a bon droit que l'instance cantonale a admis les con-
clusions de
la demande.
Le Tribunal IMiral prononce:
Le recours est rejete et l'arret attaque est confirme.
23.
'D'rteil der IL Zivila.bteilung vom 22. April 1926
i. S. Schellenberg gegen Schellenberg.
I n t e r t e m p 0 r ale s S ach e n-und 0 b I i g a-
tionenrecht; Schenkung; Wohnrecht
(im Gegensatz zur Nutzniessung), besonders Lastentragung
beim Wohnrecht ; G run d b u c h :
Vor 1912 privatschriftlich gültig abgegebenes bedingtes Schell-
kungsversprechen über ein Wohnrecht (zugunsten eines
Dritten 1) vermag unter neuem Recht den Rechtsgrund für
die Eintragung des Wohnrechtes im Grundbuch abzugeben,
auch wenn erst unter neuem Recht die Bedingung erfüllt
wird (und der Dritte dem Schenkungsversprechen beitritt).
Bedeutung der Errichtung einer öffentlichen Urkunde mit
dem Inhalt des altrechtlichen Schenkungsversprechens.
(Erw.1).
Die Entscheidung der Frage, 0 b .d e r W 0 h n b e r e c h-
t
i g ted i e auf dem Haus lastenden H y pot h e k e n
z u
ver z ins e n hab e, ist in erster Linie durch die
Auslegung des
Schenkungsversprechens zu gewinnen, welches
dem früheren kantonalen Recht untersteht (Erw. 2).
Unmöglichkeit der Eintragung' einer Vereinbarung über die
Lastentragung im Grundbuch (Erw. 1).
Die gesetzliche Ordnung der Lastentragung ist nur mangels
einer Vereinbarung darüber massgebend, und zwar die-
jenige des ZGB (Erw. 2).
Ausschliessliches
Wohnrecht mit Verbot der Vermietung
ist nicht Nutzniessung. Bedeutung der Benützung des
Hausgartens durch den Wohnberechtigten (Erw. 2).
Auch der an einem ganzen Gebäude ausschliesslich Wohn-
berechtigte trägt keine weiteren Lasten als diejenigen des
gewöhnlichen Unterhaltes (Erw. 2).
ZGB
Art. 738 Abs. 2, 745 ff., 776 f1., besonders 778, 971 Abs. 2,
Schlusstitel
Art. 18, besonders Abs. 3, Art. 50. OR Art. 242,
243.
Grundbuchverordnung Art. 35 Abs. 2, 113.
A. -Mit Datum vom 1. Januar 1911 setzte Kaspar
Schellenberg (Vater) privatschriftlich folgende als
Schenkungsvertrag überschriebene
und von ihm unter-
zeichnete Urkunde auf:
Auf Neujahr 1911 lege ich meinen 2 Söhnen und
der Tochter meine folgende Willensäusserung vor:
Sie erhalten von meinem Eigentum:
Mein Sohn Kaspar erhält das ohere Haus Cat. Nr. 65
an der Hofstrasse zu eigen.
Mein
Sohn Hans Conrad erhält das untere Haus
Cat. Nr. 63 an der Hofstrasse zu eigen .....
Meine
Tochter Anna hat zu beziehen von jedem
Bruder: . '"
Mein Sohn Hans Conrad übernimmt in Folge Mehr-
wert seines Hauses die auf dem ganzen Grundstück
haftende Schuld betragend 18,339 Fr ..... .
Bei einem Todesfall einer meiner Söhne hat die hin-
terlassene Sohnsfrau keinen Erbanspruch auf diese
Schenkung der Häuser; ich wünsche, dass in jedem
Falle die Häuser in der Familie Schellenperg verbleiben ;
die
Sohnsfrau hat aber das lebenslängliche Wohnrecht,
das aber aufgehoben würde bei einer allfälligen Ver-
ehelichung. Mtermiete ist ausgeschlossen.
Gleichen Tages unterzeichneten
auch die drei Kinder
Schellenberg die Urkunde mit dem Vermerk: Damit
erklären sich einverstanden , und am 21. Januar 1911
wurde
ein diesem Schenkungsvertrag inhaltlich ent-
sprechender Abtretungsvertrag über beide Liegen-
schaften zusammen notarialisch
beurkundet und ge-
fertigt.
Nachdem der Sohn Hans Conrad Schellenberg am
27. Oktober 1923 gestorben war, ohne Nachkommen
zu hinterlassen, errichteten seine Witwe, der Vater
Kaspar Schellenberg, der Bruder gleichen. Namens
und die Schwester Anna Schellenberg am 28. März 1924
eine öffentliche Urkunde,
der folgendes zu entnehmen
ist: Unterm 1. Januar 1911 ist die Liegenschaft Gr.
126 Sachenrecht. No 23.
Blatt Hottingen Nr.850 (Hofstrasse 63) seitens des ..... .
Vaters Kaspar Schellenberg schenkungsweise zuge-
wendet worden dem...... nunmehr verstorbenen
Prof.
(Hans Conrad) Schellenberg und zwar mit einem
Schenkungsrückfalls-Vorbehalt zu Gunsten des Vaters
Schellenberg für den
Fall nämlich, dass Prof. Hans
Conr. Schellenberg ohne Nachkommen sollte mit Tod
abgehen. Dieser Schenkungsrückfall
ist sodann an die
Bedingung geknüpft, dass zu Gunsten der überlebenden
Ehefrau
im Grundbuch ein lebenslängliches 'Wohnrecht
eingetragen werde, dass aber im Falle der Wiederver-
heiratung der Witwe dieses Wohnrecht dahinfalle. After-
miete
ist verboten.
Der Schenkungsrückfall tritt nun durch das Ableben
von
Prof. Schellenberg in Rechtswirksamkeit und ist
deshalb
heute auf Grund des angerufenen Schenkungs-
vertrages vom
- Januar 1911 die Liegenschaft Gr. BI.
850 Hottingen rückzuübertragen an den Vater Kaspar
Schellenberg.
Zu Gunsten der Frau Witwe Rosa Schellenberg ist
sodann ein lebenslängliches Wohnrecht einzutragen, mit
der Einschränkung, dass Aftermiete ausgeschlossen ist,
und dass das Wohnrecht bei Wiederverehelichung der
Witwe Schellenberg dahinfällt ..... .
Das oben eingeräumte
Wohnrecht ist ein ausschliess-
liches
für die Berechtigte. .
Auf Grund dieser öffentlichen Urkunde wurde wieder-
um Vater Kaspar Schellenberg als Eigentümer der
Liegenschaft Grundbuch Hottingen
Blatt 850 Plan 13
Cat. Nr. 2376 eingetragen
und gleichzeitig die Liegen-
schaft
mit folgender Grunddienstbarkeit belastet:
Wohnrecht z. G. Wwe. Rosa Schellenberg-Brer .... .
lautend: Frau Wwe. Rosa Schellenberg geb. Brer ..... .
besitzt im Wohnhause Assek. Nr. 1272 auf Cat. Nr.
2376, Eigentum des
Kaspar Schellenberg, Vater ......
das lebenslängliche und ausschliess-
I ich e W 0 h n r e c h t. Bei einer event. Wieder-
verehelichung der Berechtigten, Wwe. Schellenberg-
Brer, fällt das Wohnrecht dahin. Aftermiete ist nicht
gestattet.
Den zum Haus gehörenden, mit ihm auf einem Grund-
buchblatt vereinigten Garten benützt ebenfalls Witwe
Schellenberg-Brer.
B. -Mit der vorliegenden, gegen Witwe Rosa
Schellenberg-Brer gerichteten Klage
hat Vater Kaspar
Schellenberg folgende Anträge
gestellt:
Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte ver-
pflichtet sei, solange
ihr das Wohnrecht am Hause Hof-
strasse 63 zusteht, die Zinsen des
auf genanntem Grund-
stück lastenden Inhaberschuldbriefes
von 18,339 Fr.,
d. d. 27. März 1894,
an den jeweiligen Schuldbrief-
gläubiger, eventuell
an den Kläger, falls dieser den
Schuldbriefgläubiger befriedigt, je
am Verfallstennin
zu bezahlen ...... .
Nach dem
am 2. März 1925 erfolgten Tode des Vaters
Kaspar Schellenberg haben sein Sohn Kaspar und seine
Tochter Anna den
Prozess weitergeführt.
C. -Durch
Urteil vom 20. November 1925 hat das
Obergericht des
Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
D. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-
rufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Anders als die Vorinstanz hatte die erste In-
stanz die Klage zugesprochen und zwar indem sie den
Schenkungsvertrag
vom 1. Januar 1911 daraufhin prüfte,
ob sich ihm der
Wille des Schenkers entnehmen lasse,
dass das
Wohnrecht der Beklagten mit oder ohne Hypo-
thekarlast einzuräumen sei, mit dem Ergebnis, dass
die erste dieser beiden Alternativen zutreffe . Auch
die Vorinstanz
hat den Vertrag vom 1. Januar 1911 als
Schenkungsvertrag gelten lassen
und namentlich ange-
nommen, dass
er die Schenkung eines lebenslänglichen
Wohnrechts zugunsten der Beklagten für den (nunmehr
eingetretenen) Fall des Vorabsterbens ihres Ehemannes
enthalte. Dagegen hat die Vorinstanz daraus, dass nach
Art. 242 OR bei dinglichen Rechten an Grundstücken
eine Schenkung
erst mit der Eintragung in das Grund-
buch zustande kommt und daher -wie überhaupt -
notwendiges Erfordernis für die Konstituierung des
Wohnrechtes der Beklagten die
Eintragung im Grund-
buch war, gefolgert, dass eine freie Vereinbarung der
Kontrahenten betreffend die Bestimmung des Inhaltes
des Wohnrechts,
soweit eine Abweichung von der ge-
setzlichen
Umschreibung des Wohnrechts geschaffen
werden soll
, rechtliche Wirksamkeit lediglich bei
Eintragung im Grundbuch erlange; sodann hat die
Vorinstanz angenommen, dass einzig die gesetzliche
Regelung massgebend sei, nachdem hinsichtlich der
streitigen Frage in dem Vertrage vom 28. März 1924,
auf Grund dessen die Eintragung stattfand, nichts
gesagt
und demzufolge eine hierauf bezügliche Eintra-
gung im Grundbuch nicht erfolgt sei.
Dieser Betrachtungsweise vermag das Bundesgericht
nicht zu folgen.
Zunächst erweist sich als rechtsirrtüm-
lich die Auffassung der Vorinstanz, dass eine von der
gesetzlichen Regelung abweichende Parteivereinbarung
über die Tragung der
Lasten durch den Wohnberechtigten
oder den Eigentümer zu ihrer
Wirksamkeit der Ein-
tragung im Grundbuch bedürfe. Einerseits sieht näm-
lich Art. 971 Abs. 2
ZGB vor; dass im Rahmen des Ein-
trages der Inhalt eines dinglichen Rechtes durch die
Belege oder
auf andere Weise nachgewiesen werden
kann,
und verdeutlicht Art. 738 Abs. 2 ZGB jene Vor-
schrift für die Grunddienstbarkeiten dahin, dass zwar
der
Eintrag für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend
ist, soweit sich Rechte
und Pflichten aus ihm deutlich
ergeben, dass sich
aber im Rahmen des Eintrages der
Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrunde oder
aus der
Art ergeben kann, wie sie während längerer
Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt
I
I
Sachenrecht. N° 23. 129
worden ist, was auch für die persönlichen Dienstbar-
keiten als zutreffend anzusehen ist. Anderseits verbietet
Art. 35 Abs. 2 der Grundbuchverordnung geradezu,
dass etwas weiteres als die blosse Benennung der Dienst-
barkeit -gegebenenfalls als Vohnrecht -in das
Hauptbuch eingetragen werde.
Ebensowenig
kann der Auffassung der Vorinstanz
über die Bedeutung der öffentlichen
Urkunde vom
28. März 1924 beigestimmt werden.
Da diese Urkunde
nach dem Inkrafttreten des ZGB errichtet worden ist,
würde
an sich die Ermittlung der sich aus ihr ergebenden
Rechtsfolgen dem Bundesgericht uneingeschränkt zu-
stehen. Indessen wird die Beurteilung
über die Trag-
weite dieser öffentlichen
Urkunde wesentlich beeinflusst
von der Entscheidung über die Bedeutung des Schen-
kungsvertrages vom
- Januar 1911 ; in letzterer Be-
ziehung
steht aber dem Bundesgericht keinerlei Befugnis
zur Nachprüfung zu, weil vor dem Inkrafttreten des
OR die Schenkung vom kantonalen Recht beherrscht
wUrde, abgesehen von den wenigen im aOR geregelten,
hier nicht
in Betracht kommenden Einzelpunkten (BGE
II S. 685). An der Massgeblichkeit des früheren
kantonalen
Rechts für die vorliegend streitige Schen-
kung des Wohnrechts
ändert insbesondere auch der
Umstand nichts, dass sie von einer Bedingung ab-
hängig gemacht war, nämlich dem Vorversterben
des Ehemannes der Beklagten
vor seinem Vater,
welche dann
nicht mehr während der Geltung des frü-
heren kantonalen Rechtes
eintrat (BGE 40 II S. 99 H.;
41 II S. 415 und 551). Somit hat das Bundesgericht,
der Vorinstanz folgend, ohne weiteres davon auszugehen,
dass der Vertrag vom 1. Januar 1911 einen Schenkungs-
vertrag bildet und zwar namentlich auch die Schen-
kung eines' lebenslänglichen Vohnrechts zugunsten der
Beklagten für den (nun eingetretenen)
Fall des Vorab-
sterbens ihres Ehemannes enthält. Insbesondere
hat
sich das Bundesgericht nicht darum zu bekümmern,
wieso die Vorinstanz dazu gelangen konnte, die sofortige
Verbindlichkeit jener Schenkung zu bejahen, obwohl
die
Akten keinen Anhaltspunkt für eine frühere aus-
drückliche Annahme der Schenkung durch die Beklagte
als durch das Schreiben ihres Vertreters vom 19.
Fe-
bruar 1924 abgeben : ob die Vorinstanz daraus, dass
die Beklagte das
ihr zweifellos schon anfangs 1911
zur Kenntnis gekommene Versprechen des Schwieger-
vaters, ihr gegebenenfalls ein Wohnrecht einzuräumen,
nicht in den folgenden Tagen ablehnte, auf eine still-
schweigende Annahme geschlossen, oder ob die Vor-
instanz die Beklagte als
Dritte angesehen hat, zu deren
Gunsten der Vertrag, soweit er das Wohnrecht betraf,
zwischen Schwiegervater
und Ehemann abgeschlossen
wurde, ohne dass es zu dessen Verbindlichkeit ihres
Beitrittes bedurft hätte. (Auf den Zeitpunkt, in wel-
chem dieser
Beitritt stattfand und daher das Recht der
Beklagten unwiderruflich wurde,
kommt für die zeit-
liche Rechtsanwendung nichts
an; vgl. BGE 20 S. 113 f.
Erw. 2 und das dort zitierte frühere Urteil.) Ebenso-
wenig
hat das Bundesgericht nachzuprüfen, ob der
Vertrag nach dem damals geltenden kantonalen
Privat-
recht schon in privatschriftlicher Form gültig war,
wovon die Vorinstanz ausgegangen sein muss, ansonst
sie
ihn nicht als Schenkung hätte gelten lassen können.
Gemäss
Art. 50 des Schlusstitels des ZGB wurde die
Gültigkeit dieses Schenkungsversprechens
nicht etwa
dadurch beeinträchtigt, dass noch vor seiner Erfüllung
der von der Vorinstanz angezogene Art. 242 Abs.2 rÜR
in Kraft trat, wonach bei Grundeigentum und ding-
lichen Rechten
an Grundstücken eine Schenkung erst
mit der Eintragung in das Grundbuch zustande kommt;
übrigens schliesst diese Vorschrift keineswegs etwa
die Verbindlichkeit blosser Schenkungsversprechen be-
treffend Grundstücke oder dingliche Rechte
an solchen
aus, wie sich aus Art. 243 Abs. 2
üR ergibt; nur kann
seit dem Inkrafttreten des rÜR ein derartiges Schen-
kungsversprechen nicht mehr anders als unter öffent-
licher Beurkundung gültig abgegeben werden.
Lag also nach der
in diesem Punkte massgebenden
Entscheidung der Vorinstanz ein gültiges Schenkungs-
versprechen auch betreffend das Wohnrecht der Be-
klagten schon anfangs 1911 vor, so
kann der öffentlichen
Urkunde vom 28. März 1924 hinsichtlich dieses Wohn-
rechts keine weitergehende Bedeutung beigemessen
werden, als dass dadurch der für die damals, nach dem
inzwischen eingetretenen Tode des Ehemannes der
Beklagten, in Aussicht genommene
Eintragung des
Wohnrechts
im Grundbuch erforderliche Ausweis über
den Rechtsgrund in der für dessen Gültigkeit erfor-
derlichen
Form geschaffen werden wollte, der vom
Grundbuchverwalter in der dem neuen
Recht entspre-
chenden
Form verlangt worden zu sein scheint, obwohl
gemäss den -
ihm so lange seit dem Inkrafttreten des
neuen Rechtes offenbar nicht mehr gegenwärtigen -
Vorschriften der
Art. 18 des Schlusstitels des ZGB und
113 der Grundbuchverordnung schon der privatschrift-
liche Schenkungsvertrag vom 1.
Januar 1911 auch als
Ausweis über den Rechtsgrund genügt
hätte. Diese
Auffassung wird durch die
Art und Weise, wie in der
öffentlichen Urkunde vom 28. März 1924 auf den Schen-
kungsvertrag vom
- Januar 1911 Bezug genommen
wurde, unwiderlegbar bestätigt.
Ist daher als Vertrag,
durch welchen die Verpflichtung des Vaters Schellen-
berg begründet wurde, der Beklagten ein Wohnrecht
zu bestellen, nach wie vor der Schenkungsvertrag vom
Januar 1911 anzusehen, so muss die Entscheidung
der Hauptstreitfrage in erster Linie
aus dem Inhalt
dieses Vertrages zu gewinnen versucht werden. Dabei
verschlägt es nichts, dass dieser Vertrag den Grundbuch-
belegen
nicht einverleibt worden ist; denn nicht nur
hätte dies richtigerweise geschehen sollen, sondern es
war auch aus den Belegen selbst für jedermann klar
ersichtlich, dass jener Vertrag ebenfalls zu den Belegen
gehöre, nämlich aus der öffentlichen Urkunde vom
28. März 1924, welche ihren Inhalt sozusagen ausschliess-
lich aus jenem Vertrage schöpfte. Da, wie bereits aus-
geführt,
zur Zeit des Abschlusses jenes Schenkungsver-
trages die
Ordnung des Schenkungsrechtes im allge-
meinen den Kantonen vorbehalten war,
ist das Bundes-
gericht zu dessen Auslegung nicht
zuständig; vielmehr
muss die
Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen werden. Dabei bleibt
es der Vorinstanz
unbenommen, eine vertragliche (von der bundesgesetz-
lichen abweichende) Bestimmung
über die Lastentra-
gung schon darin zu finden, dass die Kontrahenten die
allfällig von der heutigen gesetzlichen Regelung ab-
weichende damalige gesetzliche Regelung
der Lasten-
tragung stillschweigend -zum Vertragsinhalt haben er-
heben wollen. Anderseits
steht natürlich auch nichts
entgegen, dass aus der
Art und Weise der Formulierung
der öffentlichen Urkunde vom 28. März 1924 Rück-
schlüsse für die Auslegung des Schenkungsvertrages
vom
- Januar 1911 gezogen werden. Sollte die Vor-
instanz alsdann
zur Auffassung gelangen, es lasse sich
dem Schenkungsvertrag vom
- Januar 1911 entneh-
men, dass die Beklagte als Wohnberechtigte den
auf
der belasteten Liegenschaft haftenden Schuldbrief zu
verzinsen oder
aber nicht zu verzinsen habe -was
ja durch das Fehlen einer ausdrücklichen Klausel nicht
ausgeschlossen wird
-, so äre dies gemäss Art. 18
Abs. 3 des Schlusstitels des ZGB massgebend, obwohl
das Wohnrecht
erst nach dem Inkrafttreten des ZGB
als dingliches bestellt worden ist.
-
Für die Anwendung der gesetzlichen Regelung
der Lastentragung wäre
nur dann Raum, wenn die Vor-
instanz bei der Auslegung des Schenkungsvertrages
zur
Auffassung gelangen sollte, es lasse sich ihm nichts über
die Tragurrg der Schuldbriefzinsen entnehmen.
Und
zwar wären massgebend die einschlägigen Bestimmungen
des
ZGB und nicht etwa des früheren kantonalen Sachen-
Sachenrecht. N° 23. 133
rechts, wie sich durch Gegenschluss aus der eben ange-
führten Vorschrift des intertemporalen Sachenrechts
ergibt, auch
in der Frage, ob die streitige Dienstbarkeit
wirklich gemäss ihrer Bezeichnung als Wohnrecht
und
nicht vielmehr als Nutzniessung zu qualifizieren sei.
Von der Auffassung ausgehend, dass das ausschliess-
liehe Wohnrecht
an einem ganzen Hause, zumal in
Verbindung
mit dem Recht zur Benützung des zum
Hause gehörenden Gartens, eigentlich
auf eine Nutz-
niessung hinauslaufe (vgl. Erläuterungen zum Vorent-
wurf,
2. Ausgabe, II S. 159), rufen nämlich die Kläger
der Anwendung des Art. 765
ZGB. Dieser Auffassung
kann indessen nicht beigestimmt werden. Abgesehen
davon, dass es sich nicht mehr
um die Frage handelt,
welches
Recht auf Grund einer allfällig von den Ver-
tragsparteien gewählten ungenauen Ausdrucksweise in
das Grundbuch einzutragen sei, sondern dass die Ein-
tragung im Grundbuch
auf ein Wohnrecht lautet, ist
die Auffassung der Kläger nicht mit der Vertragsklausel
vereinbar, wonach es der Beklagten ausdrücklich ver-
sagt ist, das Ha!ls zu vermieten, also zivile Früchte
daraus zu ziehen. Freilich könnte eine derartige Be-
schränkung im Genusse auch einem Nutzniesser aufer-
legt werden (Art. 745 Abs. 2
und 758 Abs. 1 ZGB).
Allein da es gerade einen der wesentlichsten Unter-
schiede zwischen Nutzniessung und Wohnrecht aus-
macht, dass erstere zur Ausübung
auf einen andern
übertragen werden kann, dagegen letzteres nicht,
so
erweist sich der Wille der Parteien als durch das von
ihnen bezeichnete besondere
Rechtsinstitut des Wohn-
rechts gedeckt
und ist es nicht erforderlich, erscheint
es vielmehr geradezu als unzulässig, das der Beklagten
eingeräumte
Recht dem allgemeineren Rechtsinstitut
der Nutzniessung
zu subsumieren (vgI. die Erläute-
rungen a. a.
0.). Die nach übereinstimmender Ansicht
der Parteien der Beklagten zustehende Benützung des
zum Hause gehörenden, im Verhältnis zu ihm weit
weniger wertvollen Gartens, also einer Nebensache,
stellt sich als biosses Akzessorium des Wohnrechtes
dar welches nach den Bestimmungen über die Nutz-
nie;sung zu beurteilen die allgemeine Verweisung des
Art.
776 Abs. 3 ZGB sehr wohl erlaubt; irgendwelche
Bedeutung für die Qualifikation der Berechtigung. am
Hause als der weit wertvolleren Hauptsache darf dIeser
Gartenbenützung
nicht beigemessen werden.
Ausserdem rufen die
Kläger der Anwendung des
Art. 765 ZGB unter dem Gesichtspunkt, dass die vor-
liegend streitige
Frage nach der Tragung der Hypotheken-
zinsen nicht durch die Vorschrift des Art. 778 ZGB
über dÜ3 Lasten)) beim Wohnrecht, wonach der Wohn-
berechtigte die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes
tI:ßgt, wenn ihm ein ausschliessliches Wohnrecht zu-
stnht, dagegen die Unterhaltskosten dem Eigentümer
zufallen I), wenn jener nur ein Mitbenützungsrecht
hat, gelöst werde, sondern durch die erstangeführte
Vorschrift gemäss
der allgemeinen Verweisung des
Art. 776 Abs. 3 ZGB, wonach das Wohnrecht unter
den Bestimmungen über die Nutzniessung steht, soweit
das Gesetz es
nicht anders ordnet; dabei gehen die
Kläger davon aus, Art. 778
ZGB treffe nur auf das
Wohnrecht
an einzelnen Räumen zu, bei welchem sich
die
Frage nach der Tragung der Hypothekenzinsen
nicht stellen könne während es an einer besonderen
Vorschrift über
di Tragun.'g der Hypothekenzinsen
und ähnlicher Lasten beim Wohnrechtan einem ganzen
Gebäude
überhaupt fehle. Indessen verträgt sich diese
einschränkende Auslegung des
Art. 778 ZGB nicht mit
dem Wortlaut, insofern der hier gebrauchte Ausdruck
'N ohnrecht schlechterdings nicht anders verstanden
werden kann, als wie er in Art. 776 ZGB, im Eingang
des dem Wohnrecht gewidmeten Unterabschnittes, um-
schrieben ist, nämlich als die Befugnis, in einem Ge-
bäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu
nehmen; danach gilt Art. 778 Abs. 1 ebensowohl für
das ausschliessliche Wohnrecht an einem ganzen Ge-
bäude als an einzelnen Räumen, Abs. 2 ebensowohl
für das blosse Mitbenützungsrecht an einem ganzen
Gebäude als
an einzelnen Räumen. Auch aus der Ent-
stehungsgeschichte ergibt sich nichts für eine derartige
einschränkende
Auslegung: wären Art. 772 des Vor-
entwurfes und Art. 769 des Entwurfes des Bundesrates
überhaupt anders zu verstehen als Art. 778 des Ge-
setzes, was jedoch
nicht zutrifft, so müsste ihnen ein
Gegensatz entnommen werden zwischen dem Wohn-
recht
an einem ein z ein e n Raum einerseits und
mehreren Räumen oder einem ganzen Gebäude ander-
seits
-aus welchem Gegensatz jedoch die Kläger nichts
für ihre Auffassung herzuleiten vermöchten -, und die
Nichterwähnung anderer Lasten als derjenigen des
Unterhaltes durch die Referenten
der parlamentarischen
Kommissionen (vgl. Stenographisches
Bülletin der
Bundesversammlung
1906 S. 556, 1370) lässt keinerlei
sicheren Schluss zu.
Durch die Feststellung, dass das Anwendungsgebiet
des Art. 778
ZGB nicht auf das Wohnrecht an einzelnen
RäuI'len beschränkt ist, wird auch der weiteren Argu-
mentation der Kläger die hauptsächlichste Stütze ent-
zogen, Art. 778 wolle die Tragung anderer Lasten als
derjenigen des Unterhaltes
nicht ordnen, weil diese
anderen
Lasten auf der ganzen Sache ruhen und daher
den nur an einem Gebäudeteil Wohnberechtigten nicht
treffen können. Allein ganz abgesehen hievon wäre
dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass nichts
entgegengestanden
hätte, beim Wohnrecht an einzelnen
Räumen, mindestens wenn es ein ausschliessliches ist,
nach dem
Vorgang des französischen Rechtes (Art. 635
code civil) eine verhältnismässige Verlegung der auf dem
ganzen Gebäude ruhenden
Lasten unter den Wohn-
berechtigten und den Eigentümer anzuordnen, und dass
diese Regelung
auch die einzig konsequente gewesen
wäre, wenn der
an einem ganzen Gebäude Wohnherech-
AS 51 II -19'26 10
tigtc wirklich gleich einem N utzniesser solche Lasten
auf sich nehmen müsste, wie die Kläger meinen; also
. muss gerade aus dem Fehlen einer ähnlichen Vorschrift
der Rückschluss gezogen werden, dass ohne gegenteilige
Vereinbarung kein Wohnberechtigter andere
Lasten
als gegebenenfalls diejenige des Unterhalts zu tragen
hat. Dass Art. 778 ZGB die Lastentragung abschliessend
ordnet und für die Heranziehung der Art. 764 ff. ZGB
keinen Raum lässt, ergibt sich übrigens aus der Ver-
wendung des gleichen allgemeinen Marginals
Lasten ,
welches den Art. 764-767 ZGB vorangestellt wurde. Der
danach freilich wesentliche Unterschied in der Regelung
der
Lastentragung bei der Nutzniessung und beim
Wohnrecht findet denn
auch eine zureichende Begrün-
dung in der Verschiedenheit der Rechtsinstitute: wäh-
rend die Nutzniessung
an einem Gebäude alle möglichen
Formen der Benützung desselben umfasst
und grund-
sätzlich
zur Ausübung übertragen werden kann, erschöpft
sich das
Wohnrecht in der Benützung des Gebäudes
durch eigenes Wohnen des Berechtigten
und allfällig
seiner Familienangehörigen
und Hausgenossen ..... .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet er-
klärt, dass das Urteil des Obergerichts des
Kantons
Zürich vom 20. November 1925 aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung 'zurückgewiesen wird.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
24.
Urteil eier I. Zivilabteilung vom 29. März 1926
i. S. Spörri Weber gegen Heim.
S u k z e s s i v I i e f e run g s ver t rag: Art. 82, 107
OR. Vertragliche Vorleistungspflicht des Verkäufers. Ver-
zug des
Käufers mit der Bezahlung einer Teillieferung. Der
Verkäufer ist u. U. zum Rücktritt vom ganzen noch ntcht
erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Beharrt er auf Er-
füllung, so kann er nicht, in Abänderung des Vertrages,
eine weitere Teillieferung in der Weise zur Verfügung
stellen , dass die vertragliche Zahlungsfrist von dieser
Erklärung an läuft und erst nach Zahlung geliefert wird.
A. -Laut Bestätigungsschreiben vom 15. April 1925
verkaufte die Klägerin dem Beklagten
200 Stück Baum-
wollstoffe, lieferbar zum Teil im April/Mai, zum Teil
im
Juni, eventuell Juli 1925, franko Station Zürich,
zahlbar 2 % Skonto, 30 Tage dato Faktura, Bank-
papier . In den gedruckten Bedingungen ist u. a. be-
stimmt, dass die Verkäuferin
im Falle der Nicht-oder
nicht rechtzeitigen Erfüllung seitens des Käufers ohne
vorherige Fristansetzung
zur entsprechenden Hinaus-
schiebung oder Aufhebung des
Kontraktes berechtigt
sei. Durch Gegenbestätigung vom gleichen Tage
er-
klärte sich der Beklagte mit diesem Vertragsinhalt
einverstanden.
Am 22. und 23. April 1925 fakturierte
die Klägerin eine TeiIlieferung von
a Stück im Faktura-
wert von 4646 Fr. 30 Cts. und forderte den Beklagten
am 22. Mai 1925, d. h. nach Abfauf der 30-tägigen Frist,
zur Zahlung auf. Die Begleichung dieser Kaufpreisschuld
nebst Spesen
und Verzugszinsen erfolgte dann erst am
3. September 1925. Inzwischen hatte die Klägerin dem
Beklagten
am 9. Juli 1925 weitere 100 Stück mit 6695 Fr.