Testo completo
- Urtheil vom 20. Dezember 1879 in Sachen Neff
gegen das Landammannamt von Appenzell I. Rh.
A. In Appenzell I. Rh. ertheilt laut Art. 32 Abs. 3 der
Landesverfassung der Landammann das Recht zu Rechtsvor
schlägen, d. h. die Bewilligung zur Einleitung eines Prozesses
in Civil- und Injurien-Sachen.
B. Am 5. August 1879 erhielt Landammann Rusch für sich
und Namens der Redaktion des Appenzeller Volksfreundes
gegen Roman Sutter, als Redaktor des Freien Appenzeller
vom Landammannamte punkto Injurie einen solchen Rechts
vorschlag.
C. Um die gleiche Zeit verlangte auch Apotheker J. Neff,
Namens der Redaktion des Freien Appenzeller, vom Landam
mannamte wegen Artikeln, welche im Appenzeller Volksfreund
erschienen waren, den Rechtsvorschlag
gegen die Redaktion des
letztern, wurde aber mit seinem Gesuche abgewiesen, laut münd
lichem Bescheide, weil die Redaktion des Volksfreundes" bereits
gegen diejenige des Freien Appenzeller
geklagt habe.
D. Namens des Redaktionscomités des Freien Appenzeller
beschwert sich nun Neff gegen das Landammannamt wegen
Rechtsverweigerung, da ihm durch Verweigerung des Rechts
vorschlages verunmöglicht worden, den Injurien-Prozeß gegen
die Redaktion des Appenzeller Volksfreundes einzuleiten.
E. In seiner Vernehmlassung verlangt hiegegen das Land
ammannamt von Appenzell I. Rh., daß auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde: 1) weil Neff zum Prozesse und zur
Beschwerde nicht legitimirt sei, da Roman Sutter Präsident
des Redaktionscomités des Freien Appenzeller sei und er von
diesem keine Vollmacht besitze; 2) weil Neff Namens der Re
daktion des Freien Appenzeller sich in erster Linie mit seiner
Beschwerde an die Standeskommission von Appenzell I. Rh.
hätte wenden sollen, laut Art. 30 der Landesverfassung von
Appenzell I. Rh.; 3) weil die Beschwerde an und für
unbegründet sei, da an die Redaktion des Volksfreundes über
den sachlich gleichen Gegenstand bereits Rechtsvorschlag ertheilt
gewesen sei, als Neff seinerseits den Rechtsvorschlag verlangt
habe, und letzterer seine Klage als Widerklage geltend machen
könne im gegnerischen Injurien-Prozesse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einrede mangelnder Legitimation ist abzuweisen. Die
Redaktion des Freien Appenzeller wird von einem Redak
tionscomité besorgt, dessen Präsident unwidersprochenermaßen
Roman Sutter ist.
Nun wurde mit der Replik eine Vollmacht von R. Sutter,
Namens des Redaktionscomités des Freien Appenzeller, ein
gelegt, worin bescheinigt wird, daß Neff im Auftrage des Co
mités die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an das Bun
desgericht eingereicht und daß ihm das Comité die Befugniß
zur Erledigung und Austragung der Sache ertheilt habe.
- Ebenso unbegründet ist der zweite Einwand des Beklag
ten, fragliche Rekursbeschwerde hätte zuerst vor die Standes
kommission gebracht werden müssen, indem einerseits keines
wegs dargethan ist, daß die Ertheilung von sogenannten Rechts
vorschlägen im Sinne von Art. 30 der appenzellischen Landes
verfassung der Oberaufsicht der Standeskommission hinsichtlich
der Verwaltung der Rechtspflege unterstellt sei, und anderseits
entgegen der Annahme der Rekursbeklagten das Landammann
amt im Kanton Appenzell I. Rh. nicht etwa als eine der
Standeskommission untergeordnete, sondern, und zwar namentlich
in Bezug auf Ertheilung von Rechtsvorschlägen, als selbständige
Behörde anzusehen ist.
- Die Beschwerde ist aber auch materiell begründet. Es handelt
sich um zwei verschiedene selbständige Injurien-Prozesse; in dem
einen klagt Rusch Namens der Redaktion des Volksfreundes
gegen diejenige des Freien Appenzeller wegen Artikeln, die in
diesem erschienen sind; im andern Neff umgekehrt Namens des
Freien Appenzeller gegen die Redaktion des Volksfreundes
ebenfalls wegen Artikeln, welche im letztern erschienen. Neff is
berechtigt, seine Injurienklage in selbständigem Verfahren gel
tend zu machen und kann wider seinen Willen nicht angehalten
werden, dieselbe bloß als Widerklage im erstern Prozesse zu ver
folgen. Das Landammannamt war daher nicht befugt, dem
J. Neff Namens der Redaktion des Freien Appenzeller den
Rechtsvorschlag zu verweigern; dessen Verweigerung qualifizirt
sich daher als eine verfassungwidrige Rechtsverweigerung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und das Landammannamt des
Kantons Appenzell I. Rh. sonach verpflichtet, dem J. Neff
Namens der Redaktion des Freien Appenzeller den Rechts
vorschlag punkto Injurie gegen die Redaktion des Volksfreun
des" zu ertheilen.
Parole chiave
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