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unterstellte, hat er zugleich die Gewerbefreiheit verletzt
(BGE 53 I 210). Das führt zur Aufhebung des obergericht-
ichen,
und, soweit daneben das erstinstanzliehe Urteil
noch Bestand hätte, auch des bezirksgerichtlichen Ent-
,scheides.
TII. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
16. Urteil vom 28. April 1939 i. S. Sarasin gegen SoIothurn
und Basel-Stadt. .
Steuerdomizil des Sommerbewohners. Einführung einer zeitlichen
Grenze.
Domicile
fiscal du contribuable qui fait un sejour de vacances.
Introduction d'une limite dans le temps.
.Domicilio fiscale deI contribuente a motivo di un soggiorno di
vacanza. Introduzione di un limite di tempo.
A. -Frau Sophie Sarasin-Warnery wohnt in Basel.
Sie besitzt in der Gemeinde Seewen, Kanton Solothurn,
ein Hofgut, das ihr verstorbener Gatte im Jahr 1915 er-
worben hat. Hier verbrachten jeweilen die Eheleute
Sarasin einen Teil des Sommers, und seit dem Tode des
Ehemannes pflegt auch Frau Sarasin in dieser Jahreszeit
;sich hierhin zu begeben. Sie wird in der Regel von einem
bis zwei
Dienstboten und einem Chauffeur begleitet. Nach
ihrer unbestrittenen Darstellung betrug der Durchschnitt
der Aufenthalte in Seewen während der Jahre 1915 bis
193457 Tage. Im Jahr 1924 war sie nicht auf ihrem Land-
gut, und verschiedene andere Jahre hielt sie sich hier nur
..35 bis 39 Tage auf. 1935 und 1936 umfasste der Aufenthalt
126, bezw. 125 Tage. Sie hatte stets die solothurnische
Steuer von ihrem dortigen Grundbesitz zu entrichten.
Ausserdem liess sie sich 1936 in Seewen als sog. Som-
merbewohnerin für vier Monate inbezug auf das beweg-
liche Vermögen
und das Einkommen daraus besteuern.
Im Jahr 1937 war Frau Sarasin 75 Tage in Seewen. Die
solothurnischen
Steuerbehörden verlangten von ihr in
Doppelbesteuerung. N0 16.
diesem Jahr ausser der vollen Steuer auf dem Grundbesitz
wiederum eine
Steuer für die genannten weiteren Werte,
berechnet auf 2 % Monate. Eine Beschwerde, die die
Pflichtige gegen diese
Erfassung ihres beweglichen Ver-
mögens
und des entsprechenden Einkommens einreichte,
wies die solothurnische
Oberrekurskomlnission mit Ent-
scheid vom 28. Dezember 1938, zugestellt am 18. Januar
1939 ab. Nach den Umständen bestehe auch bei nur
75 tägiger Dauer des Aufenthaltes eine so enge Verbindung
der Rekurrentin mit Seewen, dass der Steuerort des Som-
merbewohners begründet sei.
In Basel hat Frau Sarasin die Vermögens-und Einkom-
menssteuer 1937 und das kantonale Krisenopfer 1937/38
unter Doppelbesteuerungsvorbehalt bezahlt und zwar
jeweilen für das ganze Jahr.
Für 1938, wo Frau Sarasin 63 Tage in Seewen war, wurde
das dortige Sonderdomizil von der Einschätzungsbehörde
gleichfalls angenommen. Die Veranlagung
wurde aber, wie
die Pflichtige
mitteilt, als provisorisch bezeichnet, dalnit
sie noch nicht angefochten werden müsse.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Februar
1939 hat Frau Sarasin beim Bundesgericht beantragt, die
solothurnische
Besteuerung für 1937 sei wegen Verletzung
von Art. 46 Abs. 2 BV aufzuheben, soweit sie sich auf das
bewegliche Vermögen und dessen Ertrag bezieht. Die
.Beschwerde sucht darzutun, dass ein Aufenthalt von bloss
75 Tagen nicht genüge, um den Steuerort des Sommer-
bewohners
zu begründen. Die Grenze liege bei 90 Tagen,
was das Bundesgericht schon angedeutet habe und welche
Regel ein Gebot der Rechtssicherheit sei. Die Rekurrentin
hofft, das Bundesgericht werde in seinem Urteil so Stellung
nehmen, dass sich daraus auch die Lösung des Steuer-
streites für 1938 ergebe. Eventuell wird gegenüber Basel-
stadt das Begehren um teilweise Rückerstattung der dort
bezahlten Steuern gestellt.
O. -Der Regierungsrat und die Oberrekurskommission
von Solothurn einerseits und der Regierungsrat von Basel-
92 Staatsrecht.
stadt anderseits beantragen je die Abweisung der Be-
schwerde, soweit sie sich gegen den betreffenden Kanton
richtet.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Das Steuerdomizil des sog. Sommerbewohners bedeutet
eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach die natürliche
Person für ihr bewegliches Vermögen und das Einkommen
daraus am Wohnsitz steuerpflichtig ist. Es wird begründet,
wenn sich
jemand ausserhalb seines Wohnortes in einem
andern Kanton auf eigener Liegenschaft aufhält und dabei
so feste Beziehungen
zum Aufenthaltsort entstehen, dass.
der Zusammenhang mit dem ordentlichen Wohnsitz
vorübergehend in den Hintergrund tritt (BGE 20 S. 4 ff.
33 I S. 718 ff., 39 I S. 326 ff., 47 I S. 68 ff.). Ob die letztere
Voraussetzung
im einzelnen Fall zutrifft, ist bisher nach
der Dauer des Aufenthaltes in Verbindung mit den ge-
samten Umständen entschieden worden (vgl. bes. BGE
33 I S. 722). Doch hat sich in der Praxis in zunehmendem
Masse gezeigt, dass das Abstellen auf eine Gesamtwürdi-
gung des Tatbestandes eine grosse Rechtsunsicherheit
mit sich bringt. Gerade Fälle wie der vorliegende, in wel-
chen zwar alle sachlichen Merkmale des Sommeraufent-
haltes
vorhanden sind, die Aufenthaltsdauer aber von Jahl
zu Jahr beträchtlichen Schwankungen unterliegt, bieten
beim
genannten Vorgehen fast unlösbare Schwierigkeiten
Entweder müssen auch verhältnismässig sehr kurze
Aufenthalte als genügend angesehen werden, oder es ist
irgendwie eine zeitliche Grenze zu ziehen, die, wenn sie
nur anhand des gegebenen Tatbestandes gefunden wird
und nicht als Anwendung einer allgemeinen Richtlinie er-
scheint, rein zufälligen Charakter hat. Offenbar in Anbe-
tracht solcher Schwierigkeiten haben die Entwürfe zu
einem Bundesgesetz gegen die Doppelbesteuerung den
Steuerort des Sommerbewohners ausser vom Aufenthalt
auf eigener Liegenschaft nicht mehr von einer Gesamtheit
von Umständen, sondern :nUr :noch von einer einfürallemal
Doppelbesteuerung. N0 16.
geltenden 2:eitlichen Grenze abhängig gemacht, so der
Entwurf SPEISER vom Jahr 1901, Art. 4 (Zeitschrift für
schweizerisches Recht, n. F. 21 S. 589), der Entwurf
BLUMENSTEIN von 1914, Art. 3 Abs. 2, und der Entwurf,
den das Bundesgericht im Jahr 1916 ausgearbeitet hat.
Dieser lautet in Art. 4 : Hält sich jemand ohne Unter-
bruch wenigstens 90 Tage lang auf eigener Liegenschaft
ausserhalb seines Wohnsitzes
in einem andern Kanton auf,
so
geht dieser Aufenthalt für die Besteuerung des beweg-
lichen Vermögens, wie
auch des Einkommens daraus, dem
Wohnsitz vor ll. Auf das Bedürfnis nach einer einfachen,
klaren Umschreibung des fraglichen Sonderdomizils hat das
Bundesgericht auch in seinem Entscheid Bd. 47 I S. 70/71
hingewiesen, und schon damals ist erklärt worden, dass
gegen die
Ordnung der Entwürfe keine Bedenken bestün-
den. Wenn jenes Urteil die Frage schliesslich offen liess, so
geschah es, weil damals die
Entscheidung auf Grund der
hergebrachten Merkmale ohnehin nicht anders lauten
konn 'als beim Abstellen auf den Gedanken der Ent-
würfe. Heute, wo der vorliegende Fall den Mangel der bis-
herigen Begriffsbestimmung besonders
fühlbar macht,
rechtfertigt es sich, die zeitliche Grenze der Entwürfe in
die Rechtsprechung zu übernehmen und damit auf dem
Wege der Praxis den Zustand herbeizuführen, der sich bei
einer gesetzlichen Regelung
der Frage als richtige Lösung
aufdrängen würde.
Demnach hat die Rekurrentin, die im Jahr 1937 nur
75 Tage in Seewen zubrachte, an diesem Ort kein Steuer-
domizil des Sommerbewohners begründet, und es erscheint
die angefochtene solothurnische Besteuerung
für beweg-
liches Vermögen
und dessen Ertrag als verfassungswidrig.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Solothurn
gutgeheissen und der Entscheid der solothurnischen
Oberrekurskommission
vom 28. Dezember U)38 aufge-
hoben.