Verwaltungs-und Disziplinarrecbtspflege.
wenn dazu das Personal des landwirtschaftlichen Betriebes
beigezogen wird.
Das gilt jedenfalls für die Errichtung
solcher Werke (wie es sich mit ihrem Unterhalt verhält, ist
hier nicht zu erörtern).
Der Charakter der Arbeit würde eher auf den in Absatz 2
erwähnten Fall hinweisen. Indessen kam für die Wegar-
beiten weder die Verwendung der sachlichen Hilfsmittel
der Alpwirtschaft in Frage, noch wurde die Arbeit unter
Verwendung des Personal des Alpbetriebes durchgeführt.
Vielmehr
war die Durchführung einem besonders einge-
stellten Fachmann anvertraut und die Alpgenossen und
ihr Personal hatten bei der Arbeit lediglich mitzuwirken,
was
für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2
VO I nicht genügt.
Der Wegbau auf Trübseealp ist deshalb versicherungs-
pflichtig, sofern die Voraussetzungen von Art. 23 VO I
erfüllt sind.
4. -Nach Art. 23 VO I fallen unter die Unfallver-
sicherung Eigenbedarfsarbeiten, sofern dabei voraus-
sichtlich während eines Monates regelmässig mindestens
Personen beschäftigt werden, oder sofern die Arbeit
wenigstens 100 Arbeitstage erfordert. Es kommt also
darauf an, ob bei Beginn der Arbeiten mit einem solchen
Arbeitsumfang
zu rechnen war (BGE 60 I S. 62).
Geht man hievon aus, so muss jedenfalls das Erfordernis
eines Arbeitsumfanges,
der 5 Arbeiter regelmässig während
eines Monates beschäftigt, als erfüllt angesehen werden.
Denn die Arbeit war von Anfang an auf die Dauer von
etwa anderthalb Monaten bemessen worden; es war in
Aussicht genommen, dass die Hüttenbesitzer mit ihren
Söhnen und Knechten sich daran beteiligen würden, soweit
der Alpbetrieb es ihnen erlaubte. Es wurde also jedenfalls
bei Beginn
der Arbeiten mit einer regelmässigen Arbeiter-
zahl gerechnet. Der mit der Feststellung des Arbeitsum-
fanges betraute Experte schätzte denn auch die Arbeits-
dauer nachträglich bei einer regelmässigen Beschäftigung
von 10 Mann auf 26 Tage. Unter Annahme einer Arbeits-
'Vasserrecht. :-;-. 10.
dauer von anderthalb Monaten, wie sie vorgesehen war,
hätte demnach mit einer Beschäftigung von regelmässig
wenigstens 5
Arbeitern gerechnet werden müssen, weshalb
die Voraussetzung
nach Art. 23 VO I erfüllt ist. Denn es
kann nicht darauf ankommen, ob sich später im Verlaufe
der Arbeiten deren Abwicklung anders gestaltete als zu
Beginn vorausgesehen werden musste.
Das haben die Vorinstanzen übersehen. Sie beurteilen
die Anwendbarkeit von Art. 23 nach den Verhältnissen,
wie sie
im Zeitpunkt der Untersuchung auf Grund einer
verspäteten Anmeldung festgestellt wurden, was zwar
naheliegt, aber nicht dem Sinne von Art. 23 entsprechen
kann. Denn die Untersuchung ist, wenn man zu einer ein-
heitlichen Erledigung der Fälle nach Art. 23 VO kommen
will, auf dem Boden vorzunehmen, auf den man sich ge-
stellt hätte, wenn die Anmeldung rechtzeitig, vor Beginn
der Arbeiten, erstattet worden wäre. Danach durfte aber
mit einer voraussichtlichen Arbeitsdauer von anderthalb
Monaten und einer regelmässigen Beschäftigung von min-
destens 5 Arbeitern gerechnet werden.
5. -....
V. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
10. Auszug a.us dem Urteil vom 21. März 1935
i. S. Gornergratbahn-GeEellschaft
gegen Munizipa.l-und Burgergemeinde Zerma.tt.
V ass e r r e c h t s k 0 n z e s s ion.
- Die richterliche Behörde, die über Streitigkeiten betreffend
die Auslegung einer Wasserrechtskonzession zu entscheiden hat.,
ist auch befugt, Lücken der in der Konzession getroffenen
Regelung auszufüllen.
- Die massgebenden Gesichtspunkte sind der betreffenden
Materie zu entnehmen. Der Richter hat festzusteHen, welche
Ordnung richt.igen administrativen Gesichtspunkten und den
AS 61 I -1935 I)
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Regeln von; Treu und Glauben gemäss ist, im Rahmen der
Konzession einer angemessenen Interessenabwägung gerecht
wird und insofern dem präsumptiven Parteiwillen entspricht.
3. Die so getrnffene Regelung wird Bestandteil der Konzession
und ist formell und materiell den übrigen Bestimmungen
der Konzession gleichgestellt.
(Tatbe8tarul gektlrzt.)
A. -1) Durch Vertrag vom 11. Oktober 1895 zwischen
der Gemeinde-und Bürgerverwaltung (Munizipal-und
Burgergemeinde, zwei getrennte Rechtssubjekte mit ge-
meinschaftlicher Verwaltung) von Zermatt einerseits und
Architekt August Haag in Biel andererseits wurde dem
Haag, der für eine für den Bau und Betrieb der Gomer-
gratbahn zu gründende A.-G. handelte, der für das Unter-
nehmen nötige Gemeindeboden abgetreten, desgleichen,
für die Konzessionsdauer von 99 Jahren, eine Wasser-
kraft, worüber der Vertrag wörtlich bestimmt :
Desgleichen uud im Anschlusse an vorbemeldete
Landabtretung, sowie zum Zwecke der Anlage einer
Wasserkraftstation behufs Gewinnung
der notwen-
digen Kraft für den elektrischen Betrieb der erwähnten
Gomergratbahn verkaufen und abtreten die H.H. Ver-
treter der Burgergemeinde von Zermatt dem H. Käu-
fer Haag in vorbemeldeter Eigenschaft das dingliche
Recht, dem Findelenbach ein bis anderthalb Kubik-
meter Wasser per Sekunde mit einem Gefäll von
150-200 m zu entnehmen unter ausdrücklicher Be-
zugnahme auf die vorgelegten, vorbenannten und
dieser Urkunde beizufügenden Situationspläne.
Der Käufer ist berechtigt, in erwähnter Eigenschaft
die
zur Fassung und Zuleitung des stipulierten
Wasserquantums notwendigen Arbeiten
in der Bach-
sohle und im Gebiete des Findelenbaches, sowie die
nötig werdenden Nachgrabungen,
Reparaturen und
sonstige zweckdienliche Vorrichtungen vorzunehmen
behufs Erstellung
der genannten Kraftstation.
Das vorbemeldete dingliche Recht zur GewiImung
Wassen-echt. X. 10.
der Wasserkraft wird dem H. Käufer Haag, für sich
und seine Rechtsnachfolger bezw. Aktiengesellschaft
verkauft und abgetreten für die Konzessionsdauer von
neunundneunzig
Jahren unter Bezugnahme auf den
einschlägigen Bundesbeschluss der Konzession der
Gomergratbahn.
Die Gemeinde Zermatt verbleibt Eigentümerin des
durch die projektierte Wasserwerkanlage nicht in
Anspruch genommenen Wasserquantums im Findelen-
bach, soll aber durch weitere Kraftabgaben die
hieroben stipulierten Wasserrechte
zu Gunsten des
H. Käufers in keiner Weise beeinträchtigen.
Die Gegenleistung an die Gemeinde für die Landabtre-
tung und das Wasserrecht wurde festgesetzt auf 100,000 Fr.
Nach der Verteilung unter die beiden Gemeinden entfielen
davon 88,000 Fr. auf das abgetretene Land (145,931 m
)
und 12,000 Fr. auf die Wasserkraft; der letztere Betrag
ging an die Munizipalgemeinde.
Die
Rechte und Pflichten aus jenem Vertrag sind auf
die Gomergratbahngesellschaft (GGB) übergegangen.
Die Auslegung des Vertrages
gab wiederholt Anlass zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, spe-
ziell was die Verwendung von Strom anlangt zu andem
Zwecken als zum Bahnbetrieb. Ein Konflikt ergab sich
daraus,
dass die Trambahn nach Riffelalp mit elektrischer
Kraft des Gomergratbahn-Werkes betrieben wurde. In
einer Vereinbarung vom Jahre 1906 verzichtete die Ge-
meinde
auf eine Entschädigung hiefür, wogegen ihr die
GGB unentgeltlich
Strom lieferte für das neue Hotel auf
dem Gomergrat. Eine analoge Verpflichtung übemahm
die GGB in einem Abkommen vom 1. September 1927.
Am 1./3. Oktober 1930 wurde zwischen den Parteien
folgendes Abkommen abgeschlossen :
Vorbemerkungen.
Zwischen der Munizipalgemeinde Zermatt und der
Gomergratbahn bestehen Schwierigkeiten hinsichtlich
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege.
der Auslnung der bestehenden Verträge, besonders
hinsichtlich
der Frage, ob die Gornergratbahn berech-
tigt sei, die am Findelenbach erzeugte Energie ander-
wärts als zum Betriebe der Gornergratbahn zu be-
nutzen.
Beide
Parteien sind übereingekommen, diese prin-
zipielle Frage vorläufig offen zu lassen und im Inte-
resse der Entwicklung von Zermatt für einstweilen
nachstehendes
Abkommen zu treffen:
Übe r ein k u n f t.
- Die Gornergratbahn verpflichtet sich, auf dem
Gebiete der Gemeinde Zermatt keinen Strom an
Drittpersonen abzugeben.
Durch diese Bestimmung wird aber nicht betroffen
die
Stromabgabe für den Trambetrieb auf Riffelalp,
für das
Kulm-Hotel Gornergrat und die Visp-Zermatt-
Bahn, was den Bahnbetrieb anbetrifft.
- Die Gornergratbahn vergütet der Gemeinde für
jede an die Visp-Zermatt-Bahn und nach auswärts
abgegebene
KWh einen Rappen. Für die Stromabgabe
an dns Kulmhotel und den Trambetrieb Riffelalp
bleibt es bei
der bisherigen Regelung.
Die
Gornergratbahn erstellt auf ihre Kosten die
notwendigen Vorrichtungen, die
dem Betriebsleiter
des
E. W. Zermatt jederzeit zugänglich und die eine
Kontrolle
der abgegebenen Energie ermöglichen.
- Das der Gornergratbahn gehörende Kraftwerk
am Findelenbach wird mit dem Werke der Gemeinde
durch eine von letzterer zu erstellende Hochspannungs-
leitung bis zur Zentrale verbunden, so dass ein Aus-
tausch der Energie jederzeit möglich ist und der
Strom des E. W. Zermatt auch auf die Visp-Zermatt-
Bahn übergeführt werden kann.
- Gornergratbahn und Gemeinde Zermatt ver-
pflichten sich gegenseitig, die überschüssige Energie
einander abzugeben und zwar im Sommer zu zwei
Rappen, im Winter zu fünf Rappen pro KWh.
Wassel'l'eCht. N° lO.
Ein Spezialabkommen wird die technischen Bedin-
gungen dieses Energieaustausches regeln.
Die vertragschliessenden
Parteien räumen sich ge-
genseitig für diesen Austausch das Vorzugsrecht
gegenüber
andern Bürgern ein, d. h. die Gornergrat-
bahn hat, nach dem eigenen Bedarf und dem Bedarf
der V.Z.Bahn für die Führung ihrer Züge während des
Tages,
zuerst die Gemeinde Zermatt und deren Bedürf-
nisse zu berücksichtigen und die Gemeinde ihrerseits
nach
Deckung der Bedürfnisse in Zermatt die GGB.
5) Die Dauer des Vertrages beginnt am 1. Oktober
1930 und dauert zwei Jahre. Vom 1. April 1932 an
kann er von jeder der beiden Vertragschliessenden
jederzeit
auf 6 Monate gekündet werden. Solange
eine
Kündigung nicht erfolgt, bleibt der Vertrag un-
verändert weiter in Kraft.
Dieser Vertrag ist dann infolge Kündigung durch die
GGB dahingefallen.
2)
Im Jahre 1892 beteiligte sich die Gemeinde Zermatt
an einem Syndikat zur Gründung eines Elektrizitätswerkes,
das die Durchführung der öffentlichen Beleuchtung und
die Ablieferung von Elektrizität an die Dorfbevölkerung
sich
zum Ziel setzte. Die Gemeinde erteilte diesem Syn-
dikat unentgeltlich eine Wasserrechtskonzession. In der-
selben war vorgesehen, dass eine ähnliche Konzession
keiner
andern Unternehmung erteilt werden solle, solange
das
Syndikat oder Rechtsnachfolger desselben bestehen.
B. -Vor der kantonalen Instanz für Streitigkeiten im
Sinn von Art. 71 des eidgenössischen WRG, dem Kantons-
gericht Wallis, hat die GGB folgende Anträge getltellt :
( 1) La Compagnie du Chemin de fer du Gornergrat
a le droit,
en vertu de la concession du 11 octobre 1895,
de prendre au Findeinbach et dans la region de ce torrent,
une quantite de un metre cube et demi d'eau par seconde
sur une chute de deux cents metres de hauteur, pendant
toute l'annre, pour autant que cette quantite pourra etre
recueillie.
Yerwaltungs-und Disziplinarrecht,spflege.
2) La Oompagnie du Ohemin de fer du Gornergrat est
en droit d'utiliser la force ainsi produite, en toute liberte
et sans avoir"a fournir aucune prestation a la Commune
de Zermatt. Sont reservees cependant l'obligation par le
concessionnaire
d'assurer l'exploitation du chemin de fer
de Zermatt au Gornergrat, ainsi que les obligations decou-
lant des autres contrats en vigueur.
3)
G. -Durch Urteil vom 9. Mai 1933 hat das Kantons-
gericht erkannt :
Die
Gornergratbahn hat auf Grund des Konzessions-
aktes vom ll. Oktober 1895 und gemäss dem diesem Akte
einverleibten Situationsplan das Recht, dem Findelnbach
ein bis anderthalb Kubikmeter Wasser per Sekunde mit
einem Gefäll von 150-200 m zu entnehmen und diese
Wasserkraft, sofern effektiv vorhanden,
während des
ganzen Jahres ohne weitere Belastung durch Entrichtung
von Wasserrechtsgebühren frei zu benutzen, insoweit
durch diese Nutzung berechtigte Interessen der Gemeinde
und Burgerschaft Zermatt nicht verletzt werden.
Vorbehalten
bleibt die Verpflichtung der Beliehenen,
den Betrieb der Bahn von Zermatt auf den Gornergrat
konzessionsgemäss sicher zu stellen, vorbehalten bleiben
ferner die Verpflichtungen, welche die
Bahn gemäss
zurechtbestehenden Verträgen gegenüber der Gemeinde
und Burgerschaft Zermatt jibernommen.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Munizipalität Zermatt
die Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trag: Das Begehren 2 der GOB sei ebenfalls abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt :
Das Urteil in der Frage der Benutzungsmöglichkeit der
Wasserkraft könne schon deshalb nicht befriedigen, weil
es zu unbestimmt sei und daher zu neuen Streitigkeiten
führen werde. Man könne der GGB sehr wohl zumuten,
den Strom unbenützt zu lassen für die Zeit, wo die Bahn
nicht in Betrieb sei. Seit der Einführung des Winterbe-
triebes, an den zur Zeit des Vertragsabschlusses niemand
gedacht habe, könne es sich nur um einen Leerlauf von
relativ kurzer Zeit handeln. Die streitige Klausel des Ver-
trages sei
früher auch von der GGB so verstanden worden,
wie die Gemeinde sie auslege. Die Gemeinde würde es
niemals gewagt haben, ihr Elektrizitätswerk mit einem
Aufwand
von über 1/2 Million Franken auszubauen, wenn
sie sich nicht auf diese Interpretation hätte verlassen
können.
Das schrankenlose Recht der Stromabgabe seitens
der GGB würde das kommunale Werk und damit die
Gemeinde ruinieren. Das Gemeindewerk weise
momentan
ej,nen Energieüberschuss von rund 2 Millionen KWh auf
und sehe sich heute durch die GGB in seiner Monopol-
steIlung bedroht.
Zwischen
der Gemeinde und der VlSp-Zermatt-Bahn
(VZB) bestehe eine ebenso grosse Interessengemeinschaft
wie zwischen
den beiden Bahnen. Es sei nicht einzusehen,
weshalb
das Netz der VZB gerade mit demjenigen der GGB
und nicht mit demjenigen des Elektrizitätswerkes Zermatt
verbunden werden sollte, das der VZB den Strom billiger
liefern
könnte als die SBB. Es gehe daher nicht an, dass
das Urteil sich auf eine Interessengemeinschaft zwischen
den beiden Bahnen stütze. Die Gemeinde sehe sich daher
durch das Urteil in ihren berechtigten Interessen verletzt.
E. -Auch die GGB hat gegen das Urteil des Kantons-
gerichtes die Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen. Sie
beantragt, das Bundesgericht möge erkennen :
Le jugement du tribunal cantonal du Valais, du 9 mai
1933, est modifie dans ce sens que la restrietion apportee
par le tribunal cantonal a la libre utilisation des eaux du
Findelenbach est supprimee.
En consequence, la Oie du chemin de fer du Gornergrat
a le droit de prendre au Findelenbach et dans la region de
ce
torrent une quantiM de un metre cube et demi d'eau
par seconde sous une chute de deux cents metres de hau-
teur, pendant toute l'annee, pour autant que cette quan-
tiM pourra etre recueillie, et elle est en droit d'utiliser la
force ainsi produite en toute liberM et sans avoir a fournir
72 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
aucune prestation a la Commune de Ze:rmatt. Sont reser-
vees
cependant l'obligation assumee par le concessionnaire
d'assurer l'exploitation du chemin de fer de Zermatt au
Gornergrat, ainsi que les obligations decoulant des autres
contrats en vigueur .....
Es wird ausgeführt :
Grundsätzlich
habe das Kantonsgericht den Standpunkt
der GGB geschützt, dass sie auch über den für ihren Betrieb
nicht notwendigen Strom verfügen könne. Es habe aber
dann die Beschränkung angebracht, dass die GaB hiebei
berechtigte
Interessen der Gemeinde nicht verletzen dürfe.
Diese
Beschränkung sei nicht haltbar. Es sei rechtsirr-
tümlich, wenn eine Vertragslücke angenommen werde.
Das Kantonsgericht verwechsle hier Zweck und Inhalt
des Vertrages. Der Vertrag verleihe der (, B eine I!;ewisse
Wasserkraft; das sei sein Inhalt. Wenn er den Zweck
erwähne,
Betrieb der Bahn, so sei damit keine Beschrän-
kung des Inhaltes gemeint. Die Zwischenlösung des
Urteils sei auch nicht eventuell, verlangt worden. Auch
die Gemeinde habe anerkannt, dass, wel1l1 ihr Standpunkt
nicht durchdringe, dal1l1 für die GGB volle Freiheit bestehe
F. -Es fand ein Rechtstag statt, bei dem die Vertreter
der Parteien unter Ratifikationsvorbehalt einen Vergleich
abschlossen (15. Februar 1934). Der Verwaltungsrat der
GGB hat den Vergleich genehmigt, die Urversammlung
der Gemeinde Zermatt hat ihn aber beinahe einstimmig
verworfen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -Durch den Vertrag von 1895 hat die GGB (bezw.
ihr Rechtsvorgänger) das Recht erworben, die Wasserkraft
des Findelenbaches in einem gewissen Umfang zu nutzen,
nämlich 1-1 % m
per Sekunde mit einem Gefälle von
150-200 m, und hiefür eine Wasserkraftstation zu er-
richten. Das Nutzungsrecht ist nicht zu beliebiger Ver-
wendung verliehen worden, sondern, wie der Vertrag
Was8errecht. No 10.
ausdrücklich sagt, behufs GewiImung der notwendigen
Kraft für den Betrieb der Gomergratbahn. Diese Klausel
ist nicht etwa, wie die GGB anzunehmen scheint, eine
juristisch belanglose
Erwähnung des Zweckes oder Motives
der Verleihung, sondern sie hat ihre rechtliche Bedeutung
im Rahmen des Vertrages. Es ist kein Zweifel, dass die
GaB, wenn etwa der elektrische Bahnbetrieb aufhören
würde oder es ihr passen sollte, den für den Bahnbetrieb
nötigen Strom von dritter Seite zu beziehen, nicht befugt
wäre, das verliehene Wasserrecht für andere Zwecke
weiter
zu nutzen" Die GaB anerkennt denn auch (Be-
schwerdebegehren 1), dass sie verpflichtet ist, die ver-
liehene Wasserkraft zum Betrieb der Bahn zu verwenden.
Der Bahnbetrieb ist unter allen Umständen der primäre
Hauptzweck, für den die Verleihung erteilt worden ist.
Es kann sich nur fragen, ob dieser Zweck schlechthin
ausschliesslich ist, was
rechtlich möglich wäre, oder ob
die GGB
das konzessionsmässige Recht hat, einen aus
der verliehenen Wasserkraft über die Bedürfnisse des
Bahnbetriebes hinaus sich allfällig ergebenden überschuss
elektrischer Energie zu andern Zwecken zu verwenden.
Die Gemeinde
bestreitet der GGB dieses Recht ; immerhin
ist sie damit einverstanden (nachdem sie früher einen
engem Standpunkt eil1l1ahm), dass der Bahnbetrieb hier
in einem weiten Sinn zu verstehen ist, der nicht nur die
Traktion, sondern auch den Betrieb der Werkstätten,
die Bedürfnisse der Stationen, Dienstwohnungen (Heizung,
Beleuchtung, Kochen) usw. umfasst.
Auch ist es von
vornherein klar, dass eine Verwendung des überschüssigen
Stroms für weitere Zwecke mit Z u s tim m u n g
der Ver lei h u n g s b e hör d e jederzeit möglich
sein muss, wie sie
denn auch stattgefunden hat und noch
stattfindet (Trambahn Riffelalp, Hotel Gornergrat, Aus-
hilfe für das Gemeindewerk).
Die streitige
Frage ist also die, ob die GaB nach dem
Vertrag von 1895 befugt ist, die überschüssige Energie
o h n e Z u s
tim m u n g des Gemeinderates im ange-
Verwaltungs und Disziplinarrechtopflege.
gebenen Sinn; anderweitig zu verwenden oder u ver-
werten. .
.................... .
3. -
Stellt man lediglich auf den Wortlaut des Vertrages
ab, so möchte die Auffassung der Gemeinde als begründet
erscheinen, da ja darin als einziger Zweck, wofür das
Wasserrecht verliehen wird, die Gewinnung der notwendi-
gen Kraft für den elektrischen Betrieb der Bahn erwähnt
ist. Allein es ist zu beachten, dass zur Zeit des Vertrags,
abschlusses eine Verwendung von überschüssiger Kraft
wohl nicht in Betracht kam und das Problem sich den
Parteien überhaupt nicht stellte. Daher ist doch nicht
anzunehmen, dass die Erwähnung des Zweckes in dem
ausschliesslichen Sinn gemeint war, der dem blossen
Wortlaut der Konzession entspricht. Dies umsoweniger,
als wenn eine
Ausnutzung der verliehenen Wasserkraft
über die Bedürfnisse des Bahnbetriebes hinaus möglich
ist, die Nichtausnützung, wie das Kantonsgericht mit
Recht sagt, volkswirtschaftlich unvernünftig wäre. Eine
Konzession, ein Akt des öffentlichen Rechtes, bei dessen
Erteilung die Verleihungsbehörde nicht nach Willkür,
sondern nach Grundsätzen verfahren soll, darf aber,
noch weniger als ein privatrechtlicher Vertrag, so aUS-
gelegt werden, dass das Resultat unvernünftig ist.
Doch darf man daraus auch nicht schliessen, dass die
GGB
über den Energieüberschuss frei verfügen könne.
Das würde bedeuten, dass die Bahn auch auf dem Terri-
torium der Gemeinde. solchen Strom zu Beleuchtungs-
und andern Zwecken abgeben und so das Gemeindewerk
konkurrenzieren könnte. Die Erteilung einer so weit-
gehenden Befugnis kann unmöglich die Meinung der
Verleihungsbehörde gewesen sein, da ja schon im Jahre.
1892 die
Gemeinde einem Syndikat eine unentgeltliche
Wasserrechtskonzession
(am Triftbach) behufs Versorgung
der Gemeinde mit Elektrizität bewilligt und sich verc
pflichnt hatte, keiner andern Unternehmung eine ähnliche
Konzession zu erteilen.
Das bisherige Ergebnis ist das, dass der Vertrag die
Wasserre.eht. XO 10.
V"rwendung der überschüssigen Energie durch die GGB
weder gänzlich ausschliesst,
noch frei zulässt. Das Kan
tonsgericht hat daher die von den Parteien vertretenen
extremen Lösungen mit Recht abgelehnt. Der Vertrag
bestimmt aber nichts darüber, unter welchen Voraus-
setzungen und Beschränkungen die GGB die überschüssige.
Energie
verwerten darf. Insofern enthält er in der Tat
eine Lücke, die das Kantonsgericht ahin ausgefüllt hat,
dass die Bahn dabei berechtigte Interessen der Gemeinde
nicht verletzten .-dürfe.
Eine solche Lückenausfüllung ist nicht etwa nach
pro z e s s u ale n Sachlage unzulässig. Allerdings ver-
neinen beide Parteien von ihren absoluten Positionen
aus das Vorhandensein einer Lücke. Aber die Annahme
einer solchen und ihre Ausfüllung ist den Parteibegehren
gegenüber ein minus, nämlich eine mittlere Lösung, die
der Richter muss treffen können, wenn ihm keine der
beidenextremen Lösungen als begründet erscheint.
Die Lückenausfüllung ist hier auch m a t e r i e 11 -
r c h t I ich zulässig. Auch in einem Verwaltungsakt,
speziell in einer Wasserrechtskonzession, kann ein Punkt,
der einer Ordnung bedurfte, ungeregelt geblieben sein
(ohne dass
deshalb der Akt ungültig zu sein braucht).
Die Behörde, die über Streitigkeiten betreffend die Aus-
legung des Aktes zu entscheiden hat, muss dann auch
die Befugnis haben, eine ergänzende Interpretation vor-
zunehmen. Die hiebei massgebenden Gesichtspunkte sind
der betreffenden Rechtsmaterie zu entnehmen. Im allge-
meinen ist zu beachten, dass man es mit öffentlichem
Recht zu tun hat, wo die Behörden in der Gestaltung der
Rechtsverhältnisse nicht frei sind, wie die Parteien im
Privatrecht, sondern nach administrativen Grundsätzen
zu verfahren haben, auch da, wo das Gesetz solche Grund-
sätze nicht positiv aufstellt. Damit in Zusammenhang
kommen, wie bei deI" Auslegung privater Verträge, die
Regeln von Treu und Glauben in Betracht.
Eine derartige Lückenausfüllung muss insbesondere
YHwaJtungs-und Disziplinarrechtspflege.
auch st,atthaft sein bei Streitigkeiten über die aus dem
Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflich-
ten im Sinn von Art. 71 WRG, und man hat unbedenklich
davon auszugehen, dass das Gesetz, bei der Auslegung
von Wasserrechtskonzessionen, dem Richter eher eine
freiere
Stellung einräumen will in der Handhabung jener
administrativen Gesichtspunkte und den Regeln von
Treu und Glauben. -Die Regelung, die der Richter so
zur Ergänzung einer unvollständigen Konzession trifft,
wird
deren Bestandteil und ist formell und materiell den
übrigen Bestimmungen der Konzession gleichgestellt Sie
bildet nicht etwa deshalb stärkeres, mit besonderen
Garantien versehenes Recht, weil sie auf einem rechts-
kräftigen Urteil beruht. Sie ist vor allem auch unter
den nämlichen Voraussetzungen revidierbar, unter denen
nach dem bestehenden eidgenössischen und kantonalen
Gesetzesrecht (vgl. z. B. Art. 10, Abs 4 des kantonalen
'VRG, sofern er auf Gemeindekonzessionen Anwendung
finden sollte) oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
entsprechende Konzessionsklauseln überhaupt einer Revi-
sion unterzogen werden können.
Die
Art und Weise, wie das Kantonsgericht den Ver-
trag ergänzt hat, kam) freilich nicht befriedigen. Die
Formel ist zu unbestimmt und wird daher zu neuen
Streitigkeiten
under den Parteien führen. Aus den Er-
wägungen des Urteils folgt zwar, dass die GGB dem
Gemeindewerk in der Versorgung der Gemeinde keUle
Konkurrenz machen darf. Ob und welche Verwendung
des Stromes aber sonst noch gegen die berechtigten
Interessen))
der Gemeinde verstösst, bleibt ungewiss.
Das Ziel der ergänzenden richt.erlichen Auslegung muss
vielmehr sein,
zu einer Lösung zu gelangen, die dem
Streite aller Voraussicht nach ein Ende setzt (wenn sie
auch natürlich die Türe offen lässt zu Verhandlungen
der Parteien über eine abweichende Regelung, wobei, wie
im
Vergleichsentwurfvom 15. Februar 1934, auch Punkte
berücksichtigt werden können, die nicht mehr in den
Rahmen einer ergänzenden Interpretation der Konzes-
sion fallen).
4. -Bei Ausfüllung
jener Lücke im Vertrag von 189fi
fragt es sich, wie disponiert worden wäre, wenn damals
das Problem der Verwendung des überschüssigen Stromes
sich so gestellt 'hätte, wie es dann später und speziell in
neuester Zeit sich darbot. Es lässt sich natürlich nicht
mit irgendwelcher Sicherheit sagen, was die Parteien
unter dieser Voraussetzung wirklich vereinbart hätten.
Der Richter ist darauf angewiesen, festzustellen, welche
Ordnung richtigen administrativen Gesichtspunkten und
den Regeln von Treu und Glauben gemäss ist, im Rahmen
des Vertrages einer angemessenen Interessenabwägung
gerecht wird und insofern des präsumtiven Parteiwil1en
entspricht.
Aus dem, was oben gesagt wurde, folgt bereits :
Der Bahn ist unter gewissen Beschränkungen die Ver-
wertung des überschüssigen Stromen zu gestatten ; denn
es wäre unwirtschaftlich, daher unvernünftig und grund-
satzlos, wenn in dieser Hinsicht die verliehene 'Vasser-
kraft und die vorhandenen Einrichtungen nicht ausge-
nützt werden könnten. Es genügt dabei aber nicht, dass
die
Verwendung des überschüssigen Stromes mit Zustim-
mung der Gemeinde möglich ist. Die Gemeinde sollte
sich zwar, wenn sie um ihre Zustimmung ersucht wird,
von rein sachlichen Motiven leiten lassen ; aber es besteht
keine Garantie dafür, dass dies auch wirklich geschieht
und dass sie die Sachlage nicht dazu benützt, um nach
andern Richtungen einen unzulässigen Druck auf die
GGB auszuüben. Auch ist nicht ersichtlich, dass in dieser
Hinsicht die letztere sich an eine höhere kantonale Instanz
um Schutz ihrer Interessen wenden könnte.
Eine Verwendung dieses Stromes auf dem Territorium
der Gemeinde ist ausgeschlossen; denn dadurch ",iirde
das Gemeindewerk konkurrenziert; vorbehalten sind
natürlich die Fälle, wo der Gemeinderat einverstanden
ist, dass die C..GB in der Gemeinde Strom liefert ...
Verwaltungs-lind Disziplinarrechtspflege.
Nach auswärts dagegen wäre die Abgabe der iiber-
schüssigen Kraft an sich zuzulassen, speziell an die VZB,
die
ja in einer engen Interessengemeinschaft mit der
GGB steht. Hier kommen freilich ebenfalls gewisse
Konkurrenzmomente gegenüber
dem Gemeindewerk in
Frage. Auch das letztere hat überschüssige Kraft und
würde sie gerne abgeben an die VZB (oder auch durch
das Netz dieser an die SBB). Allein die Gemeinde kann
für ihr Werk eine MonopolsteIlung doch nur innerhalb
des Gemeindegebietes beanspruchen. Die Lieferung
an
die VZB könnte nur mit deren Einverständnis erfolgen
und, um an die SEB zu liefern, müsste die Gemeinde die
Leitung der VZB benützen. Auch könnte die elektrische
Energie
der Gemeinde wegen ihrer Beschaffenheit von
der VZE und der SEB nur verwendet werden nach vor-
gängiger Umwandlung, welche
das Gemeindewerk selber
nicht besorgen kann, sondern die von der GGB besorgt
werden müsste.
Sie ist also von sich aus gar nicht in
der Lage, Energie an die VZB (und eventuell an die
SBB) zu liefern.
Es fragt sich nun aber, ob die GGB für die nach aus-
wärts verkaufte Energie nicht insofern einer Beschränkung
unterliegt, als sie hievon
an die Gemeinde eine Abgabe
zu bezahlen hat. Im Abkommen vom Oktober 1930,
das zwei Jahre in Kraft stand, war eine solche Vergütung
an die Gemeinde vorgesehen und zwar in der Höhe von
1 Rappen pro KWh.
Die Gegenleistung für die verliehene Wasserkraft nach
dem Vertrag von 1895 war eine einmalige Zahlung. Für
die Landabtretung, die Wasserkraft und andere Vorteile
wurde
ohne Ausscheidung ein Betrag von 100,000 Fr.
entrichtet. Bei der Verteilung unter Burger-und Muni-
zipalgemeinde erhielt die
letztere für die Wasserkraft
12,000 Fr. Gewiss ein sehr bescheidenes Entgelt. Auch
wenn man auf die Wasserkraft einen etwas höhern Betrag
verlegt, kann man doch schon nach dem Wortlaut des
Vertrages (( behufs Gewinnung
der notwendigen Kraft
Verfahren.
für den elektrischen Betrieb ... ) nicht annehmen, dass
dabei die Möglichkeit irgendwie berücksichtigt sei, dass
die GGB
aus der verHehenen Kraft nicht nur die Energie
für den Bahnbetrieb gewinnt, sondern darüber hinaus noch
Strom verkauft, also die verliehene Wasserkraft auch
kommerziell verwertet. Es Hegt daher im Sinn der ergän-
zenden Interpretation des Vertrages, dass die GGB für
die auswärts abgegebene Energie eine Vergütung an die
Gemeinde bezahlt, welche Abgabe freilich
nicht den
Charakter einer eigentlichen Beteiligung der Gemeinde
am Gewinn aus dem Stromverkauf hat, Sondern denjenigen
eines Wasserzinses,
der im Hinblick auf den erweiterten
verleihungsmässigen Gebrauch
der Wa lerkraft zu der
frühem Leistung hinzukommt. Da es sich um eine Abgabe
handelt auf der nach auswärts verkauften elektrischen
Energie; empfiehlt
es sich, sie zu bestimmen in Form
einer Vergütung pro KWh dieses Stromes, wie das die
Parteien ja bereits einmal getan hatten und wie es auch
im Vergleichsentwurf vorgesehen war ...
VI. VERFARBEN
PROcEDURE
Vgl. Nr. 6 und 10. -Voir n° 6 et 10.
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