74 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19.
Forderungen zu erkundigen, sondern auch, und zwar'
eventuell mittels einer Hausdurchsuchung, sich zu ver-
gewissern, ob
und welche Dokumente zum Beweise
dieser Forderungen vorhanden sind und solche
allfällig.
mit Beschlag zu belegen. Allerdings schreibt das Gesetz,
nicht vor. dass diese Dokumente -sofern es nicht
Wert-oder Legitimationspapiere sind -vom Betrei-
bungsbeamten
so f 0 r t in amtliche Verwahrung zu
nehmen seien, doch
hat dies bis spätestens zur Ver-
wertung der betreffenden Forderungen zu geschehen,
damit sie dem Ersteigerer -resp. im Falle einer Abtre-
tung gemäss Art. 131 SchKG demjenigen, dem die Forde-
rung an Zahlungsstatt oder zahlungshalber abgetreten
wurde -aushingegeben werden können.
4. -Diese Pflicht zur Einforderung der bezüglichen
Beweismittel vom Gemeinschuldner
und ihrer Aus-
hingabe
an den Erwerber ist nun im vorliegenden Falle
nicht dadurch untergegangen,
das der Betreibungs-
beamte seinerzeit anlässlieh der Pfändung der fraglichen
Forderungen es unterlassen
hat, nach den bestehenden
Beweisunterlagen zu forschen
und diese in amtliche
Verwahrung zu nehmen. Die Pflicht aus Art.
170 Abs. 2
OR gebietet dem Betreibungsbeamten vielmehr heu t e
noch, diese Nachforschungen beim
Schuldner anzu-
stellen
und diesen mit allen ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln zur Aushingabe
der. vorhandenen Beweisdoku-
mente anzuhalten. Durch die blosse schriftliche Auffor-
derung
an den Schuldner hat der Betreibungsbeamte
dieser Verpflichtung selbstverständlich nicht genügt.
Der Schuldner
ist persönlich einzuvernehmen und unter
Androhung einer Hausdurchsuchung und eventuell einer
Strafklage zur Auskunfterteilung
und Aushingabe der
in seinem Besitze befindlichen Beweismittel anzuhalten.
Die Berufung des Betreibungsamtes darauf, dass bei der
Abtretung der fraglichen Forderungen jedwede Nach-
währschaft für den Bestand sowie für die Einbringlich-
keit abgelehnt worden sei, ist ohne Belang, da dadurch.
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die Verpflichtungen aus Art. 170 Abs. 2 OR nicht berührt
werden. Es kann auch, entgegen der Ansicht der Vor-
instanz, nicht anerkannt werden, dass dem Betreibungs-
amt heute, nachdem der Verwertungsakt vollendet
ist, die Kompetenz,
mit derartigen Zwangsmitteln gegen
den Gemeinschuldner vorzugehen, nicht mehr zustehe.
Die Pflicht des Gemeinschuldners zur Auskunfterteilung
und Aushingabe der in seinem Besitze befindlichen
Dokumente
an das Betreibungsamt wurde durch den
Übergang der Forderungen
an den Ersteigerer nicht
aufgehoben. Das Betreibungsamt
ist nach wie vor berech-
tigt, mit den Zwangsmitteln, die ihm schon vor der
Versteigerung zu Gebote standen, gegen den Gemein-
schuldner vorzugehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.
20. Entscheid vom 5. Ma.i 19a5 i. S. Gossner.
SchKG Art. 298. Eine durch einen Nachlasschuldner während
der Dauer der Stundung vorgenommene Veräusserung einer
Liegenschaft ist ab sol u t nichtig; eine solche kann auch
nicht mit Zustimmung des Nachlassverwalters und der
Glä.ubiger erfolgen.
A. -Am 21. April 1925 stellte Philipp Gossner in
Waldkirch, dem
am 1. April 1925 eine Nachlasstundung
bewilligt worden ist,
an seinen Sachwalter, Dr. Helbling
in Gossau, das Gesuch,
er möchte zu einer von ihm ge-
planten Veräusserung einer Liegenschaft
in Bazenheid,
die vom Sachwalter auf 60,000 Fr. geschätzt worden war
und die er um 66,000 Fr. verkaufen könnte, seine Zu-
stimmung erteilen.
B. -Da der Sachwalter sich weigerte, diese Zustim-
mung zu geben, beschwerte sich Gossner bei der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde
mit dem Begehren: der Sach-
walter sei anzuhalten, die Angemessenheit des Verkaufes
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
zu überprüfen und die Gläubiger um ihre Zustimmung
nachzusuchen, wenn er bei dieser Prüfung dazu gelange,
dass ein sofortiger Verkauf den Interessen der Gläubiger
diene.
C. -Mit Entscheid vom 29. April 1925 hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
D. -Hiegegen hat der Rekurrent rechtzeitig den
Rekurs, an das Bundesgericht erklärt, indem er erneut
um Schutz der Beschwerde ersucht.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen, weil
gemäss
der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 298
SchKG dem Schuldner die Veräusserung einer Liegen-
schaft während der Dauer der Nachlasstundung ver-
boten sei. Dagegen vertritt der Rekurrent die Auffas-
sung: aus dem Gesetze sei nicht ersichtlich, dass ein
Liegenschaftsverkauf,
der mit der' Genehmigung des
Sachwalters vorgenommen werde, unzulässig
und daher
nichtig sei. Dies ist unrichtig. Art. 298 SchKG erster
Satz bestimmt, dass dem Schuldner gestattet sei, unter
der Aufsicht des Sachwalters sein Geschäft fortzube-
treiben.
Wenn nun in der Folge erklärt wird, dass aber
der Schuldner gewisse, besondere Rechtsgeschäfte -
worunter auch die Veräusserungen von Liegenschaften
fallen -
vom Datum der öffentlichen Bekanntmachung
der Stundung an nicht mehr abschliessen könne, so wollte
doch
der Gesetzgeber damit zweifellos für diese Fälle
ein a b
sol u te s Verbot erlassen, in der Meinung,
dass solche Rechtsgeschäfte
überhaupt nicht, d. h.
auch nicht mit Zustimmung des
S ach wal t e r s eingegangen werden können. Wäre
die Auffassung des Rekurrenten richtig, dann wäre
nicht einzusehen, wozu diese letztere -sich ausdrücklich
als
Einschränkung der vorangehenden Bestimmung dar-
stellende -Vorschrift überhaupt in das Gesetz aufge-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 21.
nommen wurde (vgl. auch AS 2G I 251 Erw. 2; 48 III
S. 233/34, wo das Bundesgericht ebenfalls das Verbot
zum Abschluss solcher Rechtsgeschäfte als ein abso-
lutes )l erachtet hat -ebenso J AEGER, Kommentar zu
Art. 298 Nr.3 S.435; REICHEL, Kommentar zu Art. 298
Nr. 2 S.438; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 906). Richtig
ist allerdings, dass diese Bestimmung im Interesse und
zum Schutze der Gläubiger aufgestellt wurde und dass
4iesen aus dem h i e r streitigen Verkauf offenbar kein
Nachteil
sondern wohl eher ein Vorteil erwachsen würde.
Das berechtigt jedoch trotzdem nicht, entgegen dem
klaren Wortlaut des Gesetzes zu entscheiden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
21. Entscheid. vom 7. Kai 1995 i. S. PÜ!Dpin.
SchKG Art. 97. Der Gläubiger ist berechtigt, eine Na c hp f ä n-
dung zu verlangen, wenn zwar der Schätzungswert der
gnpfände.ten Objekte den Betrag der Forderung übersteigt,
dIese Objekte aber von einem Dritten angesprochen werden.
Können auch Objekte, die ihrerseits von Dritten ange-
sprochen werden, nachgepfändet werden?
A. -In der Betreibung Nr. 11,217 für eine Forderung
von 5500 Fr. des C. R. Simon, Handelsmann in Bulle
gegen
Eugen Pümpin-Weber in Biel pfändete das Be-
treibungsamt Siel am 27. November 1924 Hausrat im
Schätzungswerte von 3670 Fr., an dem jedoch die Ehe-
frau des Schuldners Eigentumsansprache erhob. Eine
weitere Pfändung auch des Geschäftsmobiliars und der
Warenvorräte verweigerte das Betreibungsamt, da diese
Objekte zu dem von der Ehefrau des Schuldners beh'ie-
benen Geschäfte gehören, in ihrem Gewahrsam seien
und auch von ihr zu Eigentum angesprochen würden.
B. -Auf eine vom betreibenden Gläubiger erhobene
Beschwerde hin wies
dann aber die kantonale Aufsichts-