Si
St.aatsrecht.
n. INTERKANTONALES
ARnERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE
DES INDIGENTS
14. Urteil vom 18. März 1938 i. S. Aargau gegen Graubünden.
Die Übereinkunft betreffnnd die Polizeitransporte vom 23. Juni
1909 enthält keine Regelung betreffend die Tragung der Trans-
portkosten für den Hausrat einer heimzuschaffenden Person.
Sofern nicht der Heimatkanton auf die Anzeige der bevor-
stehenden Ausschaffung über das Mobiliar andere Verfügungen
trifft, hat er für die Transportkosten aufzukommen.
A. -Nach der am 23. Juni 1909 zwischen dem eid-
genössischen Justiz-und Polizeidepartement und den
Polizeidirektionen sämtlicher Kantone abgeschlossenen
Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte (AB 25
S. 524 ff.) fallen unter diese Übereinkunft alle von der
Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der
Armentransporte, welche die Abschiebung oder Heim-
schaffung gesunder oder kranker Personen aus einem
Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder
nach dem Auslande oder aus dem Auslande nach dem
schweizerischen Heimatkanton betreffen ( 1); die den
Transport anordnende Behörde sorgt dafür, dass dem
Transport die Ausweisschriften und Effekten des zu
Transportierenden beigegeben werden ( 2 lit. c). Die
Kosten der von den Kantonen angeordneten Polizeitrans-
porte werden getragen: vom empfangenden Kanton bei
Zuführung einer Person zur strafrechtlichen Verfolgung
sowie
beim Transport schweizerischer Staatsangehöriger,
die
vom Ausland an der Grenze eintreffen und von dort
ihrem Heimatkanton zugeschoben werden, vom Bunde
bei Heimschaffung von Personen aus der Schweiz nach dem
Ausland, in allen übrigen Fällen dagegen vom absendenden
Kanton. ( Hierher gehören u. a. alle Heimschaffungen von
Interkantonales ArmenunferstützungErecht. NQ l4.
'schweizerischen (gesunden und kranken) Armen aus dem
Aufenthalts-oder Niederlassungskanton nach dem Heimat-
kanton ( 3). Die allgemeine Kontrolle über das Trans-
portwesen steht dem eidg. Justiz-und Polizeidepartement
zu, welches auch allfällige Anstände und Beschwerden
betreffend die
Handhabung der Vereinbarung entscheidet
( 19).
B. -Durch Beschluss vom 13. September 1935 ver-
fügte der Regierungsrat des Kantons Aargau, unter An-
zeige an denjenigen von Graubünden, die Heimschaffung
der in Aarau niedergelassenen, in Davos heimatberech-
tigten Familie Margadant, weil diese dauernd der öffent-
lichen
Wohltätigkeit zur Last fiel und die Heimatgemeinde
trotz ergangener amtlicher Aufforderung keine angemes-
sene
Unterstützung gewähre. Verlangt worden war von
Davos die Leistung eines Beitrages an den Lebensunterhalt
von Fr. 4.-täglich und Fr. 50.-monatliche Miete,
während das dortige Armensekretariat nur den ersteren
Betrag bewilligen wollte und die Übernahme der Wohnungs-
miete ablehnte. Das war als ungenügend angesehen wor-
den.
Obwohl Karl Margadant mit Familie seit 1928 in
Aarau wohnte, war ausschliesslich Art. 45 Abs. 3 BV und
nicht das Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung
von 1923 anwendbar, weil die zweijährige Karenzfrist von
Art. 1 des Konkordates immer wieder durch den Bezug
von Armenunterstützung während mindestens 6 Monaten
unterbrochen worden war. Der Beschluss wurde am
25. September 1935 durch den Transport der Familie mit
Effekten nach Davos auf Kosten der aargauischen Staats-
kasse vollzogen. Der Hausrat wurde mit der Bahn unfran-
kiert an die Adresse der dortigen Armenbehörde gesandt,
sodass diese bei der Einlösung die Frachtkosten mit
Fr. 62.50 begleichen musste. Vorangegangen war am
24. September 1935 eine telephonische Unterredung zwi-
schen
dem Armensekretär von Davos und dem aargau-
ischen kantonalen Armeninspektor. Der Inhalt dieses Ge-
spräches
ist streitig. Nach der Darstellung des Kantons
Aargau hätte ?er Armensekretär von Davos dabei ange-
regt,
den Hausrat zur Ersparung der hohen Frachtkosten
gelegentlich aq einer Gant in Aarau verwerten zu lassen,
habe .sich dann aber auf die Erklärung, dass die Verladung
anf dIe Bahn schon stattgefunden habe, mit der Zusendung
emverstanden erklärt, wobei die Kostentragungspflicht
dnr Heimatbehörde vom aargauischen Armeninspektor
nlCht
unerwähnt gelassen worden sei. Nach der Behaup-
tung des Armensekretärs von Davos hätte dagegen dieser
lediglich versucht, die Heimschaffung
der Familie über-
haupt womöglich noch abzuwenden, um dann wegen der
schon eingeleiteten Vollzugsmassnahmen hievon abzu-
stehen und der Heimnahme zuzustimmen; über die Tra-
gung der Kosten für den Transport der Möbel sei nichts
gesprochen worden. Tatsächlich
hatte der Armensekretär
von Davos mit SchreIben vom 18. September 1935 das
Erziehunnsdepartement des Kantons Graubünden ange-
gangen,
slCh dafür zu verwenden, dass die HeimschafIung
der Familie unterbleibe und beigefügt, dass jedenfalls die
Übernahme von Transportkosten für das Mobiliar abge-
lehnt werden müsste.
Am 25. Oktober 1935 beschloss der Gemeinderat Aarau,
von Davos durch Vermittlung der aargauischen Direktion
des
Innern die Vergütung von Fr. 84.80 (später ermässigt
auf Fr. 72.80) als Rückerstattung für die Familie Margadant
während der Niederlassung in Aarau vorschussweise aus-
gelegter, noch
nicht beglichener Unterstützungen zu ver-
langen.
Die aargauische Direktion des
Innern stellte Davos eine
entsprechende Abrechnung zu. Letzteres
anerkannte die
Forderung von Fr. 72.a an sich, wollte aber die für die
Einlösung des
Hausrates bezahlten Fr. 62.50 abziehen.
Auf Beschwerde der aargauischen Behörde schützte das
Erziehungsdepartement des Kantons Graubünden durch
Bescheid vom 23. März 1936 den Standpunkt der Gemeinde
Da vos, da der heimschaffende Kanton alle Heimschaffungs-
kosten zu übernehmen habe, also nicht nur die Fahrkarten
I
!
Interkantonales Armenunt.,rstützungsrecht. Xo 14. 87
der Personen, sondern auch die Möbelfracht, wie es bisher
Praxis gewesen sei; Aargau habe deshalb die Kosten für
den Möbeltransport auf seine Rechnung zu übernehmen.
Die aargauische
Direktion des Innern stellte darauf mit
Eingabe vom 27. März 1936 an das eidg. Justiz-und Poli-
zeidepartement gestützt auf 19 der Übereinkunft über
die Polizeitransporte den Antrag, zu verfügen, dass der
Armenbehörde von Davos kein Recht zum Abzug der Mö-
belfracht
von der geschuldeten Unterstützungsruckerstat-
tung zustehe.
In einem früheren Falle hatte das eidg. Justiz-und
Polizeidepartement mit Entscheid vom 7. August 1935
den Kanton Zürich verpflichtet, dem Kanton Baselland
die
Frachtkosten für den unfrankiert beförderten Hausrat
zweier armenrechtlich aus Zürich heimgeschafiter basel-
landschaftlicher
Kantonsbürger (Alt und Gysin) zu ver-
güten.
Zwar enthalte die Übereinkunft keine ausdrück-
liche
Bestimmung über den Hausrat. 2 lit. c spreche
nur von den Effekten, worunter lediglich Gepäck, wie z. B.
Kleider zu verstehen seien. Daraus folge indessen nur,
dass der Hausrat nicht, wie die Effekten, der Person bei-
gegeben
zu werden brauche, d. h. gleichzeitig mit dieser
befördert werden müsse. Über die Frage, welcher Kanton,
der absendende oder der Heimatkanton, die Kosten für
die Zusendung zu tragen habe, sei damit noch nichts
gesagt. Richtigerweise sei diese Beförderung als ein Be-
standteil des Transportes der Person und damit des durch
die Übereinkunft geregelten Polizeitransportes zu betrach-
ten. Denn der Person müsse notwendig auch ihr Hausrat
folgen, wenn er nicht durch Rechte Dritter zurückgehalten
werde,
da nicht erfindlich sei, was sonst damit zu geschehen
hätte. Dann habe aber derjenige Kanton, der für den
Polizeitransport aufkommen müsse, auch diese Beförderung
auf sich zu nehmen. Bei der armenrechtlichen Heimschaf-
fung spreche
dafür überdies die Erwägung, dass der Wohn-
kanton sich durch diese eines Einwohners entledige, . der
ihm wegen der Unterstützungsbedürftigkeit unerwünscht
f taatsrl'cht.
sei. Es sei daner billig, dass er auch alle Kosten der zu
seinem eigenen
Vorteil ergriffenen Massnahme trage.
Dabei solle immerhin der allerdings seltene Fall vorbehal-
ten bleiben, wo der Hausrat nicht lebensnotwendige Ge-
genstände von erheblichem Werte enthalten würde.
In der vorliegenden Sache kam dann aber das Departe-
ment auf diese Auffassung zurück und erklärte sich mit
Entscheid vom 1. Juli 1936 zur Behandlung des Anstandes
als unzuständig, mit der Begründung :
(( Im Entscheid vom 7. August 1935 betr. die Streit-
fälle Alt und Gysin ist das Departement davon ausge-
gangen, dass
der Grund, weshalb der Hausrat transpor-
tiert werden muss, regelmässig der gleiche ist wie für
den Transport der Person und der Effekten und dass
deshalb die gleiche Lösung hinsichtlich
der Kostentra-
gung sich aufdränge. Es stellt sich jedoch die Vorfrage,
ob das Departement überhaupt zum Entscheid zustän-
dig ist. Das ist es nur, wenn angenommen wird, der
Hausrat-Transport sei in der Übereinkunft über die
PolizeitranSporte geregelt. Ausdrücklich ist dies nicht
geschehen. Die Übereinkunft spricht nur von Effekten,
die
der Person mitzugeben seien. Nach dem Wortlaut
kann hierunter der Hausrat nicht verstanden werden.
Der gleiche Grund des Transportes könnte dafür ange-
führt werden, dass der Hausrat als ebenfalls unter die
Übereinkunft fallend behandelt werden könnte. Das
genügt aber nicht; denn es ist kaum anzunehmen, dass
die
Übereinkunft lediglich vergessen habe, den Hausrat
zu erwähnen. Das Departement hat ausserdem inzwi-
schen festgestellt, dass in der Praxis der Kantone der
absendende Kanton in der Regel nicht mit den Kosten
des Hausrat-Transportes belastet wird, woraus zu
schliessen ist, dass die Mehrzahl der Kantone den Haus-
rat nicht als unter die Übereinkunft fallend ansieht.
Die dem Departement in 19 der Übereinkunft einge-
räumte Entscheidungskompetenz kann sich aber nur
auf Gegenstände beziehen, die sicher unter die Überein-
Intrrkantonales Armenunterstützung""cht. :So 14.
kunft fallen. Das Departement will sie nicht erweitern
durch ausdehnende Auslegung der Übereinkunft. Nur
vermittelst einer solchen könnte aber der Hausrat der
Übereinkunft unterstellt werden.
C. -Mit staatsrechtlicher Klage nach Art. 175 Ziff. 2
OG hat hierauf die Direktion des Innern des Kantons
Aargau beim Bundesgericht das Begehren gestellt, das
Erziehungsdepartement (Abteilung Armenwesen) von
Graubünden sei zu verurteilen, dem Kanton Aargau die
ausstehenden Unterstützungsauslagen für die Familie
Margadant im Betrage von Fr. 72.a ungeschmälert zu
ersetzen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die
Übereinkunft über die Polizeitransporte unter Heimschaf-
fungskosten einzig
den Transport der auszuschaffenden
Person mit ihren Effekten und die Verpflegung auf der
Ausreise verstehe. Mit den Effekten seien die allernot-
wendigsten Reiseutensilien, die gewöhnlich im Handkoffer
mitgeführt werden, und die Legitimationspapiere gemeint.
Wenn die Fracht für den Hausrat, die gewöhnlich ein
Mehrfaches
der Heimschaffungskosten ausmache, auch
noch hierunter zu fallen hätte, so müsste dies in der
Übereinkunft ausdrücklich gesagt sein. In der Praxis
sei das Mobiliar bisher unfrankiert an die Heimatbehörden
gesandt worden, wenn diese es nicht auf ihre Kosten am
Abgangsort hätten abholen lassen. Falls bei solchem Ab-
holen, z.
B. mit Automobil, die heimzuschaffenden Leute
gerade noch mitreisen konnten, hätten sich die Behörden
gewöhnlich dahin geeinigt, dass die absendende Behörde
der empfangenden an die Fracht einen Beitrag ungefahr
in der Höhe der Verlade-und Heimreisekosten vergütete.
Diese langjährige Übung habe sich bewährt und dazu bei-
getragen,
den heimgeschafften armen Familien das nötige
Mobiliar
zu erhalten, während sonst ein Teil davon zur
Deckung der Fracht für den Rest der Möbel am Abgangs-
ort hätte verwertet werden müssen. Mit Recht sei danach
das eidg. Justiz-und Polizeidepartement auf seinen frü-
hern Entscheid vom 7. August 1935 in den Fällen Alt und
St.aatsrecht.
Gysin zurückgekommen. Auch bei der nach der Überein-
kunft vom Bund zu tragenden Heimschaffung von Aus-
ländern aus der Schweiz nach dem Auslande bezahle der
Bund nie Möbelfrachten. Die Kantone dürften bei der
Heimschaffung von kantonsfremden Schweizern nicht
anders behandelt werden. Im vorliegenden Falle sei zudem
die Zahlungsverweigerung der Heimatbehörde auch des-
halb unverständlich, weil sie durch die telephonische Un-
terredung vom 24. September 1935 daruber unterrichtet
gewesen sei, dass die Möbelfracht zu ihren Lasten gehe.
Graubünden sei denmach nicht berechtigt, diese vom
geschuldeten Unterstützungsersatz abzuziehen.
D. -Das Erziehungsdepartement des Kantons Grau-
bünden hat die Abweisung der Klage beantragt, soweit
damit mehr als der Überschuss der Unterstützungsaus-
lagen über die Möbelfracht gefordert wird, und zur Be-
gründung im wesentlichen auf eine beigelegte Vernehm-
lassung der Gemeinde Davos verwiesen. Darin wird unter
Bezugnahme auf eine frühere Eingabe der Gemeinde zu
Handen des eidg. Justiz-und Polizeidepartements vom
21. April 1935 geltend gemacht: Zu den Heimschaffungs-
kosten müssten richtigerweise sämtliche Aufwendungen
gezählt werden, die
mit der Heimschaffung zusammen-
hingen. Hierunter falle aber auch die Zustellung des
Hausrates, weil auch armengenössigen Personen die not-
wendigen Möbel nicht weggenommen werden dürften. Der
abschiebende Kanton habe infolgedessen auch nicht das
Recht, solche Kompetenzstücke zurückzubehalten oder
zu verwerten. Um die Möbelfracht von der Kostentra-
gungspflicht des absendenden Kantons auszunehmen,
wäre
denmach eine besondere Bestimmung notwendig
gewesen.
Auch im übrigen sei die Belastung des heim-
schaffenden Kantons mit diesen Auslagen gerechtfertigt,
weil
nur er und nicht der Heimatkanton ein Interesse an
der Heimschaffung habe, Damit stimme überein, dass der
Gemeinderat Aarau im vorliegenden Falle am 25. Oktober
1935 ausdrücklich die Heimschaffung der Familie ein-
schliesslich des Möbeltransportes auf Rechnung der aar-
Interkantonales Armenunterstütztlngc;recht. Xo 14.
gauischen Staatskasse beschlossen habe. Durch diesen
dem Telephongespräch vom 24. September 1935 nachge-
henden Beschluss werde nicht nur die Darstellung des
Kantons Aargau über den Inhalt dieses Gesprächs wider-
legt ; es ergebe sich daraus zugleich, dass die durch Aargau
vertretene Auslegung von 3 Abs. 3 der Übereinkunft von
1909 nicht der sonst dort beachteten Praxis entsprechen
könne.
Das kantonale Erziehungsdepartement fügt bei,
auch es sei der Auffassung, dass der absendende Kanton
alle aus der Heimschaffung sich ergebenden Transport-
kosten zu tragen habe, also auch die Möbelfracht, wenn die
Heimschaffung
einer Familie beschlossen werde, die auch
fernerhin eigenen Haushalt führe und infolgedessen der
Möbel bedürfe.
E. -Der Kanton Aargau hat replizierend auf die seit
der Klageerhebung vorgenommene Revision des Konkor-
dates über die wohnörtliche Unterstützung verwiesen,
nach der (Art. 16) bei Heimschaffungen die Kosten der
Beförderung des Hausrates, im Gegensatz zu denjenigen
für die Beförderung der Personen und ihrer Effekten,stets
vom Heimatkanton zu tragen seien. Ziffer 3 des Beschlus-
ses des Gemeinderates Aarau besage lediglich, dass die
Wohngemeinde
mit den Heimschaffungskosten nichts zu
tun habe. Zur Entscheidung über die Kostentragungs-
pflicht im Verhältnis zwischen dem Kanton Aargau und
dem Heimatkanton hätte ja auch dem Gemeinderat Aarau
die Kompetenz gefehlt. Das dem Erziehungsdepartement
des Kantons Graubünden durch Vermittlung der aargau-
ischen Direktion des Innern am 11. September 1935 zuge
stellte Heimschaffungsbegehren der Gemeinde Aarau habe
ausdrücklich gelautet: Reisekosten zulasten der Direk-
tion des Innern, Mobiliar unfrankiert zulasten der Heimat-
gemeinde . Auch Art. 45 Abs. 2 BV gebe keinen Anhalts-
punkt für die Zahlungspflicht des absendenden Kantons.
Die Lieferung der Möbel in den Heimatkanton liege im
Interesse der heimgeschafften Familien und der Heimat-
behörden. Darum sei es angebracht, dass die Heimat-
behörden für die Möbelfracht aufkämen, um den Leuten
nicht nach de.r Heimschaffung andere Möbel anschaffen
zu müssen.
F. -In dnr Duplik des Erziehungsdepartements von
Graubünden bezw. der Gemeinde Davos wird die Beru-
fung auf das Konkordat über wohnörtliche Unterstützung
als unerheblich zurückgewiesen. Es handle sich dabei
um eine neue Regelung, die nicht rückwirkend angewendet
werden dürfe ; zudem betreffe sie nur Unterstützungsfälle
nach Konkordat, während der Fall Margadant nicht unter
dieses gefallen sei.
G. -Auf Anregung des Instruktionsrichters hat das
eidg. Justiz-und Polizeidepartement eine Rundfrage bei
den Kantonen über die bisherige Übung in der streitigen
Frage veranstaltet. Aus der Zusammenstellung der einge-
gangenen
Antworten im Begleitschreiben des Departe-
ments ergibt sich, dass eine einheitliche Praxis bisher
nicht bestand, dass aber immerhin die Mehrheit der Kan-
tone, worunter auch diejenige der grossen und für die
interkantonale Armenpflege wichtigsten, den Grundsatz
befolgte, dass die Transportkosten für den Hausrat vom
empfangenden Kanton zu tragen seien. Dazu gehören
nach den Antworten 15 Kantone, nämlich Zürich, Bern,
Luzern, Obwalden, Glarus, Basel-Stadt, Appenzell A. Rh.,
Appenzell I. Rh., St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin,
Wallis,
Neuenburg und Genf. Sieben Kantone, nämlich
Schwyz, Nidwalden, Solothurn, Baselland, Schaffhausen
und Graubünden sprachen sich in entgegengesetztem
Sinne aus ; Freiburg vertrat (allerdings nicht auf Grund
einer bisher befolgten Übung, sondern aus grundsätzlichen
rechtlichen Erwägungen) denselben Standpunkt. Uri
erklärte, dass die Behandlung bisher eine verschiedene
gewesen sei,
und Zug, dass es sich noch nie mit einem sol-
chen
Fall zu befassen gehabt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nachdem das ejdg. Justiz-und Polizeideparte-
ment als Behörde, der durch 19 der Übereinkunft über
Interkantonales Arrnenunterstüt:r:ungllrecht. Xo 14.
die Polizeitransporte die Entscheidung von Anständen
zwischen den Kantonen über Auslegung und Anwendung
dieser
Übereinkunft übertragen worden ist, erkannt hat,
dass sich ihr keine Regelung der Kostentragungspflicht
für die Beförderung von Hausrat in Heimschaffungsfällen
entnehmen lasse, kann sich der Kanton Graubünden für
die Pflicht des Kantons Aargau zur Übernahme dieser
Kosten nicht auf die erwähnte Übereinkunft, d. h. darauf
berufen, dass die betreffenden Aufwendungen als zu den
Kosten de.:: dort geordneten Polizeitransportes gehörend
anzusehen seien.
Beim Fehlen einer darüber seit 1909
ausgebildeten interkantonalen Übung müssen daher mas
gebend sein Art und Zweck der Massnahme, welche die
Auslagen
verursacht (nämlich der Übersendung des Mo-
biliars des
armenrechtlich Ausgewiesenen vom bisherigen
Wohn-nach dem Heimatort) und die danach auf sie an-
wendbaren Rechtsgrundsätze. Wenn eine der Auffassung .
Aargaus (Zahlungspflicht des empfangenden Heima
kantons) entsprechende einheitliche interkantonale PraxIS
nach den Erhebungen des eidg. Justiz-und Polizeidepar-
tements nicht besteht, so noch viel weniger eine überein-
stimmende Übung im Sinne des von Graubünden vertre-
tenen Rechtsstandpunktes, sodass dieses seinen Erstat-
tungsanspruch jedenfalls nicht auf Gewohnheitsrecht zu
stützen vermag.
2. -Art und Zweck der Massnahme aber führen zur
Kostentragungspflicht des Heimatkantons. Die Zustel-
lung des Hausrats einer armenrechtlieh ausgeschafften
Person an den Heimatkanton ist ein Akt der Fürsorge für
diese Person. Es sollen ihr dadurch ihre Möbel auch für
ihre künftige Lebensführung erhalten werden, damit ihr
nicht zum Ersatz andere angeschafft werden müssen oder
sie mangels solcher bei Dritten (in einer Anstalt) unter-
gebracht werden muss. Die Fürsorge für eine Person aus
öffentlichen Mitteln geht aber nach geltendem Recht
(Art. 45 BV) spätestens mit dem rechtsgültig gefasste
und angezeigten Heimschaffungsbeschlusse auf den Hel-
matkanton be . die Heimatgemeinde über. Sie haben
deshalb auch yon da an für Massregeln aufzukommen,
welche die
Sicherung der künftigen Lebensführung der
Person bezwecken, wie das für die Erhaltung des ihr ge-
hörenden
Hausrats zutrifft.
3. -
Die entgegengesetzte Lösung kann nicht etwa
daraus hergeleitet werden, dass der Niederlassungs-oder
Aufenthaltskanton mit der Ausschaffung verarmter Ange-
höriger eines
anderen Kantons seine Interessen wahre und
daher für alle daraus erwachsenden Kosten aufzukommen
habe.
Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann denjenigen. welche
dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und
deren Heimatgemeinde bezw. Heimatkanton trotz amt-
licher Aufforderung keine angemessene Unterstützung ge-
währen, die Niederlassung entzogen werden. Niederlas-
sungsentzug
ist das Verbot des ferneren Verweilens im
Kantonsgebiet. Zu seinem Vollzug genügt demnach die
Ausschaffung der Person aus dem Kanton. Weder aus
Art. 45 BV noch aus einer anderen bundesrechtlichen Vor-
schrift lässt sich entnehmen, dass damit die Verpflichtung
verbunden wäre, den Ausgewiesenen auf Kosten des aus-
weisenden Kantons bis in seine Heimat zu schaffen. Tat-
sächlich ist denn auch die Bundesverfassung nie so ausge-
legt worden. Bis zum Abschluss der Übereinkunft über
die Polizeitransporte von 1909 wurden vielmehr in dieser
Beziehung
stets noch die Konordate von 1812 und 1818
über polizeiliche Verfügungen gegen Gauner und Land-
streicher und die Vollziehungsbeschlüsse der Tagsatzung
vom 14. Juli 1828 zu diesen Vereinbarungen als massge-
bend erachtet, d. h. der. ausweisende Kanton stellte den
Ausgewiesenen einfach an die Grenze, worauf es Sache
der dazwischen liegenden Kantone war, für die Weiter-
beförderung bis in den Heimatkanton zu sorgen, unter
Kostentragungspflicht eines jeden von ihnen für den
Transport auf seinem Gebiete. In dieser Weise (nach de
Grundsatze des sogenannten etappenweisen Schubes) voll-
zog
sich nicht bloss die Zuführung von einem Kanton
Interkantonales Armenunterstützungsreeht. N° 14.
requirierter Delinquenten (Art. 15 des Bundesgesetzes betr.
die Auslieferung unter den Kantonen in der Fassung vom
24. Juni 1867), sondern, wie aus der Botschaft des Bundes-
rates zur Übereinkunft über die Polizeitransporte (BBI
1909 I S. 537 ff.) hervorgeht und durch die Auskunft des
eidg.
Justiz-und Polizeidepartements im vorliegenden
Streitfalle
an Hand der Materialien der Übereinkunft be-
stätigt wird, auch die Heimschaffung armenrechtlieh aus-
gewiesener kantonsfremder Schweizerbürger. Um die
damit verbundenen unwürdigen Zustände zu beseitigen,
hat die Übereinkunft von 1909 den durchgehenden Trans-
port der Person mit Effekten vom Ausgangspunkt bis zum
Bestimmungsort (Heimatort) an die Stelle gesetzt, mit
ausschliesslicher Kostentragungspflicht entweder des ab-
sendenden
oder des empfangenden Kantons, abgesehen
von den besonders behandelten Auslagen für Zwischen-
verpflegung
( 10 und 11) und unter Übernahme der
Kosten der Ausschaffung . von Ausländern nach dem Aus-
land durch den Bund. Hätte ohne die Übereinkunft von
1909 der ausweisende Kanton nicht einmal für die Kosten
des Weitertransportes der Person von seiner Grenze . bis
nach dem Heimatkanton aufzukommen, so kann eine
solche Verpflichtung noch weniger
für die Beförderung des
Hausrates angenommen werden. . Vielmehr muss es beim
Mangel
einer abweichenden Vereinbarung bei der aus dem
Wesen der Zusendung des Hausrates als Fürsorgemass-
nahme für den Ausgewiesenen sich ergebenden Folgerung
bleiben, dass
für die Fracht und zwar auch hinsichtlich der
im Ausweisungskanton selbst liegenden Strecke der Hei-
matkanton aufzukommen hat. Diese Behandlung drängt
sich auch deswegen auf, weil sie der im revidierten Kon-
kordatüber wohnörtliche Unterstützung für Konkordats-
fälle nunmehr ausdrücklich getroffenen Regelung ent-
spricht und weil auch der Bund bei Heimschaffungen
nach dem Ausland nach der Auskunft des eidg. Justiz-und
Polizeidepartements nicht für die Kosten des Transportes
von Hausrat aufkommt, diesen also nicht als unter den
96 Staatsrecht.
Polizeitransport im Sinne von 3 Abs. 2 der Übereinkunft
fallend betrachtet, trotz der aus den Niederlassungsver-
trägen sich ergebenden Verpflichtung, verarmte nieder-
gelassene Ausländer bis
und lnit der Heimschaffung ohne
Ersatzanspruch gegenüber dem Heimatstaat zu unter-
stützen (BGE 43 1307 ; 47 I 327 ; 52 1389). Es liesse sich
kaum rechtfertigen, die Frage im Verhältnis unter den
Kantonen ohne positive Rechtsgrundlage anders zu lösen.
4. -Richtigerweise muss
es infolgedessen allerdings
.auch
dem Heimatkanton zukommen, darüber zu ent-
scheiden, ob er das Mobiliar überhaupt nachkommen
lassen oder darüber eine andere Verfügung treffen will.
Der Niederlassungskanton wird immerhin davon ausgehen
dürfen, dass die Zusendung gewünscht wird,
wenn ihm
nicht auf die Anzeige. der bevorstehenden Ausschaffung
rechtzeitig eine gegenteilige Weisung des Heimatkantons
zugeht. Im vorwürfigen Fall spielt diese Frage übrigens
keine Rolle.
Auf die Ankündigung der HeiInschaffung hat
sich die Gemeinde Davos allerdings zunächst gegen die
Übernahme von Frachtkosten für die Möbel der Familie
Margadant verwahrt. Doch ist nicht streitig, dass sie sich
bei
der telephonischen Unterredung vom 24. September
1935 mit dem aargauischen Armeninspektor dann Init der
Zusendung des Hausrates einverstanden erklärt hat. Ob
damit, stillschweigend oder ausdrücklich, auch die Er-
klärung verbunden war, die daraus entstehenden Kosten
tragen zu wollen, kann dahingestellt bleiben, weil sich die
Pflicht hierzu auch ohne solche Zusicherung schon aus den
massgebenden Rechtsgrundsätzen ergab. Der Beschluss
des Gemeinderates
Aarau vom 25. Oktober 1935 konnte
nur den in der' Replik der aargauischen Direktion des
Innern angeführten Sinn, nicht denjenigen einer Ent-
scheidung über die Kostentragungspflicht im Verhältnis
zwischen
den Kantonen Aargau und Graubünden haben.
Es fehlt auch jede Darlegung darüber, wieso die Gemeinde-
behörde
Aarau zu einer solchen hätte befugt sein
können.
Organisation der Bundesrechtopflege. Xo 15.
Demnach erkennt das Bundesgericht .'
Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Grau-
bünden pflichtig erklärt, dem Kanton Aargau die aus-
stehenden Unterstützungsauslagen für die Familie Marga-
dant im Betrage von Fr. 72.a ungeschmälert zu ersetzen.
IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
15. Urteil vom 13. Kai 1938 i. S. Iempter gegen Blum.
Gegen blosse Zwischenentscheide in Zivil-und Strafproznhen
ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen RechtsverweIgerung
nur dann zulässig, wenn der Entscheid für den Betroffene?
bereits einen auf jeden Fall bleibenden rechtlichen Nachteil
nach sich zieht. Die Verlängerung des Verfahrens gilt aber
im allgemeinen nicht als solcher Nachteil. .
Diese Einschränkung der Zulässigkeit von Beschwerden bezIeht
sich auch auf Urteile, wodurch Nichtigkeitsbeschwerden
gegen biosse Zwischenentscheide abgewiesen werden.
A. -Die Rekursbeklagte, Witwe Blum, erhob gegen den
Rekurrenten Kempter eine Klage auf Schadenersatz und
Genugtuung im Betrag von höchstens Fr. 1856. -nebst
Zins wegen falscher zahnärztlicher Behandlung. Der
Rekurrent beantragte die Abweisung der Klage und
verlangte seinerseits durch Widerklage Schadenersatz im
Betrage von Fr. 1000.-und Zins wegen Kreditschädi-
gung . Das Kantonsgericht von Schaffhausen es Klage
und Widerklage ab, die Hauptklage mit der Begründung,
dass eine rechtzeitige Mängelrüge nicht vorliege. Hie-
gegen
erklärte die Rekursbeklagte die Berufung an .das
Obergericht. Dieses entschied, dass die Mängelrüge mcht
AB 64 I . 1938