worden ist, nicht nur niemals sich veranlasst gesehen
hat, gegen die Anbringung der Bezeichnung plaque
.
or auf den goldplattierten Uhrgehäusen der Beklagten
oder
auf ähnlichen Erzeugnissen anderer Fabrikanten
einzuschreiten, sondern selbst entschieden den Stand-
punkt einnimmt, dass die Bezeichuung plaque or
sowohl für die Goldplattierung nach dem elektroly-
tischen Verfahren, als für diejenige nach dem Laminier-
verfahren verwendet werden dürfe, weil nach den vor-
genommenen einlässlichen Untersuchungen ersteres Plat-
tierungsverfahren als dem letzteren ebenbürtig anzu-
sehen sei.
Und zwar ergeben diese bereits im kanto-
nalen Verfahren vom Eidg. Gold-und Silberamt
eingezogenen Akten, dass die Administrativbehörde
diese Auffassung, welche dem Bundesratsbeschluss vom
30. April 1926 zugrunde liegt, schon lange vor Anhebung
des vorliegenden Prozesses vertreten
hat. Schon die
Amtliche Mitteilung betreffend die Ersatzwaren für
Gold,
Silber und Platin , die das Eidg. Gold-und
Silberamt am 15. März 1919 im Anschluss an den
Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916 betreffend
Ausführung
de' Art. 1 des BG vom 23. Dezember 1880
erlassen hat, gipfelt darin, dass 'es für die Zulässigkeit
der Bezeichnung goldplattiert oder plaque or auf
den Feingehalt und die Stärke der Goldauflage ankomme,
nicht
auf das Herstellungsverfahren (ob nach mecha-
nischer oder galvanischer Methode) ...
Ist aber die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde auf
Grund der umfassenden Untersuchungen, welche der
näheren Regelung der Frage der Bezeichnungen für
goldplattierte Waren
auf dem Administrativwege voraus-
gegangen sind, selbst
zur Auffassung gelangt, dass nach
dem Aufkommen
und der Entwicklung des elektroly-
tischen Verfahrens auch die nach diesem Verfahren
hergestenten Goldplattierungen, neben den Erzeugnissen
des Laminierverfahrens, den Namen
plaque or ver-
dienen, worauf die Vorinstanz zu Unrecht geglaubt
Obligationenrecht. No 76. 451
hat, kein Gewicht legen zu soUen, so spricht dies derart
zugunsten der speziell vom Experten Jeanneret und
einer Reihe
von Zeugen vertretenen Auffassung über
Sinn und Tragweite des Ausdrucks plaque or in der
Verkehrssprache, dass die Grundvoraus etzung für die
Annahme einer
unwahren Auskündung im Sinne von
Art. 48 OR nicht als erfüllt angesehen werden kann.
Auch liegt kein
Anhaltspunkt dafür vor, und ist nicht
einmal behauptet, dass die gold plattierten Uhrgehäuse
der Beklagten
etwa inbezug auf Dicke und Widerstands-
fähigkeit der
Plattierung den Anforderungen, die von
der Aufsichtsbehörde für goldplattierte Waren gestellt
werden, nicht genügen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und, in Aufhebung
des Urteils des Handelsgerichts des
Kantons Bern vom
15. Februar 1926, die Klage abgewiesen.
76. Orteil der I. Zivila.bteil'llng vom 30. November 1926
i. S. Wyder gegen Wa.hlen.
OR Art. 41 ff., 56. Unfall mit Pferdefuhrwerk, auf dem ein
Dritter mit Einwil1igung des Führers mitfährt. Tötliche
Verletzung des Dritten infolge Durchbrennens des Pferdes,
das zuerst den Führer und nachher den Dritten abwirft.
Haftung des Führers bejaht aus eigenem Ver;;chulden nnd
als Tierhalter. Bemessung der Entschädigung. :Milderung
der Haftung nach OR Art. 43 und 44 Abs. 1I; Kriterien.
A. -Am 17. Dezember 1924, Nachmittags, befand
sich Rudolf Wyder, Reisender in Bern,
in Köniz bei
Bern,
und traf daselbst den Beklagten Wahlen an, der im
Begriffe war,
mit seinem, mit einigen leeren Körben be-
ladenen Fuhrwerk nach Bern zurückzufahren.
Es ist nicht
festgestellt, ob Wyder den Beklagten ersuchte, oder ob
dieser den Wyder einlud,
mit ihm heimzufahren ; Tatsache
ist, dass Vyder auf das Fuhrwerk des Beklagten stieg.
Unterwegs wurde
in der Wirtschaft Liebefeld Halt
gemacht; Wyder trank dort mit dem Beklagten und
zwei Bekannten zwei halbe Liter Wein. Nachdem der
Beklagte sich ein Licht für das Fuhrwerk verschafft
hatte, wurde gegen 6 Uhr Abends über die Schwarzen-
burgstrasse, die feucht
und erdglatt war, weitergefahren.
Wyder sass links neben dem Beklagten auf dem Führer-
sitz. Beim Steinhölzlistutz ) scheute plötzlich das
Pferd und brannte durch, ohne dass es dem Beklagten
trotz Bremsens, straffer Zügelanziehung und sog.
Sägens gelang, es zu bemeistern. Es rannte die
abschüssige
Strasse hinunter. Beim Restaurant Süd-
bahnhof stiess der Hinterteil des Wagens mit einem
Lastautomobil zusammen; der Beklagte wurde durch
den
Ruck abgeworfen und blieb auf der Strasse liegen,
während
das Pferd weiter sauste. Wyder, welcher die
Zügel ergriffen hatte, versuchte vergeblich, es in seine
Gewalt zu bringen. Bei
der Einmündung der Schwarzen-
burgstrasse
in den Eigerplatz wurde der Hinterteil des
Fuhrwerks
derart gegen einen Leitungskandelaber ge-
worfen, dass
Wyder seinerseits vom 'Wagen geschleudert
wurde
und einen schweren Schädelbruch erlitt, an dessen
Folgen
er am gleichen Abend verschied. Das Pferd
konnte erst einige Hundert Meter weiter zum Stehen
gebracht werden; es wies knine Verletzungen und deI'
Wagen keine Beschädigungen auf.
B. -Mit der vorliegenden Klage belangen die Witwe
und die drei minderjährigen Söhne des Verunglückten
den Beklagten auf Ersatz des ihnen' durch den Tod
Vyders erwachsenen Schadens ...
e. -Der Beklagte hat gänzliche Abweisung der Klage
beantragt.
D. -Die kantonale Instanz hat eine Expertise durch
Prof. 01'. Fr. Schwendimann angeordnet. Dieser führt
in seinem Gutachten aus, alle Umstände sprechen
dagegen, dass
das Pferd durch Berührung mit dem
Obligationenrecht. N° 76. 153
Wagen zum Durchbrennen veranlasst worden sei. 0('1'
Unfall habe sich offenbar wie folgt zugetragen: Der
Beklagte sei
mit seinem mittelschweren, nur nach vorm'-
hin belasteten Bockwagen in scharfem Trabe in das
Strassengefälle
hineingefahren; die Überschreitung der
( Schwelle in dieser Gangart habe ihn ausserstande
gesetzt,
das Pferd zu bemeistern, umsomehr als der
Umstand, dass der Hinterwagen, "mf dessen Räder die
Bremse allein wirkte,
nicht belastet war, und die Glätte
des Strassenbodens die Bremswirkung ganz erheblich
beeinträchtigten.
Der Beklagte habe dies indessen kaum
voraussehen können, weshalb ihm ein Mangel an Sorgfalt
in
der Beaufsichtigung des Pferdes nicht vorgeworfen
werden könne. Dieses mache
iIn übrigen den Eindruck
eines frommen, leicht zu lenkenden Tieres, das andrerseits
seinem
Blutgrad entsprechend (leichtes irisches Halb-
blut) trotz seines hohen Alters (18 Jahre) recht tempe-
ramentvoll sei.
E.-Mit Urteil vom 1. Juli 1926 hat der Appellations-
hof des
Kantons Bern die Klage grundsätzlich geschützt
und die vom Beklagten zu zahlenden Entschädigungen
bestimmt auf : .
a) Heilu ngs-, Pflege-und Bestattungskosten an Frau
Wyder 600 Fr.;
b) an Frau Wyder für den Verlust des Versorgers
4400 Fr.;
c) an Arnold Vyder für den Verlust des Versorgers
400 Fr.;
d) an Max Wyder für den Verlust des Versorgers
600 Fr.;
e) an VaIter Werner Wyder für den Verlust des
Versorgers
1000 Fr.;
je nebst 5 % Zins seit dem Unfallstage.
F. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-
rufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag
auf vollen Klageschutz, bezw. auf Zusprechung der
Obligationenrecht. N 76.
von der Vorinstanz errechneten vollen Schadenssumme
von 25,600 Fr., ohne jeden Abzug ...
G. -Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen
und gänzliche Abweisung der Klage, eventuell ange-
messene
Herabsetzung der von der Vorinstanz gespro-
chenen Entschädigungsbeträge
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -(Ablehnung einer vertraglichen Haftung des
Beklab:rten. )
-
Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine
ausservertragliche
Haftung gegeben seien, ist von der
Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass das durch-
gebrannte Pferd bisher keine Unarten gezeigt hatte
und, wenn auch temperamentvoll, nicht schreckhaft oder
zum Durchbrennen geneigt war, sowie dass der vom
Beklagten benutzte, mittelschwere Einspännerbockwagen
und die Einspannungsart des Pferdes in Ordnung waren.
Ferner steht fest, dass das Fuhrwerk sehr ungleich
belastet war, was in Verbindung mit der Erdglätte der
Fahrbahn nach den Darlegungen des Experten die
Bremswirkung
ganz erheblich verminderte, indem der
Wagen, wie ein Schlitten, ins Gleiten kam; infolgedessen
kann der nicht ganz abgeklärten Frage, ob der Beklagte
nicht zu spät zu bremsen angefangen habe, keine ent-
scheidende Bedeutung beigeIJlessen werden. Vichtiger
ist, ob
der Beklagte mit dem temperamentvollen Pferde
in scharfem Trabe in den Steinhölzlistutz hineinge-
fahren,
und ob und inwiefern darin die Ursache des
Durchbrennens des Pferdes
und damit des Unfalles zu
erblicken ist. Die Vorinstanz
hat, in Abwägung der
Aussagen der Augenzeugen Stucki und Schärer gegen-
über der Darstellung des Beklagten bei der Parteibefra-
gung, als erwiesen angenommen, dass der Beklagte,
dem die Gefährlichkeit des Steinhölzlistutzes bekannt
sein musste, im Trab in das Gefälle hineingefahren sei
und erst 5 m oberhalb des Reservoirs (das 24 Schritt
Obligationenrecht. No 76. 455
unterhalb des Beginnes der Senkung, Richtung Beru,
und 12 Schritt oberhalb der Strecke mit starkem Gefäll
liegt) die
Gangart etwas verlangsamt habe, ohne aber
in Schritt-Tempo überzugehen, und dass auf der Höhe
des Reservoirs das Pferd im Galopp davongeschossen
sei, ohne dass
der Beklagte es habe zum Stehen bringen
können.
Wenn die Vorinstanz hieraus, in Verbindung
mit der Erklärung des Experten, dass das scharfe
Einfahren in das Gefälle erfahrungsgemäss auch bei
normalen Verhältnissen
oft eine Ursache des Durch-
brennens sei, folgert, dass
der Beklagte vorsichtiger-
weise.
und zumal bei erdglattem Strassenboden und
einseitiger Belastung des Fuhrwerkes, noch auf der
e ben e n Strassenfläche das Pferd hätte in Schritt
bringen sollen, und dass die Unterlasmng dieser Vor-
sichtsmassnahme
und die zu späten, vergeblichen Ver-
suche, die
Gangart zu verlangsamen, als Ursache des
Durchbrennens anzusehen seien, so
lässt sich dagegen
nichts Triftiges
einwenden; diese Annahme leuchtet,
umsomehr ein, als der Experte unter Hinweis auf die
Art und Weise der Einschirrung, sowie auf die Unver-
sehrtheit des Pferdes und des Fuhrwerkes dartut, dass
das Pferd nicht etwa durch Berührung mit dem nach-
schiessenden Wagen erschreckt und zum Durchbrennen
veranlasst worden sei.
3. -Bei dieser Sachlage müsste
in dem Verhalten
des Beklagten,
trotzdem dieser im übrigen von der Vor-
instanz als ein vorsichtiger und erfahrener Fuhrmann
geschildert wird, ein Mangel an der nach den Um-
ständen gebotenen Sorgfalt im Sinne von Art. 56 OR
erblickt, und also der dort vorgesehene Entlastungs-
beweis als gescheitert angesehen werden, sofern man
überhaupt die gesetzlichen Bestimmungen über die
Haftung des Tierhalters auf Fälle von der Art des vor-
liegenden anwenden will.
Das Bundesgericht hat zwar
schon in mehreren Fällen VOll Schadenszufügung durch
Haustiere und speziell Pferde, die eingespannt oder
geschirrt waren, auf Art. 56 OR (bezw. 65 aOR) abge-
stellt,
und das Kriterium für die Anwendbarkeit dieser
. Vorschrift jeweilen
darin erblickt, ob das Tier den
Schaden aus eigenem Antrieb angerichtet habe, ob es
insbesondere
durch Durchbrennen aus der Gewalt des
Lenkers geraten, oder
aber von einem menschlichen
Willen beherrscht gewesen sei (vgI.
BGE 24 II 869 Erw. 3;
27 II 221 ff.; 40 II 262 Erw. 2; Urt. v. 16. Nov. 1921
i. S. Stalder c. Stalder, sowie übereinstimmendOsER, Anm.
III2c, BECKER, Anm. 2 zu OR 56, V. TUHR 1358). Auch
kann es rechtlich keinen Unterschied ausmachen, ob der
Geschädigte auf der Strasse mit dem Tier in Berührung
gerät, oder ob ein mitfahrender Insasse infolge des
Verhaltens des Tieres, speziell
durch Abwerfen vom
Wagen, verletzt wird. Ferner wäre hier in Betracht
zu ziehen, dass im Moment, wo Wyder tötlich verletzt
wurde, das Pferd führerlos war, da ja der Beklagte
vorher schon vom Wagen abgestürzt war. Indessen
hängt das Schicksal der Klage nicht von der Anwend-
barkeit der Sondervorschrift des Art. 56 OR ab ; denn
die Unvorsichtigkeit, die der Beklagte durch das zu
rasche Hineinfahren in
das Strassengefälle begangen
hat,
begründet gleichzeitig ein Verschulden, vermöge
dessen
er schon nach der allgemeinen Vorschrift des
Art.
41 OR für die Unfallsfolgen haftet.
I. -(Bestattungskosten.) .
;"). --Ausserdem haben sämtliche vier Kläger Anspruch
mr Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Verlust
des Versorgcrs entstanden ist (OR 45 Abs. III). Nach
der Ausrechnung der Vorinstanz, an welcher nichts
auszusetzen ist, würden diese Entschädigungsposten, bei
Zugrundelegung eines Jahreseinkommens des
Versto1'-
bt'lwn
von 6000 Fr. und unter der Annahme, dass Vyder
hievoll voraussichtlich 4000 Fr. für die Kläger ver-
wendet
hätte, zusammen 25,600 Fr. ausmachen, nämlich
17;ßOO Fr. für die Witwe, 1600 Fr. für Arnold, 2400 Fr.
für : lax linel 4000 Fr. für 'Valter Werner Vyder. Diese
j57
Beträge können jedoch nicht voll zugesprochen wndell,
sondern es sind gemäss Art. 43 OR die Entschädigungs-
summen
nach richterlichem Ennessen, unter Würdigung
der Umstände
und der Grösse des Verschuldens des
Beklagten, zu bestimmen.
Von diesem Grundsatz, wel-
cher das ganze Schadenersatzrecht beherrscht, könnte
auch bei Beurteilung der Streitsache nach Art. 56 OR
entgegen der Auffassung der Kläger nur insoweit eine
Ausnahme gemacht werden, als er mit dem Begriff der
Kausalhaft nicht verträglich ist, d. h. bezüglich der
Einwirkung des Masses des
Verschuldens auf die Aus-
messung der Entschädigung. Eine etweJche Herabsetzung
derselben
rechtfertigt sich nun speziell in Anbetracht
des verhältnismässig geringen Verschuldens des Be-
klagten, welcher zwar eine offenbare Unvorsichtigkeit
begangen hat,
aber immerhin keine elementaren Gebote
ausseracht liess, wenn er auf die Zuverlässigkeit des
Pferdes, die Solidität des Fuhrwerkes und die
gute
Schirrung vertrauen zu können glaubte. Auch der
Umstand, dass
der Beklagte den Wyder aus Gefälligkeit
aufsitzen liess, sowie dass die
Vorinstanz es als erwiesen
betrachtet, dass der Beklagte durch Leistung des vollen
Ersatzes in eine Notlage
versetzt würde (OR Art. 44
Abs. II), ist im Sinne einer gewissen Milderung der
Haftung zu würdigen, während die Vorteile der Kapital-
abfindung wenigstens für die Söhne des Verunglückten
als Reduktionsfaktor
ausseI' Betracht fallen, und ebenso
für die (im Zeitpunkt des UnfalIes im 52. Altersjahr
stehende)
'Vitwe die Möglichkeit einer Wiederverheira-
tung. Durch Ermässigung der
Ersatzpflicht auf die
Hälfte der obigen Beträge,...."d .. h. auf rund 12,500 Fr.,
dürfte allen
Verhältnissen in angemessener Veise
Rechnung getragen sein. Eine Herabsetzung um voUe
drei Viertel, wie die Vorinstanz sie vorgenommen hat,
wiirde sich auch deswegen nicht rechtfertigen, weil
bei
derart misslichen finanziellen Verhältnissen, wie sie
nach vorinstallzlicher Feststellung beim
Beldagten be-
458 ObJlgationenrecht. N° 76.
stehen/!mit dem Bevorstehen einer Zwangsliquidation
oder
zum mindesten eines für die Gläubiger sehr un-
. günstigen Nachlassvertrages schlechterdings gerechnet
werden muss. Nichts
steht entgegen, dass der Richter
bei der allseitigen Würdigung der Umstände auch solche
Verhältnisse mitberücksichtige (während allerdings dar-
auf, dass der Beklagte bereits mit seinen Gläubigern
einen Nachlassvertrag abgeschlossen
hat, nach Art.
a OG nicht abgestellt werden dürfte, weil diese, seit
Ausfällung des kantonalen Urteils eingetretene Tatsache
nicht das Prozessrechtsverhältnis selbst berührt). Die
Gesamtentschädigung
von 12,500 Fr. ist wie folgt auf
die vier Kläger zu verteilen: Witwe Wyder 7000 Fr.,
Arnold
Wyder 1000 Fr., Max Wyder 1500 Fr., Walter
Werner Wyder 3000 Fr. -
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- Die Anschlussberufung des Beklagten wird ab-
gewiesen.
- Die Hauptberufung der Kläger wird teilweise gut-
geheissen und, in Abänderung des Urteils des Appella-
tionshofes des
Kantons Bern vom 1. Juli 1926, der Be-
klagte
zur Zahlung folgender Entschädigungen verurteilt:
a) Heilungs-, Pflege-und Bestattungs-
kosten an Witwe Wyder . . . . . Fr. 600
b) an Witwe Wyder für Verlust des
Versorgers . . . .
., . . . . . . )) 7000
c) an Arnold Wyder fiiT Verlust des
Versorgers . . . . . . . . . . . . 1000
d) an Max 'Vyder für Verlust des Ver-
sorgers. . ............. .
e) an 'Valter Werner Wyder für Verlust
des Versorgers . . . . . . . . . . . .
zusammmen. . .. Fr. 13,100
nebst 5 % Zins von diesem Betrag seit 17. Dezember
1924.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
77. Arrit de la Ire Seetion eivlle du 2l deeembre 1926
dans la calise Commune des Ägettes
contre Commune de Sa.lins.
Des rapports de -droit public peuvent exister non seulement
entre parties dont l'une (le citoyen) est subordonnee a l'autre
(l'Etat ou la corporation publique) mais aussi entre sujets
de droit coordonnes, investis d'un pouvoh' administratif
et Hs peuvent decouler de conventious. Appartient ainsi
au droit public, la convention conclue entre communes
en vue de resoudre une tAche administrative (construction
d'une route), pour autant que cette tache leur est commune.
A. -Par decret du 10 novembre 1912 le Grand
Conseil du canton du Valais a declare d'ntilite publique
la construction d'une route carrossable de Salins an
villa ge des Agettes. ,
Ce decret prevoyait un devis de 171 000 fr., une con-
tribution de l'Etat de33 % et mettait les frais d'etablis-
sement de la route a la charge des deux communes,
chacune
sur son territoire. Par decret du 16 mai 1914
la route Salins les Agettes etait classee en premiere classe
communale
et de ce fait I'Etat contribuait a sa construc-
tion
et a son entretien pour le 50 %.
En date du 8 juin 1913, les Conseils de ces deux
communes out passe une convention qui contient entre
autres dispositions les suivantes :
Art. 1. -Les travaux de construction de la route
Salins Agettes-Mayens sero nt mis en soumission sans
retard.
Art. 2. -Chaque commune payera les travaux
executes sur son territoire. Toutefois, vu les avantages
reels qu'il y a pour l'ensemble de l'entreprise de commen-
cer les
travaux par le kilometre 1 en continuation de
AS 52 II -1926