Sinne des 10 Abs. 4 l. c. ansehen, der eine Steuer-
nachforderung zur Folge haben kann. Der Entscheid
des Appellationsgerichtes
ist daher wegen Rechts-
verweigerung aufzuheben (vgl. die schon zitierten Ent-
scheide des Bundesgerichts und ferner BGE 34 I
S. 623 ff. ; 36 I S. 565 f.). Der Rekurrent hat die Zu-
lässigkeit der Revision schon
im kantonalen Verfahren
rechtzeitig bestritten.
3. -
Ob das Appellationsgericht ohne 'Willkür an-
nehmen konnte, Belgien halte in einem Fall, wie dem
vorliegenden, kein Gegenrecht, kann unter diesen Um-
ständen dahingestellt bleiben. Doch wäre das wohl
zu bejahen, da man über diese Frage des Gegenrechts
in guten Treuen verschiedener Meinung sein kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid
des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom
6. November 1925 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 7 und 8. -Voir aussi n
OS
7 et 8.
11. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND
ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
3. Urteil vom 26. Februar 1926
i. S. Sozialdemokra.tische Pa.rtei des Xantons Luzern
gegen Grosser Bat des Xantons Luzern.
W a h 1 e nun d A b s tim m u n gen: Anspruch der
Minderheit auf billige Berücksichtigung bei Bestellung von
Behörden (Art. 96 Abs. 1 UZ. KV u. Art. 4 BV).
A. -Art. 96 Abs. 1 luz. KV bestimmt: Bei Bestel-
lung des Regierungsrats, des
Obergerichts, des Kriminal-
gerichts, des Erziehungsrats
und der Grossratskom-
Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 3.
mission ist im allgemeinen auf Vertretung der Minderheit
billige Rücksicht zu nehmen.
Am 2. Dezember 1925 hatte der Grosse Rat von
Luzern an Stelle eines ausgeschiedenen katholisch-
konservativen Gerichtsmitgliedes den ebenfalls katho-
lisch-konservativen bisherigen Obergerichtsschreiber v.
Hospital ins
Obergericht gewählt. Die Sozialdemokra-
tische Partei hatte diesem den Fürsprecher Steiner in
Luzern gegenübergestellt, ist aber mit dessen Kandidatur
unterlegen.
B. -Dagegen erheben sie und zwei Mitglieder der
sozialdemokratischen Grossratsfraktion staatsrechtlichen
Rekurs: Die Sozialdemokraten hätten nach dem Er-
gebnis der Nationalratswahlen 1925 im Kanton mehr
als einen Zehntel der Stimmen erhalten, was ihnen
Anspruch auf Vertretung im zehnköpfigen Obergericht
gebe. Die Nichtberücksichtigung dieses Anspruchs ver-
letze Art. 96 Abs. 1
KV. Dass dort von der Minderheit
und nicht von den Minderheiten gesprochen werde, sei
bedeutungslos. Bei Erlass der Verfassungsvorschrift habe
man nicht an eine zweite Minderheit gedacht. Die ange-
fochtene Wahl verletze auch Art. 4 BV. Sie sei rechts-
ungleich, weil der freisinnigen
Partei mit wenig über
14,000 Stimmen vier Sitze im Obergericht eingeräumt
worden seien. Die fortgesetzte Missachtung des sozial-
demokratischen Anspruchs bedeute Rechtsverweigerung.
Es wird auf die Auslegung verwiesen, die vom Regie-
rungsrat von Bern dem Art. 17 Abs. 3 des bernischen
Gemeindegesetzes gegeben worden sei
und die das
Bundesgericht beschützt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. -Die Meinung, dass durch Art. 96 Abs. 1 luz. KV
den politischen Parteien eine ihrer zahlenmässigen
Stärke entsprechende Vertretung in den dort genannten
Behörden gewährleistet sei,
ist zweifellos irrig. Schon
der Wortlaut der Bestimmung steht einer solchen Aus-
16 Staatsrecht.
legung entgegen. Sie hält auch einer rechtsgeschichtlichen
Prüfung nicht stand. Denn die Vorschrift beruht auf dem
dem frühem demokratischen Staatsrecht entsprechenden
Gedanken, dass
der Wahlkörper eine Einheit sei und die
Mehrheit
bei Abstimmungen und Wahlen entscheide,
sowie dass die
bestellten Behörden und ihre Mitglieder
Vertreter oder Diener des Volksganzen seien. Für die
kantonalen A b s tim m u n gen, bei denen ein
anderes -
etwa ein der Minderheit ein Vetorecht ein-
räumendes
-System nicht wohl mit der Grundidee
der Demokratie vereinbar wäre, kommt das in Art. 39
Abs. 5
KV in der Weise zum Ausdruck, dass es zur Ver-
werfung einer der Volksabstimmung unterstellten Vor-
lage der absoluten Mehrheit der Stimmenden bedarf.
Ebenso
gilt das System der absoluten Mehrheit für die
Abstimmungen in den Gemeinden ( 62 des Gesetzes
vom31. Dezember 1918 über Abstimmungen und Wahlen)
und im Grossen Rat ( 35, 36 und 37 der Geschäfts-
ordnung für den Grossen Rat vom 17. November 1894),
wie wohl
auch in den andern Staats-und Gemeinde-
behörden.
Auch für die vom kantonalen 'Vahlkörper,
den Bezirken und Gemeinden wie für die von den be-
stellten Behörden zu treffenden 'Va h I e n gilt allgemein
der Grundsatz, dass die Mehrheit wählt (Art. 95 Abs. 1
KV von 1875, 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Dezember
über Wahlen und Abstimmungen, 40 der Ge-
schäftsordnung für den Grossen Rat). Dieser Grundsatz
ist nun allerdings durch die Verfassungsrevision vom
3. März 1909 insofern verlassen worden, als nunmehr die
Wahl der Verfassungsräte und Grossräte im Verhältnis-
wahlverfahren erfolgt,
und auch in den Gemeinden für
die 'Vahl der Gemeindeausschüsse dieses Verfahren ein-
geführt werden kann. Das bezieht sich aber nur auf die
Wahl in diese Vertretungen, für welche das Verhältnis-
wahlverfahren
am ehesten seine Berechtigung hat in
dem Gedanken, die verschiedenen im Volk vorhandenen
Strömungen sollen hier zur Geltung kommen. Für
Stimmrecht, kant. Vahlell, Abstimmungen. N° 3. 17
alle übrigen Wahlen blieb es beim Grundsatz der Mehr-
heitswahl.
Auf diesem Boden steht auch Art. 96 Abs. 1
KV, der bei der Verfassungsrevision von 1909 nicht ab-
geändert wurde und der für die Bestellung der Gross-
ratskommission in
32 Abs. 4 der Geschäftsordnung
für den Grossen Rat wiederholt ist. Wenn nun auch hier
gesagt wird, es sei bei
der Bestellung des Regierungsrats,
des Obergerichts, des Kriminalgerichts, des Erziehungs-
rats und der Grossratskommissionen im allgemeinen
auf die Vertretung der Minderheit billige Rücksicht zu
nehmen,
so ist damit keineswegs der Gedanke, diese Be-
hörden seien
Vertreter des Volksganzen oder des ganzen
Wahlkörpers, zugunsten desjenigen einer Zusammen-
setzung
aus Vertretern der Parteien und nach Massgabe
ihrer Stärke aufgegeben. Damit wird vielmehr nur dem
Wahlkörper die Anweisung erteilt, dass er jene Behörden
nicht ausschliesslich aus einer Partei bestellen, sondern
dabei
auch auf die Minderheit billige Rücksicht nehmen
solle: Durch die Vorschrift will eine ausschliessliche Partei-
herrschaft verhindert und dafür gesorgt werden, dass
auch die Minderheit einen Einfluss oder doch einen Ein-
blick in die öffentliche Verwaltung habe. Dass dem so
ist,
ergibt sich auch daraus, dass jedes Mittel zur Be-
stimmung,
wann und unter welchen Voraussetzungen
eine Minderheit Anspruch
auf Vertretung hat, fehlt,
und dass bei indirekten 'Vahlen, wie die ins Obergericht,
nicht feststünde, welcher Wahlkörper in Betracht fiele,
ob
der ursprüngliche, die Gesamtheit der kantonalen
"Wähler nach ihrer ParteisteIlung, oder der Grosse Rat
mit seinen Fraktionen. So kann denn aus der angeru-
fenen Verfassungsbestimmung unmöglich ein
Recht
der Minderheit (oder der Minderheiten) auf verhältnis-
mässige
Vertretung in den dort genannten Behörden
hergeleitet werden.
Damit entfällt aber die Grundlage
des
staatsrechtlichen Rekurses.
Im übrigen wäre der behauptete Anspruch auf Ver-
tretung im Obergericht gar nicht ausgewiesen. Die Re-
AS 52 1-1926
kurrenten stellen lediglich auf die Stimmenzahlen ab,
wie sie bei den letzten Nationalratswahlen im Kanton
Luzern abgegeben worden sind. Es müsste aber dargetan
sein, dass nach der Zusammensetzung des 'Vahlkörpers
bei den k an ton ale n Wahlen der Anspruch auf
Vertretung im kantonalen Obergericht begründet sei.
Darüber fehlen alle Angaben. Es wird nicht einmal
gesagt, wie
stark die sozialdemokratische Fraktion im
Grossen Rate ist.
3. -
Ein staastrechtlich verfolgbarer Anspruch auf
Art. 96 Abs. 1 KV auf Berücksichtigung der Minderheit
(oder der Minderheiten)
könnte höchstens in der Weise
abgeleitet werden, dass
der Grosse Rat seine verfassnngs
mässige Pflicht, bei der Bestellung des Obergenchts
im allgemeinen auf die Minderheit billige Rücksicht
zu nehmen , verletzt habe. Die Beschwerde -die
übrigens
nicht so begründet ist -muss aber auch aus
diesem Gesichtspunkt abgewiesen werden. Denn nach
Wortlaut und Zweck der Verfassungsbestimmung ist
der Wahlbehörde ein weiter Spielraum des Ermessens
gelassen darüber, welche Minderheiten zu berücksich-
tigen sind -lässt sich doch die Ansicht vertreten, dass
verschiedene Minderheiten
in Hinsicht auf Art. 96
Abs. 1
KV zusammenzufassen seien-und ferner darüber,
wie stark eine Minderheit sein müsse, um berücksichtigt
zu werden; namentlich aber auch über die Frage, w a n n
einer Minderheit
eine Vertretung zu gewähren sei.
Schliesslich
ist zu beachten, dass der Grosse Rat jeweilen
auch des allgemeine Interesse zu wahren und in diener
Beziehung insbesondere auf die Eignung der verschIe-
denen
Kandidaten zu sehen hat. Von einer verfassungs-
widrigen
Pflichtverletzung könnte danach.nur gesprocnen
werden, wenn eine erhebliche MinderheIt systematIsch
und bei mehreren Gelegenheiten, bei denen sie hätte
berücksichtigt werden können und wo sie sich mit einem
geeigneten
Kandidaten um eine Vertretung bewa:b,
übergangen wird. Diese Voraussetzungen treffen hIer
Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 3.
nicht zu. Die Zusicherungen, welche im Grossen Rat für
eine demnächstige Berücksichtigung gegeben worden
sein sollen, fallen ausser
Betracht. Dadurch wurde weder
ein
Anspruch der sozialdemokratischen Partei begründet,
noch
der Grosse Rat in seinem Wahlrecht beschränkt.
Sodann ist es nach der Beschwerde das erste Mal, dass
die sozialdemokratische
Fraktion einen Kandidaten
für das Obergericht aufgestellt hat. Von einer systema-
tischen Übergehung kann also nicht die Rede sein.
Ferner ist schon eine andere politische Minderheit im
Obergericht vertreten, diese Behörde also keineswegs
ausschliesslich
durch Angehörige der Mehrheitspartei
besetzt.
Die letztere würde sogar durch Überlassung
eines
weitern Sitzes an eine Minderheit auf die Mehrheit
im Obergericht verzichten, was ganz offenbar nicht der
Sinn von Art. 96 Abs. 1 KV sein kann. Endlich fehlt
es an jeglichen Angaben über die Eignung der Kandi-
daten. Der Beschwerdeschrift lässt sich bloss entnehmen,
dass der sozialdemokratische Kandidat Fürsprecher ist
und der gewählte Obergerichtsschreiber war. Es ist wohl
möglich, dass
man für das Amt des Oberrichters,
bei dem es überhaupt weniger auf die parteipolitische
Einstellung, als
auf die sachliche Tüchtigkeit ankommt,
den Obergerichtsschreiber für geeigneter hielt. Wenn
aber das für die Wahl ausschlaggebend war, so dürfte
mit der Berufung auf Art. 96 Abs. 1 KV erst recht nicht
aufzukommen sein.
4. -
Wie die Rekurrenten bemerken, wurde Art. 17
Abs. 3 des bernischen Gemeindegesetzes
vom 9. Dezember
1917: Bei Bestellung der Behörden und Kommissionen
ist auf die Vertretung der Minderheiten angemessene
Rücksicht zu nehmen , vom Regierungsrat des Kantons
Bern dahin ausgelegt, dass die Minderheiten nach der
zahlenmässigen Stärke auf eine Vertretung Anspruch
haben. Das Bundesgericht hat allerdings diese Rechts-
sprechung geschützt, damit aber bloss erklärt, dass diese
Auslegung einer
kantonalen Gesetzesvorschrift aus dem
20 Staatsrecht.
Gesichtspunkt von Art. 4 BV und der Gemeindeauto-
nomie
nicht anfechtbar sei. Keineswegs wurde sie damit
als die eigene des Bundesgerichts oder als die einzig
richtige
erklärt. Bei Auslegung von Art. 96 Abs. 1 KV
als einen kantonalen Verfassungssatzes dagegen ist das
Bundesgericht frei, wobei es immerhin nicht ohne Not,
sondern
nur dann von der Auffassung der obersten zu
seiner Interpretation berufenen kantonalen Behörde
(hier des
Luzerner Grossen Rates) abweicht, wenn diese
sich als offenbar
unrichtig erweist (BGE 46 I 120; 48
I 166 ; 48 I 576 ; 49 I
540 ; 50 I 291). Wenn es der ber-
nische Regierungsrat
für angebracht hielt, in die er-
wähnte Bestimmung eine Art Gewährleistung der Minder-
heitsvertretung hineinzulegen, so tat er das in Ausübung
seiner staatsrechtlichen Befugnisse in Gemeindesachen,
die
ihm eine gewisse Weiterentwicklung des Gedankens
der Minderheitsvertretung erlaubte.
Immerhin hat das
Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. Oktober
1920 i. S. Gemeinderat Thörigen bemerkt, es dürfe
eben doch nicht vergessen werden, dass Art. 17 Abs.
3 des Gemeindegesetzes, wenn
er den Minderheiten
grundsätzlich ein
Recht auf Vertretung einräumt, dies
doch
nicht in Form der Beseitigung des Erfordernisses
des Mehrs
für die Gewählterklärung und der mathema-
tischen Verteilung der Sitze nach dem beidseitigen
Stimmenverhältnis, wie
bei der Verhältniswahl, sondern
nur in derjenigen der Verpflichtung der Mehrheit zu
einer
billigen Rücksichtnahme auf die Minderheit
tut , weshalb es sich frage, ob dier Mehrheit die Unter-
ziehung unter irgendwelche Kandidatur der Minderheit
zugemutet werden könne, sobald nur letztere eine ge-
wisse
Stärke aufweise. Und im Falle Segessemann gegen
Bern (BGE vom 22. Juni 1923) hat der bernische Re-
gierungsrat selber sich auf den Boden gestellt, dass eine
Zufallsgruppierung
nicht massgebend sei, sondern die
Minderheit sich
über ihre wahre Stärke auszuweisen
habe, was
mit dem System einer eigentlichen Verhältnis-
I
i
Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 3. 21
wahl nicht vereinbar ist. Im übrigen stimmen die Vor-
schriften von Art. 96 Abs. 1 luz. KV und Art. 17 Abs. 3
bern. Gern. Ges.
in ihrem Wortlaut nicht überein.
Nnc der Sachlage käme viel eher das Bundesgerichts-
urteIIl. S. der sozialdemokratischen Fraktion des Grossen
Rates von Bern (AS 29 I 46) als Vorentscheid in Betracht.
amal urde wegen Nichtberücksichtigung dieser Frak-
bon bel emer Wahl in die grossrätliche Justizkommission
Beschwerde
geführt und die Verletzung der im Gross-
ratsreglement wiederholten Bestimmung von Art. 26
Ziff. 19 KV : Durch das Geschäftsreglement ist dafür
zu sorgen, dass bei Bestellung des Bureaus und der
Kommissionen auf Vertretung der Minderheit ange-
messene
Rücksicht genommen wird geltend gemacht.
Im Entscheid über diese Beschwerde hat das Bundes-
gericht ausgeführt, dass
nach dem Wortlaut und der
Entntehungsgeschichte der angerufenen Verfassungs-
bestImmung den Minderheiten nicht von vorneherein
fest umschriebene
Rechte eingeräumt werden wollten
sondern
nur ein nach der Gesamtheit der jeweilige
Umstände sich bestimmender Anspruch auf Berück-
sichtigung; sie sollen von den Stellen im Bureau und
den damit verbundenen Befugnissen und Ehren, sowie
von der besondern vorbereitenden und kontrollierenden
Tätigkeit der Kommissionen nicht ausgeschlossen, son-
dern
dazu beigezogen werden, wobei dem Ennessen der
Wahlbehörde, deren Freiheit nur durch die materielle Vor-
schrift und durch keine den Anspruch der Minderheiten
näher umschreibende oder sichernde formale Bestim-
mungen beschränkt sei, ein bedeutender Spielraum ge-
lassen werde.
Zur Ablehnung der Beschwerde wurde
damals in tatsächlicher Beziehung wesentlich darauf
verwiesen, dass die sozialdemokratische Fraktion in
den übrigen Kommissionen bereits in einem über ihre
Stärke hinausgehenden Verhältnis vertreten und dass
nicht einzusehen sei, warum auch für die Justizkommis-
sion eine Vertretung so dringend geboten sei, dass deren
Verweigerung als eine Überschreitung des dem Grossen
Rat zustehenden Ermessens sich darstellen würde. Die
erstere Erwägung ist freilich hier wohl nicht massgebend,
da dem Anspruch auf Vertretung im Obergericht, soweit
ein solcher
besteht, kaum entgegengehalten werden
könnte, dass die
in Frage stehende Minderheit in den
andern in Art. 96 Abs. 1 KV genannten Behörden ge-
nügend
vertreten sei. Allein hier wie dort schlägt das
zweite
Argument durch, dass nach der Gesamtheit der
Umstände in der diesmaligen Übergehung der sozial-
demokratischen
Kandidatur ein verfassungswidriger Miss-
brauch des Ermessens des Grossen Rates nicht erblickt
werden kann, weil eine sachliche oder allgemein politische
Notwendigkeit
der Berücksichtigung der zweiten Minder-
heit im Obergericht nicht ersichtlich ist.
5.
-Noch weniger als das Verhältnis zur Mehrheit ver-
mag dasjenige zur zweiten, freisinnigen Minderheit die
Rüge der Verfassungswidrigkeit zu begründen, da es
eben
überhaupt nicht auf die Stärke der Parteien an-
kommt. Sollte die freisinnige Partei nach dem Stimmen-
ergebnis der Nationalratswahlen im Obergericht zu
stark vertreten sein, so ist zunächst zu widerholen, dass
dieses Ergebnis
nicht einmal nach dem Verhältniswahl-
system für die Bestimmung der Minderheitsansprüche
massgebend wäre.
Und so dann ist zu sagen, dass sich
nach dem Wortlaut und dem Zweck der Verfassungs-
bestimmung ein Anspruch auf verhältnismässig gleiche
Vertretung mehrerer Minderheiten nicht begründen
lässt, und dass bei der selbständigen Ordnung dieses
Verhältnisses
der allgemeine Grundsatz der Gleichbehand-
lung nicht angerufen werden kann.
Demnach erkennt das Bundnsgerichl:
Der Rekurs wird abgewiesen.
I
I
Doppelbesteuerung. N° 4.
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
- OrteU vom 26. FebruM' 1926 i. S. Wa.lz gegen Luzern.
Art. 4 6 A b s. 2 B V : Das Steuerdomizil des unselbständig
Erwerbenden für seinen Erwerb und das bewegliche Ver-
mögen ist nur dann an seinem zivilrechtlichen vVohnsitz
anzunehmen, wenn dieser nach Art. 23 Abs. 1 ZGB in der
Schweiz begründet ist. In allen übrigen Fällen gilt der
schweizerische Aufenthaltsort als Steuerdomizil, Erw. 1.
Art. 2 4 A b s. 1 Z G B: setzt die endgültige Aufgabe des
Aufenthalts an diesem Ort vorans ; wann ist diese Voraus-
setzung erfüllt? Erw. 2.
A. -Die Rekurrentin hat ihre Eltern in Luzern. Bei
diesen befindet sich ihr aussereheliches Kind. Sie selbst
war nach längerm Aufenthalt bei ihren Eltern vom
- April bis 31. August 1925 in Vitznau in Stellung. Von
da kehrte sie nach Luzern zurück, trat aber am 31. Ok-
tober 1925 in Davos-Platz eine Jahresstellung als Saal-
tochter an. Am 29. Dezember 1925 wurde sie von der
Stadt Luzern zur Einkommenssteuer herangezogen.
E. -Dagegen erhebt Rosa Walz am 20. Dezember
staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung,'
- -Nach Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz
einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält. Ein derart in der Schweiz
begründeter Wohnsitz bleibt auch nach endgültiger Auf-
gabe des dortigen Aufenthaltes bis
zur Begründung eines
neuen schweizerischen Wohnsitzes bestehen.
Ist dagegen
ein früherer
'Vohnsitz nicht nachweisbar, so gilt bis zur
Begründung eines neuen der Aufenthaltsort als solcher
(Art. 24 Abs. 1
ZGB). -Nach der Praxis aus Art. 46
Abs. 2
BV wird der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB