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418 Familienrecht. N° 70.
PRAXIS 4 S. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen
von diesem Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes
keinen Gebrauch gemacht. Hätte er es aber auch getan,
so
könnte daraus doch nicht der Gemeinderat von
Beggingen als Armenbehörde, sondern nur die Waisen-
behörde
von Beggingen als Vormundschaftsbehörde
des Heimatortes ihre Zuständigkeit zur Entscheidung
über die Art und Weise der Versorgung der. Luise
Blum herleiten. Die Zuständigkeit des Gemeinderates
ist unter allen Umständen von Bundesrechts wegen zu
verneinen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass
der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaff-
hausen vom 3. August 1926, sowie derjenige des Ge-
meinderates
von Beggingen vom 18. August 1925 auf-
gehoben werden.
70. A.uszug a.us dem Urteil der IL Zivilabteilung
vom aso Dezember 19ae i. S. Studer gegen Greppen.
Befugnis der antragstellenden VeI:wandten im Bevormun-
dungsverfahren.
Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, der ange-
fochtene Entscheid (durch den seine Entmündigung
verfügt wird), sei schon deshalb aufzuheben, weil
er
auf Beschwerde seiner zwei ältesten Söhne, denen als
Verwandte kein Beschwerderecht zustehe, erlassen
worden ist. Das Bundesgericht
hat bereits in seinem
Urteil vom
9. Dezember 1915 i. S. Koch gegen Koch
(entgegen der früheren Rechtsprechung) entschieden,
dass die Einleitung des Entmündigungsverfahrens durch
Drittinteressenten dem Bundesrecht nicht widerspricht,
und dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht
schon deshalb aufheben kann, weil das Entmündigungs-
verfahren bloss auf Antrag eines Drittinteressenten
eingeleitet worden
ist (41 II 637 ff.).
Famil1enrecht. No 71.
- Orteil der II. Zivilabteilung vom aso Dezember 19ae
i. S. Goldinger gegen Buosch.
Persönliche und güterrechtliche Wir k u n gen der Ehe
(G ü t e r ver bin dun g), ZGB Art. 161 Abs. 2, 196,
201, 207 Abs. 2, 209, 210, 211, 752 Abs. 3, 766.
Wem liegt die Ver z ins u n g von Schulden der Ehefrau
ob '1 (Erw.l).
Die Ehefrau hat eine E r s atz f 0 r der u n g auch für
solches eingebrachtes Frauengut, welches mangels Ver-
mögens
und ausreichenden Erwerbseinkommens des Mannes
zum Unterhalt der Familie verbraucht werden musste
(Erw. 2).
K 0 n kur s des Ehe man n es: Aussonderung noch
vorhandenen Frauengutes und Ersatzforderung. Für die
Berechnung des privilegierten Teiles der Ersatzforderung
ist der Wert ausgesonderter Gegenstände zur Zeit des
EinbriIigens
massgebend (Erw. 1).
A. -Im Konkurs über C. Ruosch sonderte das
Konkursamt Hottingen-Zürich zugunsten der Ehefrau
des Gemeinschuldners Gegenstände im Schätzungswerte
von
233 Fr. aus. Im weiteren kollozierte das Konkursamt
die Ehefrau des Gemeinschuldners mit einer Frauen-
gutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. (-2--
233) 3883 Fr. 50 Cts. in der vierten und 4116 Fr.
50 Cts. in der fünften Klasse. Mit der vorliegenden Klage
verlangt der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche Weg-
weisung der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners
aus dem Kollokationsplan. Gegen das die Klage zu-
sprechende Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes
Zürich appellierte die Beklagte mit dem Antrag auf
Zulassung einer Frauengutsersatzforderung von noch
5500 Fr.
B. -Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich erkannt: Die von der Be-
klagten
im Konkurse ihres Mannes angemeldete Frauen-
gutsforderung ist im Betrage von 3867 Fr. begründet;
im übrigen wird die Forderung abgewiesen. ))
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