Sdmldbetreibung:;. und Konkur:;rechL. No 6.
cher Verstoss liegt hier vor. Als Grund, der bei schwerer
Krankheit den Rechtsstillstand rechtfertigt, kommt nicht
nur in Betracht, dass der Schuldner ausserstande ist, einen
Vertreter zu bestellen. Der Rechtsstillstand erscheint viel-
mehr auch als ein Gebot der Menschlichkeit -und dieser
will
Art. 61 Raum lassen -, wenn der Schuldner zwar einen
Vertreter ernennen könnte, aber auf den Arbeitserwerb
angewiesen
und infolge der Krankheit verdienstlos ist
(im gleichen Sinne JAEGER, Komm. Art. 61 N. 1). Zu
Unrecht hat die Vorinstanz aus BGE 33 I No. 107 und 134
etwas anderes herausgelesen. Dort war gar nicht die Rede
davon, dass der Schuldner auf den Verdienst angewiesen
sei,
während das im vorliegenden Falle unbestrittener-
massen zutrifft.
Im übrigen kann der Rechtsstillstand entgegen der
Meinung des Gläubigers auch nicht deswegen verweigert
werden, weil die
Krankheit der Schuldnerin eine chronische
zu sein scheint. Unzulässig wäre es nur, deswegen einen
dauernden Rechtsstillstand anzuordnen. Das ist aber
hier nicht geschehen, sondern die Einstellung wurde auf
zwei Monate beschränkt, eine Frist, welche an sich auch
die Vorinstanz
nicht als unangemessen befunden hat.
DemnacJt erkennt die SchUldbetr. u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs-
amt verfügte Rechtsstillstand (bis zum 29. Februar 1932)
wieder hergestellt.
.
ticl,ul.lhu .mibllllg'ti-lIud KoukurHrndtl-(Zivilabteilungen). Ko 7.
11. rlnrl'l;jTLE DER ZIV LAlj'!'EILUNUEN
AH.RßT DES SECTIONS UIVILEH
7. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 29. Januar 193a
i. S. Konkursmasse Frey gegen Schweiz. Volksbank.
!!
A n f e c h tun g skI a g e gemäss Art. 287 Ziff. 1 SchKG;
Art. 87 Abs. 3 OR :
K 0 n t 0 kor ren t r e c h nun g über alten Kredit (Vorschüsse
gegen Abtretung von Guthaben) und neuen Kredit, welch
letzterer gegen Grundpfandbestellung gewährt wurde. Die
Pfandbestellung kann nicht insoweit angefochten werden, als
abgetretene Guthaben nachträglich eingegangen sind, m. a. V.
solche nachträgliche Eingänge sind nicht an den neuen Kredit
anzurechnen.
.'lotion revDCatoire fondee sur l'art. 287 eh. 1 LP ; art. 87 a1. -3 CO.
Ouverture de deux credits en compte courant : l'un, le plus ancien,
consistant en avances cOU8enties contre cession de creanoos,
l'autre garanti par hypotheque. L'hypotheque n'est pas sujette
a revocation pour le montant des croonCe8 cedees qui ont eM
encaissees apres la constitution de l'hypotheque, en d'autres
termes, les sommes encaissees posMrieurement a la constitution
de l'hypotheque ne doivent pas etre impuMes sur le second
crerut.
Azione rivocatoria dedotta dall'art. 287 eif. 1 LEF : Art. 87 cap. 3
CO.
Apertura di due accreditamenti in conto corrente : l'anteriore,
relativo ad accreditamenti contro cessione di crediti, il pos-
teriore, garantito da ipoteca. L'ipoteca non e rivocabile per
l'ammontare dei crediti ceduti che furono riscossi dopo la
costituzione dell'ipoteca : in altri termini, le somme incassate
posteriormente alla costituzione deU'ipoteca non sono impu-
tabili snl secondo accreditamento.
A. -Die Klägerin hatte vor dem 11. September 1929
dem nachmaligen Gemeinschuldner
Peter Frey Vorschuss-
kredite gewährt gegen Abtretung einer Anzahl seiner
Kundenguthaben, von denen einige im Betrage von
zusammen 25,539 Fr. 50 Cts. erst nach dem 11. September
8dlUlrlbetreibung; -und Konkur"re('l!t (ZivilabtsilulIgslI). N° 7.
1929 eingingen. Am 2. September 1929 schrieb Frey an
die Klägerin, er ersuche sie um einen Kredit von 25,000
Franken als Hypothek auf seine Liegenschaft... Für
diese Summe könnten zwei Bürgen gestellt werden ...
Dementsprechend errichtete Frey am 1l. September 1929
zur Sicherheit für alle direkten und indirekten, gegen-
wärtigen und zukünftigen Gutha hen der Schweizerischen
Volksbank, seien sie
aus Kontokorrentverkehr, aus Dar-
lehen, Wechseln, Bürgschafts-oder andern Verpflichtungen
entstanden , eine Grundpfandverschreibung bis zum
Maximalbetrage von 30,000 Fr., woraufhin die Klägerin
ihm weitere 51,569 Fr. a Cts. kreditierte, welchen Bela-
stungen Gutschriften (seit 1l. September 1929) von
37,642 Fr. 70 Cts. gegenüberstehen, inbegriffen die bereits
erwähnten Eingänge. abgetretener Kundenguthaben von
25,539 Fr. 50 Cts.
In d('m am 13. Dezember 1929 über Frey eröffneten
Konkurs meldete die Klägerin zwei Kontokorrentforde-
rungen von zusammen 49,982 Fr. an und beanspruchte
dafür das Grundpfandrecht laut der Grundpfandverschrei-
bung vom ll. September 1929. Die Konkursverwaltung
liess die Forderungen zu, dagegen wies sie das Grund-
pfandrecht als gemäss Art. 287 Ziff. 1 und 288 SchKG
anfechtbar ab.
B. -Mit der vorliegenden Kollokationsklage verlangt
die Klägerin Zulassung ihres Grundpfandrechtes. Die
Beklagte erhebt die Einrede der paulianischen Anfeeht-
barkeit.
O. -Das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter im
beschleunigten Verfahren, hat die Klage für den Betrag
von 15,370 Fr. 50 Cts. zugesprochen. Auf Appellation
der Klägerin hin hat das Obergericht des Kantons Zürich
am 27. August 1931 die Klage im vollen Umfange zuge-
sprochen.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Wieder-
herstellung des
Urteiles des Bezirksgerichtes.
S .. hul,lhet mihungR-lUHI T OllkUl"Rl',,,,ht. (Zivilabteilungl'n). N" 7.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Klägerin will das Grundpfandrecht nur in Anspruch
nehmen zur Sicherung von Forderungen, die erst nach
dessen Errichtung am 1l. September 1929 durch ihre
seither gemachten Leistungen entstanden sind. Die
Beklagte will das Grundpfandrecht insoweit nicht anfech-
ten, als es für solche neue Forderungen in Anspruch
genommen werden kann; dagegen bestreitet sie, dasA
solche neue Forderungen noch in höherem Betrage als
15,370 Fr. 50 Cts. ausstehen, weil sie durch die nach der
Errichtung der Grundpfandverschreibung erfolgten Ein-
gänge abgetretener Kundenguthaben bis auf diese Summe
abgetragen worden seien. Diese Betrachtungsweise kann
nicht gebilligt werden. Sie wäre nur dann begründet,
wenn die Pfandbestellung nicht zur Sicherung neuer,
damals noch nicht bestehender Forderungen stattgefunden
hätte, sondern einfach zur Verstärkung der durch die
Abtretung von Kundenguthaben bereits eingeräumten
Sicherheiten für die jeweilige, gegenwärtige und zukünf-
tige, Saldoforderung der Klägerin aus dem Kontokorrent-
verhältnis, wie die Beklagte behauptet hat. In diesem
Falle würde freilich das Pfandrecht zur Sicherung von
teils damals bereits bestehenden, teils erst neu entstehen-
den Forderungen eingeräumt worden sein und dement-
sprechend die Forderungen dieser verschiedenen Kate-
gorien in dem Verhältnis sichern, in welchem sie im
Schlussaldo enthalten sind, woraus sich (nach der eigenen
Stellungnahme der Klägerin im Prozess) die Anfechtbar-
keit des Pfandrechtes für den Teilbetrag ergäbe, der auf
die Summe der im 'Saldo enthaltenen Forderungen aus
der Zeit vor dem 11. September 1929 entfällt. Allein
bezüglich
der abgetretenen Kundenguthaben besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass sie nicht einfach zur Sicherung
des jeweilen gegen ihre Abtretung gewährten Vorschusses
dienen sollten,
sondern auch irgendwelcher anderer For-
derungen der Klägerin, oder letzteres doch allfällig nur
24 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 7.
subsidiär. Insbesondere gibt die Führung von Kont )-
korrentrechnungen keinen genügenden Beweisgrund hiefür
ab. Bei der Grundpfandverschreibung aber konnte die
Vorinstanz
gestützt auf das Kreditgesuch und das Zeugnis
dt ,s Bankverwalters ohne Aktenwidrigkeit davon ausgehen,
dass sie
zur Sicherung eines neuen Kredites errichtet
wurde. Insbesondere steht dies nicht im Widerspruch mit
der allgemeinen Klausel der Grundpfandverschreibung,
welcher,
entsprechend der von den Banken üblicherweise
mit ihr verbundenen Meinung, nur subsidiäre Bedeutung
beizumessen ist. Ausgehend von dieser Grundlage müssen
die Eingänge aus den sicherungshalber abgetretenen
Kundenguthaben des Gemeinschuldners auf die Forde-
rungen der Klägerin angerechnet werden, die am 11. Sep-
tember 1929 bereits bestanden. Ungeachtet des für die
Anfechtbarkeit bedeutungslosen, also durchaus zufälligen
Umstandes, dass er mit der Klägerin im Kontokorrent-
verkehr gestanden ist, der zur Saldoziehung geführt hat,
sind die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners jede für
sich gesondert auf ihre Anfechtbarkeit hin zu prüfen (vgl.
BGE 29 II S. 195). Steht die Anfechtbarkeit, wie hier, im
Zusammenhang mit der Verrechenbarkeit, so darf dem-
entsprechend auch die Frage nach der Verrechenbarkeit
so beurteilt werden, wie sie sich unbeeinflusst von dem
geschlossenen Kontokorrentvertrag stellt. Hieraus folgt,
dass nicht nur jeder einzeln Eingang aus einem abgetre-
tenen Kundenguthaben auf den durch dessen Abtretung
gewährten Vorschuss anzurechnen ist, was selbstverstäud-
lieh ist, sondern auch, dass die Klägerin die Eingänge aus
den einzelnen abgetretenen Kundenguthaben, soweit sie
die
darauf gewährten Vorschüsse Überstiegen, zur Ver-
rec'hnung
ihrer übrigen Forderungen gebrauchen durfte-
ohne eine ausdrückliche Verreehnungserklärung abgeben
zu müssen, von welchem Erfordernis bei bestehendem
Kontokorrentverhältnis gemäss dessen Rechtsnatur abge-
sehen werden muss.
Beim Fehlen von Erklärungen dar-
über, mit welcher der mehreren Gegenforderungen die
Schnl,lhetrnilmngs LUul KonkllrRrecht (Zivilahtcilullgcn). No 7. 25
Verrechnung stattfinde, drängt sich die analoge Anwen-
dung des Art. 87 OR auf, und zwar hier, wo durch den
Kontokorrentvertrag die Fälligkeit hinausgeschoben war,
des Abs.
3, wonach die Zahlung im Zweifel auf die Schuld
angerechnet wird, die dem Gläubiger am wenigsten
Sicherheit
darbietet. Danach haben also die Überschüsse
der Eingänge aus den abgetretenen Kundenguthaben über
die durch sie gesicherten Vorschüsse hinaus keinesfalls
zur Abtragung von erst seit dem 11. September 1929
entstandenen Forderungen der Klägerin gedient, die durch
die Grundpfandverschreibung (auch abgesehen von der
nicht sogleich zustande gekommenen Bürgschaft) besser
gesichert
waren als andere Forderungen der Klägerin.
Scheiden
danach die Gutschriften aus Eingängen abgetre-
tener Kundenguthaben als Mittel zur Zurnckführung des
seit dem 11. September 1929 neugewährten Kredites (von
51,569
Fr. a Cts.) gänzlich aus, so können nur die übrigen
seitherigen
Gutschriften an ihn angerechnet werden, die
sich
auf (37,642 Fr. 70 Cts. -25, 539 Fr. 50 Cts. )
12,103 Fr. 20 Cts belaufen. Somit stehen vom neuen
Kredit immer noch (51,569 Fr. a Cts. -12,103 Fr. 20 Cts
) 39,466 Fr. 10 Cts. aus, also mehr als die durch die
Grundpfandverschreibung versicherte Summe, weshalb der
Klägerin nicht versagt werden darf, das angefochtene
Grundpfandrecht in vollem Umfang in Anspruch zu
nehmen, wie es die Beklagte für diesen Fall selbst aner-
kennt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 27. August 1931,
bestätigt.
le
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