Testo completo
- Urtheil vom 26. Dezember 1879 in Sachen Leiß
gegen Masseverwaltung der Nationalbahn.
A. Durch Entscheid vom 20. Januar 1879 hatte der Masse
verwalter der Nationalbahn die Forderung des F. Leiß im
Betrage von 4000 Fr. "als Gratifikation für erfolgreiche
Dienstleistungen als Sektionsingenieur auf der Strecke Glatt
brugg-Mellingen" abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Ingenieur Leiß den Rekurs
an das Bundesgericht, welches durch Urtheil vom 5. Juli 1879
erkannte, daß die Forderung des Rekurrenten für 2000 Fr. als
Gratifikation ins Schulden verzeichniß der Nationalbahn aufzu
nehmen sei. Dabei wurde jedoch nicht untersucht, inwiefern
diese Gratifikationsforderung in der Kollokation der Masse
gläubiger den Gehalten und Arbeitslöhnen , welchen laut
Art. 38 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Zwangsliquidation
von Eisenbahnen ein Konkursprivilegium zukommt, gleichzustel
len sei.
C. Durch Entscheid des Masseverwalters vom 9. Oktober 1879
wurde diese Forderung von 2000 Fr. in die VII. Klasse locirt.
Zur Begründung dieses Entscheides führte der Masseverwalter
unter Anderem Folgendes an: Es handle sich hier um einen
Freidienstvertrag mit Aversalhonorirung für die Gesammtleistung,
welcher kein Recht auf III. Klasse für das Aversalhonorar gebe.
Die Gratifikation von 2000 Fr. sei nun gar nichts anderes als
ein mit den festen periodischen Gehaltsbezügen kombinirtes resp.
konkurrirendes Aversalhonorar für die Gesammtleistung, zu
welcher sich der Ansprecher vertraglich verpflichtet gehabt habe.
Der Umstand, daß die Gratifikation ihrem Betrag nach ver
traglich nicht zum Voraus festgestellt, sondern nur nach oben li
mitirt gewesen sei, und der Umstand, daß sie vertraglich an die
Voraussetzung einer erfolgreichen Dienstleistung geknüpft gewe
sen sei, ändere an ihrer Rechtsstellung in der Kollokation nichts;
jedenfalls seien diese zwei Umstände nicht geeignet, ihr eine
günstigere Stellung zu verschaffen, als eine solche einem festen
und bedingungslosen Aversalhonorar für derartige Dienstleistung
nach dem Gesetz zukommen würde.
D. Mittelst Eingabe vom 24. Oktober d. J. hat Leiß gegen
diesen letztern Entscheid an das Bundesgericht rekurrirt und
folgende Begehren gestellt:
- Es sei seine Forderung an die Konkursmasse der National
bahn im Betrage von 2000 Fr. in Klasse III zu lociren und
- die Kosten des Verfahrens und eine angemessene Prozeß
entschädigung an den Rekurrenten der Masse aufzulegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch das diesseitige Urtheil vom 5. Juli 1879 ist fest
gestellt, daß die dem Rekurrenten in dem mit der National
bahngesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrage zugesicherte sog.
Gratifikation nicht als ein Geschenk, sondern als bedungenes
Entgeld für die von dem Rekurrenten vertragsmäßig übernom
menen Arbeiten zu betrachten ist.
- Es fragt sich nun, ob das in Art. 38 Ziffer 3 des Bun
desgesetzes vom 24. Juni 1874 vorgesehene Vorzugsrecht nur
auf den eigentlichen Gehalt zu beschränken, oder auch auf ein
solch vertragsmäßig bedungenes Entgeld für Arbeitsleistung
auszudehnen sei.
Es sind keine Gründe ersichtlich, eine Gratifikation, in solcher
Form vertraglich zugesichert, mit dem versprochenen Gehalte
nicht auf gleiche Linie zu stellen, und sprechen daher für deren
Bevorzugung in der Gläubigermasse die gleichen Gründe, welche
im Gesetz zum Privilegium der Gehaltsforderungen geführt
haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist begründet und es ist daher die auf zwei
tausend Franken festgesetzte Forderung des Rekurrenten an die
Nationalbahn in die dritte Konkursklasse zu lociren.
Parole chiave
insolvencybankruptcy classsalary privilegegratuityrailway liquidationcontractual remuneration