Endlich steht auch der Inhalt des Bundesgesetzes über die
Verpfändung und Liquidation von Eisenbahnen der Gutheißung
des prinzipalen rekurrentischen Begehrens nicht entgegen. Rich
tig ist, daß, wie bereits ausgeführt und auch in Art. 45 des
eidgen. Expropriationsgesetzes ausdrücklich gesagt ist, das Eigen
thum an den Expropriationsobjekten unbeschwert auf den Unter
nehmer übergehen muß und die Fortdauer der nach kantonalen
Gesetzen bestellten Pfandrechte an Eisenbahngrundstücken unzu
lässig ist. Allein eben so richtig ist auf der andern Seite, daß
das nach dem erwähnten Bundesgesetz am Eisenbahnkörper kon
stituirte Pfandrecht nur diejenigen Grundstücke ergreift, welche
die Bahngesellschaft zu Eigenthum erworben hat. Dabei soll
nicht geleugnet werden, daß der Gesetzgeber bei Erlaß des Ge
setzes von der Auffassung ausgegangen sei, daß nur solche
Grundstücke dem Eisenbahnkörper einverleibt werden, welche vom
Inhaber derselben definitiv zu Eigenthum erworben worden
seien, und es dürfte sich vielleicht zur Sicherung der Pfandgläu
biger an Eisenbahnen empfehlen, durch Errichtung von Eisen
bahngrundbüchern, in welche die erworbenen Grundstücke einge
tragen würden, oder auf andere Weise eine Controlle auszu
üben.
8. Nun sind allerdings Rekurrenten nicht berechtigt, die Tren
nung der enteigneten Parcellen von dem Eisenbahnkörper zu
verlangen, sondern es sind die Rechte, welche die Nationalbahn
gesellschaft bereits gegen die Rekurrenten erworben hatte, auf die
Masse übergegangen, so daß dieselbe befugt ist, gegen Bezahlung
der vereinbarten Entschädigung das Eigenthum an jenen Par
cellen zu erwerben. Da aber die Masse, wie schon in dem dies
seitigen Urtheile vom 27. Dezember 1877 i. S. P. Heller c.
Bern-Luzern-Bahn ausgeführt worden, die Parcellen, welche
bereits zum Bahnkörper verwendet worden sind, unbestrittener
maßen haben muß und eine Restitution unstatthaft ist, so ist
sie ohne Weiteres zu verpflichten.
jene Entschädigung an die
Rekurrenten zu entrichten und auch so den Eigenthumsübergang
zu bewirken.
9. Diese Auffassung steht keineswegs, wie der erstinstanzliche
Entscheid annimmt, mit dem bundesgerichtlichen Urtheile vom
8. Juni 1878 i. S. Brunner
c. Bern-Luzern-Bahn in Wider
spruch. Denn auch gegenwärtig wird den Forderungen der Re
kurrenten kein Vorzugsrecht zugesprochen, sondern es werden
dieselben ganz gleich, wie Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen,
deren Erfüllung der Concursmasse obliegt, als Masseschul
den, d. h. als Schulden der Aktivmasse oder der Gläubiger
schaft, erklärt, welche aus der Concursmasse vorweg zu berich
tigen sind, während Rangordnung und Vorzugsrechte nur für
die Concursgläubiger, d. h. die Gläubiger des Kridars, bestehen.
Ein solcher bloßer Concursgläubiger war aber jener F. Brun
ner, auf welchen sich das citirte Urtheil bezieht, indem er kein
Eigenthum an die Eisenbahngesellschaft abzutreten, sondern der
selben nur zeitweise ein Grundstück zur Ablagerung von Schutt
überlassen und dafür eine Forderung an sie erworben hatte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Masse der Nationalbahn ist verpflichtet zu bezahlen:
a. an Hans Jakob Lienhard für 624 -Mtr. Land 634 Fr.
Zins zu 5% seit 10. Juli 1877;
Cts. nebst
b. an Friedrich Lienhard für 156,2 -Mtr. Land 168 Fr.
70 Cts. nebst Zins zu 5% seit 1. September 1877,
wogegen das Eigenthum an den betreffenden Landparcellen an
den Bahninhaber übergeht.