Testo completo
- Entscheid in Sachen Röllin vom 26. April 1880.
A. Josef Leonz Röllin von Menzingen, Kantons Zug, geb.
- November 1852, welcher vor längerer Zeit nach den Ver
einigten Staaten von Nordamerika ausgewandert ist, hat, gemäß
einer Bescheinigung des Clerk of the County Court of Living
ston County, im Staate Illinois, nach Ablegung des vorgeschrie
benen Bürgereides, am 12. Juli 1879 das Bürgerrecht der Ver
einigten Staaten von Nordamerika erworben.
Gestützt hierauf, sowie auf eine Bescheinigung des Notars
William M. Sears vom 29. September 1879, daß er nach den
Gesetzen der Vereinigten Staaten von Nordamerika und des
Staates Illinois vollkommen dispositionsfähig sei, erklärte Josef
Leonz Röllin, auf sein schweizerisches Bürgerrecht verzichten zu
wollen, und stellte demgemäß an die Regierung des Kantons
Zug das Begehren, sie möchte seine Entlassung aus dem Kan
tonsbürgerrechte und dem Gemeindebürgerrechte von Menzingen
aussprechen.
B. Nach Mittheilung dieses Entlassungsgesuches an den Orts
bürgerrath von Menzingen erhob sowohl diese Behörde als auch
ein Verwandter des Gesuchstellers, Franz Josef Zürcher zur
Schurtannen, für sich und Namens seiner Schwägerschaft, gegen
die Ertheilung der Entlassung Einsprache, und der Regierungs
rath des Kantons Zug beschloß hierauf am 4. Dezember 1879,
es sei dem Leonz Röllin die verlangte Entlassungsurkunde zur
Zeit nicht auszuhändigen, indem er sich im Wesentlichen darauf
stützt, daß der Gesuchsteller in Folge erblicher Belastung nicht
als handlungsfähig betrachtet werden könne, was auch durch
einen Brief eines Notars Bullard aus Livingston bewiesen werde,
daß er ein verschwenderisches Leben führe, im Kanton Zug un
ter Vormundschaft stehe, welcher er sich freilich freiwillig, aber
nur deßhalb untergeordnet habe, um dadurch der ordentlichen
Vormundschaft zu entgehen, und daher seine Entlassuug Entlassung aus dem
Schweizerbürgerrechte, verbunden mit Aushändigung seines Ver
mögens, schließlich ihm selbst zum größten Nachtheile gereichen
werde.
C. Gegen diesen Beschluß beschwerte sich J. L. Röllin beim
Bundesgericht; er führt aus, daß ein gesetzlicher Grund, aus
welchem ihm die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte ver
weigert werden könnte, gar nicht bestehe, daß er niemals unter
obrigkeitlicher Vormundschaft im Kanton Zug gestanden habe,
vielmehr auch im Kanton Zug handlungsfähig sei, wie sich aus
dem amtlichen Zeugniß der Kantonskanzlei von Zug, d. d. 30.
Dezember 1879, ergebe, und daß die Gründe der Einsprecher
gegen seine Entlassung ganz nichtige und unzuläßige seien. Er
stellt den Antrag: Es möge das Bundesgericht, nach Maßgabe
des Art. 7 Al. 2 des Bundesgesetzes über die Ertheilung des Schwei
zerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe, erkennen, daß die
Verzichtserklärung des Leonz Röllin von Menzingen zuläßig und
derselbe daher, auf eigenen Wunsch und nach ausgewiesenem Er
werbe über sein Bürgerrecht in Illinois, aus dem schweizerischen
bezw. zugerischen Kantons- und dem Menzinger Gemeindebürger
rechte entlassen sei.
D. In seiner Vernehmlassung stützte sich der Regierungsrath
von Zug im Wesentlichen darauf, daß nach seiner moralischen
Ueberzeugung dem Gesuchsteller die Entlassung aus dem Schwei
zerbürgerrechte zum Nachtheile gereichen und daß er diesen Schritt
bald bereuen werde, sowie darauf, daß derselbe, wenn auch viel
leicht rechtlich handlungsfähig, doch psychologisch nicht handlungs
fähig sei.
Der Bürgerrath von Menzingen betont ebenfalls diese Mo
mente, indem er beifügt, daß Leonz Röllin zwar allerdings nicht
unter obrigkeitliche Vormundschaft gestellt worden sei, daß dies
aber zweifellos geschehen wäre, wenn er nicht abwesend gewesen
wäre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876
kann ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht verzichten, wenn
er in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt, nach den Gesetzen
des Landes, in welchem er wohnt, handlungsfähig ist und das
Bürgerrecht eines andern Staates entweder bereits erworben oder
doch zugesichert erhalten hat. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt
sind, so muß der Verzicht entgegengenommen und die Entlassung
ausgesprochen werden und es steht den Behörden nicht zu, die
Entlassung aus anderweitigen Gründen, als wegen Mangels der
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Indem das Gesetz
die Auswanderungsfreiheit in dieser Ausdehnung gewährleistet,
hat es selbstverständlich jede Verweigerung der Entlassung aus
Gründen vorsorglicher Wahrnehmung der Interessen des Ausge
wanderten durch die Heimatbehörden ausgeschlossen und den
Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht dem freien Entschlusse
des einzelnen Bürgers, sofern dieser den gesetzlichen Vorschriften
Genüge leistet, anheimgestellt.
- Es kann nun einem begründeten Zweifel nicht unterliegen,
daß im vorliegenden Falle die gesetzlichen Voraussetzungen eines
Verzichtes auf das schweizerische Bürgerrecht erfüllt sind, denn
J. L. Röllin besitzt unzweifelhaft kein Domizil in der Schweiz,
ist nach den Gesetzen seines Wohnortes handlungsfähig, und hat
das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben.
Daneben können die gegen die Ertheilung der Entlassung gel
tend gemachten Gründe, daß Röllin zur Besorgung seiner Ge
schäfte nicht befähigt sei und die Entlassung daher gegen sein
eigenes Interesse verstoße, offenbar nicht in Betracht kommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird dem
nach, unter Abweisung der eingelangten Einsprachen, die Regie
rung des Kantons Zug eingeladen, die Entlassung des J. L.
Röllin aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrechte auszu
sprechen.
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