Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 1.
pas et ne saurnit d'ailleurs s'etendre a cette somme, le
transfert de l'argent etant exclusivement regi par le droit
fooeral. La creance se trouve ainsi realisee au profit
des poursuivants sans qu'il ait eM besoin de la cooer.
Il ne serait meme pas necessaire de procooer par voie
de cession dans
l' eventualite ou le tiers debiteur ne se
conformerait pas a l'avis l'invitant a payer en mains de
l'office. Le prepose devrait dans ce cas conferer aux
creanciers un mandat de recouvrement les autorisant a
faire valoir contre le tiers debiteur, au meme titre que
l'office, la creance du saisi (art. 131 al. 2 LP). La delega-
tion a l'encaissement ne se heurte pas a l'incessibilite
de la creance, car le poursuivant n'agit pas comme succes-
seur du debiteur, mais comme representant de celui-ci
(JlEGER, art. 131 LP, note 11). D'ou il suit que, contraire-
ment ace qui a ete precedemment admis (RO 56 III 194),
le tiers
debiteur de creances incessibles ne peut contre-
venir impunement a l'avis donne par le prepose confor-
mement a l'art. 99 LP ; des la notification de cet avis,
seuls l'office ou le creancier autorise par Iui ont qualite,
en vertu du droit de poursuite, pour encaisser les preten-
tions saisies; le tiers debiteur, malgre l'incessibilite, ne
se libElre pas en payant en mains du creancier titulaire.
D'autre part, il convient de relever d'emblee que, si le
mandat de recouvrement suppose, comme la dation en
paiement (art. 131 a1. I et 2 LP), une demande emanant
de tous les creanciers, l'un de ceux-ci ne saurait toutefois,
dans l'eventualit6 ou la creance saisie ne pourrait etre
realisee que sous cette forme, s'opposer a la delegation;
il faut apporter dans ce cas une exception au principe
d'unanimite de l'art. 131 LP.
Ainsi, l'incessibilite des salaires et pensions n'empeche
pas qu'ils ne soient (( realises au profit des creanciers.
Il est vrai que la procooure indiquee rend inoperante,
pour le domaine de l'execution, la dMense edictee par le
droit cantonal d'aliener certaines creances. Mais on est
conduit a ce resultat par le jeu des principes qui regissent
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2.
la poursuite. D'une part, en effet, le droit cantonal ne
peut exclure que la cession de la creance et non pas la
saisie de celle-ci et, d'autre part, la defense de cooer ne
peut viser que la crearice elle-meme et non pas la somme
d'argent qu'elle produit.
Le recours doit en consequence etre admis et le dossier
renvoye
a I'Office des poursuites de Neuchatei pour qu'il
procede a la saisie partielle da la pension de retraite du
debiteur en conformite de l'art. 93 LP et des principes
admis
par la jurisprudence en matiere de saisie des sa-
laires et des pensions.
Pm' ces moti/s, la Ohambre des Poursuites
et
des Faillites
admet le recours, annule la decision attaquee et renvoie
le dossier
a l'Office des poursuites de Neuchatel, qui est
inviM a proceder a la saisie de la rente du debiteur confor-
mement a l'art. 93 LP.
2. Entscheid vom gO. Ja.nuar 1938 i. S. lIeritier-lfüller.
Pensionskasse der SBB: Alterspensionen sind gemäss Art. 93
SchKG pfändbar, soweit sie den Notbedarf des Bezügers
und seiner Familie übersteigen. Das in Art. 18 der Kasse-
statuten aufgestellte unbedingte Verbot der Pfändung ist
ungültig.
Die gepfändeten Beträge unterliegen der Zwangsverwaltung
durch das Betreibungsamt, das sie selbst einzuziehen oder
durch den betreibenden Gläubiger einziehen zu lassen hat
(Art. 99/100 und 131 Abs. 2 SchKG).
(Änderung der Reehtsprechnng).
Ca.isse de pensions des C.F.F. : Les pensions semes par Ia Caisse
sont saisissables en vertu de l'art. 93 LP dans la mesure OU
elles depassent le minimum indispensable au debiteur et a sa
familie. L'interdiction absolue de la saisie, eructee a l'art. 18
des statuts de la Caisse, est inoperante.
Les sommes saisies sont administrees par l'office des poursuites
qui per90it lui-meme les prestations de la Caisse ou les fait
encaisser par le creancier poursuivant (art. 99 et 100 LP).
(Modification de la jnrisprudence).
6 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2.
Oassa pensioni delle SF F : Le. pensioni corrisposte dalla Cassa
sono pignorabili in virtu dell'art. 93 LEF neUa misura ehe
sorpassano il minimo indiRpensabilo al debitore e alIa sua
famiglia. Il dfvieto assoluto deI pignoramento previsto dal-
l'art. 18 degli Statuti deUa Cassa e inefficace.
La somme pignorate sono amministrate dall'Ufficio esecuzioni ehe
riscuote direttamente le prestazioni delIa Cassa 0 le fa riscuo-
tere dal creditore escutente (Art. 99, 100 e 131 ep. 2 LEF).
(Cambiamento della giurisprudenza.)
Für eine Forderung gegen Leon Rochat, einen nun pen-
sionierten Angestellten der Schweizerischen Bundesbahnen,
der in Frankreich wohnt, hat der Rekurrent einen Arrest
befehl erwirkt, der als Arrestgegenstand die Pensionsan-
sprüche des Schuldners bezeichnet. Das Betreibungsamt
Bern erklärt jedoch den Vollzug als unmöglich, weil solche
Pensionsansprüche
nicht pfändbar seien. Hierüber be
schwert sich der Gläubiger mit dem Begehren, die An-e-
stierung bis zum Betrage seiner Forderung anzuordnen;
eventuell
unter Berücksichtigung des Notbedarfes d s
Schuldners gemäss Art. 93 SchKG. Von der kantonalen
Aufsichtsbehörde am 28. Dezember 1937 abgewiesen, hält
er mit Rekurs an das Bundesgericht an diesem Begenn
fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Schlechthin unpfändbar sind nach den Bestim-
mungen des SchKG diejenigen Pensionen, die sich als
Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheits-
störung darstellen (Art. 92 Ziff. 10), beschränkt pfandbar
dagegen die Alterspensionen wie auch die Renten von Ver-
sicherungs-und Alterskassen ; sie unterliegen dem Zugriff
der Gläubiger gleich Diensteinkommen jeder Art insoweit,
als sie
nicht dem Schuldner und seiner Familie unumgäng-
lich notwendig sind (Art. 93). Abweichend hievon be-
stimmt Art. 18 Abs. 1 der Statuten der Pensions-und
Hilfskasse für das Personal der SBB (vom 31. August 1921),
ohne
dem Unterschied zwischen Alters-und (wahren)
Schuldbetroibungs. und Konkursrecht. N° 2.
Invalidenpensionen hiebei Rechnung zu tragen, dass die
Ansprüche
auf Leistungen der Kasse sowie die als Kassen-
leistungen bezogenen Gelder weder gepfändet noch mit
Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen
werden dürfen.
Zu einem solchen Eingriff in das Voll-
streckungsrecht fehlt es jedoch an der unerlässlichen ge-
setzlichen Grundlage. Wohl liegt dem Verwaltungsrat
der SBB (unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Bundesrat) nach Art. 17 Ziff. 18 und Art. 46 des Rück-
kaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 die Aufstellung der
Statuten dieser Pensionskasse ob. Es steht ihm demgemäss
zu, die
an die Kasse zu stellenden Ansprüche nach den vom
Gesetze vorgezeichneten Richtlinien zu bestimmen, ihre
Voraussetzungen und ihren Inhalt festzusetzen, kurz das
Rechtsverhältnis zwischen der Kasse und den Pensions-
berechtigten zu ordnen. Auch mag in den Rahmen dieser
Verordnungsbefugnis noch die Aufstellung
von Bestim-
mungen fallen, die das Verfügungsrecht des Pensionsbe-
zügers einschränken, um ihn selbst und seine Angehörigen
vor einem Rechtsverlust durch vertragliche Preisgabe zu
schützen, was gewiss dem Fürsorgezweck der Pensionsan-
sprüche gerecht wird. Handelt es sich dabei auch nicht um
den eigentlichen Inhalt der an die Kasse zu stellenden
Ansprüche, so
steht doch die Abgrenzung der dem An-
sprecher einzuräumenden Rechte in Frage; daher lässt
sich gegen das in Art. 18 Abs. 2 der geltenden Statuten
enthaltene Abtretungs-und Verpf'andungsverbot nichts
Triftiges einwenden. Die Frage nach der pfändbarkeit
dagegen betrifft die Rechte nicht des Pensionsbezügers
allein, sondern seiner Gläubiger
und den Bereich der staat-
lichen Vollstreckungsgewalt. Eine Zuständigkeit des
Verwaltungsrates
der SBB, auch hierüber Vorschriften zu
erlassen und damit das SchKG abzuändern, lässt sich aus
der Befugnis zur Normierung der Rechte der Kassenmit-
glieder nicht ableiten. Sie ergibt sich entgegen BGE 37 I
604 Sep. Ausg. 14, 383 auch nicht unmittelbar daraus,
dass
das Personal der SBB dem Bundesrecht untersteht;
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 2
vielmehr versteht sich von selbst, dass die Vorschriften
der Verwaltung den von der Bundesversammlung aufge-
stellten Gesetzen nicht widersprechen dürfen. Art. 18
Abs. 1 der geltenden Statuten kann demnach nicht als
gültig
anerkannt werden.
Vorbild dieser Bestimmung war die für das Personal der
allgemeinen Bundesverwaltung getroffene Regelung, die
ihrerseits
auf Gesetz beruht (Art. 8 des Bundesgesetzes
über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beam-
ten, Angestellten und Arbeiter vom 30. September 1919).
Der Hinweis darauf (BGE 58 III 73 ff.) vermag sie aber
gleichfalls nicht zu rechtfertigen, da eben das Personal der
SBB dem erwähnten Gesetz und der dadurch geordneten
Versicherungskasse nicht untersteht. Daraus ergibt sich
allerdings eine unerfreuliche
Ungleichheit. Deren Behe-
bung ist gegebenenfalls Sache der Gesetzgebung. Dabei
dürfte es sich übrigens eher rechtfertigen, das für das
Personal der allgemeinen Bundesverwaltung aufgestellte
Sonderrecht
zu beseitigen als es noch auf das Personal der
SBB auszudehnen. Nicht nur spricht für eine solche Lösung
die
Rücksicht auf das Personal kantonaler Verwaltungen,
das ohnehin durch kantonale Vorschriften keines solchen
Vorrechtes teilhaftig werden
kann, sowenig wie kraft sta-
tutarischer Bestimmung das Personal privater Bahn-oder
anderer Unternehmungen (BGE 57 III 9). Es ist über-
haupt nicht einzusehen, wieso, im Unterschied zur Besol-
dung, die Alterspensionen irgendeiner
Gattung von Funk-
tionären von der Regel des Art. 93 SchKG ausgenommen
und dem Zugriff der Gläubiger auch insoweit entzogen
werden sollen, als sie
den Notbedarf des Bezügers und
seiner Familie übersteigen. Art. 93 genügt allen berech-
tigten Unpfändbarkeitsansprüchen, indem er die Verfügung
in das Ermessen des Betreibungsbeamten stellt, der die
in Betracht fallenden Verhältnisse zu würdigen hat und
dessen Anordnung überdies der Beschwerde an die Auf-
sichtsbehörden
auch wegen Unangemessenheit unterliegt.
Der Hinweis auf die Unpfändbarkeit der Invalidenent-
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. N° 2.
.schädigungen, speziell gemäss Art. 96 KUVG. womit jene
Sonderbestimmung gerechtfertigt werden
oJlte, geht fehl,
da A1terspensionen solchen Entschädigungen nicht gleich-
zustellen sind.
2. -
Mittelbar würde sich der Ausschluss der PIandbar-
keit nach der bisherigen Rechtsprechung aus dem Abtre-
tungsverbot des Art. 18 Abs. 2 der Kassestatuten ergeben,
das, wie dargetan, auf gesetzlicher Grundlage beruht
(BGE 56 III 193). Aber auch an dieser Betrachtungsweise
kann nicht festgehalten werden, wie die Schuldbetreibungs-
und Konkui-skammer heute bereits im Falle Bonhöte gegen
Neuchatel entschieden hat!. Ein gesetzliches Abtretungs-
verbot hat zwar Geltung auch gegenüber dem Vollstrek-
kungsrecht,
anders als ein bloss rechtsgeschäftlicher Aus-
schluss
der Abtretung, der die auf öffentlichem Recht be-
ruhende Vollstreckungsgewalt
nicht auszuschalten ver-
möchte.
Jedoch frägt sich zunächst, ob nicht das vorlie-
gende
Abtretungsverbot sich entsprechend dem Schutz-
zweck der Bestimmung lediglich gegen Abtretungsgeschäfte
des Pensionsberechtigten selbst richtet, wodurch Mass-
nahmen der Vollstreckungsbehörden nicht betroffen wür-
den, somit
auch nicht Versteigerung, Freihandverkauf
oder Zuweisung an Zahlungsstatt gemäss Art. 131 Abs. 1
SchKG. Aber gesetzt selbst, das Verbot verleihe dem
Pensionsanspruch die Eigenschaft der Unabtretbarkeit, so
stünde es zwar den soeben erwähnten Veräusserungsakten,
nicht dagegen der Einziehung der Beträge durch das
Betreibungsamt oder durch einen Gläubiger gemäss Art. 131
Abs. 2 entgegen, was beides ohne Übertragung des An-
spruches
auf eine andere Person geschehen kann. Solche
Einziehung ist ein Akt der dem Betreibungsamt kraft der
Pfändung zustehenden Zwangsverwaltung (Art. 99/100
SchKG), welcher Forderungsrechte aller Art unterliegen.
Auch verstösst die Zuweisung dergestalt
eingebrachter
Gelder an den betreibenden Gläubiger nicht gegen das
1 (So I ff.).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3.
Abtretungsver;bot, da hiebei von Forderungsabtretung
nicht mehr gesprochen werden kann.
a. -Soweit die Pensionsansprüche des Rekursgegners
sich als Alterspensionen darstellen,
hat somit das Betrei-
bungsamt die Arrestierung gemäss Art. 93 SchKG vorzu-
nehmen, mit der Massgabe, dass der im Auslande wohnende
Schuldner die
Tatsachen nachzuweisen hat, aus denen sich
eine allfällige Beschränkung
der Pfändbarkeit ergeben soll
(BGE
57 111 17 und 37).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konhurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
3. Entscheid vom 26. Januar 1938 i. S. Lichtensteiger.
Einem Fortsetzungsbegehren, dem der Rechtsöffnungsentscheid
beigelegt ist, hat das Betreibungsamt Folge zu geben, ohne
irgendwelche Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsver-
fahren zu hören; insbesondere kann es die Zuständigkeit des
Reehtsöffnungsriehters nicht nachprüfen (Art. 84 SchKG,
Art. 7 Vo Nr. I des BR über Formulare etc.).
Le prepose doit donner suite a une requisition de continuer la
poursuite, aecompagnee du jugement ordonuant la main.
levee, sans entrer on matiere sur les exceptions soulevees
par le debiteur a l'encontre de la procedure de mainlevee;
il ne peut notamment pas revoir la question de la competenee
du juge de mainlevee (art. 84 LP, art. 7 Ord. CF n° 1 sur les
formulaires, etc.).
.- .d una domanda di proseguimento dell'esecuzione, aecompa-
gnata dalla sentenza di rigetto dell'opposizione, l'ufficio deve
dar corso senza tener conto delle eccezioni sollevate dal debi-
tore contro la procedura di rigetto ; in particolare, non pub
esaminare se il giudice ehe ha respinto l'opposizione era compe-
tonte (art. 84 LEF; art. 7 Ordinanza CF n° 1 sui formulari,
('ce. ).
A. -Lichtensteiger, in St. Gallen wohnhaft, wurde VOll
Matter für Fr. 150.-betrieben. Er erhob Rechtsvor-
schlag. Nachdem er inzwischen nach Speicher umgezogen
war,
erhielt er die Pfandungsankündigung des Betreibungs-
Sclmldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3,.
II
amts Speicher, auf die er antwortete, dass er gegen die
Betreibung Rechtsvorschlag
erhoben habe und ihm bis
dahin ein Rechtsöffnungsurteil nicht zugekommen sei. Das
Betreibungsamt gab hievon dem Gläubiger Kenntnis mit
der Weisung, dass die Betreibung erst fortgesetzt werde,
wenn
er die Bescheinigung beibringe, dass der Rechts-
öffnungsentscheid des erstinstanzlichen Richters von St.
Gallen nicht weitergezogen worden sei. Diese Bescheini-
gung w-urde einem neuen Fortsetzungsbegehren beigelegt,
worauf neue Pfändungsankündigung
an dell Schuldner
erging. Hiergegen führte dieser Beschwerde mit der Be.-
gründung, dass er nach Speicher umgezogen sei (womit er
wohl geltnnd zu machen gedachte, dass die Rechtsöffnung
an diesem neuen Wohnsitz hätte durchgeführt werden
müssen),
und dass ihm die Vorladung zur Rechtsöffnung
nicht rechtzeitig, sondern erst nach dem Rechtsöffnungs-
entscheid und zugleich mit diesem durch die Post zuge
kommen sei. Er verlangt ein neues Rechtsöffnungsver-
fahren an seinem Wohnort, wo er seine Verteidigung an-
bringen könne, und sucht im übrigen die Unbegründetheit
der in Betreibung gesetzten Forderung darzutun.
B. Die appenzellische Aufsichtsbehörde hat die Be-
schwerde I1bgewiesen,
von der Annahme ausgehend, dass
der Schuldner sowohl die Vorladung zur Rechtsöffnung als
auch den Rechtsöffnungsentscheid rechtzeitig erhalteIl
habe. Mit der Berufung legt der Schuldner eine Bescheini-
gung des Bezirksgerichtspräsidenten von St. Gallen ein,
wonach die
Vorladung auf den 6. September und der
Rechtsöffnungsentscheid von diesem Datum mehrere Tage
nach dem 6. September von der Zustellungsadresse Graf,
Rosenbergstrasse
50 St. Gallen zurückgeschickt worden
seien
mit dem Vermerk: Diese Briefe wurden (von
Lichtensteiger)
nicht mehr abgeholt, jedenfalls verreist,
wohin
unbekannt . Darauf beruft sich Lichtensteiger in
seinem Rekurs ans Bundesgericht, und die Vorinstanz legt
eine Vernehmlassung bei,
in der sie zugibt, dass ihre An-
nahme durch dieses neue Beweismittel entkräftet sem
dürfte.