Verwa.ltung . und Disziplinarrechtspflege.
rant n'est pas en mesure da gagner ce minimum. Il s'en-
suit qu'il est au benefice de I'art. 2 lit. a LTM et ne doit
donc pas meme la taxe personnelle.
Par ces lliotifti,
Te Tribunal federal prononce :
Le recours est admis et le recourant est exonere du
paiement de la taxe militaire pour l'annee 1930.
21. Auszug aus C1em tJ'rteil vom 19. Kirz 1931
i. S. Büchler und ltonsorten gegen eidg. Steuerverwaltung.
S t e m p e lab gab e n. Gewinnanteile. die den Mitgliedern
einer Genossenschaft äuf Grund ihres genossenschaftlichen'
Beteiligungsrechtes ausgerichtet werden, unterliegen der eid-
genössischen Stempelabgabe auf Coupons, auch wenn die
Genossenschaft keine besonderen Ausweise für die Geltend-
machung des Gewinnbeteiligungsanspruchs (Coupons oder
andere Urkunden) ausgegeben hat.
(Tatbestand gekürzt.) A. -Die am 16. Januar 1891
gegründete Genossenschaft Vereinsdruckerei mit Sitz
in Bem (SHAB 1891, Nr. 22 vpm 2. Februar 1891) be-
zweckt nach ihren Statuten vom 18. November 1922 den
Betrieb einer oder mehrerer Buchdruckereien und die
Herausgabe von Zeitungen, speziell des Anzeigers für
die Stadt Bern (Art. 1). Das'notwendige Genossenschafts-
kapital wird durch die Genossenschafter beschafft. Die
Höhe des Beitrages eines jeden Genossenschafters wird
durch die Genossenschaft bestimmt (Art. 4). Der Gewinn-
anteil eines Genossenschafters richtet sich nach der Höhe
seiner Beteiligung am Genossenschaftskapital (Art. 25,
Abs. 3). Mitglieder
der Genossenschaft sind diejenigen
Firmen und Personen, die ihr zur Zeit angehören oder in
Zukunft durch die Generalversammlung als solche aufge-
nommen werden (Art. 28, Abs. 1). Die Aufnahmebedin-
gungen, insbesondere die
Art und Grösse der von ihnen
Bundesrechtliche Abgaben. N° 21. 131
zu leistenden Beiträge, werden in jedem einzelnen Fall von
der Generalversammlung in Würdigung aller Verhältnisse
festgestellt
(Art. 29, Satz 2). Einem ausgeschlossenen
Genossenschafter wird
der nach seiner Kapitalbeteiligung
auf den letzten 31. Dezember berechnete Anteil am Rein-
vermögen der Genossenschaft innerhalb 6 Monaten seit
dem Ausschluss ohne Zins ausbezahlt (Art. 32). -Zur
Zeit besteht die Genossenschaft .aus 8 Mitgliedern, von
denen 4 über je 2 Anteilrechte, 4 über je ein Anteilrecht
an der Genossenschaft (im Ganzen 12 Anteile) verfügen.
Die Genossenschaft hat am 23. März 1918 an die Mit-
glieder 12 Obligationen ausgegeben. Sie lauten:
Obligation. Die Vereins druckerei Bem anerkennt Herrn
. ..... ein Kapital von 40,000 Fr. (Vierzigtausend Fran-
ken) schuldig zu sein und verpflichtet sich, dasselbe mit
5 % jährlich zu verzinsen. Das Kapital ist unkündbar
und wird nur nach gegenseitiger Verständigung zuriick-
bezahlt. Eine Verpfändung oder Abtretung dieser Obliga-
tion ist ungültig . In den Bilanzen der Genossenschaft
wird ein Posten Obligationen 480,000 Fr. aufgeführt.
In den Jahren 1922-1929 wurde auf diesen Obligationen
ein Zins von 7 % ausgerichtet. Ausserdem haben die
Genossenschafter Gewinnanteile bezogen, welche sich
1922 bis 1929 zwischen
10,500 Fr. und 19,000 Fr. pro Anteil
und Jahr bewegen.
Die Genossenschaft
hat in den Jahresaufstellungen
für die eidgenössischen Stempelabgaben nur die Zinsaus-
schüttungen auf die Obligationen mit jährlich 33,600 Fr.
angegeben. Die Abgabe wurde von der Steuerverwaltung
jeweilen zum Satz von 3 % (Abgabe auf Coupons von
Stammanteilen) festgesetzt und von der Abgabeschuld-
nerln entrichtet. Weiterhin hat die Genossenschaft im
Jahre 1928 eine Abgabe von 7200.Fr. auf einem Stamm-
kapital von 480,000 Fr. (vor dem 1. April 1918 ausgegebene
Stammkapitalanteile) bezahlt. Nicht angemeldet und bisher
nicht versteuert wurden die erwähnten besonderen Ge-
winnausschüttungen.
Verwaltungs-und Disziplinarrecbtspflege.
B. Im Jahre 1929 ist die eidgenössische Steuer-
verwaltung auf diese Gewinnausschüttungen aufmerksam
geworden. Sie hat zunächst versucht, die Genossenschaft
zur Nachzahlung sämtlicher Abgaben auf den verteilten
Gewinnen ohne Rücksicht auf die Verjährung zu veran-
lassen, was abgelehnt wurde. Sie hat daraufhin am 18. Fe-
bruar 1930 gegen die 1 fitglieder des Genossenschaftsvor-
standes das administrative Strafverfahren wegen über-
tretung der Stempelgesetzgebung (Hinterziehung von
Couponabgaben) eingeleitet (Strafprotokolle Nr. 3386 a-c)
und ihnen nach Ergänzung der Untersuchung eine Geld-
strafe von 26,640 Fr. auferlegt, solidarisch unter sich und
1lflter solidarischer Haftbarkeit der Genossenschaft. Gleich-
zJitig wurde die Nachzahlung der nicht entrichteten
Abgabe von 37,440 Fr. gefordert (Strafverfügung vom
3. Mai 1930).
Die Betroffenen verlangten innert nützlicher Frist
gerichtliche Beurteilung im Strafpunkt gemäss Art. 62 bis
Aba. 3 StG. und erhoben Einsprache inbezug auf die
Abgabeforderung
unter Bestreitung der Abgabepflicht.
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat im Einsprache-
verfahren die Abgabe auf 32,040 Fr. herabgesetzt und im
übrigen die Einsprache abgewiesen (Entscheid vom
24. Juni 1930)
Die Verwaltung geht dabei davon aus, dass die Ge-
nossenschaft Vereinsdruckerei nach ihren Statuten über
ein in Anteile zerfallendes Genossenschaftskapital verfügt
und über diese Anteile als Obligationen bezeichnete
Urkunden ausgestellt hat. Die Gewinnanteile, deren
Steuerbarkeit m Frage steht, seien den Bezugsberechtigten
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Genossenschaft aus-
gerichtet worden nach l 1assgabe ihrer Kapitalbeteiligung.
Die Abgabepflicht sei nach Art. 3, Abs. 2 und Art. 5,
Abs.
2 CG gegeben. Die Abgabe wird gefordert, soweit
nicht Verjährung eingetreten ist, nämlich für die in den
Jnhren 1925-1929 vollzogenen Gewinnausschüttungen im
Gesamtbetrage von 1,068,000 Fr.
Bundesrechtliche Abga.ben. N0 21.
C. -In einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird
beantragt, es sei der Einspracheentscheid der eidgenös-
sischen
Steuerverwaltung aufzuheben und festzustellen,
dass die von der eidgenössischen Steuerverwaltung ge-
forderte Couponabgabe von 32,040 Fr. nicht geschuldet
sei, unter Kostenfolge.
Es wird im wesentlichen geltend gemacht, die Genos-
senschaft habe nie ein Genossenschaftskapital besessen,
das in Anteile zerlegt war. Sie habe einerseits für die
Zwecke
ihres Geschäftsbetriebes die Genossenschafter
zu verzinslichen Vorschüssen herangezogen (Obligationen).
Anderseits
habe sich nach und nach ein Genossenschafts-
vermögen gebildet,
an dem die Genossenschafter beteiligt
seien.
Die Verteilung der Geschäftsgewinne unter die
Genossenschafter
richte sich nach dieser Beteiligung,
nicht nach der Höhe der Guthaben der einzelnen Genos-
senschafter. Die Obligationen
der Vereinsdruckerei ver-
körpern keine 1 fitgJiedschaftsrechte, sondern reine For-
derungen. Danach sei auch die Ausschüttung von Zinsen
auf den Obligationen und die Ausrichtung von Gewinn-
anteilen zu trennen. Mit der Entrichtung der Coupon-
abgabe für die Obligationenzinse habe die Genossenschaft
ihre Abgabepflicht erfüllt. Eine weitere Belastung der Titel
als Stammanteile sei unzulässig. Voraussetzung für die
Erhebung der Couponabgabe sei ein Wertpapier als
Gegenstand der Besteuerung. Der Anspruch des Genossen-
schafters auf Gewinnanteile stehe ihm aber auf Grund
seiner lVIitgliedschaft zu, er stütze sich nicht auf eine
Urkunde irgendwelcher Art. Es fehle demnach die gesetz-
liche Grundlage
für die Erfassung dieser Gewinnanteile
mit einer Couponabgabe. Wenn übrigens die Steuer-
behörde unter Berufung auf Art. 5, Abs. 2 CG alle Zah-
lungen,
die eine Genossenschaft ihren Mitgliedern auf
Grund einer aus Kapitalbeteiligung abzuleitenden Gewinn-
anteilsberechtigung leistet, der Couponabgabe unter-
werfen wolle, so gehe sie über den Rahmen des Gesetzes
und der Verfassung hinaus, da nach Art. 41 BV der Bund
134 Verwaltungs-und Disziplinlin'8chtspflege.
nur die Befugnis habe, Stempelabgaben auf Wertpapieren
und andern Urkunden des Handelsverkehrs zu erheben.
D. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
Abweisung der Beschwerde.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
-
- -Die Steuerbehörde beschränkt sich auf Abgaben,
für die, unter Vorbehalt der grundsätzlichen Frage der
Abgabepflicht, die Verjährung (Art. 9, Abs. I und Abs. 2,
lit. c StG, Art. 2, Abs. 1 CG) llicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeführer bestreiten die Abgabepflicht mit der
Behauptung, es fehle an einem Wertpapier, das den Gegen-
stand der Besteuerung zu bilden geeignet wäre. Stamm-
kapitalanteile habe die .Genossenschaft nicht ausgegeben,
und auch sonst sei keine Urkunde vorhanden, an die die
Besteuerung
angeknüpft werden könne.
a) Objekt der eidgenössischen Couponabgabe sind An-
sprüche, die in der Regel in Coupons verkörpert sind. Dem-
gemäss unterwirft das Gesetz der Abgabe in erster Linie
die
Coupons bestimmter Wertpapiere (Art. 3, Abs. 1 CG),
trifft aber weiterhin Anordnungen für Fälle, in denen
ausnahmsweise entgegen
der Regel keine Coupons be-
stehen, bestehende
Coupons nicht verwendet werden,
oder selbst die
Wertpapiere der in Art. 3, Abs. 1 genannten
Art nicht vorhanden sind (Art. 3, Abs. 2 und Art. 5 CG).
In allen diesen Fällen hält das Gesetz an der Form der
Verkehrssteuer fest, indem es formell eine Urkunde als
Gegenstand der Besteuerung fordert. Doch wird der Kreis
der massgebenden Verurkundungen so weit gezogen, dass
im Ergebnis die Besteuerung des materiellen Anspruchs
erreicht
wird (vgl. Kommentar AMSTUTz-WySS S. 243).
Eine Urkunde, die zur Gutschrift oder überweisung)
der Zinsen, Renten oder Gewinnanteile im Sinne von Art. 3.0
Aba. 2 CG dient, wird stets vorhanden sein, da eine Ver-
buchung von Zins-oder Gewinnausschüttungen bei
geordneter Buchführung, zu
der die in Frage kommenden
Bundesre ,htliche Abgaben. N° 21.
Schuldner gesetzlich verpflichtet sind, nicht umgangen
werden
kann. Demgegenüber kann nicht eingewendet
werden,
das Buchungsblatt, das zur Verbuchung derar-
tiger Leistungen diene, könne nicht als Couponsurrogat
in Anspruch genommen werden. Denn in etwas anderem
als
in den Aufzeichnungen in den Geschäftsbüchern kann,
wie die Steuerbehörde zutreffend ausführt, eine Gut-
schrift) im Sinne von Art. 3, Abs. 2 und Art. 5, Aba. 2
CG gar nicht bestehen. Diese Gutschrift dient beim Fehlen
anderer Urkunden der Verurkundung des Anspruches
und bildet die formelle Grundlage der Besteuerung.
Daraus ergibt sich, dass die Abgabe geschuldet ist, wenn
das Substrat der Besteuerung sachlich gegeben ist. Das
formelle Substrat, der Coupon, wird, wenn es fehlt, gemäss
Vorschrift des Gesetzes
stets durch eine an seine Stelle
tretende Urkunde ersetzt (Couponsurrogat). Diese Ord-
nung ist gemäss Art. 114 bis, Abs. 3 :SV für das Bundes-
gericht massgebend.
Ihre Verfassungsmässigkeit ist nicht
zu erörtern.
b) Die Vereinsdruckerei in Bern ist eine Genossenschaft
des Obligationenrechts. Die Gewinnanteile
der Mitglieder.
sind nach Art. 25, Abs. 3 der Genossenschaftsstatuten
Zuwendungen
auf Grund des genossenschaftlichen Betei-
ligungsrechts
und richten sich nach der Beteiligung am
Genossenschaftskapital ; sie sind also materiell die Leistung,
die
das Gesetz mit der Couponabgabe erfassen will.
Für die Steuerbarkeit dieser Leistung kommt es, da
Coupons nicht bestehen, nur darauf an, ob ein Coupon-
surrogat vorhanden ist, was nach dem Gesagten der Fall
sein muss. Die Beschwerdeführer geben denn auch zu,
was übrigens als selbstverständlich ohne weiteres voraus-
gesetzt werden konnte, dass die Gewinnausschüttungen
in den Büchern der Vereinsdruckerei aufgezeichnet werden.
Damit ist auch die formelle Voraussetzung für die Abgabe-
pflicht gemäss Art. 3, Abs. 2 und Art. 5, Abs. 2 CG erfüllt.
Dass die Vereinsdruckerei in Bern keine Coupons oder
andere Ausweise über die Ansprüche der Mitglieder auf
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Gewinnbeteiligung ausgibt, ist begründet in der geringen
Mitgliederzahl
und in den statutarischen Vorschriften über
die Mitgliedschaft. Diese bewirken, dass sämtliche Inhaber
von Beteiligungsrechten und die Art und Höhe ihrer
Ansprüche den: Organen der Genossenschaft bekannt sind,
weshalb die Gewinnausschüttungen ohne weiteres an die
persönlich
bekannten Berechtigten erfolgen können. Solche
Verhältnisse
sind aber kein Grund zu einer Ausnahme
von der Coupon abgabe , für die formell die Verbuchung
der Leistung bei der Genossenschaft genügt.
Die Beschwerde
ist demnach unbegründet. Dahingestellt
kann bleiben, wie es sich mit der Beteiligung der Mitglieder
am statutarischen Stammkapital verhält, besonders, ob
die Einwendungen berechtigt sind, die die Beschwerde-
führer gegen die Auffassung der Steuerbehörde erheben,
die von der Genossenschaft an ihre Mitglieder abgegebenen
Obligationen) seien in Wirklichkeit nicht Schuld
urkunden, sondern Ausweise über deren Beteiligung am
genossenschaftlichen Stammkapital, also Stammkapital-
anteile im Sinne des Gesetzes.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
22. Urteil vom a6. Erz 1931 i. S. I. G. Chemie
gegen eidg. Steuerverwaltung.
S t e m p e 1 a b gab e n. Ubemahmeverträge über neue Aktien
anlässlich der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft unter-
liegen als Rechtsgeschäfte auf 'Übertragung des Eigentums
an diesen Wertpapieren der eidgenössischen Umsatzabgabe.
A. -Die Internationale Gesellschaft für chemische
Unternehmungen A.-G. (I. G. Chemie) in Basel hat in
ihrer Generalversammlung vom 20. Februar 1929 ihr
Aktienkapital von bisher 20,000,000 Fr. auf 290,000,000
I
I
Bundesrechtliche AbgabeIl. XO 22. 1M
Franken erhöht durch Ausgabe von 400,000 Vorzugsaktien
von je 100 Fr. und 460,000 Stammaktien von je 500 Fr.,
zusammen 270,000,000 Fr. Das Vorzugsaktien1capital von
40,000,000 Fr. und das neue Stammaktienkapital von
230,000,000 Fr. wurde von zwei Bankhäusern fest über-
nommen, wobei der üi ernahmepreis für einen Teil der
übernommenen Titel endgültig festgesetzt, für die übrigen
Titel vom Erfolg der Weiterbegebung abhängig gemacht
wurde. Die Banken verpflichteten sich in den Übernahme-
verträgen, die übernommenen Aktien zu zeichnen und zu
Emissionen gemäss Weisung
der I. G. Chemie zu ver-
wenden.
Die eidgenössische
Steuerverwaltung fordert laut Ent-
scheid vom 8. Oktober 1930 auf Grund des in jenem Zeit-
punkt feststellbaren Übernahmepreises eine Umsatz
abgabe von insgesamt 62,809 Fr. 30 Cts. unter Vorbehalt
von Nachforderungen nach Massgabe allfällig späterer
Ermittlungen. Als Abgabeschuldnerin wird gemäss Art. 36,
lit. c
StG. die I. G. Chemie bezeichnet.
Eine hiegegen erhobene Einsprache ist durch Entscheid
vom 6. Dezember 1930 abgewiesen worden.
B. -Die I. G. Chemie beschwert sich rechtzeitig. Sie
beantragt Aufhebung des Entscheides der eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 6. Dezember 1930 und Feststellung,
dass die
Umsatzabgabe von 62,809 Fr. 30 Cts. nicht
geschuldet sei.
Die Beschwerdeführerin
gründet ihr Begehren darauf,
dass die feste übernahme der neuen Aktien durch die
beiden
Bankinstitute nach Obligationenrecht durch Zeich-
nung der entsprechenden Aktienbeträge anlässlich der
Kapitalerhöhung vorgenommen worden war. Nach fest-
stehender Praxis der Steuerbehörden sei die erste Über-
nahme von Aktien anlässlich der Griindung einer Aktien-
gesellschaft der Umsatzabgabe nicht unterworfen. Es sei
nicht richtig, die entsprechenden Vorgänge bei einer
Kapitalerhöhung anders zu behandeln. Das Wesen der
Kapitalerhöhung bestehe in der Schaffung neuer J litglied-
Al'! 57 I - 931 10