geheimen Kontrolle, sondern nur um private Mittei-
lungen an einzelne Automobilfahrer.
Zudem läge in
einer Änderung der Praxis an und für sich keine Ver-
letzung der Garantie der Rechtsgleichheit, und es bildete
ebenfalls
an und für sich keine Rechtsverweigerung,
wenn das Obergericht die Praxis geändert hätte, ohne
dies ausdrücklich zu bemerken.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VI. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER
VERFASSUNGEN
PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LES
CONSTITUTIONS CANTONALES
8. Orteil vom 31. März 1926 i. S; Ernst-Birch und Genossen
gegen Gemeinde ltüsnacht und Regierungsrat von Zürich.
Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für Steuerauflagen.
Rechtliche Natur des Entgeltes, das ein Gemeindeelektri-
zitätswerk für die Lieferung elektrischer Energie erhält.
Kann es unter Umständen als Steuer betrachtet werden ?
Verhältnis der Stromtarifansätze zu einander; Verstoss
gegen die Billigkeit und die Rechtsgleichheit ?
A. -Die Gemeinde Küsnacht betreibt ein Elek-
trizitätswerk. Die Gemeindeversammlung vom 18.
Januar
1925 genehmigte den Voranschlag dieses Werkes für
1925, wonach der Betriebsüberschuss voraussichtlich
30,000 Fr. betrug und davon 20,000 Fr. dem Gemeindegut
und 10,000 Fr. einem Reservefonds zuzuweisen waren.
Ein Antrag des Rekurrenten Ernst, dem Gemeindegut
nur 10,000 Fr. zukommen zu lassen und dafür den Licht-
strom zu verbilligen
und die Grundtaxen für Motoren
zu streichen, wurde abgelehnt.
Darauf erhoben die
Rekurrenten
in einer von ihnen gemeinsam unterzeich-
Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 8. 45
neten Eingabe Beschwerde, indem sie beantragten:
a) Die Tarifansätze des Elektrizitätswerkes seien mit
Wirkung ab 1. Januar 1925 in der Weise abzuändern,
dass der Grundpreis für Motorenbetrieb beseitigt und
der Hochtarif für Lichtstrom im proportionalen Ver-
hältnis zur Reduktion des Niedertarifes für Lichtstrom
und des Tarifes für Wärme-respektive Koch-und Heiz-
zwecke
von 10 Rp. auf 8 Rp. pro Kwh herabgesetzt
wird. b) Der Gemeinderat und die Gemeindeversamm-
lung haben binnen Jahresfrist
vom Datum des Rekurses
an den Tarif für die Energieabgabe aus dem Elektri-
zitätswerk
Küsnacht im Sinne der Herabsetzung der
Tarifansätze
auf das für die Selbsterhaltung des Betriebes
dieses
'Werkes notwendige Mass zu revidieren. Der
Regierungsrat des Kantons Zürich wies die Beschwerde
am 24. September 1925 ab. Aus der Begründung des
Entscheides
ist folgendes hervorzuheben: Gemeinde-
beschlüsse, welche nicht gegen Verfassung oder be-
stehende Gesetze verstossen, können
in sachlicher Be-
ziehung
nur angefochten werden, wenn sie offe nbar
über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich
eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur
Folge haben, oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit
in ungebührlicher Weise verletzen (Art. 48 der Kantons-
verfassung
und 59 Abs. 2, Gemeindegesetz). Die' Re-
kurrenten behaupten, der von . der Gemeindeversamm-
lung festgesetzte Voranschlag des Elektrizitätswerkes
sei gesetzwidrig, weil die vorgesehenen Gebühren
den
Charakter einer Steuer besässen, die nach Art. 19 der
Staatsverfassung
nur durch Gesetz eingeführt werden
dürfe. Die Rüge der Ungesetzlichkeit
ist unbegründet.
Damit allenfalls von einer ungerechtfertigten Steuer-
belastung gesprochen werden könnte, müsste zum min-
desten der Nachweis
erbracht werden, dass die Strom-
preise in Küsnacht erheblich über das allgemein übliche
Mass solcher Gebühren hinausgehen,
und infolge ihrer
Höhe oder Abstufung den Charakter einer Gegen-
leistung für die Stromlieferung verloren haben. Dieser
Nachweis ist unmöglich und wird von den Rekurrenten
auch
gar nicht versucht. Im Gegenteil geht aus den
Akten hervor, dass die Tarife von Küsnacht bis auf
kleinere Abweichungen im Spät nachttarif billiger sind
als diejenigen der Elektrizitätswerke des
Kantons Zürich
und einer Reihe von Gemeinden mit ähnlichen Ver-
hältnissen. Demgegenüber nehmen die
Rekurrenten
den Standpunkt ein, die Gebühr für die Benützung
eines gewerblichen Gemeindebetriebes werde schon
dann
zur Steuer, wenn der Ertrag dieser Gebühren für das
in Frage kommende Werk die Kostendeckung über-
steige. Diese Auffassung
verkennt vollständig die staats-
rechtliche Stellung der gewerblichen Gemeindebetriebe
und den Charakter ihrer Gebühren . Nach zürcherischem
Staatsrecht fällt die Errichtung und der Betrieb ge-
werblicher
Unternehmungen vollständig in das auto-
nome Verwaltungsgebiet der Gemeinde. Damit ist ge-
sagt, dass die Gemeinde auch die Rechtsordnung für
diese gewerblichen Betriebe bestimmt.
Der Staat begnügt
sich dabei
mit ganz wenigen Rechtssätzen. Er verlangt,
dass solche Gemeindebetriebe sich grundsätzlich selbst
erhalten
und stellt zu diesem Zwecke Vorschriften
über die Mindestleistungen für Abschreibungen und
über die Einlage in Reservefonds auf. Die Gemeinde,
von deren ausschliesslichem Willen die Schaffung solcher
gewerblicher
Unternehmungen abhängt, entscheidet auch
über deren Zwecke. Sie kann ein solches Unternehmen
aus fiskalischen Gründen ins Leben rufen oder soziale
Momente in den Vordergrund stellen. Die für die Re-
kurrenten
selbstverständliche)) Sache, dass es sich
bei den Leistungen des Abonnenten für Stromlieferung
um ( Gebühren) handle, ist daher in Wirklichkeit
nicht ganz so selbstverständlich. Wird aber das Ver-
hältnis zwischen Abnehmer
und Unternehmung dem
Privatrecht unterstellt, so fällt die ganze Begründung
des Rekurses dahin.
Betrachtet man mit den Rekur-
Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N0 8. 47
renten das Elektrizitätswerk Küsnacht als öffentliche
Anstalt und seine Rechtsordnung als. öffentlichrechtlich,
so
kann der von den Rekurrenten angerufene Vorbehalt
des Gesetzes im vorliegenden Fall nur heissen, dass
die angebliche Steuer ihre Grundlage
in einem Beschluss
des gesetzgebenden Organes der Gemeinde haben müsse,
weil es sich eben
um ein Gebiet der Gemeindeautonomie
handelt.
Im vorliegenden Fall beruht die angebliche
ce Steuer auf einem Beschluss der Gemeindeversamm-
lung. Die Rüge des Mangels einer gesetzlichen Grund-
lage
geht daher schon aus dieser Erwägung fehl. Bis
heute hat niemand daran gedacht, den Art. 19 KV
oder seinen Vorgänger auf die Gebühren der gewerb-
lichen Betriebe
zur Anwendung zu bringen, obschon
unsere zürcherischen Gemeinden ihre produktiven
Unter-
nehmungen, wie schon diese gesetzliche Bezeichnung
sagt, sehr ausgiebig als Finanzquelle ausgestaltet
haben. Die Gebühren der gewerblichen Betriebe sind
im Kanton Zürich immer als Entgelt für die Leistungen
des
Unternehmens aufgefasst worden. Selbst wenn
diese Leistungen heute dem öffentlichen Recht unter-
stellt werden, haben sie doch
in dieser Beziehung ihren
privatrechtlichen
Ursprung nie verleugnet. Die Ge-
meinden
betrachten es als selbstverständlich, dass sie
sich beim Mangel eines staatlichen Rechtssatzes keinen
grössern Beschränkungen
in der Tarifpolitik ihrer ge-
werblichen Unternehmungen zu unterwerfen haben,
als private Unternehmer. Nie
ist daher auch das Prinzip
der Kostendeckung, das in der Theorie für die reinen
Kostenverursachungsgebühren aufgestellt wurde, auf
diese den reinen Charakter einer Gegenleistung tragenden
Verpflichtungen der Abonnenten angewendet worden.
Unerheblich ist, ob die Gemeinde Küsnacht bei Errich-
tung des Gemeinde-Elektrizitätswerkes einen Erwerbs-
gewinn beabsichtigte oder nicht. Die Rekurrenten be-
haupten ferner, eine ungebührliche Verletzung von
BilligkeitsfÜcksichten liege darin, dass eine Preisreduktion
nur auf dem Niedertarif für Lichtstrom und für die
Stromabgabe
zu Wärmezwecken gewährt wurde, nicht
aber auf dem Hochtarif für Lichtstrom und dem Tarif
für Motorenbetrieb. Unbillig sei insbesondere die Er-
hebung einer Grundtaxe für Motorenbetrieb. Der Be-
zirksrat Meilen
hat über diese Frage auf Begehren bei der
Parteien das Gutachten eines Sachverständigen bei-
gezogen. Worin die Unbilligkeit
der Ablehnung der
von den Rekurrenten verlangten Reduktion des Hoch-
tarifes
für Lichtstrom liegen soll, haben die Rekurrenten
unterlassen
auszuführen; sie soll offenbar lediglich in
der ungleichen Behandlung der bei den Tarife liegen.
Der Gemeinderat und der Experte geben für diese
Verschiedenheit eine einwandfreie Erklärung. Das Elek-
trizitätswerk
schritt mit Beginn des Jahres 1925 zu
einer
Reduktion des Kochstrompreises, um mit dem
gesunkenen Gaspreis konkurrenzfähig zu bleiben.
Es
wollte den Kochstrombezug, der ungefähr 60 % des
Gesamtverbrauches ausmacht, nicht gefährden, weil
jeder Minderverbrauch ein
Steigen der nach dem Bezug
gestaffelten Energielieferungspreise der
EKZ zur Folge
hätte. Der Lichtstrom-Niedertarif wurde ermässigt,
weil
er allen Haushaltungen eine Erleichterung brachte
und damit zur Förderung des Energieabsatzes beitrug.
Von einer Herabsetzung des Lichtstrom-Hochtarifes
wurde vorläufig
Umgang genommen, weil dieser Tarif
schon als sehr bescheiden bezeichnet werden muss
und eine empfindliche Erhöhung der Spitzenbelastung
durch eine solche Reduktion als möglich erschien.
Die Grundtaxe
für Motorenbetrieb, die gegenwärtig
Fr. pro PS und Bezugsjahr für Motoren mit beliebiger
Benutzungszeit
und 9 Fr. für Motoren mit beschränkter
Benutzungszeit
beträgt, wird grundsätzlich als unbillig
angefochten;
in Küsnacht sei zudem der Verbrauchspreis
hoch genug,
und es werde durch die Motoren die Spitzen-
belastung nicht verstärkt. Demgegenüber erklärt der
Experte, in Küsnacht sei der Tarif für Motorenstrom
Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 8. 49
niedriger als in anderen Ortschaften mit ähnlichen
Verhältnissen.
Er ermöglicht den Gewerbetreibenden,
motorische
Kraft zu einem Preise zu beziehen, der we-
niger als die Hälfte der Kosten der mit Petrolmotoren
erzeugten
Kraft betrage. Die Einrechnung eines Grund-
preises
für Motorenbetrieb wird als vollauf gerechtfertigt,
die Grundtaxe von 18
Fr. für Motoren mit uneinge-
schränkter Benutzungszeit als zu bescheiden und die
Grundtaxe
von 9 Fr. für Motoren mit eingeschränkter
Benutzungszeit als
nicht übertrieben bezeichnet. Im
übrigen dürfte es notorisch sein, dass das System der
Grundtaxe oder Minimalgarantie bei Elektrizitätstarifen
und speziell bei Motorenbetrieb die Regel bildet,
an
der auch die EKZ trotz aller Opposition der Gewerbe-
treibenden festhalten. Die Rekursbehörden haben nicht
zu untersuchen, ob
der Motorenstrom teurer oder bil-
liger zu stehen
kommt als der Kochstrom.
B. -Gegen diesen Entscheid haben Ernst und Ge-
nossen die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage, er sei aufzuheben
und die gestellten Begehren gutzuheissen, eventuell in
dem Sinne, dass die Tarifrevision auf den 1. Januar 1926
wirksam werde.
Es wird geltend gemacht: Die Gebühren für die vom
Elektrizitätswerk
Küsnacht gelieferte elektrische Energie
stellten
sich begriffsmässig als Benutzungsgebühren
des öffentlichen Rechtes dar.
Um aus ihnen Steuern
zu machen, bedürfe es nach Art. 19 Abs. 4 KV einer
dies zulassenden kantonalen Gesetzesbestimmung.
'Venn
sie aber die Kosten der Stromlieferung . überstiegen,
so bildeten sie insoweit eine Steuer (FLEINER, Institut.
des deutschen Verwaltungsrechts, 6. Auflage S. 395),
und diese Voraussetzung treffe zu,
da das Elektrizi-
tätswerk Küsnacht seit Jahren regelmässig Einnahmen
erziele, die weit über den Kostenbetrag hinausgingen.
Gewisse Betriebsüberschüsse seien allerdings zulässig.
Die Motorengrundtaxe
und der Hochtarif für Lichtstrom
AS 52 I -1926
verstiessen aber ungebührlich gegen die Billigkeit. Der
Regierungsrat habe sich im vorliegenden Fall über den
von
ihm selbst aufgestellten Grundsatz, dass Gleich-
berechtigte
bei Erfüllung der gleichen Bedingungen
gleich zu behandeln seien, hinweggesetzt. Die
Inhaber
von kleinen Motoren müssten 2-10 mal höhere Gebühren
bezahlen als diejenigen, die
Strom für Licht zum Nieder-
tarif und für das Kochen und Heizen beziehen, obschon
die Motoren die Höchst-oder Spitzenbelastung nicht
bewirkten, was eine ungleiche Behandlung
und eine
besondere Besteuerung der Gewerbetreibenden, also
eine Verletzung
der Gewerbefreiheit bedeute. Der für
die Herabsetzung des Kochstromes angeführte besondere
Grund müsse als vorgeschoben gelten.
Der Experte
habe die wesentlichsten Umstände nicht berücksichtigt
und sei deshalb zu falschen Schlüssen gelangt. Ferner
liege darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs,
dass der Regierungsrat es unterlassen habe, nach dem
in der Nachtragseingabe
ep.thaltenen Antrag der Re-
kurrenten einen Bericht der Elektrizitätswerke des
Kantons Zürich über den Energiekonsum beim Elek-
trizitätswerk Küsnacht, speziell
über die Ursachen
der Spitzenbelastung einzuziehen.
C. -Der Regierungsrat und der Gemeinderat von
Küsnacht haben Abweisung der Beschwerde beantragt.
In der Beschwerdeantwort des Regierungsrates wird
unter anderm darauf hingewiesen, dass die Grundtaxe
für Motorenbetrieb eine Gegenleistung für die festen
besondern Anlagekosten bilde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3. -Wie beim Entscheid in Sachen Stutz gegen
Zürich
vom 16. Juli 1921 (BGE 47 I S. 249) kann auch
im vorliegenden
Falle dahingestellt bleiben, ob das
Verhältnis zwischen dem Elektrizitätswerk
Küsnacht
und denjenigen, die von ihm Strom beziehen, öffentlich-
Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N0 8.
rechtliche Natur habe; denn auch wenn dies zu bejahen
ist, lässt sich in seiner Finanzwirtschaft, speziell in den
angefochtenen,
vom Regierungsrat geschützten Strom-
tarifansätzen entgegen der Auffassung der Rekurrenten
keine Verfassungsverletzung erblicken.
Bei diesen Ansätzen
handelt es sich auf jeden Fall
nicht um Steuern im Sinne des Art. 19 KV, sondern
um öffentlichrechtliche Gebühren oder um die -Preise
für die Lieferung elektrischer Energie.' Die Gebühren
unterscheiden sich nach der bundesgerichtlichen
Praxis
dadurch von den Steuern, dass sie das öffentlichrecht-
liche
Entgelt für eine bestimmte, in einer besondern
Inanspruchnahme
der öffentlichen Verwaltung liegende
Leistung bilden, während die
Steuern Abgaben sind,
die, ohne wesentlich
an die Voraussetzung einer Gegen-
leistung oder eines besonderen
Vorteils geknüpft zu
sein, den Zweck haben, dem Gemeinwesen die für seine
Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel
zu ver-
schaffen (vgl. BGE 48 I S. 74, 277 ff. u. 610; FLEINER,
. Institutionen des Verwaltungsrechts 6. Auflage S. 395;
ANscHüTz
im Verwaltungsarchiv 6 S. 602). Nun stellen
die erwähnten Tarifansätze zweifellos grundsätzlich das
Entgelt für eine Stromlieferung dar; sie können nicht
ohne weiteres als Steuern gelten, sobald sie den mit der
Stromlieferung für die Gemeinde verbundenen Kosten-
aufwand überschreiten. Allerdings wird die Auffassung
vertreten, dass eine
an eine Leistung des Gemeinwesens
geknüpfte öffentliche Abgabe
nur soweit eine Gebühr
bilde, als sie dieser Leistung entspreche,
und ein darüber
hinausgehender Betrag als Steuer zu betrachten sei (vgl.
FLEINER, a. a. O. S. 396; WAGNER, Finanzwissenschaft
II S. 27); aber bei der Bemessung einer Gebühr nach
der Gegenleistung des Gemeinwesens
ist nicht stets
ausschliesslich die Höhe
der diesem dadurch verur-
sachten Kosten, sondern unter Umständen auch der
Vorteil massgebend, den die Gegenleistung für den
Empfänger
hat (vgl. O. MAVER, Deutsches Verwaltungs-
52 Staatsrecht.
recht 2. Auflage II S.502, Anm. 12; ELSTER, Wörterbuch
der Volkswirtschaft s. v. Gebühren , 2. Auflage I
- 912), wie z.
- bei der Festsetzung des Zinses für die
Verleihung eines 'Vasserrechts nach
Art. 49 ff. des eidge-'
nössischen Wasserrechtsgesetzes (BGE 48 I S. 610).
Diese zweite Art der Bemessung kann somit bei den
unter öffentlichem Recht stehenden industriellen Unter-
nehmungen von Gemeinwesen, z. B. bei deren Gas-
und Elektrizitätswerken, angewendet werden, und
es erscheint dies auch sachlich gerechtfertigt (vgl.
MAYER a. a. 0.). Solche Betriebe standen früher allge-
mein
unter der Herrschaft des Privatrechtes. Obwohl
nun die Auffassung Boden gewonnen hat, dass sie, wenn
sie sich in der Hand von Gemeinwesen befinden, unter
Umständen dem öffentlichen Rechte unterstehen, so
unterscheidet sich doch auch in diesem Fall die Art
des Betriebes solcher Werke äusserlich kaum von der-
jenigen
privater Unternehmungen, und es wird als
selbstverständlich
betrachtet, dass sie ähnlich wie diese
zu betreiben seien. Insbesondere entspricht es einer'
allgemeinen Auffassung, dass solche Werke, soweit sie
auch in erster Linie der öffentlichen Fürsorge dienen,
doch nebenbei den
Zweck haben, wenn möglich einen
Reinertrag abzuwerfen, wie denn die Rekurrenten
selber zugeben, dass das Elektrizitätswerk Küsnacht
Betriebsüberschüsse erzielen dürfe.
Selbst
wenn die Gemeinde Küsnacht für die Liefe-
rungen elektrischer Energie
kraft Beschlusses der Ge-
meindeversammlung
dauernd ein so hohes Entgelt
verlangte, dass anzunehmen wäre, sie betreibe das
Elektrizitätswerk in erster Linie aus fiskalischen Gründen,
zu Erwerbszwecken, so folgte daraus noch nicht, dass
das
Entgelt teilweise als Steuer zu betrachten sei;
sondern es wäre daraus an und für sich nur zu schliessen,
dass
das Werk, speziell das Verhältnis zu den Abnehmern,
dem Privatrecht unterstehe. Dass es der Gemeinde
nach der kantonalen Gesetzgebung freistehe, ihrem
Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N0 8. 53
Elektrizitätswerk wie ein Privatunternehmer einen Er-
werbszweck zu geben, haben die Rekurrenten nicht
bestritten.
Bloss wenn ihr Stromtarif derart hoch wäre, dass
dessen Ansätze
in einem ganz offensichtlichen Missver-
hältnis nicht nur zu den Kosten der Stromlieferung,
sondern
auch zu dem damit den Abnehmern gewährten
Vorteil
stünden, könnte es sich allenfalls fragen, ob
darin eine spezielle Besteuerung der Stromkonsumenten
liege. Dass ein solches Missverhältnis bestehe, haben
aber die Rekurrenten selbst nicht behauptet, und es
liegt denn auch nach den unangefochtenen Feststel-
lungen des Regierungsrates
über das Verhältnis der
Strompreise des Küsnachter Elektrizitätswerkes zu den-
jenigen
anderer derartiger Betriebe nicht vor. Demnach
kann von einer Verletzung der Art. 19 KV und 31 BV
entgegen der Behauptung der Rekurrenten keine Rede
sein.
4. -Wieso endlich die Ansätze des Tarifes
für den
Motorenstrom und des Hochtarifes für den Lichtstrom
offensichtlich Rücksichten der Billigkeit verletzen oder
eine verfassungswidrige ungleiche
Behandlung in sich
schliessen sollten,
ist ebenfalls nicht einzusehen. Der
Regierungsrat hat dafür, dass die erwähnten Ansätze
im Unterschied zu andern nicht herabgesetzt wurden,
gute Gründe angeführt und sich dabei insbesondere
auf das Gutachten gestützt. Wenn die Gemeinde Küs-
nacht für den Motorenstrom mehr verlangt, als für den
Koch-und Heizstrom, so lässt sich das sehr wohl mit
der Rücksicht auf die Konkurrenz des Gases, sowie
damit rechtfertigen, dass dieser Strom hauptSächlich
für notwendige Bedürfnisse der Haushaltungen, jener
aber regelmässig für gewinnbringende Gewerbebetriebe
verwendet wird. Das Elektrizitätswerk Küsnacht braucht
sich bei der Feststellung des Verhältnisses der ver-
schiedenen Ansätze des Tarifs nicht ausschliesslich
von der Rücksicht auf die Selbstkosten, speziell auf die
sogenannte Spitzenbelastung leiten zu lassen, und
deshalb konnte auch der Regierungsrat die Einholung
eines Berichtes
der Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich über die Ursachen der Spitzenbelastung beim
Elektrizitätswerk
Küsnacht wegen Unerheblichkeit eines
solchen Gutachtens ablehnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
- STRAFRECHT -DROIT PENAL
- PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN
TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS DE
COMMERCE
9. Auszug aus dem Urteil des Xassationshofes vom
10. März lSaa i. S. J3undesanwSiltschaft gegen Stettler.
P a t e n t tax eng e set z: Art. 1 Abs. 1. Taxfreiheit für
die Aufnahme von Bestellungen auf Lebensmittel bei einer
gemeinnützigen Krankenanstalt.
A. -Der Kassationsbeklagte Stettler, Reisender des
Lebensmittelgeschäftes Ludwig
Gafner, Filiale Spiez,
hat zugestandenermassen am 24. März 1924 beim Ver-
walter des Niedersimmenthalischen Krankenhauses
in
Erlenbach Bestellungen auf Lebensmittel, Konserven etc.
aufgenommen, ohne
im Besitze einer taxpflichtigen
(sog. roten)
Karte zu sein.
Patenttaxen der HandelsreisendeIl. N° 9. 55
Auf erfolgte Anzeige hin wurde er vom Polizeirichter
von Niedersimmenthai
am 27. Mai 1924 wegen Wider-
handlung gegen das
BG betr. die Patenttaxen der Han-
deIsreisenden vom 24. Juni 1892 in Anwendung von
Art. 1, 2, 4 und 8 dieses Gesetzes, sowie Art. 8 BStrR
mit 10 Fr. gebüsst.
Mit Urteil vom 5. November 1924
hat die erste Straf-
kammer des Obergerichts des
Kantons Bern diesen Ent-
scheid aufgehoben und Stettler von Schuld und Strafe
freigesprochen.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft
rechtzeitig die Kassationsbeschwerde
an das Bundesge-
richt ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -(Eintretensfrage.)
Gemäss Art. 1 Abs. 1 PTG unterliegen der Tax-
pflicht nicht die Handelsreisenden, die für Rechnung
eines inländischen Hauses die Schweiz bereisen
und dabei
ausschliesslich
mit Geschäftsleuten in Verkehr treten,
welche den betreffenden Handelsartikel wiederverkaufen
oder in ihrem Gewerbe verwenden. Nach Art. 4 Abs. 2
der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 29.
November 1912 gelten als Geschäftsleute
im Sinne des
Gesetzes
nicht nur private Personen, sondern auch Ge-
sellschaften, Genossenschaften, sowie öffentliche Anstal-
ten und Verwaltungen, deren Betrieb einen geschäft-
lichen Charakter
hat. Die Vorinstanz betrachtet das
Bezirksspital Erlenbach als ein gemeinnütziges Unter-
nehmen,
stellt aber in tatsächlicher Beziehung fest, dass
es, wie ein
Privatspital, Kranke gegen Erlegung be-
stimmter Gebühren aufnimmt, und folgert hieraus,
dass es sich
im weitern Sinne ebenfalls um einen Gewerbe-
betrieb handle, zu dessen
Unterhalt die Verwendung
von Lebensmitteln ein unumgängliches Erfordernis bilde.