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VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
6. Urteil vom 26. Februar 1937
i. S. Einwohnergemeinde Bern gegen Gadola.
Berechnung der Frist für die staatsrechtliohe Besohwerde in
Fällen, in denen gleiohzeitig eine Berufung an das Bundes-
gerioht möglioh ist. -
A. -Im Zivilprozess zwischen Romolo Gadola, Bau-
meister iD. Luzern, als Kläger und der Einwohnergemeinde
Bern als Beklagten hat der Appellationshof des Kantons
Bern, 2. Zivilkammer, als einzige kantonale Instanz am
2. J u I i 1936 das Endurteil, gehend aufVerpffichtung
der :Beklagten zur Zahlung von 40,000 Fr. an den Kläger,
gefällt.
Die Zustellung der vollständigen schriftlichen Urteils-
ausfertigung im Hinblick auf die :Berufung an das Bundes-
gericht
nach Art. 5611. OG fand am 17. No v e m b e r
1936 statt (ob auf besonderes :Begehren der Parteien
oder ohne solches, weil das Gericht von sich aus die Zu-
lässigkeit der :Berufung annahm, ist nicht ersichtlich).
Am 1 O. Dez e m b e r 1 9 3 6 hat die beklagte
Partei Einwohnergemeinde :Bern gegen das Urteil staats-
rechtliche :Beschwerde erhoben und beantragt, es sei wegen
Verletzung
von Art. 4 :BV (Willkür und Rechtsverwei-
genmg) aufzuheben.
Ausserdem
haben beide Parteien auch die :Berufung an
das :Bundesgericht erklärt, der Kläger am 7. Dezember,
die
:Beklagte am 4. Dez e m b e r 1 9 3 6.
Die staatsrechtliche :Beschwerde
stützt sich nicht etwa
auf Verstösse im :Beweisverfahren hinsichtlich TatsaChen,
die mit dem Zivilverfahren zusammenhängen , sodass sie
nach dem :Beschlusse von 1934 (Geschäftsbericht für 1934
Organisation der Bundesrechtspflege. No 6.
S. 2) der mit der :Berufung befassten 2. Zivilabteilung zur
:Behandlung zu überweisen wäre. Vielmehr wird behaup-
tet, der Appellationshof habe bei der materiellrechtlichen
:Beurteilung des Streites in einer Reihe durch das kantonale
Recht beherrschter Fragen die massgebenden kantonalen
Vorschriften willkürlich angewendet und ausgelegt. Will-
kürlich
habe er sich ferner zur Zusprechung einer Ent-
schädigung auch aus dem Gesichtspunkt der Expropriation
als befugt
erachtet, obwohl Expropriationsstreitigkeiten
nach dem kantonalen Expropriationsgesetze erstinstanzlich
vom Amtsgerichtspräsidenten zu beurteilen seien, vom
Appellationshof dagegen nur als zweite Instanz auf Appel-
lation hin. Unhaltbar, weil gegen die klaren Vorschriften
der ZPO verstossend, sei nach dem Prozessausgang auch
die Kostenverfügung des Urteils.
Der :Beschwerdebeklagte Romolo Gadola hat beantragt,
auf die :Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzu-
treten, eventuell sei sie abzuweisen.
Das Bundesgerickt zieht in Erwägung :
Nach Art. 178 Ziff. 3 OG sind staatsrechtliche Beschwer-
den binnen 30 Tagen von der Eröffnung oder Mitteilung
der angefochtenen kantonalen Verfügung an dem :Bundes-
gericht einzureichen. Aus triftigen, in der Verschieden-
artigkeit der behördlichen Akte, welche Gegenstand dieses
Rechtsbehelfa bilden können, liegenden Gründen (:BGE
34 I S. 459 Aba. 2) hat es also das OG abgelehnt, die für
die Berufung geltende Regelung, wonach die Rechtsmittel-
frist
erst durch die schriftliche Mitteilung des Urteils in
:Bewegung gesetzt wird (Art. 65, 631Ziff. 4 OG), auch auf
die staatsrechtliche :Beschwerde zu übertragen. Unter
Eröffnung oder Mitteilung im Sinne von Art. 178 Ziff. 3
ist vielmehr, auch wenn die angefochtene Verfügung in
einem gerichtlichen Urteil besteht, die nach dem betref-
fenden
kantonalen Recht massgebende amtliche Kund-
machung zu verstehen, d. h. diejenige :Bekanntmachungs-
handlung,
von der an danach die lnit dem Urteil bestim-
22 Staat3recht.
mungsgemäss:verbundenen Wirkungen beginnen (Lauf der
Frist für allfällige weitere kantonale Rechtsmittel,Eintritt
der Rechtskraft mangels Ergreifung jener, Vollstreckbar-
keit). Die Tatsaohe,
dass der Beschwerdeführer sich innert
der 30 Tage von da an noch keine Einsicht in die vollstän-
dige
motivierte schriftliche Urteilsausfertigung verschaffen
konnte,
entbindet ihn nicht davon, die Beschwerde dennoch
binnen
jener Frist einzureichen und vorläufig zu begründen.
Sie berechtigt
ihn höchstens zu verlangen, dass das Bundes-
gerioht
ihm nach Vorliegen der Ausfertigung noch Gelegen-
heit zur Ergänzung dieser Begründung gebe (BGE 28 I
254 ; 29 I 34 ; 35 I 105 ; 36 I 405 ; 39 I 55; 58 I 98 und
zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen, aus neu-
ester Zeit u. a. vom 21. September 1934 i. S. Keller c.
Baselland, vom 1. Mai 1936 i. S. Kaiser c. Uri; Guoo-
METT! S. 193).
Jene massgebende amtliche Eröffnung ist aber bei
Zivilurteilen
im Kanton Bern, wenn die Parteien an dem
für die UrteilsIallung bestimmten Termine anwesend oder
vertreten waren, die mündliche Verkündigung des Urteils-
spruches an diesem Termine. Nach Art. 204 der heroi-
schen ZPO, der gemäss Art. 351 auch vor Appellationshof
gilt, soll
das Ergebnis der Beratung und Abstimmung vom
Präsidenten sofort als Urteil mündlich verkündigt werden.
Die
"Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung als Eröff-
nungsakt"
ist nur für den Fall vorgeschrieben, wo das Urteil
in Abwesenheit der einen oder anderen oder beider Parteien
gefällt worden war (Art. 205). In allen anderen Fällen
wird eine solche den Parteien nur auf besonderes Begehren
gegen Bezahlung
der tarifmässigen Gebühren in Form eines
Protokollauszuges ausgefolgt (Art. 132).
Etwas anderes
gilt auch nicht für Urteile, die der Berufung an das Bun-
desgericht unterliegen. Die Verpftichtung zur schriftliohen
Mitteilung
beruht auch alsdann ausschliesslich auf Art. 63
Ziff.4 OG, nioht auf einer kantonalrechtlichen Anordnung
(LEuCH, Kommentar zu Art. 204 ZPO Nr. 4).
Das Bundesgericht hat denn auch schon in der nicht
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 6.
veröffentlichten Entscheidung vom 19. Januar 1924 i. S.
Hirsch angenommen, dass infolgedessen die Frist zur
staatsrechtlichen Beschwerde von der erwähnten münd-
lichen Verkündigung an zu laufen beginne. Es befand sich
dabei in Übereinstimmung mit der Ansicht von Leuch
(a.a.O.),
der die Bedeutung dieses Aktes ausdrücklich dahin
umschreibt, "dass schon er und nicht erst die Zustellung
einer schriftlichen Ausfertigung die
kantonalen Rechts-
mittelfristen und die Frist gemäss Art. 397 für den Beginn
der Vollstreckbarkeit in Lauf setze. Dabei habe es sein
Bewenden
auch für nach Art. 56 ff. OG berufungsfähige
Urteile; kantonalreoht1ich, abgesehen vom Beginn der
bundesrechtlichen Berufungsfrist, bleibe für die letzteren
ebenfalls die mündliche Eröffnung massgebend (so für die
Nichtigkeitsklage
Art. 361, das neue" Recht (Revision)
Art. 370, die Vollstreckbarkeit Art. 397). Im Falle Verei-
nigte Bern-Worb-Bahnen c. Suter (P. 129/1935), auf den
noch zurückzukommen sein wird, hat ferner der Appel-
lationshof dies
dem Bundesgericht ausdrücklioh als kan-
tonale Praxis bestätigt.
Hier war aber die Rekurrentin an der Fortsetzung der
Hauptverhandlung, bei der die Urteilsfällung stattfand
durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten und es ist
das Urteil nach dem Verhandlungsprotokoll damals den
Parteien sofort mündlich verkündigt worden. Die Frist
des Art. 178 Ziff. 3 OG lief deshalb von diesem Akte an und
die erst am 10. Dezember 1936, anschliessend an die Zu-
stellung der schriftlichen Urteilsausfertigung, erhobene
staatsrechtliche Beschwerde ist verspätet.
Dass gegen das Urteil ausserdem noch die Berufung
gemäss
Art. 56 ff. OG erklärt wurde, ist unerheblich. Nach-
dem das OG den Ausgangspunkt der Frist für die beiden
Rechtsmittel bewusst verschieden bestimmt hat, vermag
auch"" die Kumulation beider im einzelnen Falle keine an-
dere Fristberechnung für das erste, die staatsrechtliche
Beschwerde zu bewirken. Sie könnte ohnehin höchstens
in Frage kommen, wenn die tatsächlich erklärte Berufung
auch zulässig :(das Urteil berufungsfähig) war. Durch die
(unzulässige) Einlegung des letzteren Rechtsmittels allein
vermöchte die Partei für sich einen solchen Vorteil keines-
falls
zu erlangen. Nach feststehender Rechtsprechung
hat aber die im. Berufungsverfaren ergehende Entschei-
dung des Bundesgerichts, falls auf die Berufung einge-
t:e
ten
wird, selbst bei deren Abweisung die Bedeutung
emes neuen Sachurteils, das an die Stelle des kantonalen
tritt und es ersetzt. Eine ausserdem erhobene staatsrecht-
liche Beschwerde wird infolgedessen damit gegenstandslos
(WEISS, Berufung S. 362 in Verbindung mit S. 320 ff.
unter 3, insbes. S. 324 ; BGE 25 II S. 691 E. I, 30 II S. 182
E. I, 40 II 429 und wiederholte nicht veröffentlichte Ent-
scheidungen der staatsrechtlichen Abteilung, u. a. vom
29. September 1916 i. S. Wiesinger). Um diese Folge zu
vermeiden, muss deshalb der kumulativ erhobene staats-
rechtliche Rekurs vor der Berufung behandelt werden.
Solange die
mit der letzteren befasste Zivilabteilung des
Bundesgerichts
nicht über sie entschieden hat, steht aber
auch noch nicht verbindlich und endgültig fest, ob die
behauptete BerufungsIahigkeit des Urteils vorliegt. Schon
das schliesst aus, an die Verbindung beider Rechtsbehelfe
im Wege der Praxis, eine Abweichung von der gesetzliche
Regelung des Art. 178 Ziff. 3 OG über den Fristenlauf zur
staatsrechtlichen Beschwerde zu knüpfen. Dazu kommt,
dass die staatsrechtliche Beschwerde als subsidiäres
Rechtsmittel sich nur auf solche angebliche Mängel des
Urteils beziehen kann, die mit der Berufung nicht gerügt
werden können. Wer ein Urteil aus derartigen von einer
eventuellen
Berufung nicht berührten Gründen anfechten
will, hat sich deshalb hierüber auch innert der durch
Art. 178 Ziff. 3 OG allgemein gesetzten Frist schlüssig zu
machen.
In diesem Sinne hat denn auch die I. Zivilabteilung des
Bundesgerichts
in dem oben erwähnten Prozesse Vereinigte
Bern.-Worb-Bahnen c.
Suter schon erkannt, in einem Falle,
wo SIe auf Grund des Zusatzes zum Gerichtsreglement von
Organisation der Bundesrechtspflege. No 7. 25
1934 neben der Berufung auch die (mit Verstössen im
Beweisverfahren begründete) staatsrechtliche Beschwerde
zu beurteilen hatte. Sie hat diese als verspätet abgewiesen,
weil
erst auf die Zustellung der schriftlichen Urteilsaus-
fertigung
hin, statt innert 30 Tagen seit der mündlichen
Verkündigung
des angefochtenen Urteils des bernischen
Appellationshofs erhoben,
und nur subsidiär beigefügt,
dass sie
übrigens auch materiell unbegründet wäre
(Urteil vom 26. Februar 1936, Erw. A, 1). ( Daran ändert
der Umstand nichts, dass das angefochtene Urteil der
Berufung unterlag und die Berufungsfrist gemäss Art. 65
OG erst mit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu
laufen begonnen hat. Der verschiedene Fristbeginn für
die beiden ans Bundesgericht offen stehenden Rechtsmittel
bildet allerdings eine Komplikation, ist aber durch die
ausdrücklichen Vorschriften des Gesetzes festgelegt.
Es besteht kein Grund, hievon abzugehen, was unter
diesen Umständen ohnehin nur auf Grund eines Beschlusses
des Gesamtgerichts
(Art. 23 II OG) statthaft wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7. Urteil vom 5. Kirz 1937
i. S. L. Richter Söhne gegen S.B.B.
Art. 63 Abs. I Ziff. 4 OG : Die Mitteilung des Urteils darf an keine
Bedingungen geknüpft werden, die geeignet ist, den Beginn
der Berufungsfrist und damit die Möglichkeit der Ergreifung
des eidgenössischen Rechtsmittels auf unbestimmte Zeit
hinauszuschieben. Sie darf insbesondere nicht von der Leistung
einer nachträglichen Prozesskaution abhängig gemacht werden.
Aus dem Tatbestand:
Die Rekurrentin hatte die S.B.B. vor dem Appellations-
hof Bernaus Frachtvertrag auf Fr. 20,141. 70 belangt.
Der Appellationshof hat am 1. Juli 1936 die Klage kosten-