Verwaltuugs-und Disziplinarrechtspflege.
2. -Die mechanische Werkstätte W. Irion in Basel
ist der obligatorischen Unfallversicherung entzogen, nicht
weil die darin ausgeführten Arbeiten an sich die Versi-
cherungspflicht ausschliessen würden -es handelt sich
um die Erstellung von Arbeitsmaschinen, also um eine
Produktion, die, wenn sie im Rahmen eines Fabrikbetriebes
ausgeführt würde, die Versicherungspflicht nach sich
zöge
-, sondern allein deshalb, weil der Betrieb wegen
seines geringen
Umfanges nicht als Fabrik charakterisiert
werden kann. Er beschäftigt neben dem Betriebsinhaber
zwei Arbeitskräfte und ist deshalb ein Handwerksbetrieb,
der der obligatorischen Unfallversicherung nicht unter-
stellt ist. Dass die nur ausnahmsweise vorkommenden
Montagearbeiten beim Besteller die Versicherungspflicht
nicht bewirken, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt
und begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
TII. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
18. Urteil der Xammer für BeamteDsachen vom 11. Kai 1933
i. S. P. gegen die Generaldirektion der Post-und. Telegraphen-
verwaltung.
- Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 Beamtengesetz, Art. 34 VDG: Die
Beschwerde wegen ungerechtfertigter disziplinariE:cher Ent-
lassung steht dem provisorischen Beamten nicht zu. Erw. l.
- Art. 24 Abs. 1, Statuten der Bundesbeamten-Ven,icherungs-
kasse (vom 6. Oktober 1920): Invalidität ist die Unfähigkeit,
die Amtspflichten technisch richtig zu erfüllen. Erw. 2 s.
Art. 24 Abs. 2 Statuten der Bundesbeamten-Versicherungskasse:
Diebstahl bei Ausübung des Amts gilt erst dann aIsunver-
schuldeter Entlassungsgrund, wenn dem Täter das Bewusstsein
der Rechtswidrigkeit fehlte. Erw. 2 b.
A. -P. war seit dem l. Juni 1907 Postbeamter. Wegen
Unregelmässigkeiten
wurde er vom l. April bis zum
9. November 1930 im Dienste eingestellt und durch
Disziplinarverfügung vom 9. Dezember 1930 rückwirkend
auf den 10. November 1930 ins Provisorium versetzt. Das
Strafverfahren wurde eingestellt, weil der Schaden wieder
gutgemacht worden war. Die Disziplinarverfügung blieb
unangefochten.
Im Dezember 1931 wurde erneut eine Strafuntersuchung
wegen Postdiebstahls gegen ihn eröffnet, dann aber am
2. Mai 1932 wegen mangelnden Beweises der Zurech-
nungsfähigkeit wieder eingestellt, gestützt auf ein psy-
chiatrisches Gutachten vom 8. März 1932, das zum Schlusse
kam:
Die Zurechnungsfähigkeit des P. war zur Zeit der
Begehung der strafbaren Handlungen in mittlerem
bis schwerem Masse vermindert, da seine freie Willens-
bestimmung weitgehend eingeschränkt war.
und auf ein Nachtragsgutaohten vom 20. April 1932, mit
dem Sohluss :
Es ist also möglich, dass P. nioht nur weitgehend
vermindert war in seiner Zurechnungsfähigkeit beim
Begehen seiner strafbaren Handlungen, sondern dass
dabei seine freie Willensbestimmung ganz aufgehoben
war.
Am 24 November 1932 eröffnete ihm die Postverwal-
tung, dass er auf den Zeitpunkt seiner Einstellung im
Dienst ohne Rentenanspruch entlassen sei, wenn er nicht
binnen zehn Tagen auf den gleichen Zeitpunkt seinen
Rücktritt erkläre. Zur Begründung wurde namentlich
ein Gegengutaohten des Oberarztes der Allgemeinen
Bundesverwaltung verwendet.
B. -P. trat aber nicht freiwillig vom Amte zurück.
Er verlangte vielmehr mit Eingabe vom 23. Dezember
1932 an das Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung
vom 24. November 1932 und die Zuerkennung einer jähr-
lichen Rente gemäss Art. 24 der Statuten der Versicherungs-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
kasse. Gegen die Entlassung an und für sich wendet er
nichts ein, wohl aber gegen die disziplinarische Entlassung,
die unzulässig sei, da ihm nach der psychiatrischen Exper-
tise bei Begehung der Strafhandlungen die freie Willens-
bestimmung völlig gefehlt habe. (Auf das gegenteilige
Parteigutachten des Oberarztes dürfe nicht abgestellt
werden, allenfalls sei eine Oberexpertise anzuordnen.) Als
Entschädigung für die ungerechtfertigte Entlassung sei
ihm gemäss Art. 40 VDG eine Invalidenrente nach den
Statuten der Versicherungskasse zuzusprechen. Eventuell
sei er wieder anzustellen, worauf ihn die Verwaltung nach
Art. 55 des Beamtengesetzes entlassen und ihm die Rente
gewähren könne.
G. -Die Generaldirektion der Post-und Telegraphen-
verwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
unter KostenfoIge. Sie macht geltend, die psychiatrische
Expertise nehme in ihren Ausführungen keineswegs
völlige Unzurechnungsfähigkeit an; P. sei auch nicht
invalid im Sinne der Kassenstatuten, da er mit gutem
Erfolg sich als Journalist betätige. Sollte er später in Not
geraten, so könne er gemäss Art. 56 des Beamtengesetzes
um freiwillige Unterstützungen nachsuchen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Soweit sich die Eingabe an das Bundesgericht als
Beschwerde wegen ungerechtfnrtigter disziplinarischer Ent-
lassung darstellt (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 BG vom 30. Juni
1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten ;
Art. 34 BG'vom ll. Juni 1928 über die Verwaltungs-und
Disziplinarrechtspflege ), kann auf sie nicht eingetreten
werden:
Art. 34 VDG gibt die Disziplinarbeschwerde nur gegen
Verfügungen, durch welche ein Bundesbeamter während
der Amtsdauer wegen Verletzung seiner Dienstpflichten
entlassen worden ist. Das setzt voraus, dass die Entlassung
einen auf bestimmte Amtsdauer gewählten Beamten
trifft (so KmCHHoFER, Die Disziplinarrechtspflege, Zeit-
Beamtenrecht. No 18. 93
schrift f. schweiz. Recht, N. F. N. 52 S. 18 f. ; KEHRLI,
Schweiz. Jur. Ztg., 27 J. S. 370 Sp. 1 unten, unter Hinweis
auf Ziff. 19 der Provo Allg. Dienstvorschrift der SBB über
das Disziplinarwesen, vom 6. Juni 1931). Dementsprechend
wurde (auf Antrag der ständerätlichen Komm. Steno Bull.
1926 S. 132) in Art. 34 VDG die Disziplinarbeschwerde den
auf bestimmte Amtsdauer gewählten Beamten schon gegen
die Versetzung während derselben ins Provisorium einge-
räumt. 'Die Beschwerde gegen die disziplinarische Ent-
lassung daneben auch dem provisorischen (dem bereits
ins Provisorium zurückversetzten) Beamten einzuräumen,
hätte überdies schon darum keinen Sinn, weil dieser (nach
Art. 25 Abs. 3 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober
1930 und Art. 20 Abs. 3 der Beamtenordnung II vom
- Oktober 1930) jederzeit auf vierzehn Tage entlassen
werden kann und dem fristlos Entlassenen die Klage ent-
weder nach Art. 17 bis a VDG beim Bundesgericht oder
(aus privatrechtlichem Dienstvertrag) bei den Zivilge-
richten auf den Lohn für vierzehn Tage zusteht, wenn er
das Bestehen wichtiger Gründe für die Entlassung ohne
Frist bestreitet (vgl. KmCHHOFER, a.a.O. S. 19). -Stände
die Beschwerde gegen eine disziplinarische Entlassung
auch dem provisorischen Beamten offen, so würde das
bedeuten, dass die Verwaltung hier zwischen der Kündigung
auf vierzehn Tage und der sofortigen Entlassung aus
wichtigen Gründen nicht frei wählen dürfte (BGE 56 I
S. 494), was angesichts des zeitlich geringen Unterschiedes
zwischen den beiden Entlassungsarten nicht verständlich
wäre.
Da P. bei seiner Entlassung in einem provisorischen
Dienstverhältnis stnnd (Art. 25 Abs. 2 der Beamtenord-
nung I), so fehlt ihm nach Art. 34 VDG in der ihm soeben
gegebenen Auslegung die Befugnis zur Disziplinarbeschwer-
de gegen seine endgültige Entlassung.
- -Mit der Disziplinarbeschwerde ist aber eine Klage
auf Bezahlung einer Invalidenrente durch die Versiche-
rungskasse verbunden. Auf diese Klage ist einzutreten,
IH Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege
auch insofern sie auf die erst in der Replik behauptete
Invalidität gestützt wird. Diese Behauptung ist nicht ver-
spätet, weil die Klagefrist von zwei Jahren gemäss Art. 17
Abs. 3
der Statuten auch durch das erst in der Replik
Vorgebrachte gewahrt ist.
a) Die Klage ist jedenfalls insoweit unbegründet, als
sie sich
auf Art. 24 Abs. I der Statuten der Versicherungs-
kasse
für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und
Arbeiter (vom 6. Oktober 1920) stützt. Dauernde Invalidi-
tät im Sinne dieser Vorschrift kann nämlich bei P. des-
wegen
nicht angenommen werden, weil er sich über den
Besitz der körperlichen und geistigen Fähigkeiten für den
Beruf nicht nur eines Postbeamten, sondern auch eines
Journalisten voll ausgewiesen hat. Nichts hinderte ihn,
seine Postbeamtenpflichten technisch richtig zu erfüllen.
Darauf kommt es bei Art. 24 Abs. I der Statuten an.
b) Zu entscheiden bleibt noch, ob die Klage begründet
sei, soweit sie sich auf Art. 24 Abs. 2 der Statuten stützt.
Nach dieser Vorschrift haben solche Beamte Anspruch auf
eine Rente, die nach mindestens fünfzehn Dienstjahren ohne
eigenes Verschulden entlassen worden sind. Dass die von
P. begangenen Postdiebstähle einen Entlassungsgrund dar-
stellen, wird nicht bestritten. Es fragt sich nur, ob im Hin-
blick auf die psychopathische Veranlagung des P. dieser
Entlassungsgrund von ihm selbst verschuldet sei oder nicht.
In dieser Beziehung ist das psychiatrische Gutachten
vom 8. März/20. April 1932 'nicht ohne weiteres mass-
gebend. Einmal wurde es eingeholt zur Frage der straf-
rechtlichen Verantwortlichkeit des P. für die von ihm
begangenen Postdiebstähle, die nicht gleichbedeutend
ist mit der andern Frage, ob die Entlassung wegen dieser
Diebstähle seinem eigenen Verschulden im Sinne von
Art. 24 Abs. 2 der Statuten zuzuschreiben sei. Ausserdem
hat das Bundesgericht frei zu untersuchen, ob die Tat-
sachen, aus denen der Experte seine Schlüsse zieht, als
nachgewiesen
betrachtet werden dürfen (BI. f. zürch.
Rechtsprechung N. F. VII S. 239 2. Sp.).
Diebstahl bei Ausübung des Amts kann erst dann als
unverschuldeter Entlassungsgrund gelten, wenn dem
Täter das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlte -
weil
er infolge Geisteskrankheit zu Erwägungen dieser Art
überhaupt nicht fähig ist, oder weil der krankhaft über-
steigerte Aneignungstrieb solche Erwägungen zeitweise
nicht aufkommen lässt (während auch der krankhaft
übersteigerte Aneignungstrieb ans ich den Diebstahl
solange nicht entschuldigt, als das noch rege Bewusstsein
der Rechtswidrigkeit dem Täter ermöglicht hätte, dagegen
anzukämpfen, vgl. BGE 58 I S. 348).
Dass P. infolge Geisteskrankheit überhaupt nicht mehr
fähig gewesen sei, das Rechtswidrige seines Verhaltens
einzusehen, nimmt auch die Expertise nicht an. Es fragt
sich nur, ob der psychopathische Hang zur Aneignung
fremder Sachen bei ihm zeitweise so übermächtig war, dass
diese
Einsicht dann überhaupt nicht aufzukommen ver-
mochte. Soweit geht nun der Experte trotz der speziell
im Nachtrag enthaltenen Schlüsse selber nicht. Es wird
wohl gesagt,
dass P. zu gewissen Zeiten von einer Welle
der Unlust (infolge unbefriedigten krankhaften Geltungsbe-
dürfnisses)
überrannt werde und dann nicht mehr Herr
seiner. selbst sei. Der hemmende Einfluss der klaren
Überlegung falle weg und sonst durch die Erziehung ge-
bändigte Triebe gewännen die Oberhand. Aber dass die
Einsicht in das Unrechtmässige seines Handelns in solchen
Augenblicken völlig ausgelöscht sei,
wird damit noch nicht
gesagt. Überdies geht die Expertise bei der Feststellung,
dass P. bei Begehung seiner Diebstähle nicht mehr recht
Herr seiner selbst sei, von tatbeständlichen Annahmen
aus, die von der Postverwaltung und vom Oberarzt der
allgemeinen Bundesverwaltung widerlegt werden. Der
Experte nimmt nämlich an, P. vergreife sich an Postsen-
dungen, deren Wert unverhältnismässig gering sei im
Vergleich zu der Gefahr des Ertapptwerdens, was das
Triebhafte seines Handelns beweise, während die Postver-
waltung und der Oberarzt darauf hinweisen, dass P.
AB 59 1-1933
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
(wie auch der Experte anerkennt) sich nur an uneinge-
schriebenen Sendungen vergriffen
hat, deren Entwendung
äusserst schwer festzustellen ist, und dass in solchen unein-
geschriebenen Sendungen
häufig Geld und andre Sachen
von erheblichem Wert sich finden, auf was P. nach den
Untersuchungsergebnissen es gerade abgesehen hatte.
Wenn er dabei gelegentlich sich täuschte und Unverwert-
bares sich aneignete, so ändert das nichts an seiner klar-
bedachten Absicht, bei möglichst geringer Gefahr sich
möglichst viel anzueignen. Dass
er manchmal auch an
uneingeschriebenen Marken-und Chokolademustersen-
dungen und dergleichen sich vergriff, beweist nur, wie
leicht
er sich zum Diebstahl verleiten liess, nicht aber
seine mangelnde Einsicht in das Verwerfliche seines Tuns.
Mildernde Umstände sind nicht vorhanden. P. befand
sich in keiner Notlage (vgl. BGE 58 I S. 345). Er lebte
auf zu grossem Fuss, so dass sein Beamten-und sein
erhebliches Nebeneinkommen als
Journalist ihm nicht
genügte. Sein Verhalten lässt sich um so weniger ent-
schuldigen, als er durch seine Versetzung ins Provisorium
nach zeitweiliger Amtseinstellung schon verwarnt worden
war.
Ein Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 24 Abs. 2 der
Statuten steht ihm deshalb nicht zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- Auf die Disziplinarbeschwerde wird nicht einge-
treten.
- Der Anspruch auf eine Rente wird abgewiesen.
Erfindungsschutz. N° 19.
- STRAFRECHT -DROIT PENAL
- ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
- Urteil des EusatiODlhofes vom 8. Mai 1933
i. s. BeY' gegen Chemo A.-G. und PeY'er.
Die Patentverletzung setzt ein e r t eil t e s Patent voraus;
die blosse Anmeldung sichert der Erfindung noch keinen
Schutz gegen Nachahmung (Erw. 1). -Dies gilt auch, wenn
eine Erfindung bereits in einem Land des internationalen
Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums paten-
tiert worden ist. Die Hinterlegung hat lediglich Bedeutung
für die Frage der Neuheit der in der Schweiz zu patentierenden
Erfindung (Erw. 2).
PatGes. Art. 31, 38, Gesetz betr. Prioritätsrechte an Erfindungs-
patenten Art. 1.
A. -Durch Vertrag vom 1l. Januar 1929 übernahm
Edmund Peyer, verantwortlicher Leiter der Chemo A.-G.
in Wangen, von Eduard Lucien Rey, SocieM des
Appareils
Industriels Thermiques in Hüningen (Elsass),
die
Vertretung der von Rey hergestellten sog. Thermofix-
Ö1feuerungsapparate
für mehrere Kantone. Peyer be-
gnügte sich jedoch in der Folge nicht damit, diese Appa-
rate zu vertreiben, sondern er stellte selber auch ähnliche
Apparate her, die er als sog. Roto-Feuerungsapparate in
den Handel brachte.
B. -Da die Rey -die für ihren Apparat ein franzö-
sisches
Patent besassen, welches sie auch in der Schweiz
an ge m eId e t hatten -hierin eine unzulässige Nach-
ahmung ihrer eigenen Erfindung erblickten, reichten sie