un sigaro Pedroni , questa differenza insignificante
poteva facilmente sfuggire.
La Corte di cassazione pronuncia :
Il ricorso e respinto.
52.
Urteil des ltasBatio vom 17. Duem
ber
i. S. F. Koffma.nn-LAXow i eie A.-G.
gegen v.!eust ud v. SchW'8l'llJlbach.
M a r k e n r e c h t : Rechtmässigkeit des Gebrauches einer
ausländischen, mit einer schweizerischen Marke identischen
Marke, wenn sie
für Waren von Tochtergesellschaften
des schweizerischen
Stammhauses geführt wird. Art. 24
litt. c MSchG. Universalitäts-und Nationalitätsprinzip.
A.-Die Klägerin F. Hoffmann-La Roche Oe A.-G.
in Basel ist Inhaberin der im schweizerischen und
internationalen Markenregister für pharmazeutische
Produkte eingetragenen Wortmarken Digalen, Seca-
cornin und Pantopon. Am 16. September 1904 und
20. Februar 1906 hat auch die Firma F. Hoffmann-La
Roche Oe in Grenzach (Baden) Digalen und Seca-
cornin
l?eim deutschen Reichspatentamt eintranen und
am 16. Februar 1917 auf die Firma Chemische Werke
Grenzach Aktiengesellschaft
umschreiben lassen; eben-
so veranlasste die
Firma F. Hoffmann-La Roche Oe
in Wien am 23. Juni 1911 den Eintrag der drei Waren-
zeichen ins Markenregister in Vien und. am 14. April
1914 die Umschreibung derselben
auf die abgeänderte
Firma (( Pharmazeutische Industriegesellschaft m. b. H.
Wien.
Die Beklagten, die unter der Firma Dr. Beust und
Schwerzenbach in Basel Handel mit chemischen und
pharmazeutischen Produkten trieben, verkauften aus
den erwähnten ausländischen Fabriken stammende,
unter der gleichen Wortmarke wie die Erzeugnisse der
Markenschutz. N0 52. 329
Klägerin geschützte Produkte (Digalen, Secacornin und
Pantopon) in der Schweiz. Die Klägerin erblickte hierin
eine Verletzung
ihrer Markenrechte, eventuell den
Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes und erstattete
am 11. September 1923 Strafanzeige.
B. -Durch Beschluss vom 10. Mai 1924 hat die
Überweisungsbehörde des
Kantons Basel-Stadt. die
Untersuchung dahingestellt,
im wesentlichen mit fol-
gender Begründung: Aus dem universellen Charakter
des Markenrechts folge, dass die Chemischen Werke
Grenzach A.-G. und die Pharmazeutische Industrie-
geseIlschaft m. b. H. Wien die Produkte, an denen ihnen
das Markenrecht übertragen wurde, frei in den Handel
bringen durften ohne Beschränkung auf das Gebiet des
deutschen Reiches
oder ÖSterreichs. Demgemäss hätten
sich auch die Beklagten durch den Verkauf der einge-
klagten Produkte in der Schweiz keines Eingriffes in
das Markenrecht der Klägerin schuldig gemacht.
C. -Eine hiegegen erhobene Beschwerde hat das
Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Urteil
vom 27. August 1924 abgewiesen.
D. ----' Gegen dieses Urteil richtet sich die Kassations-
beschwerde der Klägerin mit dem Antrag auf Aufhebung
und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Ent-
scheidung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Die Vorinstanz hat den Standpunkt, dass sich
die Beklagten
durch das Inverkehrbringen von aus dem
Auslande, speziell
aus den Chemischen Werken Grenz-
ach und von der Pharmazeutischen Industriegesellschaft
m.
b. H. Wien stammenden und mit den gleichen Wort-
marken Digalen, Secacornin und Pantopon versehenen
Produkten in der Schweiz objektiv eines Eingriffes in
das Markenrecht der Firma F. Hoffmann-La Roche
Oe A.-G. in Basel schuldig gemacht haben, abgelehnt.
Dieser
Entscheid ist bundesrechtlich nicht zu bean-
standen. Gemäss Art. 24 litt. eMSchG. dessen Anwen-
dung einzig in Frage kommen kann. ist strafrechtlich
verfolgbar.
wer Erzeugnisse oder Waren. von denen er
, weiss. dass sie mit einer nachgemachten. nachgeahmten
oder rechtswidrigerweise angebrachten Marke versehen
sind.
verkauft. feilhält oder in Verkehr bringt. Nun
anerkennt die Kassationsklägerin ausdrücklich. dass
jene ausländischen Gesellschaften
berechtigt seien. diese
gleichnamigen
Wortmarken als Erkennungszeichen für
die in ihren Betrieben hergestellten Erzeugnisse zu
verwenden. Werden danach aber die Produkte im Ur-
sprungslande berechtigterweise mit diesen Zeichen ver-
sehen. so kann von einer Verletzung der Markenrechte
der Klägerin durch Inverkehrbringen rechtswidrig be-
zeichneter Waren im Sinne von Art. 24 litt. e MSchG
schlechterdings
nicht die-Rede sein. Die Klägerin macht
indessen weitergehend geltend. ein yon dieser Strafbe-
stimmung umfasster Straf tatbestand sei insofern ge-
geben. als die
im Herkunftsbinde rechtmässige Zeichen-
anbringung bei Verkauf
der Produkte in der Schweiz zu
einer unzulässigen werde. weil das Markenrecht der
ausländischen Inhaber territorial auf das Gebiet des
Eintragungslandes
beschränkt sei. Diesen Schluss will
sie insbesondere
aus der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts -herleiten. das den Grundsatz der universellen
Wirksamkeit des Individualrechts am Warenzeichen
aufgegeben
und sich auf den Boden des Territorial-oder
Nationalitätsprinzips gestellt habe. Zu Unrecht; die
verschiedenen von
ihr angerufenen Entscheide vermögen
diese
Behauptung nicht zu stützen. Das Bundesgericht
hat weder den einen noch den andern Grundsatz als
ausschliessliche Regel
anerkannt. sondern wiederholt
beide Prinzipien
je nach den zur Entscheidung stehenden
Fragen als massgebend erklärt. so z. B. das erstere für
die Frage des Einflusses des frühem Gebrauches eines
Warenzeichens
im Auslande. auf die Rechtsstellung des
ersten Hinterlegers in der Schweiz (Art. 5 MSchG). und
Markensclurtz. N" 52. 331
das letztere für die Frage der Freizeicheneigenschaft
einer Marke (vgl. AS 43 11 100 ff.). Zu Gunsten ihrer
Auffassung kann die Klägerin insbesondere nichts aus
den angerufenen Entscheidungen betreffend die Marke
Chartreuse herleiten. da es sich dort um ganz spezielle,
von den vorliegenden völlig verschiedene Verhältnisse
handelte. Wenn das Bundesgericht in dem in AS 32 I
S. 148 ff. abgedruckten Entscheide ausgeführt hat,
dass der Verkauf von in Frankreich rechtmässig mit der
Marke Chartreuse versehenem Liqueur in der Schweiz
das Individualrecht an diesem. von einem Pater der
Karthäuser in der Schweiz eingetragenen Zeichen ver-
letze. so war hiefür nicht der Gesichtspunkt der territo-
rialen Wirksamkeit der Marke. sondern die Erwägung
ausschlaggebend. dass die Aufhebung der in Frankreich
niedergelassenen Karthäuser-Kongregation und Liqui-
dation ihres Vermögens zufolge des französischen Ver-
einsgesetzes vom Juli 1901 nicht auch den übergang
der von den Patres im Auslande eingetragenen Marken
auf den Liquidator zu bewirken vermocht habe. Wie
dem aber auch sei. eine Markenrechtsverletzung im
Sinne der Behauptung der Klägerin liesse sich auch
bei weitgehendster Auslegung nach allgemeinen Grund ...
sätzen nicht unter den seiner Fassung nach eindeutigen
i
Straf tatbestand des Art. 24 litt. e MSchG subsumieren;
in der den Rahmen der Gesetzesanwendung überschrei-
tenden Unterstellung läge eine unzulässige Ausfüllung
einer Gesetzeslücke durch Analogieschluss.
2. -Die von der Klägerin in den Vordergrund ge-
stellte Frage der territorialen Beschränkung des Zeichen-
rechts
bedarf umsoweniger einer Lösung. als die Mög-
lichkeit einer markenrechtlichen Kollision
der Zeichen der
ausländischen Gesellschaften mit denen der Klägerin
ausgeschlossen ist.
Mit Recht haben die Beklagten in
ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober
1923 darauf hingewiesen. dass es sich bei den in Wien
und Grenzach fabrizierten Produkten im Grunde um
AS 50 1-1924
332 Strafrecht.
echte Hoffmann-La Roche Ware handle, die auch als
solche bezeichnet sei. In der
Tat enthält die Verpackung
des
aus Wien stammenden Digalens die Bezeichnung
Digalen-Roche und weiter den Firmaaufdruck F.
Hoffmann-La Roche Oe A.-G. Basel und darunter-
in kleinerer Schrift : Depot Pharmazeutische Industrie
A.-G. Wien.
Die Klägerin gibt auch zu, dass diese aus-
ländischen Produkte von gleicher chemischer Zusammen-
setzung seien wie die ihrigen, wendet
aber ein, dass die
Gesellschaften in Grenzach
und Wien von ihr verschie-
dene, selbständige Rechtspersönlichkeiten darstellen.
Diesem
Umstande kann jedoch entscheidende Bedeutung
nicht zukommen. Rechtsvorgängerin der Chemischen
Werke Grenzach A.-G.
war die Kommanditgesellschaft
F. Hoffmann-La Roche Oe in Grenzach, die aus den
gleichen Gesellschaftern
bestand wie die Kommandit-
gesellschaft mit gleicher Firma in Basel. Auf den Namen
dieser Kommanditgesellschaft
in Grenzach sind die
streitigen Wortmarken Digalen etc. eingetragen und
später nach der während des Krieges erfolgten Umwand-
lung in eine A . ..G. auf diese umgeschrieben worden.
In ähnlicher Weise ist auch die Pharmazeutische In-
dustrlegesellschaft m. b. H. Wien aus einer Kommandit-
gesellschaft F. Hoffmann-La Roche Oe Wien hervor-
gegangen. Angesichts dieses engen wirtschaftlichen
Zusammenhanges
und des Umstandes, dass die Rechts-
vorgängerin der Klägerin diesen ausländischen Gesell-
schaften das Fabrikationsrecht, sowie das
Recht zum
Vertriebe dieser gleichen
Produkte unter derselben Be-
zeichnung und denselben Marken, unter denen sie die
ihrigen in
Verkehr bringt, eingeräumt hat, müssen auch
diese ausländischen Erzeugnisse als Hoffmann-La Roche
Produkte der Klägerin angesehen werden. Danach aber
ist ohne weiteres klar, dass die darauf angebrachten
Wortmarken ihre bestimmungsgemässe Verwendung als
Erkennungszeichen solcher
Ware auch in der Schweiz
bewahren, zumal dadurch weder das Publikum irrege-
Markenschutz. N° 52. 333
führt, noch die Klägerin in ihren Individualrechten an
den schweizerischen Zeichen irgendwie beeinträchtigt
wird. Wie sie im Strafantrag und namentlich in der Ver-
nehmlassung vom 18. Oktober 1923 deutlich durchblicken
lässt, liegt denn auch das Schwergewicht für sie nicht so
sehr
in einer -angeblichen -Markenrechtsverletzung,
als vielmehr in der Konkurrenzierung durch den Verkauf
dieser
billigem ausländischen Erzeugnisse in der Schweiz.
Allein gegen diese ihr unerwünschte Situation, die sie
selbst durch die erfolgte -ob rechtsgültig oder nicht
mag dahinstehen -Übertragung des Rechts auf die
ausländischen Gesellschaften, die gleichen Zeichen für
ihre
Produkte zu gebrauchen, geschaffen hat, kann sie
jedenfalls aus markenrechtlichen Gesichtspunkten mit
Erfolg nicht ankämpfen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.