68 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
und dnss versch!edene, aber nur wenige Bestreitungen er-
folgt. smd.
Es liegen somit zweierlei Arten von Ansprü-
chen
der Masse vor, unbestrittene fällige Guthaben und
bestrittene Forderungen, zu welch letztern wohl auch
ei Tei der soge.annten dubiosen Forderungen zu zählen
em WIrd, für welche eine Betreibung, wie es scheint,
überhaupt noch gar nicht eingeleitet worden ist. Die
Fordenngen aus Verlustscheinen dagegen sind als nicht
fällige
zukünftige Forderungen zu betrachten.
3. -Nun schreibt
Art. 243 SchKG vor dass unbe-
strittene fällige Guthaben der Masse von der Konkurs-
verwaltung eingezogen werden müssen. Diese Forde-
rungen, für welche also
auf die Betreibung ein Rechts-
vorsnhlag gar nicht erfolgt ist, können überhaupt nicht
auf eme andere Art und Weise realisiert werden. Ein Vor-
gehen, wie es das Konkursamt für gut fand, auch solche
Forderungen freihändig
unter dem Nominalbetrag zu ver-
kaufen
und dann die auf die Betreibung dem Konkurs-
amt eingegangenen Zahlungen dem Erwerber zur Ver-
fügung zu stellen, ist im höchsten Grade ungehörig. Das
Begenre des Rekurrnnten um Aufhebung des Zuschlages
rwelst .sICh dahe mIt Bezug auf alle bei der Betreibung
ünbestntten gebliebenen Forderungen ohne weiteres als
begründet.
Der Zuschlag ist zu kassieren, das Konkurs-
amt aber anzuweisen, an Stelle der eventuell bean-
tragten Steigerung den Einzug dieser Guthaben selbst zu
besorgen.
.
4. -Bei den bestrittenen Forderungen handelt es sich
um Ansprüche, die unter Art. 260 SchKG fallen. Sie
dürfen nach Art. 79 KV nur versteigert werden, wenn die
ehrheit der läubiger auf ihre Geltendmachung für
die Masse verZIchtet
hat und keine Abtretungsbegehren
nach Art.
260 SchKG gestellt worden sind. An die Stelle
der Versteigerung kann ein Freihandverkauf nur dann
treten, wenn die Gläubigerversammlung
nach Art. 256
SchI ;G einendahinzielendenBeschluss gefasst hat. Die
bestnttenen Forderungen -und damit auch die soge-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14. 69
nannten dubiosen Forderungen -sind also ebenfalls
in ungesetzlicher Weise in den Freihandverkauf einbe
zogen worden.
5. -Die Verlustscheinsforderungen endlich fallen
weder
unter Art. 243 SchKG, noch können sie als strei-
tige Rechtsansprüche der Masse im Sinne von Art. 79
KV angesehen werden. Sie unterliegen daher den allge-
meinen Vorschriften des Gesetzes
über die Verwertung.
d. h. sie sind auf öffentliche Versteigerung zu bringen,
wenn nicht die Gläubiger einen Freihandverkauf be-
schliessen. Dass dies hier geschehen sei, wird nicht be-
hauptet. Das Konkursamt hat sie daher zu versteigern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ver-
kauf der Forderungen aufgehoben und das Konkursamt
angewiesen, für die Realisierung der noch ausstehenden
Guthaben im
Sinne der Motive besorgt zu sein.
14.
Intacheic1 1'om 4. April 1994 i. S. Kahler.
SchKG Art. 107 Abs. 2: W i der s p r u c h s pro z e s s.
Vergleich, abgeschlossen
von dem durch die Vormund-
schaftsbehörde bestellten Beistand des Drittansprechers.
Klage des Drittansprechers mit den Anträgen, der Vergleich
sei zu annullieren,
eventuell für ihn als ungültig zu erklä-
ren. Unzulässigkeit erneuter Ein s tel I u n g der B c-
t r e i b u n g. UnbeachtJichkeit der Einstellungsverfügung
des Prozessgerichts für das Betreibungsamt.
A. -Die Rekurrentin hatte in einer von der Reku
gegnerin gegen ihren Ehemann geführten Betreibung
Eigentumsansprache
an einer Anzahl der gepfändeten
Gegenstände erhoben
und auf Bestreitung hin beim
Amtsgericht von Luzern-Stadt Widerspruchsklage
a!l-
gestrengt. Während des Prozesses ernannte der Stadtrat
von Luzern als Vormundschaftsbehörde den dortigen
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14.
Amtsvormund Albrecht in Anwendung des Art. 392
Ziff.1 ZGB als Beistand
der Rekurrentin zur Vertretung
vor Gericht. Dieser schloss am 31. Januar 1923 einen in
der Folge vom Stadtrat genehmigten Prozessvergleich
mit der Rekursgegnerin ab, durch welchen die Wider-
spruchsklage hinsichtlich eines kleinen Teils
der strei-
tignn Gegenstände anerkannt, hinsichtlich des grössten
Teds dagegen fallen gelassen wurde. Als das Betreibungs-
amt Luzern in Vollziehung des von der RekursgegneIin
schon längst gestellten Verwertungsbegehrens sich im
Januar 1924 anschickte. die letzteren Gegenstände in das
Gantlokal zu schaffen, strengte die Rekurrentin beim
Amtsgericht Luzern-Stadt gegen Amtsvormund Albrecht
die Rekursgegnerin
und den Stadtrat von Luzern Kla
an mit den Anträgen, der Prozessvergleich sei zu annul-
lieren, eventuell
für sie als ungültig zu erklären, der
Widerspruchsprozess
habe seinen Fortgang zu nehmen
und das Amtsgericht Luzern-Stadt sei aufzufordern,
den Prozess weiter zu führen . Diese Klage stützte die
Rekurrentin wesentlich
auf die Ansicht, dem Beistand
habe die Ermächtigung nicht zugestanden, ohne ihre
Zu-
stimmung einen Prozessvergleich abzuschliessen. Am
24.
Januar erkannte das Amtsgericht von Lumrn-Stadt
unter Anrufung der 102 litt. a und 355 der kanto
nalen Zivilprozessordnung, d8.s Betreibungsamt Luzern
habe die angekündigte Wegnahme des
im WiderSpruchs-
prozess
der Rekurrentin gegen die Rekursgegnerin strei-
tigen Inventars, sowie
dessen Verwertung, zu unter-
lassen bis zur rechtskräftigen Erledigung des am 13.
Januar 1924 eingeleiteten Zivilprozesses. Da das Betrei-
bungsamt infolge dieser
Verfügung mit der Wegnahme
und liquidation der betreffenden Gegenstände zuwarten
zu wollen erklärte, führte die Rekursgegnerin Beschwerde
mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen
die Wegnahme und Verwertung des gesamten gepfän
deten Inventars sofort vorzunehmen.
B. -Durch Entscheid vom 29. Februar hat die Schuld-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 14. 71
betreibungs-und Konkurskommission des Obergerichts
des
Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde gutgeheissen
und das Betreibungsamt
angewiesen, die Betreibungshandlungen ohne Rück-
sicht
auf die Sistierungsverfügung des Amtsgerichts
Luzern-Stadt weiterzuführen. Sie ist dabei davon aus-
gegangen, der Widerspruchsprozess, welcher
nach Art.
107 Abs. 2 SchKG die Sistierung der Betreibung nach
sich ziehe, bestehe nicht mehr, und ein anderer
be-
treibungsrechtlich zulässiger Sistierungsgrund sei nicht
vorhanden.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag auf .Ab-
weisung der Beschwerde der Rekursgegnerin.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rekurrentin nimmt selbst nicht den Standpunkt
ein, der Prozessvergleich sei nichtig. Denn in diesem
Falle wäre
er ohne weiteres unbeachtlich, ohne dass er
zuvor vom Gericht annulliert, eventuell (für die Rekur-
rentin) ungültig
erklärt werden müsste, worauf die
Rekurrentin
mit ihrer Klage vom 23. Januar 1924 an-
trägt, und es wäre allfällig nur für eine auf gerichtliche
Feststellung der Nichtigkeit abzielende Klage Raum.
Somit
ist davon auszugehen, dass der Prozessvergleich
solange zu
Recht besteht, als nicht die Rekurrentin ein
ihr günstiges Urteil erlangt, durch welches derselbe auf-
gehoben bezw. unverbindlich erklärt würde. Dann ist
aber auch die auf Grund jenes Prozessvergleiches er-
folgte Erledigung und Abschreibung des Widerspruchs-
prozesses jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt noch
wirksam. Zu den Wirkungen der Erledigung eines
Wider-
spruchsprozesses gehört es aber, dass die Einstellung
der Betreibung, welche die Anhebung der Widerspruchs-
klage nach
der dem Art. 107 Abs. 2 SchKG gegebenen
Auslegung in Hinsicht
auf die angesprochenen Gegen-
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° t 4
stände von Gesetzes wegen nach sich zieht, dahinfällt.
Mit dem Interesse der Gläubiger
an schleuniger Durch-
führung der Betreibungen wäre es nun nicht vereinbar,
wenn der Widerspruchskläger die
Einstellung' der Be-
treibung in Hinsicht auf die streitig gewesenen Gegen-
stände einfach dadurch neuerdings zu erwirken ver-
möchte, dass er Rechtsvorkehren trifft, mit welchen er
die Ernedigung des Widerspruchsprozesses in Frage
ziehen will, möge diese nun durch
Urteil, Prozessabstand
oder
Vergleich stattgefunden haben. So könnte z. B.
nicht zugelassen werden, dass dem gegen ein die
Wider-
spruchsklage abweisendes Urteil gerichteten Revisions-
gesuch oder der Kassationsbeschwerde -sofern sie
nicht nach dem kantonalen Prozessrecht den
Eintritt
der Rechtskraft hemmen sollte -die Wirkung beige-
legt würde, dass die
vom Widerspruchskläger angespro-
chenen Gegenstände bis
zur Entscheidung über jene
Rechtsbehelfe nicht verwertet werden dürfen. Ebenso-
wenig erscheint im vorliegenden Falle die neuerliche
Einstellung der Betreibung
in Hinsicht auf die von der
Rekurrentin angesprochenen Gegenstände angängig.
wo
der Widerspruchsprozess durch Prozessvergleich er-
ledigt worden ist, von dem die Rekurrentin, wie ein-
gangs bemerkt, selbst nicht behauptet, dass er vom Ge-
richt
nicht hätte beachtet werden dürfen. Bedarf es nach
eigener Auffassung der Rekurrentin zunächst der
Auf-
hebung oder Unverbindlieherklärung des Prozessver-
g1eiches, so kann jedenfalls solange, als diese nicht
aus-
gesprochen worden ist, nicht davon die Rede sein, dass
ein von der Rekurrentin angestrengter Widerspruchs-
prozess hängig sei, was allein die Einstellung der Betrei-
bung in Hinsicht auf die von ihr angesprochenen Gegen-
stände zu rechtfertigen vermöchte.
Zutreffend hat daher
die Vorinstanz das Betreibungsamt angewiesen, sich
über die Einstellungsverfügung des Amtsgerichts hinweg-
zusetzen, die sich nicht
nur nicht auf das Schuldbetrei-
bungs-und Konkursgesetz zu stützen vermag, sondern
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 15. 73
geradezu im Widerspruch mit Art. 107 Abs. 2 SchKG
steht. Sollte es der Rekurrentin nachträglich doch noch
gelingen,
mit ihrer Eigentumsansprache durchzudringen,
hätte aber die Verwertung inzwischen stattgefunden, so
könnte sie
nur noch Schadenersatz verlangen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
. Der Rekurs wird abgewiesen.
15. AUSlug aus dem Entsoheid vom 6. Aprill9a4
i. S. 3runner.
Reicht das Konkursergebnis nicht zur Bezahlung sämtlicher
Konkurskosten und M ass ave r bin d I ich k e i t e n
aus, so
darf sich das Konkursamt für die G e b ü h ren
erst aus dem nach voller Deckung seiner Auslagen und der
Massaverbindlichkeiten allfällig noch verbleibenden Über-
schuss bezahlt machen.
Insoweit
das Konkursergebnis bei gleichmässiger Verteilung
zur Deckung der Massaverbindlichkeiten hingereicht haben
wUrde, kann der Anspruch auf Zuteilung auf dem Beschwerde-
wege durchgesetzt werden, allfällig
auch gegenüber .dem
Kanton.
Hinsichtlich der Prozesskostenforderungen des Rekur-
renten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Massa-
verbindlichkeiten handelt
..... Dann müssen sie aber auch
in der Schlussrechnung
unter den Kosten eingestellt wer-
den ...... Mit
Fug kann daher der Rekurrent die Ergän-
zung der Schlussrechnung und Verteilungsliste durch
Aufnahme dieser Massaverbindlichkeiten verlangen, weil
dadurch festgestellt wird, dass
er in erster Linie auf
Deckung dieser Forderungen aus dem Konkursergebnis
Anspruch gehabt
hätte. Insoweit dieses zur Deckung
hingereicht haben würde, kann
er auch seinen Anspruch
auf dem Beschwerdewege durchsetzen und
braucht
sich nicht auf den Weg der Verantwortlichkeitsklage
verweisen zu lassen, sofern die Konkursmasse nicht