- Urtheil vom 5. Juli 1879 in Sachen
Leiß gegen Liquidationsmasse der Nationalbahn.
A. Durch Entscheid vom 20. Jänner 1879 hat der Masse
verwalter der Nationalbahn die Forderung des F. Leiß von
4000 Fr. Gratifikation für erfolgreiche Dienstleistungen als
ab
Sektionsingenieur auf der Strecke Glattbrugg Mellingen
gewiesen, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Der
dem Ingenieur Leiß neben den fest vereinbarten regelmäßigen
Gehaltsbezügen in bestimmtem Betrage bei seiner Anstellung
weiter zugesicherte Anspruch auf eine Gratifikation von Maxi
mum 4000 Fr. bei erfolgreicher Dienstleistung habe nicht die
rechtliche Bedeutung, daß Ansprecher auf Auszahlung von jeden
falls 4000 Fr. aber nicht darüber hinaus einklagen könne, falls
er oder ein unparteiischer Richter oder die Gesellschaft seine
Dienstleistungen für erfolgreich ansehe. In der Fassung des
Anstellungsdekretes bilden die 4000 Fr. nicht das Ganze, innert
welcher sich die Klage auf Gratifikation frei bewegen dürfe und
von der Gesellschaft anerkannt werden müsse, sondern sie bilden
die dem Ansprecher gegenüber bei seiner Anstellung notifizirte
Grenze, über welche hinaus die Gesellschaft bei Feststellung einer
Gratifikation jedenfalls nicht gehen wolle, ohne daß sie dadurch
sich zu seinen Gunsten für einen bestimmten Betrag wirklich
gebunden hätte. Entscheidend sei hiebei die rechtliche Natur der
Gratifikation, im Gegensatz zur festen Besoldung; jene erscheine
als ein Akt freiwilliger rechtlich nicht erzwingbarer Anerkennung
erfolgreicher Dienstleistung seitens der Arbeitgeber gegenüber dem
Arbeiter, die Besoldung dagegen als Akt vertraglicher einklagbarer
Gegenleistung für die ordentliche Arbeitsleistung des Arbeiters.
Die Besoldung sei einklagbar, selbst wenn sie dem Betrag nach
zum Voraus nicht festgestellt wäre; in diesem Falle mache der
Arbeiter den Preis für seine Arbeit und im Falle der Ueber
forderung entscheide der Richter nach seinem Ermessen. Eine
Gratifikation sei nicht einklagbar, wenn sie ihrem Betrage nach
gar nicht oder nur durch einen Maximalansatz festgestellt worden
sei. Wie der Betrag der Gratifikation ins freie Ermessen, in die
Loyalität der Gesellschaft gelegt gewesen sei, so erscheine praktisch
die Einhaltung der Gratifikationszusicherung überhaupt in vor
liegender Fassung vom einseitigen Willen der Gesellschaft ab
hängig. Neben der festen Jahresbesoldung von 6000 Fr. erscheine
die Zusicherung einer Gratifikation von Maximum 4000 Fr.
bei erfolgreicher Dienstleistung rechtlich als ein bedingtes Schen
kungsversprechen, welches der Versprechende, so lange es unerfüllt
geblieben sei, widerrufen könne, weil er selber in Noth gerathen
sei, und welches von Rechtswegen untergehe, falls der Ver
sprechende in Konkurs gerathe. (Zürch. Priv.-Recht 1090, 1092.)
So sei es auch von den beiden Kontrahenten aufgefaßt worden.
Im November und Dezember 1877, als es sich um die Ver
abfolgung der Gratifikation gehandelt, habe die Direktion sie
nicht in der Lage erklärt, dem Gratifikationsbegehren zu ent
sprechen, nicht einmal in der Form von Gratisabgabe vorhan
dener Meßinstrumente, und habe ihm solche zu mäßigem Preise
in der Meinung verkauft, ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten,
falls die Gesellschaft sich später zum Vertheilen von Meßinstru
menten auch an andere Techniker entschließen sollte. Der An
precher habe am 23. November 1877 seinen Anspruch auf das
Maximum der Gratifikation konstatirt, gleichzeitig aber sein
Begehren auf die ergebene Bitte modifizirt, ihm wenigstens
einen Theil der Gratifikation in Form von Instrumenten zu
kommen zu lassen, und auch hiemit abgewiesen, habe er sich
solche zu ermäßigten Preise zum Ankaufe erbeten, was ihm
bewilligt und wodurch die Gratifikationsangelegenheit erledigt
worden sei. Der Masse gegenüber hätte Ansprecher ein Recht
auf die Gratifikation nur dann, wenn ihm seitens der Gesell
schaft eine solche in bestimmtem Betrag fest zuerkannt worden
wäre. Diese Erledigung sei auch vom Standpunkte der Billig
keit aus nicht anzufechten. Schon nach Ablauf der ersten zwei
von allen vier Anstellungsjahren sei ihm seitens der Gesellschaft
ohne vertragliche Pflicht, statt der laut Regulativ ausgesetzten
ordentlichen Diäten von 10 Fr. per Tag eine Pauschalentschädi
gung von 40 Fr. per Woche ausgesetzt worden, was unter Zu
grundelegung von zwei wöchentlichen Reisen von Baden nach
Regensdorf und Glattbrugg, für die er laut Regulativ 10 Fr.
per Tag habe verrechnen dürfen, einer Nettoerhöhung des ordent
lichen Gehalts um 1000 Fr. per Jahr gleichkomme; er selbst
bezeichne das als eine Aufbesserung des Gehalts, während sich
kein Sektionsingenieur der ganzen Strecke einer ähnlichen
Anerkennung habe rühmen können. Er sei im Genusse dieser
Gehaltsaufbesserung geblieben bis zu seiner Entlassung aus dem
Dienste.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Ingenieur Leiß den Rekurs
an das Bundesgericht. Er beantragte Gutheißung der geltend
gemachten Forderung von 4000 Fr. und führte zur Begründung
an: Die Stipulation der Gratifikation von 4000 Fr. sei kein
Schenkungsversprechen, sondern bilde einen Theil des Honorars
für seine Dienstleistungen als Ingenieur, woran der Umstand
nichts ändern könne, daß derselbe an eine Bedingung geknüpft
und nicht ein bestimmter Betrag, sondern nur eine obere Limite
festgesetzt worden sei. Ein Akt der Freigebigkeit seitens der Na
tionalbahngesellschaft liege überall nicht vor, sondern ein festes
Versprechen, welches mit ein Mittel gewesen sei, ihn zur Auf
gabe seiner Stellung bei der Nordbahn in Wien und zum Ein
tritt in den Dienst der Nationalbahn zu bewegen. Die Bedin
gung, an welche die Gratifikation geknüpft worden, sei unbe
strittenermaßen eingetreten, und was das Quantitativ betreffe,
so werde in erster Linie auf das richterliche Ermessen und
eventuell auf Expertise abgestellt. Auf die finanzielle Lage des
Unternehmens dürfe dasselbe nicht gestützt werden, sondern ledig
lich auf seine, des Rekurrenten, Leistungen. Ein Verzicht sei nie
ausgesprochen worden und ebenso wenig erfordere die Billigkeit,
daß das ihm gegebene Versprechen nicht gehalten werde.
C. Der Masseverwalter trug unter Bezugnahme auf die Be
ründung des angefochtenen Entscheides darauf an, daß der
Rekurs abgewiesen, eventuell die Forderung angemessen reduzirt
und erkannt werde, daß ihr die rechtliche Qualität als Gehalts
forderung nicht zukomme. Zur Rechtfertigung des eventuellen
Reduktionsbegehrens bemerkte der Masseverwalter: Bei Fest
stellung des Betrages der Gratifikation dürfen nicht bloß die
Leistungen des Rekurrenten an und für sich in Betracht fallen.
Die demselben schon während seiner Anstellungszeit freiwillig
eingeräumte Gehaltsverbesserung und die finanzielle Nothlage
der Gesellschaft hätten jedenfalls schon vor der Liquidation den
Richter zu gänzlicher Abweisung oder doch ganz erheblicher Re
duktion des Betrages veranlaßt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Es herrscht unter den Parteien darüber kein Streit, daß
dem Rekurrenten in seinem Anstellungsvertrage der Anspruch
auf eine Gratifikation von Maximum 4000 Fr. bei erfolgreicher
Dienstleistung zugesichert worden und die Dienstleistung des
selben in der That eine erfolgreiche gewesen ist. Uneinig sind
die Parteien in der Hauptsache nur hinsichtlich der rechtlichen
Natur dieses Anspruchs, indem der Masseverwalter denselben
als bedingtes Schenkungsversprechen qualifizirt, während Re
kurrent die versprochene Gratifikation als einen Theil seines
Gehaltes betrachtet. Weder die eine noch die andere Qualifika
tion kann aber als ausschließlich zutreffend betrachtet werden.
- Gegen die Qualifikation des Masseverwalters spricht ent
scheidend der Umstand, daß es sich hier überall nicht um ein
einseitiges Versprechen der Direktion der Nationalbahngesellschaft,
sondern um eine durch einen zweiseitigen Vertrag bedungene
Leistung handelt. Die Zusicherung der Gratifikation ist nicht
ein für sich bestehendes Versprechen, sondern bildet einen Be
standtheil des von der Nationalbahngesellschaft mit dem Rekur
renten abgeschlossenen Dienstmiethevertrages und es muß die
Gratifikation daher, gleichwie der vereinbarte Jahresgehalt, als
ein Entgelt für die von dem Rekurrenten vertragsmäßig über
nommenen Arbeiten betrachtet werden, sofern nicht besondere
Gründe gegen diese Auffassung sprechen. Als solche Gründe be
zeichnet nun der Masseverwalter den Ausdruck Gratifikation
sowie die Unbestimmtheit derselben, d. h. den Umstand, daß die
selbe ihrem Betrag nach nicht bestimmt festgesetzt worden ist.
Allein unter einer Gratifikation ist keineswegs nothwendig eine
Schenkung zu verstehen; vielmehr ist bekannt, daß sehr häufig
bei Dienstmietheverträgen Gratifikationen bedungen werden, welche
weifellos als Entgelt für zu leistende Dienste zu betrachten
sind, so daß dieselbe gegen den Dienstherrn als vertragsmäßige
Vergütung eingeklagt werden können und dem letztern nur be
züglich der Größe ein Ermessen zusteht, um je nach der Qua
lität der geleisteten Dienste auch das Moment der Anerkennung
zum Ausdruck zu bringen. Aus diesem Grunde werden sie daher
in der Regel entweder ganz unbestimmt gelassen oder nur limi
tirt. Im vorliegenden Falle ist nun wenigstens das Maximum
festgesetzt, was offenbar nicht zu Gunsten der Annahme des erst
instanzlichen Entscheides, sondern umgekehrt dafür spricht, daß
es sich um eine von dem Rekurrenten bedungene Vergütung
handle.
- Die Gehaltsaufbesserung, welche Rekurrent während der
Dienstzeit erhalten hat, bezieht sich nur auf die Reiseentschädi
gung, welche als zu niedrig erfunden worden, und kann daher
hier nicht in Berücksichtigung fallen, wie denn auch die Direk
tion der Nationalbahn sich gegenüber dem Rekurrenten nie auf
den Standpunkt gestellt hat, daß sein Gratifikationsanspruch
durch jene Aufbesserung irgendwie berührt werde. Ebenso wenig
liegt ein Verzicht des Rekurrenten auf die Gratifikation vor.
Gegentheils hat derselbe noch im November 1877 seinen An
spruch auf das Maximum derselben konstatirt, und wenn er
damit das Gesuch verbunden hat, daß ihm wenigstens ein
Theil der Gratifikation in Form von Instrumenten und
Meßrequisiten" abgetragen werde, so liegt hierin offenbar kein
Verzicht auf die Gratifikation. Uebrigens hat ja die Direktion
der Nationalbahn das Gesuch abgelehnt und dem Rekurrenten
lediglich zwei Instrumente im Schätzungswerthe von 530 F
in dem ermäßigten Preise von 150 Fr. überlassen, ohne daß
jedoch hiemit die Gratifikationsangelegenheit als erledigt be
trachtet worden wäre. Wenigstens enthalten die Akten nichts,
was einen solchen Schluß rechtfertigen würde.
4. Dagegen kann von Gutheißung des Maximums der Gra
tifikation im vorliegenden Falle keine Rede sein. Wie Rekurrent
in seiner Zuschrift vom 23. November 1877 an die Direktion
der Nationalbahn selbst anerkannt hat, müssen allerdings bei
Ausmessung der Gratifikation auch die finanziellen Verhältnisse
des Dienstherrn in Betracht kommen, und diese sind nun un
bestreitbar im Momente, wo selbe geltend gemacht wird, sehr
ungünstig. Von diesen Grundsätzen ausgehend erscheint es an
gemessen, die Gratifikation des Rekurrenten auf 2000 Fr. festzu
setzen. Inwiefern diese Gratifikationsforderung in der Kollokation
der Massegläubiger den Gehalten und Arbeitslöhnen , welche
laut Art. 38 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Zwangsliquida
tionen von Eisenbahnen ein Konkursprivilegium zuerkannt,
gleichzustellen ist, ist im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In das Schulden verzeichniß der Nationalbahn ist eine Forde
rung des Rekurrenten von 2000 Fr. (zweitausend Franken) als
Gratifikation aufzunehmen. Im Uebrigen ist die Beschwerde
abgewiesen.