Art. 365 Abs. III OR; Art. 373 Abs. II OR; construction contract; reliance on owner-supplied technical data and unforeseen difficulties. Where the employer prepares and submits plans containing statements on ground conditions or water level for tender purposes, those statements are to be treated as information given to the contractor; absent an express reservation, the contractor need not re-examine or verify the employer’s own investigations (consid. 2). Art. 365(3) OR does not allocate the risk in the sense of a general employer guarantee, but regulates the contractor’s duty to warn upon discovery of defects or dangerous conditions. Under Art. 373(2) OR, a forfait price may be increased only for extraordinary circumstances not foreseeable by the parties; abnormal and unanticipated execution difficulties, as established by expert evidence, satisfy this requirement (consid. 4).
-Da questa sentenza avendo la Untermühle, inoltrato ricorso al Tribunale federale, questa Corte, eon giudizio deI 13 luglio u. s., 10 respinse. Considerando in diritlo ;
438 Obligationenrecht. N° 74. vom 21. September 1922 den Bau der Brücke übertrug. Dem Vertrag wurden zu Grunde gelegt:
266 a Fr. 70. 2. Aushub, über Höhe 558,40 Wider- lager. . . . . . . . . . . . . . . m
358 a Fr. 15. 3. Betonarbeiten, unter Höhe 558,40 m
305 a Fr. 89. 4. Betonarbeiten, über Höhe 558,40 m
115 a Fr.47. Nach Ausführung der Arbeiten reichten die Kläger am 29. Juni 1923 eine Abrechnung ein, nebst Bericht. Ausser der Akkordsumme, die sich gemäss den verab- redeten Einheitspreisen auf 182;365 Fr. 45 Cts. belief, meldeten die Kläger Mehrforderungen im Betrage von 35,632 Fr. 60 Cts. an, welche sie folgendermassen spezi- fizierten : .
Nachforderungen, entstanden durch Unrichtigkeit der in den Plänen enthaltenen Angaben über den Nieder- wasserspiegel der Aare (558,40) . . . . Fr. 14,894.35
Mehrforderungen entstanden durch die Unstim- migkeit des in den Plänen enthaltenen geologischen Profils des Flussbettes. . . . . . . . Fr. 11,816.a Der Bauleiter des Stadtbauamtes, Ingenieur Schnyder, erstattete diesem am 10. März 1924 über die Rechnung der Kläger Bericht. Er anerkannte dabei 3815 Fr. 10 Cts. für Regiearbeiten, neben einer Forderung von 184,192 Fr. 25 Cts., worin als unvorhergesehene Arbeiten in- begriffen waren :
Fr. 5544 Mehrpreis für Aushub und Beton unter Niederwasser wegen Veränderung des Niederwasser- spiegels ;
Fr. 4557 Mehraushub wegen Veränderung im geologischen Profil. B. -Am 5. September 1925 hoben die Kläger beim bernischen Handelsgericht die vorliegende Klage an, mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte habe ihnen einen bestrittenen Betrag von 31,954 Fr. 60 Cts, nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1924, zu bezahlen. C. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie machte geltend, sie habe nie einen Wasserstand für die Dauer der Arbeiten garantiert, und habe dies auch nicht tun können. Die im Plan eingetragene Linie NW 558,40 ergebe nur einen Anhaltspunkt für die Massberechnung der Arbeitsquantitäten, m. a. W.: sie habe nur Bedeutung als Grenze für die Berechnung der Preise über. und unter dieser Linie. Ebensowenig könne von einem geologischen Profil im Sinne der Zu- sicherung eines bestimmten Zustandes des Baugrundes die Rede sein ; für die Beurteilung des Baugrundes habe die Sachkunde der Unternehmer einsetzen müssen. Im übrigen habe der Baugrund den Erwartungen entsprochen, die an ein Flussbett mit unregelmässig abgelagerten Schichten zu knüpfen seien. Der Werk- vertrag enthalte eine Preisbestimmung a forfait, an welcher festzuhalten sei. D. -Der vom Handelsgericht bestellte Experte, Baumeister Gottfried Müller, erklärte u. a.: Die Wasser- kote und das geologische Profil erschwerten die Arbeiten, weil die genannten Faktoren irreleiteten. Die den Klägern gelieferten Grundlagen seien unzuverlässig ge- wesen, während der Unternehmer sich übungsgemäss auf solche Angaben des Bauherrn sollte verlassen können; dies gelte sowohl für die Wasserkote als für das geo- logische Profil. An die nach Abzug der bereits vergüte- ten Auslageposten von 5544 Fr. und 4557 Fr. auf Grund des Berichts Schnyder noch verbleibende Differenz
440 ObJigationenrecht. N° 74. von 16,814 Fr. (recte 16,414 Fr.) sei von der Beklagten eine Summe von 12,000 Fr. nachzuleisten. Dazu komme . ein Betrag von 3000 Fr., welcher den unerwarteten Mehr- leistungen des Rammens entspreche. Ein Fachmann habe nicht mit so hochgradigen Schwierigkeiten rechnen müssen wie sie sich hier beim Rammen einstellten; diese snien abnormal und von beiden Parteien nicht vorgesehen gewesen. . E. -Mit Urteil vom 28. Mai 1926 hat das Handels- gericht des Kantons Bern die Klage im Betrage von 17,700 Fr., nebst 5 % Zins seit 15. August 1924, ge- schützt. F. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt, unter Erneuerung ihres Antrags auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gefährdenden Verhältnisse, so möchte man zwar geneigt sein, argumenlo e contrario zu schliessen, dass Art. 365 A.bs. III davon ausgehe, der Besteller hafte grundsätzlich für solche Mängel und Verhältnisse, sofern der Unter- nehmer die vorgeschriebene Anzeige nicht unterlassen habe, und es würde sich alsdann nur fragen, ob hier ( Män- gel desBaugrundes ) bezw. (gefährdende Verhältnisse im Sinne des Art. 365 Abs. 111 vorlagen; denn die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige haben die Kläger unbestreitbar erstattet. Nun ist aber nach der Natur der Dinge wohl in erster Linie darauf abzustellen, wem die Prüfung der Eignung des angewiesenen Baugrundes oder sonstiger Verhältnisse, welche die Ausführung des Werkes ge- fährden mögen, in Hinsicht auf die Möglichkeit und Zweckmässigkeit der Erstellung des 'Verkes obliegt, und im allgemeinen wird man davon auszugehen haben, dass diese Prüfung Sache des Unternehmers sei, weil sie mit zu der Sorgfalt gehört, die er bei der Übernahme des Werkes und der Vorbereitung seiner Erstellung zu entfalten hat. Anders verhält es sich freilich, wenn der Bauherr diese Prüfung seI b e r übernommen hat, und die in concrelo zu entscheidende Frage beur- teilt sich somit l1icht nach Art. 365 Abs. III OR, sondern dm'nach, ob die Beklagte deshalb, weil sie die Kläger nach den von ihr selbst ausgearbeiteten Plänen, welche den Baugrund und die V"Vasserstandsverhält- nisse umfassten, das Werk erstellen hiess, für die Richtig- keit der darin enthaltenen Angaben einzustehen habe, und in wie weit? b) Art. 373 Abs. II OR sieht beim a forfait-Vertrag die Zu lässigkeit einer Erhöhung des Preises für den Fall vor, dass ausserordelltliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten, oder die nach den, von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen aus- geschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder iibermässig erschweren. Damit sich die Kläger auf Art. 373 Abs. II OR berufen könnten, müssten also die von
ihnen angerufenen Erschwerungsgründe sich als solche ausserordentliche Umstände qualifizieren lassen. Es . lässt sich aber kaum sagen, und ist auch nicht behauptet worden, dass das Fehlen einer bestimmten Lehmschicht in einer gewissen Tiefe und das Vorhandensein grösserer Steinblöcke daselbst einen ausserordentlichen Zustand bedeute, ebensowenig der Wasserstand der Aare, so wie er sich tatsächlich während der Arbeit gestaltet hat. Die Beklagte hat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass der Wasserstand damals ausserordentlich günstig gewesen sei. Von einer nachträglichen Veränderung der Grund- lagen für die Berechnung des Werklohnes kann man nur insofern sprechen, als man diese Grundlagen in den Voraussetzungen erblickt, zu welchen die Kläger durch bestimmte Angaben in den Plänen der Beklagten ver- anlasst oder verleitet worden sind. 2. -Soweit also die Kläger Mehrforderungen aus den beiden Tatsachen herleiten, dass der niedrigste Wasser- stand in Wirklichkeit auf Kote 558,90, statt, wie die Pläne angaben, auf Kote 558,40 sich befand, und die in den Plänen eingezeichnete Lehmschicht sich tatsächlich hier nicht vorfand, so hängt die Entscheidung über die grundsätzliche Begründetheit dieser Mehrforderungen davon ab, ob die Kläger sich auf-die genannten Angaben verlassen durften oder nicht. Mit Recht hat die Vor- instanz den Standpunkt der Beklagten, dass jene An- gaben keine verbindliche Zusicherung enthielten, es vielmehr Sache der Unternehmer gewesen sei, die frag- lichen Verhältnisse selbständig zu prüfen, auf Grund der Akten als unzutreffend bezeichnet. Die Bedeutung, welche dem Umstand, dass die Bauherrin die Pläne von sich aus ausführen liess und bei der Submission den Bewerbern vorlegte, zukommt, wird durch die Tat- sache klargestellt, dass der Werkvertrag auf Grund der allgemeinen Bedingungen des schweizerischen In- genieur- und Architektenvereins für Tiefbauten abge- schlossen wurde. Es ist darin in Art. 4 bestimmt, dass die Obligationenrecht. ND 74.
Grundlagen der auszuführenden Arbeiten, insbesondere auch Aufschlüsse über allfällige Risiken, Bodenbeschaf- fenheit, Sondierungen usw. schon bei der Submission aufzulegen seien. Soweit also die von der Bauherrin vorgelegten Pläne Angaben in dieser Richtung enthielten, galten sie als Aufschlüsse, welche die Bauherrin dem Unternehmer zu geben hatte; und daraus ergibt sich, mangels eines bezüglichen Vorbehalts, dass der Unter- nehmer nicht verpflichtet sein sollte, die bereits von der Bauherrin gemachten Untersuchungen nochmals an- zustellen, noch deren Ergebnis zu überprüfen, sondern, wie auch der Experte ausdrücklich erklärt, speziell auf die Angaben über die Niederwasserstandskote und das geologische Profil des Flussbetts sich verlassen durfte. 3. -(Höhe der von der Beklagten zu leistenden Vergütung.) 4. -Bei der Mehrforderung von 5894 Fr. 70 Cts. wegen Erschwerung des Rammens handelt es sich dagegen um einen Anspruch auf Preiserhöhung auf Grund des Art. 373 Abs. II OR. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung sind nach den Ausführungen des Experten, dass ein Fachmann nicht mit so hochgradigen Schwierigkeiten, wie sie sich hier einstellten, habe rechnen müssen, diese Schwierigkeiten abnormal und von beiden Parteien nicht vorgesehen gewesen seien, gegeben .... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 1926 bestätigt. AS 52 Il -1926