544 Prozessrecht. -Schuldbetreibungs-und Konkursreeht.
fnlgt, SO hat die Verwirkungsklausel, wenn sie selber
mchts anderes bestimmt, keine weitern Folgen mehr
s geht daher entgegen der Auffassung der Beklagte
mcht an, den in Art. 137 Abs. 1 und 138 OR fu"r d" V
"'h le er-
Ja .
rung aufge ellnn Grundsatz des Wiederbeginns der
Fnst analog fur die Verwirkung anzuwenden. Der A
spruch der Klägerin unterlag nur noch der VerJ' ähru n
Ob hle . di V ng.
1', WIe e orinstanz unter Berufung auf BGE
1916 42 II 103 annimnt, die zehnjährige Verjährung
des
Art. 127 O und mchtdie zweijährige des Art. 46
VVG PIntz greIft, weil 3 der Schlussbestimmungen
des
VenslCherungsvertrages die Anwendung der letztem
usnchliesst, kann dahingestellt bleiben. Die Klage ist
In Jede Fall auch innert der zweijährigen Frist des
VVG seIt der Ladung . zum Sühneversuch durch di di
Ven"h ' e e
Ja rung genäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen
worden 1st, beIm Handelsgericht eingereicht worden.
......... .
. . . . . . . . . . . . . .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen uud das Urteil d
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 7 De mb
es
1923 bestätigt. . ze er
VII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
Siehe NI'. 67. -Voir n° 67.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS u. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Siehe NI'. 82. -""'Voir n° 82.
I.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
84. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 19a4
i. S. StaäUn gegen Stad.lin.
Akt i e n r e c h t: Niessbrauch an Aktien, Stimmrecht
an der Generalversammlung. Wem steht das Stimmrecht
zu: dem Eigentümer der Aktie oder dem Nutzniesser '1
A. -In Zug besteht seit 24. Juli 1897 unter der Firma
( Untermühle Zug A.-G. eine Aktiengesellschaft mit
einem Grundkapital von 2 Millionen Franken. Dieses ist
in 4000, auf den Inhaber lautende Aktien zu je 500 Fr.
eingeteilt. Hievon sind 3200 Stück gezeichnet und ein-
bezahlt; die weiteren 800 Aktien können auf Beschluss
der Generalversammlung später ausgegeben werden.
Gründer
und Grossaktionär der Untermühle Zug
war J. M. Stadlin, Müller in Zug. Dieser starb am 14.
August 1909. Er wurde von seinen zwei Töchtern Maria
und Pauls. Stadlin, sowie von seiner Witwe Ottilie
Stadlin-Fröhlich beerbt.
Gemäss
269 des alten Zuger Erbrechts, wonach bei
Hinterlassung
von Leibeserben der überlebende Ehegatte
den Niessbrauch an einem Drittel der Verlassenschaft
erhielt, fielen
an Witwe Stadlin 323 Aktien der Unter-
mühle unter diesem Rechtstitel. Das Eigentum an 161
Stück dieser Aktien steht der Tochter Maria Stadlin, und
an 162 Stück der Tochter Paula Stadlin zu. Ausserdem
erhielten beide Töchter aus dem Nachlass ihres
Vaters
je 319 Aktien der Untermühle zu freiem Eigentum. Wäh-
rend sie die letzteren Aktien innehaben, befinden. sich
die 323 Nutzniessungsaktien im Besitz der Nutzniesserin.
Witwe
Stadlin hat bisher an den Generalversamm-
AS 50 II -1924 38
lungen der Untermühle mit den 323 Aktien, an denen
ihr die Nutzniessung zusteht, gestimmt.
B. -
Da nun Maria und Paula Stadlin ihrer Mutter
das Stimmrecht bestreiten und es, als Eigentümerinnen
der Aktien, für sich beanspruchen, hat Witwe Stadlin,
nachdem die Parteien sich auf Anrufung des Bundes-
gerichts als einziger Gerichtsinstanz gemäss Art.
Ziff. 1 OG geeinigt haben, die vorliegende Klage einge-
leitet, mit dem Rechtsbegehren : Die Beklagten seien
pflichtig, ihre Stimmberechtigung
. für 323 Aktien der
Untermühle Zug in den jeweiligen Generalversamm-
lungen der Aktionäre anzuerkennen.
Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Das
eidgenössische
Recht entscheide die Frage nicht aus-
drücklich, ob bei Nutzniessung
an Inhaberaktien die
Ausübung des
Stimmrechts dem Nutzniesser oder dem
Eigentümer zukomme. Nach den Bestimmungen des
alten Zuger Rechts über die Nutzniessung müsse ge-
schlossen werden, dass das
Stimmrecht an Nutznies-
sungsaktien grundsätzlich dem Niessbraucher zustand.
Derselbe
Schluss ergebe sich auch aus Art. 755 ZGB ;
denn
um eine Inhaberaktie gebrauchen , (( nutzen
und verwalten zu können,-müsse der Nutzniesser
das
Stimmrecht haben. Gegen Missbräuche sei der
Eigentümer der Aktien durch Art. 755 Abs. 3
und 758
geschützt. Auch die Auslegung des Aktienrechts führe
zu diesem Ergebnis,
indem nach Art. 640 OR der Be-
sitz der Aktie das
Stimmrecht, welches nicht ein Per-
sönlichkeitsrecht, sondern ein Sachenrecht sei, gebe.
Ferner sei es in der ganzen Schweiz Gewohnheitsrecht,
dass der Besitzer von Inhaberaktien stimmberechtigt
sei; das gelte sowohl für den erbrechtlich bestellten, als
für den eherechtlichen
und familienrechtlichen Niess-
brauch.
C. -Die Beklagten beantragten Abweisung beider
Klagebegehren
und stellten widerklageweise das Rechts-
begehren, die Klägerin
und Widerbeklagte sei pflichtig,.
I
; I
Obligationenrecht. N° 84. 547
die Stimmberechtigung der Maria StadIin für deren in
Nutzniessung der Widerbeklagten stehende 161 Aktien
und der Paula Stadlin für deren ebenfalls in Nutznies-
sung der Widerbeldagten stehende 162 Aktien der Unter-
mühle Zug in den Generalversammlungen der Aktionäre
der Untermühle anzuerkennen. '
Die Beklagten verweisen
zur Begründung auf die
Bestimmung in
Art. 905 ZGB, wonach verpfändete
Aktien in der Generalversammlung durch die Aktionäre
und nicht durch die Pfandgläubiger, vertreten werden:
enn auch der Nutzniesser nach Art. 755 Abs. 2 ZGB
dIe Verwaltung zu besorgen habe, so sei dies doch nur
im Umfange seiner Rechte gemäss Abs. 1 daselbst ver-
standen, d. h. zu Besitz, Gebrauch
und Nutzung der
che. Der Nutzniesser sei dinglich Berechtigter; er
ube also vor allem Vermögensrechte aus. Das Stimm-
recht hingegen sei in erster Linie korporatives Mitglied-
schaftsrecht, d. h. ein Personenrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- und 2. -(Zuständigkeit des Bundesgerichts und
Zulässigkeit der Feststellungsklage). .
- -Dass zur Teilnahme an den Generalversamm-
lungen
dnr Gesellschaft und zur Ausübung des Stimm-
chts die Klägerin legitimiert ist, bedarf, da es
SIch um Inhabetaktien handelt und die Klägerin in
deren Besitz ist, nach dem geltenden Rechte keiner
näheren Erörterung,
und es hat denn auch die Ver-
waltung der
yntermühle Zug bisher keinen Anstand ge-
nommen, Emladungs-
und Stimmkarten der Klägerin
zu verabreichen.
Es fragt sich aber, ob diese zur Ausübung des Stimm-
rechts materiell berechtigt sei ? Sobald zwischen zwei
ersonen die l .usübung des Aktienstimmrechts streitig
ISt, so entscheIdet darüber nicht der bIosse faktische
Besitz, sondern die
zur Ausübung berechtigende
Innebabung.
Dass es auf die Berechtigung, nicht auf die
548 ObJigationenreeht. N0 M.
blosse Legitimation ankommt hat übrigens die Klägerin
selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass
sie die
Klage gegen die EigentÜßlerinnen. die ebenfalls eine
Berechtigung behaupten,
nicht gegen die Gesellschaft
gerichtet hat.
4. -Aus dem Aktienrecht allein Hesse sich nun die
Berechtigung
der Klägerin von vorne herein nicht her-
leiten. Denn Art. 640
OR gibt das Stimmrecht aus-
drücklich den Aktionären : Aktionär
ist aber unter allen
Umstnnden der Teilhaber an der Aktiengesellschaft,
wenn
ihm auch nur das nackte Eigentum an der Aktie
zusteht. Das Stimmrecht ist nach Art. 640 nicht ein
Ausfluss des zufälligen oder eines vom Eigentum bloss
abgeleiteten Besitzes, sondern des Korporationsrechts,
also ein Persönlichkeitsrecht. So
hält denn auch BAcH-
NN (A?m. 2 zu Art. 40 OR) dafür, dass der Eigen-
turner, rucht der Nutzruesser, stimmberechtigt sei
und
. die Ausübung des Stimmrechts ihm vom Niessbraucher
ermöglicht werden müsse. Auf den
Wortlaut von Art.
640 OR darf aber deshalb nicht entscheidend abgestellt
werden, weil durch diese Bestimmung
nur das Verhält-
nis der an der Aktie nach den Regeln des Sachen-
und Obligationenrechts berechtigten Person zur Gesell-
chnt und zu deren Organen. geregelt wird, während
Ihr m Bezug auf das Verhältnis zwischen den verschie-
denen,
an der Aktie berechtigten Personen nichts ent-
nommen werden kann, zumal da zur Zeit des Erlasses
der Bestimmungen . über die Aktiengesellschaft die
Regelung des Sachenrechts noch dem kantonalen
Recht
vorbehalten war.
5.
::-Mit echt stützt sich denn auch die Klägerin zur
Begrundung Ihres Standpunkts, dass der Niessbrauch
das Stimmrecht gewähre,
in der Hauptsache auf die
Bestimmungen über den Umfang des
Nutz'niessungs-
rechts. Massgebend sind hiefür. trotzdem der Niess-
brauch der Klägerin
an den in Frage stehenden Aktien
durch einen
vor Inkrafttreten desZGB eingetretenen
Obligationenrecht. N° 84. 549
Erbfall begründet worden ist, nach Art. 17 Abs. 2 SchlT
z. ZGB die Art. 745 ff. desselben,
und nicht die in der
Klage ebenfalls angeführten Vorschriften des alten Zuger
Rechts.
a) Nach Art. 745 Abs. 2 ZGB gewährt die Nutznies-
sung dem Berechtigten den
vollen Genuss des Gegen-
standes
. Bei der Aktie liegt dieser Genuss im Bezug
der Dividende. Das Stimmrecht gewährt
an sich keinen
Genuss; es ist überhaupt kein Vermögenswert, den man
nutzen J) kann, wohl aber kann dessen Ausübung als
eine zum Genuss führende Verwaltungshandlung ange-
sehen werden. Richtig
ist nun, dass nach Art.. 755 Abs. 1
und 2 ZGB der Nutzniesser nicht nur das Recht auf den
Besitz, den Gebrauch
und die Nutzung der Sache hat,
sondern auch deren Verwaltung besorgt . Allein die
Verwaltung
steht ihm, wie sich aus dem Zusammenhang
ergibt, wo es nicht anders vereinbart ist,
nur insoweit
zu, als sie der
volle Genuss erfordert, also so weites
sich urn Festsetzung der Dividende handelt. Das Stimm-
recht erstreckt sich aber auch auf Massnahmen, welche
die Substanz der Sache, das Stamm recht betreffen,
und
also vornehmlich den Eigentümer berühren (Erhöhung,
Herabsetzung oder Volleinzahlung des Gesellschafts-
kapitals, Fusion, Liquidation usw.) Die Autoren, welche
die Ansicht vertreten, dass das Stimmrecht dem Nutz-
niesser gebühre
(WIELAND, Anm. 11 d zu Art. 774 ZGB;
LEEMANN, Anm. 49 ibid. ; CURTI, Anm. 4 zu Art. 773),
halten denn auch dafür, der Nutzniesser sei bei Mass-
nahmen, welche über den Kreis
der laufenden Verwal-
tungsgeschäfte hinausgehen, verpflichtet, die Zustim-
mung des Eigentümers nachzusuchen, bezw.
er habe
seine Stimme nach dessen Anweisungen abzugeben.
Dieser Auffassung
steht nun schon das praktische Be-
denken entgegen, dass eine Kontrolle
über Befolgung
der
vom Eigentiimer erteilten Weisungen kaum durch-
führbar wäre,
da ja bei Aktionärversamm1ungen geheim
abgestimmt wird. Aber abgesehen hievpn
hat schon
Obligationenreeht. N° 84.
an dem ordentlichen Traktandum der Dividendenfest-
setzung der Eigentümer ein gleich starkes. Interesse, wie
der Nutzniesser, und zwar
in der Regel ein entgegen-
gesetztes; denn während das Interesse des Nutzniessers
naturgemäss auf möglichst reichliche Bemessung der
Dividende und damit
auf Erzielung eines möglichst
hohen Nutzens gerichtet ist, muss dem Eigentümer
der
Aktie hauptsächlich daran gelegen sein, dass für Erhaltung
und Stärkung des Unternehmens gesorgt und bei Fest-
setzung der auszuschüttenden Dividende hierauf Be-
dacht genommen werde. Diese Erwägungen stehen der
Einräumung des Stimmrechts
an den Nutzniesser ent-
gegen, wie es überhaupt nicht angeht, das Stimmrecht
allgemein als in der
Verwaltung ) inbegriffen anzusehen,
ansonst
ja beispielsweise ein Bankinstitut, bei dem Wert-
papiere zur Verwaltung hinterlegt sind, dieses Recht
beanspruchen könnte, was doch nur dann zutrifft, wenn
es besonders vereinbart ist.
Die Auffassung, dass dem Nutzniesser das Stimmrecht
zustehe,
ist auch ausserhalb der Schweiz in der Literatur
am wenigsten vertreten (dafür zwar: HACKER, Niess-
brauch
an Prämienpapieren, Aktien usw. 63 ff. und in
Holdheims Monatsschrift für Aktienrecht 15 181, da-
gegen: LEHMANN, Recht der Antienges. II 65 ff.; STAUB,
Anm. 6 u 252 DHGB, welche beide dafür halten, dass
das Stimmrecht dem Eigentümer der Aktie zustehe,
und
die dort angeführte weitere' Literatur).
b) Auch daraus, dass kraft der dem)Vater zustehenden
Nutzungs-
und Verwaltungsrechte am Vermögen der
unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder das Stimm-
recht
für die den Kindern gehörenden Aktien von ihm
ausgeübt wird,
und ebenso -je nach dem Güter-
stand -vom Ehemann an den der Ehefrau gehörenden
Aktien, lässt sich nichts Entscheidendes zu Gunsten
der von der Klägerin vertretenen Ansicht herleiten. Denn
Vater und Ehemann haben nicht die bIosse Nutzniessung.
sondern ihre
Rechte sind im Gesetz besonders geregelt
Obligationenrecht. N° 84. 551
und gehen über diejenigen des Niessbrauchers hinaus
(vgl. hierüber
LANDOLT, Beiträge zum Rechte der Ge-
neralversammlung 126 f.).
Dass andrerseits
laut Art. 905 ZGB verpfändete
Aktien
in der Generalversammlung nicht durch die
Pfandgläubiger, sondern durch die Aktionäre d. h. die
Eigentümer der Aktien, vertreten werden,
ist weder für
die Auffassung der Beklagten, noch
für diejenige der
Klägerin schlüssig, zumal da dem Pfandgläubiger das
Gebrauchsrecht nicht zusteht und er auch zur Ver-
waltung nicht ohne weiteres berechtigt ist.
6. -Sprechen somit verschiedene Umstände dafür,
dass das Stimmrecht eher dem Eigentümer als dem
Nutzniesser der Aktien eingeräumt wird, insbesondere die
Erwägung, dass
in Bezug auf Schlussnahmen, die für
das Schicksal der Gesellschaft von Bedeutung sind, sein
Interesse
an der Ausübung des Stimmrechts ein erheblich
stärkeres ist, als dasjenige des Nutzniessers, so erschiene
doch die einseitige Stellungnahme zu Gunsten des Eigen-
tümers als ebenso unbillig für den Nutzniesser, als die
Ausübung des Stimmrechts durch diesen allein die
Rechte des Eigentümers zu gefährden geeignet wäre.
. Die den Verhältnissen einzig gerecht werdende Lösung
ist -soweit es sich wenigstens. wie
im vorliegen-
den Fall,
um einen kraft gesetzlicher Bestimmung
begründeten Niessbrauch handelt -die, wonach
zur Ausübung des Stimmrechts grundsätzlich beide
Beteiligten zusammenwirken müssen, ähnlich wie
Miteigentümer
an einer Aktie. Denn wenn au.ch
Eigentümer und Nutzniesser nicht Miteigentnmer.Im
rechtlichen Sinne sind, so sind sie es doch III Wirt-
schaftlicher Hinsicht, indem der Eigentümer eines
erheblichen Teils seiner Machtbefugnisse entkleidet
ist und das dem Nutzniesser zustehende, an sich
beschränkte dingliche Recht wesentliche Ausflüsse
des Eigentums umfasst.
In ähnlicher Weise hat denn
auch das
ZGB in Art. 773 die Nutzniessung an Forde-
552 Obligationenreebt. N0 84.
rungen geregelt, nämlich so, dass Nutzniesser und Gläu-
biger bei der Verwaltung der Stammforderung zusammen-
zuwirken haben
und nur das Recht zur Einziehung des
Ertrages dem Nutzniesser allein zukommt, im übrigen
aber jeder Teil gehalten ist,
zur Vornahme einer Ver-
waltungsmassnahme die Zustimmung des andern. ein-
zuholen,
und für diejenigen Massnahmen, durch welche
die Rechte der andern
Partei Dritten gegenüber ge-
schmälert werden (Kündigungen, Verfügungen über
Wertpapiere usw.), das Zusammenwirken von Gläu-
biger
und Nutzniesser Gültigkeitserfordernis ist. Dieser
Grundsatz
ist in 1083 DBGB allgemeiner dahin formu-
liert, dass Niessbraucher
und Eigentümer des Papiers
einander verpflichtet sind, zu Massnahmen mitzuwirken.
die
zur ordnungsmässigen Vermögensverwaltung erforder-
lich sind.
Und es sprechen sich in diesem Sinne -auch eine
Reihe deutscher
und französischer Autoren aus, so ins-
besondere PLANCK, Komm. z. DBGB 1081, GIERKE,
Deutsches Privatrecht II 694 f., JACOBI, Wertpapiere
356 f.,
GUILLERY, Societes comm. II n° 756, NAMUR,
Code de comm. beIge II 1117, SIVILLE, Traite des soc.
anon. I
n° 1182.
7. -Wie im vorliegenden Falle das
zur Wahrung der
beidersettigen Interessen erforderliche Zusammenwirken
der Klägerin als Nutzniesserin
und der Beklagten als
Eigentümerinnen der Aktien
im einzelnen vor sich zu
gehen habe, ist im heutigen Verfahren, in dem sich nur
die beiden Rechtsbegehren auf Feststellung der aus-
schliesslichen Stimmberechtigung der Klägerin einer-
seits
und der Beklagten andrerseits entgegenstehen,
nicht zu entscheiden.
Der Grundsatz der Mitwirkung
beider Parteien
und der Rücksichtnahme auf ihre be-
sonderen Interessen bei Ausübung des Stimmrechtes
lässt sich praktisch
auf verschiedene Weise durchführen,
sei es, dass nach der
Art der zu fassenden Beschlüsse eine
Partei jeweilen . der andern die Stimmabgabe überlässt,
sei es dass bei allen zu fassenden Beschlüssen beide
Par-
Scbuldbetrelbungs-und Konkursfl'cbt.
teien mitwirken. In letzterem Falle entstünde allerdings
bei Nichteinigung
auf eine bestimmte Stimmabgabe die
Gefahr, dass die Parteien des Stimmrechts verlustig
gehen; doch kann dieser Gefahr durch Ermächtigung
an einen Dritten, oder auch dadurch begegnet werden,
dass die Parteien sich in das Stimmrecht in der Weise
teilen, dass es
für einen, unter Abwägung der beidersei-
tigen Interessen
und nach sonstigen Konvenienzrück-
sichten zu bestimmenden Prozentsatz der Nutzniessungs-
aktien von der einen
Partei, für den Rest von der andern
Partei ausgeübt wird. Sollte es trotz alle dem den Parteien
nicht gelingen, zu einer Einigung zu gelangen, so stünde
ihnen schliesslich bei Gefährdung ihrer Rechte der Weg
der erneuten Anrufung der Gerichte offen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptklage und die Widerklage werden im Sinne
der Erwägungen abgewiesen.
II. SCHULDBETREIBUNGS-u.
KONKURSRECHT
POURSUlTE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 45. -Voir Ille partie n° 45.