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LEF.
OGF .....
Loi federale.
Loi federale sur la poursuite pour dettes et 18 raHlile.
Organisation judiciaire federale.
Ordonnance
sur la realisation forcee des immeubles.
C. Abbreviaz1on11taHane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli-
nare.
Legge federale.
Legge
esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria federale.
- FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 9. Februar 1988 i. S. Lippe-Weber
gegen lIeil-und Pflegeanstalt Friedma.tt.
Ver wa n d t e nun t e r 8 t ü t z u n g. Art. 328 ff. ZGB.
- Der Unterstützungspflicht der Blutsverwandten geht die
Beistandspflicht der Ehegatten vor; Erw. 3 Einl. und lit. a.
- Unterstützungspflicht von Blutsverwandten in auf-und
absteigender Linie; Erw. 3lit.b und c.
- Unterstützungspflicht von Geschwistern; Erw. 2 und 3lit. d.
- Mehrere auf gleicher Stufe erbberechtigte Verwandte sind
nicht solidarisch, sondern anteilsweise im Verhältnis ihrer
Leistungsfähigkeit zur Unterstützung verpflichtet; Erw. 3
lit. d.
Aus dem Tatbestand :
A. -Der Berufungskläger ist der Bruder des seit 1924
wegen
Geisteskrankheit in der kantonalen Anstalt Fried-
matt in Basel versorgten, mittellosen Wilhelm Lippe. Der
Versorgte hat eine Ehefrau, Ida Lippe-Heinmann, eine
Tochter, Wilhelmine Lippe, und einen Sohn, Romolo Lippe,
der selber wieder verheiratet und Familienvater ist. An
Verwandten sind ausserdemnoch vorhanden die Mutter
des Versorgten, Witwe Amalia Lippe-Dubois, ein zweiter
Bruder, Gottlieb Lippe-Fischer, zwei Schwestern, Amalia
Theuerkauf-Lippe
und Anna Lippe gesch. Bleile ..
B. Auf Grund des Grossratsbeschlusses vom 20. Sep-
tember 1900, der die Anstalt Friedmatt ermächtigt, die
Unterstützungsansprüche von Versorgten gegenüber ihren
Verwandten geltend zu machen, verlangte die Anstalts-
aufsichtskommission vom Berufungskläger, dass er an die
AS 59 II -1933
Kosten der Versorgung seines Bruders Wilhelm ab 1. Okto-
ber 1931 einen jährlichen Beitrag von 1200 Fr. leiste.
Diese
Forderung focht der Berufungskläger beim Regie-
rungsrat an mit dem Antrag, er sei von der Unterstützungs-
pflicht zu befreien. Der Regierungsrat setzte den Beitrag
auf 60 Fr. pro Monat, also auf 720 Fr. pro Jahr herab,
zahlbar ab 1. Januar 1932. Ein hiegegen vom Berufungs-
kläger beim Appellationsgericht eingereichter Rekurs
wurde durch Urteil vom 4. September 1932 abgewiesen.
O. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung,
mit welcher Befreiung vom Unterhaltsbeitrag,
eventuell Herabsetzung desselben verlangt wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -(Berufungsstreitwert.)
- -In der Sache selbst ist vorweg zu prüfen, ob sich
der Berufungskläger in günstigen Verhältnissen befindet,
da Geschwister gemäss Art. 329 Abs. 2 ZGB überhaupt
nur unter dieser Voraussetzung unterstützungspflichtig
sind.
Der Berufungskläger besitzt unbestrittenermassen ein
Vermögen
von zirka 40,000 Fr. und versteuert ein Ein-
kommen von 10,500 Fr. Diese Verhältnisse können
angesichts der Tatsache, dass er keine Kinder hat, sondern
nur für sich und seine Ehefrau sorgen muss, noch als
günstige bezeichnet werden.
Auch erscheint der geforderte
Unterstützungsbeitrag von 6(J Fr. pro Monat oder 720 Fr.
im Jahr, indem der Berufungskläger ohne Zweifel so viel
abgeben
kann, ohne dass dadurch seine eigene Lebens-
haltung wesentlich beeinträchtigt würde (BGE 45 II 511),
der Höhe nach nicht übersetzt.
-
Der Berufungskläger wendet aber ein, dass andere
Personen vor ihm oder wenigstens gemeinsam mit ihm zur
Unterstützung des versorgten Bruders verpflichtet seien.
Der Unterstützungspflicht der Blutsverwandten, wie sie
nach Art. 328 ff. ZGB zu Lasten des Berufungsklägers
besteht, geht die Beistandspflicht der Ehegatten nach
Art. 159 ff. ZGB vor. Den Blutsverwandten gegenüber
sodann ist der Anspruch gemäss Art. 329 Abs. 1 in der
Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen.
In erster Linie sind also die Ehefrau des versorgten Wil-
helm Lippe,
in zweiter Linie die Kinder, in dritter Linie
die
Mutter und zuletzt die Geschwister heranzuziehen.
Dabei
wird hier natürlich nur über die Beitragspflicht des
Berufungsklägers
mit Rechtskraft geurteilt. Die Ansprüche
gegen die
andern Verpflichteten sind aber vorfrageweise
festzustellen, weil
davon abhängt, wieviel der Berufungs-
kläger zu leisten hat.
a) Die Bemerkung der Vorinstanz, der Berufungskläger
würde
nicht entlastet, auch wenn die Ehefrau des Bruders
Wilhelm in der Lage wäre etwas zu leisten, ist wohl dahin
zu verstehen, dass die Ehefrau auf jeden Fall nicht so viel
aufzubringen vermöchte, als dass
daneben dem Berufungs-
kläger
nicht noch ein Betrag von 60 Fr. pro Monat zu dek-
ken verbliebe. Ob das zutrifft, hat das Bundesgericht
nachzuprüfen; denn welche Leistungen der Ehefrau bei
bestimmten wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten sind
insbesondere wie weit
ihr Einschränkungen auferle
werden dürfen, um dem Gatten zu Hilfe zu kommen ist
eine Rechtsfrage. Die Prüfung könnte jedoch nur erfolnen,
wenn einerseits die Bedürfnisse des Unterstützungsbedürf-
tigen, anderseits die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Ehefrau festgestellt wären. Weder das eine noch das
andere ist der Fall. Die Sache muss daher gemäss Art. 82
OG schon aus diesem Grunde an die Vorinstanz zurück-
geschickt werden,
damit sie die erwähnten Feststellungen
nachhole.
b) Den Jahresverdienst des Sohnes beziffert die Vor-
instanz auf etwa 4000 Fr. und erklärt, dass derselbe gerade
?r den Unterhalt seiner vierköpfigen Familie ausreiche.
Uber sein Vermögen sowie über die wirtschaftlichen
Verhältnisse
der Tochter enthält das Urteil keine aus-
drücklichen Angaben. Dagegen
sagte der Regierungsrat
in seinem Entscheide, dass keines der Kinder Vermögen
Fa.milienrecht. N° 1.
besitze und dass die Tochter pro 1931 auch kein Ein-
kommen versteuert habe. Mangels gegenteiliger Äusse-
rung ist anzunehmen, dass die Vorinstanz diese Fest-
stellungen stillschweigend zu den ihrigen gemacht habe.
Sie sind daher, ebenso wie diejenigen, die ausdrücklioh
erfolgten,
für das Bundesgericht verbindlioh (Art. 81 OG).
Dann bleibt aber nichts anderes übrig, als auch dem
rechtlichen Schluss der Vorinstanz beizupflichten, die
Anspruche gegenüber
den beiden Kindern derzeit nicht
für begründet hält.
c) Die 81jährige, erwerbsunfähige Mutter des Versorgten
hat kürzlich eine Erbschaft gemacht und besitzt nun ein
Vermögen von 25,500 Fr. Die Vorinstanz findet, dass von
ihr trotzdem kein Unterstützungsbeitrag verlangt werden
könne, weil sie
damit der Gefahr des Notstandes ausgesetzt
würde.
Diese Gefahr
ist aber zum mindesten keine unmittelbare.
Aus dem Kapital von 25,500 Fr. und den Erträgnissen,
die vorläufig immerhin noch mehrere hundert Franken
ausmachen, wird die Mutter noch längere Zeit leben
können,
auch wenn sie etwas an die Kosten der Versorgung
des Sohnes
beizutragen hat. Die Möglichkeit aber, dass
sie später einmal nicht mehr genug für sich selber haben
könnte, genügt nicht, um sie von der Unterstützungspflicht
zu befreien. Blutsverwandte in auf-und in absteigender
Linie sind
nach Art. 329 ZGB im Gegensatz zu den Ge-
schwistern
nicht bloss dann unterstützungspfIichtig, wenn
sie sich in günstigen Verhältnissen befinden. Daraus
ergibt sich, dass ihre eigene Existenz nicht aller Voraus-
sicht nach auf Lebenszeit gesichert sein muss, bevor sie zu
Leistungen angehalten werden können. Die Unterstützung
darf nur ihr Auskommen nicht schon in naher Zukunft
gelahrden. Das ist hier nicht der Fall, im Gegenteil
besteht beim hohen Alter der Mutter sogar eher eine
"r ahrscheinIichkeit dafür, dass sie ihr Vermögen nicht
mehr für sich selber aufbrauchen werde. Ein bescheidener
Beitrag an den Unterhalt des Sohnes muss ihr daher
Fa.milienrecht. N° 1.
zugemutet werden. Die Bestimmung des Betrages ist im
Rahmen der angeführten Grundsätze Ermessenssache und
wird demgemäss der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheide
überlassen.
d) Von den beiden Schwestern behauptet der Berufungs-
kläger selber nicht, dass sie nach ihrer finanziellen Lage
zur Unterstützung verpfliohtet werden könnten. Hingegen
wäre nach seiner Darstellung der Bruder Gottlieb Lippe-
Fischer besser als er selber oder jedenfalls eben so gut in
der Lage etwas zu leisten. Die Vorinstanz verneint das
nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass der
Berufungskläger dadurch nicht befreit werde, weil einem
Unterstützungspflichtigen die Einrede, ein gleich naher
Verwandter befinde sich in bessern Verhältnissen, nicht
zustehe, sondern beide nebeneinander haften.
Was das bedeuten soll, ist nicht recht klar. Anscheinend
will die
Vorinstanz sagen, dass von mehreren auf gleicher
Stufe Unterstützungspflichtigen ein jeder für das Ganze
einzustehen habe, ohne Rücksicht darauf, ob die andern
ebenfalls leistungsfähig seien. Dieser Auffassung kann das
Bundesgericht
nicht zustimmen. Dass letzten Endes nicht
ein einzelner von mehreren gleichmäBSig verpflichteten,
leistungsfähigen Verwandten die ganze Unterstützungslast
allein zu tragen braucht, liegt auf der Hand. Eine solche
Belastung desjenigen, der mehr oder weniger zufällig vom
Berechtigten in Anspruch genommen wird, wäre nicht
nur an sich höchst unbillig, sondern würde ausserdem der
grundsätzlichen Ordnung des Gesetzes widersprechen, das
die auf gleicher Stufe Erbberechtigten auch auf gleicher
Stufe und nach Massgabe ihrer Leistungslahigkeit zur
Unterstützung verpflichtet. Fraglich ist also lediglich, ob
der einzelne Verpflichtete überhaupt von Anfang an nur
auf seinen verhältnismässigen Anteil belangt werden könne
oder ob gegenüber dem Unterstützungsbedürftigen jeder
aufs Ganze verpflichtet sei und der Einzelne das, was er
über seinen Anteil hinaus leiste, regressweise von den
MitverpfIichteten zurückzuverlangen habe. Die Solidar-
Familienreeht. N° I,
verpflichtung müsste, wenn sie gelten sollte, gemäss der
Bestimmung des Art. 143 OR, die sich sowohl auf vertrag-
liche wie auf gesetzliche Obligationen und nach Art. 7
ZGB auch auf famiIienrechtliche Verhältnisse erstreckt,
ini Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein.
Das Gesetz sagt
aber hier nichts von Solidarverpflichtung. Demgegen-
über spielt keine Rolle, dass in den Materialien zu Art. 328
ZGB stellenweise von einer solchen die Rede ist. Sie wird
auch von der Literatur einmütig abgelehnt: EGGER N. 2 b
zu Art. 329; SILBERNAGEL, 2. Auf!. N. 11 zu Art. 329;
ROSSEL MENTHA, 2. Aufl., No. 717 ; HÜBSCHER, Unter-
halts-und Unterstützungspflichten im FamiIienrecht des
schweizerischen Zivilgesetzbuches,
S. 88 ff. ; MAILLARD, De
l'obligation alimentaire, S. 71 ff. ; im gleichen Sinne für
das deutsche Recht: STAUDINGER 9. Auf!. N. 1 zu 1606
u. N. 7 zu 1607, und WARNEYER, N. IV zu 1607; für
das französische: PLANIOL et RIPERT (Rouast) II, No. 55.
Die Einrede des Berufungsklägers,
der Unterstützungs-
bedarf, welcher nach Abrechnung der von den Vorver-
pflichteten zu leistenden Beiträge noch verbleibe, sei auf
ihn und seinen Bruder Gottlieb im Verhältnis ihrer Lei-
stungsfähigkeit
zu verteilen, ist demnach begründet.
Wieviel die Bedürfnisse des versorgten Bruders Wilhelm
ausmachen,
ist aber, wie bereits oben erwähnt, im vor-
instanzlichen
Urteil nicht festgestellt, ebenso fehlen
bestimmte Angaben über die Verhältnisse des Bruders
Gottlieb. Es verhielte sich übrigens auch nicht anders,
wenn
man das Urteil der Vorinstanz so auslegte, als ob sie
nicht Solidarverpflichtung der Geschwister hätte annehmen,
sondern lediglich erklären wollen,
auch durch eine seinen
Verhältnissen entsprechende Beitragsleistung des
Bruders
Gottlieb wären die Bedürfnisse des versorgten Bruders
Wilhelm noch
nicht gedeckt, vielmehr verbliebe gegen-
über dem Berufungskläger immer noch ein Anspruch in
der geltend gemachten Höhe ; denn greifbare tatsächliche
Feststellungen wären
in dieser Erwägung wiederum nicht
enthalten.
;'aniilienrecht. No .
.Die Vorinstanz hat daher die Sache in diesem Punkte
ebenfalla noch abzuklären.
Demnach erkennt das Bundesge'lip.ht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen
dass die Sache
zu neuer Beurteilung , im' Smne ,der Erwägurtgen an die
Vorinstanz zurÜckgewiesen wird.
2. Ausl11l aue d.em Urteil d.er II. Zivilabteilq
'om. 2. Kirs 1983 i. S. hohn gegen Sohmidt.: .
Ob eine gültige öffentliche Beurkundung eines Vertrages"vorliegt,
beurteilt sich ausschliesslich nach kantonalem R.e!Jnt 'tErw." 2).
Die Erteilung der gemäss Art. 202 ZGB erforderlichen Einwil-
ligung der Ehefrau zur Verfügung des Ehemannes üoorihr
eingebrachtes Gut ist keine Begründung einer Verpflichtung
im Sinn von Art. 177 Abs. 3 ZGB und bedarf daher der
Zustimmung der Vormundachaftabehörde nicht (Erw. 3
Aba. 1).
Legitimation zur Anmeldung beim Grundbuchamt in solchem Fall
(Erw. 3 Aba. 2).
Art. 177 Aba. 3, 202 und 963 ZGB, Art. 55 Schl.T. zum ZGB.
Tatbestand (gekürzt) :
Am 25. Januar 1928 unterzeichneten der Beklagte als
Gläubiger und der Ehemann der Klägerin als Schuldner
auf dem amtlichen Formular eine Schuldanerkennung
und Grundpfandverschreibung über 3500 Fr.; als
Pfänder wurden darin ein Hausanteil und drei Wiesen
in Scharans bezeichnet. Am Fuss der ersten Seite
steht folgende öffentliche Beurkundung : Die Ächt-
heit der persönlichen Unterschriften der Herren J. P.
Schmidt und Valentin Buchli werden hiemit amtlich
beglaubigt. FiIisur,
den 25. Januar 1928. Der Hilfsnotar :
sig. G.
Schmidt 11. Diese Urkunde wurde 3m 28. Januar
vom Beklagten dem Grundbuchamt Scharans zugestellt
mit dem Gesuch um Eintragung im Pfandprotokoll. Der
Grundbuchführer liess hierauf den Buchli aufs Amt