Obligationel1recht. No 3.
en la cause, n'exclut pas, d'emblee et par principe,
l'octroi
d'une indemnite pour tort moral. En Iaissant
tomber les mots: ( notamment s'i! y a eu dol ou faute
grave , de l'ancien art. 54, Ia revision du CO a encore
assoupli
Ie texte de 1'art. 47. Le juge peut donc tenir
compte -suivant sa libre appreciation et sans tre
bride par des normes rigides -de toutes les circons-
tances particulieres
II de nature a motiver l' allocation
d'une somme d'argent, a titre de reparation morale.
Pareilles circonstances existent,
en l' espece. Faute
nettement preponderante de Ramu -jeune äge et
manque d'experience de Savio, recemment entre dans
Ia vie pratique et pell familiarise avec le probleme de la
circulation
-, brutalite du drame et conditions particu-
lierement penibles de.l'accident et de ses suites penales
-enfin perte pour les demandeurs d'un fils aime dont
chacun s'accorde a louer le caractere -constituent
dans leur ensemble, des elements qui legitiment, outr
Ia reparation du domrnage materiel, l'octroi d'une
indemnite pour tort moral, fixee, ex aequo et bono, a la
somme de mille francs.
Le Tribunal federal prononce:
Le recours par voie de jonction est rejete.
Le recours de Ia partie demanderesse est partiellement
admis, en ce sens que
Charles Ramu est condamne a
payer aux epoux Savio la somme de cinq mille francs
(5000 fr.), avec interets a 5% des le 21 mai 1925. Le
recours
est rejete et le jugement cantonal confirme
ponr le surplus.
0bligatiollenrechi.. N° 4.
- Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung
vom 24. Januar 1928 i. S. Gebr. Oechslin J. Oechslin-Bek
gegen Schweizerische Bindfadenfabrik.
Akt i e n r e c h t: 1. Streitwertberechmtng bei Klagen auf
Anfechtung von Generalversammhingsheschtüssen einer A.-C.
(Eny. 1).
- Legitimation des Aktionärs zur Anfechtung (Erw.2).
- Aufschlussrecht des Aktion5rs; Verhältnis zum Anfech-
tungsrecht (Erw. 3 u. 4).
- Substantiierungspflicht des Anfechtungsklägers (Erw. 5).
Statutenbestimmung der A.-G., wonach von der General-
versammlung über das gesetzlich geforderte Mass hinaus-
gehende Abschreibungen und Reservestellungen vor-
genommen werden können. Hinsichtlich der Zweckmässig-
keit und des Masses ist in erster Linie auf das Ermessen der
Generalversammlung abzustellen. Ein Eingreifen des Richters
kann nur bei Willkür erfolgen. Verneinung einer solchen in
caSH (Erw. -5).
A. -Die Beklagte, Schweiz. Bindfadellfabrik in
Flurlingen,
ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grund-
kapital von 6,000,000 Fr., eingeteilt in 12,000 anf den
Namen lautende, volleinbezahlte Aktien zu
500 Fr.,
wovon die Kläger seit Jahren insgesamt 50 Stück be-
sitzen.
Art. 26 der Gesellschaftsstatuten
vom 15. Juni 1918
bestimmt u. a.: Die Bilanzaufstellung erfolgt nach
den Grundsätzen solider Geschäftsgebarung
auf Grund
der gesetzlichen Vorschriften. Auf Beschluss der General-
versammlung können über das gesetzlich geforderte
Mass hinausgehende Abschreibungen
und Reserve-
steIlungen vorgenommen
werden.
Auf den 23. Juni 1925 berief die Beklagte eine ordent-
liche Genenilversammlung nach Flurlingen ein zur
Abnahme der Jahresrechnung 1. April 1924/31. März
und zur Beschlussfassung über die Verwendung
des Reingewinnes
von 251,163 Fr. 21 Cts.
In dieser Generalversammlung stellte der Kläger 2
den
Antrag auf Verweigerung der Rechnungsabnahme
und der Dechargeerteilung. Das Protokoll enthält darüber
folgende Angaben: Herr Jakob Oechslin äussert
sich
zunächst zur Bilanz der Schweizerischen Leinen-
industrie A.-G., die er als ebenso unübersichtlich bezeich-
net wie diejenige der Schweizerischen Bindfadenfabrik.
Er ersucht um nähere Aufschlüsse über die Anlage-
Konti, die Debitoren und über die Vedinsung der
Schuld an die Schweizerische Bindfadenfabrik. Zur
. Bilanz der letztem wünscht er ebenfalls nähere Angaben
über die Anlage-Konti
und über die Wertschriften,
speziell inbezug
auf die Beteiligung bei der Schweize-
rischen Leinenindustrie-A.-G.
Ferner frägt er an, ob es
richtig sei, dass
in den Wertschriften ein grösserer Posten
eigener Aktien enthalten sei. Es gehe das Gerücht, dass
im abgelaufenen Jahr ein Posten solcher Aktien erworben
worden sei.
Endlich stellt Herr Oechslin die Frage, ob
die
gedruckte Bilanz dem Vergleich entspreche, den die
Bindfadenfabrik im Jahre 1917 mit ihm abgeschlossen
hat, der aber der Generalversammlung der Aktionäre
nicht mitgeteilt worden ist. Den Antrag auf Ausschüttung
einer Dividende von 4% finde er nicht verständlich.
Seitens des Vorsitzenden 'wurde ihm hierauf erwidert,
dass die
ihm bei der vergleichsweisen Erledigung des
Bilanzanfechtungsprozesses
im .Jahre 1917 gemachten
Zusicherungen
erfüllt worden seien. Der Verwaltungsrat
erachte es daher nicht fUr notwendig, über einzelne
Konti nähere Details zu geben. Im abgelaufenen Ge-
schäftsjahr sei ein Posten eigener Aktien gekauft und
zum Tageskurs von zirka 400 Fr. bilanziert worden.
Die
Bindfadenfabrik bedürfe solcher Aktien zur gele-
gentlichen Abgabe
an Angestellte und Freunde.
Entgegen dem Antrag Oechslin stimmte die General-
versammlung mit grossem Mehr der Jahresrechnung zu
und erteilte dem Verwaltungsrat, der Direktion und
KontrollsteIle volle Decharge. Oechslin erklärte hiegegen
Protest zu Protokoll. Mit grosser Mehrheit wurde auch
die Verteilung der vom Verwaltungsrat beantragten
Dividende von 4% beschlossen.
Obligationenrecht. :: 0 4.
: 1
Einem am 14. September 1925 von den Klägern beim
Audienzrichter des Bezirksgerichts Andelfingen gestützt
auf Art. 641 Abs. 40R erhobenen Begehren um Bewilli-
gung
der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der
Beklagten ist letztinstanzlich vom Kassationsgericht
des
Kantons Zürich am 10. April 1926 in dem Sinne
teilweise entsprochen worden, dass
dem Kläger 2 die
Einsichtnahme in das Wertschriftenverzeichnis ge-
stattet wurde.
B. -Mit der vorliegenden, am 16. Oktober 1926 beim
Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichten Klage
haben die Kläger die folgenden -noch streitigen -
Rechtsbegehren gestellt:
- Die von der Schweizerischen Bindfadenfabrik
ihren Aktionären über das Geschäftsjahr 1924/25 unter-
breitete Bilanz nebst Gewinn-und Verlustrechnung sei
ungültig zu erklären, und es seien die in der General-
versammlung vom. 23. Juni 1925 gefassten Beschlüsse
über Abnahme der Bilanz, Feststellung des Reingewinnes
und Festlegung der Dividende gerichtlich aufzuheben.
Es sei richterlich zu erkennen, dass die Aktionäre
angesichts des von der Schweizerischen Bindfaden-
fabrik faktisch erzielten Reingewinnes im Geschäfts-
jahr 1924/25 statt auf eine Dividende von bloss 4%, auf
eine solche von mindestens 6 % Anspruch haben, und es
habe daher die Beklagte an die Gebr. Oechslin auf deren
20 Stück Aktien 200 Fr., an Herrn Jakob Oechslill-
Bek auf dessen 30 Stück Aktien 300 Fr., an Dividende
pro 1924/25 nachzuzahlen,
jt::weils nebst Zins zu 5%
seit 23. Juni 1925.))
Zur Begründung machten sie im wesentlichen geltend:
Die Verwaltung der Beklagten habe die Jahresrechnung
absichtlich in unklarer 'Weise erstellt, um dem Einzel-
aktionär einen sichern Einblick iu die wirkliche Ver-
mögenslage der Gesellschaft
zu verunmöglichen. Es
hätten daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Bilanzabnahme durch die Generalversammlung gefehlt
(Art. 641
und 656 .OR).
Obligationenl'echt. N° 4.
Im einzelnen beanstandeten sie verschiedene Posten,
auf deren Anfechtung nur bezüglich der folgenden zwei
eingetreten
wurde (Erw. 3 u. 4) :
a) Anlage-Konti: Aus der Bilanz pro 1924/25 seien
die einzelnen Anlageposten (Areal, Fabrikgebäude,
Wohn-
häuser und Maschinen) mit den entsprechenden Ab-
schreibungen
nicht ersichtlich. So dann lasse sich nicht
feststellen, was an Aus-und Umbaukosten, sowie Haupt-
reparaturen auf Betriebskonto gebucht worden sei.
b) Wer t s c h r i f t e n: Über den im Portefeuille
der A.-G. befindlichen Posten eigener Aktien gebe der
Jahresbericht keinen Aufschluss. Auch gehe es nicht an,
dass die Beklagte ihre Beteiligungen
an andern Unter-
nehmungen, insbesondere bei der Schweiz. Leinen-
industrie-A.-G. in Niederlenz
und bei der notleidendel1
Maag Zahnräder-A.-G.
in Zürich, einfach unter ( Wert-
schriften anführe.
Bei dieser Sachlage müsse
der Richter den Klägern
gestatten, nähern Aufschluss über' die geschäftlichen
Verhältnisse der Beklagten
durch eine Buchexpertise
zu erlangen. Auf Grund einer solchen werde sich dann
ein weit grösserer Betriebsüberschuss als 609,855 Fr.
10 Cts. ergeben, so dass auch nach ausgiebigen Abschrei-
bungen noch ein Reingewinn von mindestens 360,000 Fr.,
statt wie ausgewiesen 240,000 Fr., an die Aktionäre
verteilt werden könne. .
Eventuell seien die Amortisationen auf den Immobilien
und Maschinen zu kürzen. Auf den Wohnhäusern in
Flurlingen, FeuerthaIen und Schaffhausen dürfe über-
haupt nichts abgeschrieben werden, da es sich um in
tadellosem
Zustand befindliche Mietshäuser handle,
die sich selbst verzinsten
und deren Verkehrswert eher
noch steige.
Die
Beklagte beantragte Abweisung der Klage. In
formeller Beziehung erhob sie die Einrede der Ver-
wirkung des Anfechtungsrechtes infolge Nichterhebung
der Klage binnen Monatsfrist seit Kenntnisnahme von
ObligaUonenrecht. N° .1.
den Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 75 ZGB).
C. -Mit Urteil vom 17. Februar 1927 schützte das
Handelsgericht des Kantons Zürich diese Einrede und
wies die Klage ab.
Auf Berufung der Kläger hin hat das Bundesgericht
diesen Entscheid am 7. Juni 1927 aufgehoben und die
Sache
zur materiellen Beurteilung an die kantonale
Instanz zurückgewiesen (BGE 53 11 228).
D. -Mit Urteil vom 1. September 1927 hat hierauf
das Handelsgericht Zürich die Klage auch materiell
abgewiesen.
E. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger
mit
dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich
des Streitwertes
ist gegeben. Denn nach feststehender
Rechtsprechung ist für die Streitwertberechnung bei
Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungs-
beschlüssen einer Aktiengesellschaft
nicht das Spezial-
interesse des Klägers
an der Gutheissung seiner Rechts-
begehren, sondern das Gesamtinteresse der
beklagten
Gesellschaft am Ausgang des Prozesses massgebend,
weil
das die Ungültigkeit aussprechende Urteil den
angefochtenen Beschluss
in toto, gegenüber sämtlichen
Aktionären,
aufhebt (BGE 47 II 435, 51 II 68). Da mil
der Klage die Verteilung VOll 120,000 Fr. als Mehrdivi-
dende verlangt wird, übersteigt das Interesse der Be-
klagten den für das mündliche Berufungsverfahren
erforderlichen
Streitwert um ein Vielfaches.
- -Mit
ihrem ersten Rechtsbegehren, das sich als
Feststellungsbegehren darstellt, verlangen die Kläger
die
UngüUigerklärung der Generalversammlungsbe-
schlüsse
vom 23. Juni 1925 betreffend die Bilanz-
abnahme und Gewinnverteilung, die sie als gegen Art.
629 u. 656 OR verstossend bezeichnen. Diesem Begehren
kommt indessen keine selbständige Bedeutung zu,
indem die Anfechtung der Bilanz wegen angeblich zu
hohen Abschreibungen
und Rücklagen lediglich die
Voraussetzung für die
mit Klagebegehren 2 geforderte
Leistung einer Mehrdividende von 2% bildet, die nach
der Darstellung der Klage den Aktionnären gesetz-und
statutenwidrig vorenthalten worden sein soll. Die Kläger
machen damit von dem gemäss ständiger Gerichts-
praxis jedem Aktionär
kraft seiner Mitgliedschaft
zustehenden Rechte zur Anfechtung von gegen das
Gesetz oder die
Statuten verstossenden Generalver-
sammlungsbeschlüssen Gebrauch (vgl.
BGE 53 11 45 f.,
230 fI., 257). Dass sich dieses Anfechtungsrecht auch auf
die Anordnung zu hoher, den Reingewinn schmälernder
Abschreibungen
und Reserven erstreckt, folgt aus Art.
629 Abs. 1 OR, wonach dem Aktionär ein wohler-
worbenes
Recht auf Ausrichtung einer Dividende zwar
nicht von Gesetzes wegen, wohl aber dann zusteht,
wenn der Reingewinn
nach den Statuten zur Verteilung
unter die Aktionäre bestimmt ist' (BGE 29 11 469 ;
41 II 618), und dieser statutarische Dividendenanspruch
ist hier grundsätzlich nicht bestritten.
3.
-Die Abnahme der Jahresrechnung und die
Gewinnverteilung gehört zu den ausschIiessIichen Befug-
nissen der alljährlich innerhalb sechs Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres abzuhaltenden, sog. ordent-
lichen Generalversammlung.
In dieser d.ie Gesamtheit
der Mitglieder repräsentierenden Versammlung ist dem
einzelnen Aktionär Gelegenheit geboten, seine Teil-
nahme an der Verwaltung zur Geltung zu bringen, indem
er hier die ihm in den Angelegenheiten der Gesellschaft,
insbesondere in Beziehung
auf die Führung der Geschäfte,
die Prüfung der Bilanz, der Gewinnberechllung und der
Vorschläge
zur Gewinnverteilung zustehenden Rechte
ausüben kann (Art. 639
OR). Dabei erschöpft sich die
beltendmachuug der aus seiner Mitgliedschaft fliessenden
Mitverwaltungsrechte nicht
in der Ausübung des Stimm-
rechts. Wie der Generalversammlung, die als oberstes
Organ der A.-G. durch Mehrheitsbeschluss jeden Auf-
schluss von der.
ihr rechenschaftspflichtigen Verwaltung
erzwingen kann, so ist auch dem Einzelaktionär gesetz-
lich ein freilich durch die Rücksichtnahme auf das Ge-
schäftsgeheimnis beschränktes Kontrollrecht gewähr-
leistet. Gemäss
Art. 641 Abs. 4 OR ist er berechtigt,
die KontrollsteIle
auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam
zu machen
und die erforderlichen Aufschlüsse zu begehren.
Mit Erlaubnis der Verwaltung oder Ermächtigung der
Generalversammlung oder auf gerichtliche Anordnung
hin
kann er sogar Einsicht in die Bücher und KOl'res-
pondenzen nehmen, soweit dies ohne Verletzung des
Geschäftsgeheimnisses möglich ist.
Laut Schlussabsatz
von Art.
641 OR dürfen diese Rechte der Aktionäre
weder durch die
Statuten, noch durch Generalversamm-
lungsbeschlüsse aufgehoben oder beschränkt werden.
Darüber, wo der Aktionär dieses ihm gegenüber der
Verwalt ung zustehende Aufschlussrecht geltend zu machen
habe, bestimmt das Gesetz nichts. Aus Art.
641 Abs. 1
OR folgt indessen, dass er es vor der Generalver-
sammlung durch schriftliche Eingabe an die Kontroll-
steIle ausüben kann, sobald er von der spätestens 8 Tage
vor der Generalversammlung zur Einsicht der Aktionäre
aufzulegenden Bilanz
und Gewinn-und Verlustrechnung
samt Revisionsbericht Kenntnis genommen
hat. Es
steht aber nichts entgegen, dass er dieses Mitverwaltungs-
recht erst in der für die Bildung des Körperschaftswillens,
speziell hinsichtlich der endgültigen Bilanzfeststellung
und Verfügung
über den Reingewinn, allein massgebellden
Gelleralyersammlung ausübt (vgI.
BAcHMANN, Komm.
N. 3 zu Art. 641 OR). 'Yird ihm hier der Aufschluss von
der Verwaltung
yerweigert oder nur ungenügend erteilt,
so kann er die Generalversammlung und nötigenfalls,
wie
es yorliegend bezüglich einzelner Posten geschehen
ist, den Richter
um Ermächtigung zur Büchereinsicht
angehen.
Erst nach Ergreifung dieser ihm gesetzlich
eingeräumten Rechtsbehelfe
steht ihm der " Yeg zur
gerichtlichen Anfechtung der ohne seine Zustimmung
gefassten, nach seiner Auffassung Gesetz und Statuten
verletzenden Beschlüsse der Generalversammlung zu.
Denn nur insoweit, als seinen in erster Linie bei den
Organen der Gesellschaft anzubringenden -berech-
tigten -Begehren nicht entsprochen wird, hat er
ein rechtliches Interesse an der Anrufung des Richters.
Daraus folgt auch, dass die gerichtliche Anfechtung
einer Bilanz, wie hier, sich nur auf diejenigen Posten
erstrecken kann, die der Aktionär vor oder in der General-
versammlung zum Gegenstande eines Aufschlussbe-
gehrens
gemacht und bezüglich deren er keine oder
offensichtlich ungenügende
Auskunft erhalten hat. Die
Anfechtungsklage kann nicht dazu dienen, ihm Auf-
schluss
über Posten zu verschaffen, den er durch eine
Klage im Sinne von Art. 641 Abs. 4 OR allenfalls hätte
erlangen können.
Macht ein Aktionär in der Generalversammlung von
den gesetzlich vorgesehenen Rechtshehelfen überhaupt
keinen Gebrauch, so begibt er sich damit, vorbehältlich
der Fälle des Irrtums und Betruges (vgl. BGE 34 11
501 f.), des Rechtes zur nachträglichen gerichtlichen
Anfechtung der Beschlüsse. Ob sich eine Ausnahme hievon
für den ohne seine Schuld in der Generalversammlung
nicht erschienenen und auch nicht vertretenen Aktionär
rechtfertigen liesse, kann hier dahingestellt bleiben.
Soweit es sich
um gegen zv.ingende Gesetzesvorschriften
oder gegen die guten Sitten verstossende und daher
nichtige Beschlüsse handelt, steht es selbstverständlich
jedem Aktionär frei, die Nichtigkeit einredeweise geltend
zu machen oder allenfalls durch den Richter feststellen
zu lassen.
4.
-Hievon ausgehend muss der Klägerin 1 das
Anfechtungsrecht versagt werden. Zwar hat sich der
Kläger 2 in der Generalversammlung als Vertreter der
Firma Oechslin legitimiert und auch deren Stimmrecht
ausgeübt, allein das Generalversammlungsprotokoll
Obligationenrechl. N° 4.
2;
bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er die in deI'
Diskussion gemachten Erklärungen nichl nur für sich
persönlich, sondern gleichzeitig auch für die Firma
abgegeben habe. Anderseits ist der Kläger 2 mit d('1"
Anfechtung der in der Generalversammlung nicht bl'-
mängelten Posten ausgeschlossen, und es bleibt bloss
zu prüfen, ob
und inwieweit die Beanslandung der
beiden Bilanzposten Anlagen und Werlschriften
begründet sei. (Folgen Ausführungen über die formelle
Bemängelung dieser Posten).
5.
-Als Hauptanfechtungsgrund macht der Kläger 2
geltend, dass der Reingewinn durch übermässig hohe,
teilweise versteckt über die Betriebsrechnung vorge-
nommene Abschreibungen und Rücklagen geschmälerl
worden sei. Dabei
kalm er aber seine Forderung einer
höheren Dividende nicht einfach
damit begründen, dass
er die
Bewertung einzelner Vermögensgegenstände
unter Berufung auf die Bücher der Gesellschaft und auf
Gutachten Sachverständiger als zu hoch bezeichnet.
Denll es
kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein, auf blosse
Vermutungen eines
Aktionärs hin durch Experten eint'
neue Bilanz aufstellen zu lassell. Der Anfechtungskläger
ist vielmehr gehalten, anzugeben,
durch welche speziellen
Buchungsvorgänge
das Gesetz oder die Statuten verletzt
worden sind.
Gemäss
Art. 656 Abs. 1 OR ist die Bilanz der A.-G.
so
klar und übersichtlich zu erstellen, dass die Aktionäre
einen möglichst sichern Einblick in die wirkliche Ver-
mögenslage der Gesellschaft erhalten. Sie soll als ein das
Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Unter-
nehmens darstellender, periodischer Abschluss den Ver-
mögensstand und den geschäft lichen Erfolg der Gesell-
schaft in
der abgelaufenen Betriebsperiode ausweisen.
Dabei
stellt das Gesetz für einzelne Vermögensobjekte
Bewertul1gsvorschriften
im Sinne der Festlegung einer
obern Grenze
der Wert ansätze auf. Vor Handelsgericht
hat der Kläger zwar ausführen lassen, dass er die Bewer-
tung der einzelnen Bilanzposten an sich nicht anfechte,
obwohl in verschiedenen Wertansätzen, wie
z. B. den-
jenigen
für die Wohnhäuser, Warenvorräte und einzelne
'Wertschriften stille Reserven
enthalten seien. Wenn er
aber anderseits behauptet, dass auf einzelnen Bilanz-
posten -von denen nach dem Gesagten
nur die Anlagen
und Wertschriften' in Frage kommen -zu Lasten der
Gewinn-
und Verlustrechnung das Mass der effektiven
Wertverminderung überschreitende Abschreibungen vor-
genommen worden seien, so
macht er hinwiederum
doch eine Unterbewertung dieser Vermögensgegenstände
geltend.
Nun bestimmt aber Art. 26 der Statuten, dass
durch Beschluss der Generalversammlung über das
gesetzlich geforderte Mass hinausgehende Abschrei-
bungen und Reservestellungen
vorgenommen werden
können. Gemäss dieser unangefochtenen Satzungsvor-
schrift ist daher die Generalversammlung namentlich
an die Schranke des Art. 631 Abs. 2 OR nicht gebunden,
wonach der Reingewinn den Aktionären durch Anord-
nung
statutarisch nicht vorgesehener Reserveanlagen
nur entzogen werden darf, wenn und soweit die Sicher-
stellung des Unternehmens es erfordert. Nach fest-
stehender Rechtsprechung (vgl. BGE 53 II 260 f. und
dort. Zit.) ist an den Beweis dieser Voraussetzung kein
strenger Massstab anzulegen; es genügt schon, dass
vom
Standpunkte einer vorsichtigen, die Gegenwart
lind
Zukunft ins Auge fassenden Geschäftsleitung aus
die Anlegung derartiger Reserven, sei es in
Form von
Einlagen in besondere Fonds oder
in Gestalt von Ab-
schreibungen
auf Aktiven (vgl.. BACHl :IANN, Komm.
N. 4 zu
Art. 631 OR), als geboten erscheint, wobei
im Zweifel dem Verfügungsrechte der Generalversamm-
Jung und dem Bestreben, das Unternehmen sicherzu-
stellen, gegenüber demjenigen auf
El:reichung eines
haldigen Reingewinnes der Vorzug zu geben ist. Umso-
mehr ist es hier angezeigt, hinsichtlich der Zweckmässig-
keil und des Masses in erster Linie auf das Ermessen der
Obligationellrecht. ? "" 4.
:,W
Generalversammlung abzustellen. Ein Eingreifen des
Richters
kann nur im Falle einer eigentlichen 'Villkür
erfolgen, d. h. wenn
sich die Verfügungen nach dem
Stande des Unternehmens durch vernünftige v"irtschaft-
liehe Erwägungen schlechterdings nicht mehr rechtfer-
tigen lassen. Nähere Ausführungen
über die Abschreibun-
gen
hat der Kläger bloss bezüglich der AnlageposteIl
(Immobilien und Maschinen) gemacht. Diese stehen
bei
einem Anlagewert von etwas mehr als 8 Millionen mit
4,137,655
Fr. 75 Cts. zu Buch, woyon etwas mehr als
3 Millionen auf die Immobilien (Fablikareal,
Fabrik-
gebäude und 'Vohnhäuser für Angestellte und Arb:iter)
entfallen und etwas mehr als 1 Million auf die Maschmell.
Laut Gewinn,-und Verlustrechnung sind auf den Immo-
bilien
164,600 Fr. und auf den Maschinen 171,846 Fr.
55 Cts. total 336,446 Fr. 55 Cts. abgeschrieben worden.
Die Vorinstanz
erachtet diese Bewertungen auf Grund
der Ausführungen eines sachverständigen :Mitgliedes als
den Verhältnissen angemessen. Hierauf muss das Bundes-
gericht mangels schlüssiger gegenteiliger Anhaltspunkte
abstellen.
6. -
Hat darnach aber die Generalversammlung der
Beklagten
im Rahmen ihrer Kompetenz gehandelt und
eine für die Gesellschaft, wie für die einzelnen Aktionäre
verbindliche Bilanz aufgestellt. so entfällt jede Grundlage
für das Klagebegehren 2
um Ausrichtung einer Mehr-
dividende
von 2 %.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts
des Kantons Zurich vom 1. September
bestätigt.