90 Prozessrecht. N0 15.
Le Tribunal cantonal du Canton du Valais refusa de
joindre les deux causes. Par jugement du 10 mars 1939
il pronon9a la .nullite de la vente conclue par Marie Fon-
tannaz.
Celle-ci a recouru en r6forme au Tribunal foo.eral contre
ce jugement
pour faire admettre la validite de l'acte de
vente et le mal fonde de la demande.
Consideram en droit ;
Apremiere vue la valeur litigieusefixee par I'art. 590J
pour fonder la competence du Tribunal federal semble
atteinte puisque le prix stipule pour l'immeuble vendu
est de 4416 fr. et que la demanderesse a conelu prineipale-
ment a ce que l'acte du 31 janvier 1936 ffit declare nul et
de nul effet et subsidiairement a ce que le prix de vente
reel fftt rapporte a la masse successorale.
Toutefois,
la reeourante appartient elle-meme a l'hoirie
pour un sixieme. Son interet au proces n'est des lors point
equivalent au prix de l'immeuble. 11 est diminue du sixieme
qui reviendrait a la defenderesse si elle devait restituer a
la succession soit la vigne (demande principale), soit le
prix (demande subsidiaire). La situation serait la meme si
la defenderesse avait gain de cause, car le gain qu'elle
obtiendrait d'une part se trouverait reduit du sixieme
qu'elle perdrait d'autre part comme heritiere. Or le smeme
de 4416 fr. est de 736 fr., en sorte que l'interet de la defen-
deresse au proces se ramene a 3680 Er. et que la valeur liti-
gieuse minimum
exigee par la loi n'est en reaIite pas
atteinte.
Ce mode de calcul a ete adopte en jurisprudenee cons-
tante par la He Section civile du Tribunal federal pour
les litiges de droit successoral.
Au surplus, suivant le memoire-conclusions des deman-
deurs du 9 mars 1939, p. 1, l'immeuble litigieux, art. 23315,
Trevigne , vigne de 1400 m
,
est taxe 2100 fr.
I
Erfindungssehutz. N° 16.
Par ces moti/s, le Tribunal /6Ural
declare le recours irrecevable.
Vgl.
auch Nr. 12. -Voir aussi n° 12.
V. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
- Auszug aus dem Urteil der L ZivIlabteilung vom 17. Mal 1939
i. S. Fried. Krupp A.-G. gegen Uddeholms Akdebolag und Kohle ...
Formulierung des Patentanspruches bei sog. Verwendungs-
patenten.
Peneur
de la revendication en cas de brevet pour applicaticm nou-
fJelle (brevet portant sur une application nouvelle de moyens
connus).
Tenore della rivendicazione qualora si tratti di brevetto ooncernente
una nuova applicazione d'un mezzo gid noto.
Die Fried. Krupp A.-G. ist Inhaberin des Schweizer-
patentes Nr. 136977, das die folgenden Ansprüche auf-
weist:
Hauptanspruch : Austenitische Chrom-Nickelstahlle-
gierung,
dadurch gekennzeichnet, dass der Kohlenstoff-
gehalt so gering ist, dass die austenitische Gefügeform
auch bei einer .einer Anlassbehandlung gleichkommenden
Erwärmung nicht verloren geht .
Umeranspr'Üche: 1. Chromnickelstahllegierung nach
Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass sie weniger
als
0,07 % Kohlenstoff enthält.
- Chromnickelstahllegierung nach Patentanspl'uch,
dadurch gekennzeichnet, dass sie 18-25 % Chrom, 7-12 %
Nickel und weniger als 0,07 % Kohlenstoff enthält.
Erfindungsschutz. N° 16.
Dieses Patent wurde vom Handelsgericht Zürich aus
formellen Gründen nichtig erklärt. Das Bundesgericht
heisst die hiegtlgen gerichtete Berufung gut und weist die
Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz ist deshalb zu einer Nichtigerklärung
des Schweizer Patentes Nr. 136977 gelangt, weil nach
ihrer Auffassung das, was im Patentanspruch zum Aus-
druck gelange, vorbekannt gewesen sei. Die Vorinstanz
hält nämlich dafür, dass so, 'wie der Patentanspruch mit
Einschluss seiner Unteransprüche formuliert ist, ange-
nommen werden müsse, die Klägerin wolle für die Chrom-
nickelstahllegierung als solche, also für etwas Vorbe-
kanntes, patentrechtlichen Schutz beanspruchen. Sie weist
darauf hin, dass im Patentanspruch nur eine Legienmg
mit bestimmten Eigenschaften umschrieben werde, nämlich
eine austenitische Chromnickelstahllegierung mit bestimm-
ten Chrom-und Nickelanteilen und geringem Kohlenstoff-
gehalt, welche bei einer einer Anlassbehandlung gleich-
kommenden Erwärmung die austenitische Gefügeform
nicht verliere. Von einer bestimmten Verwendung dieser
Legierung
oder von daraus anzufertigenden Gegenständen
werde nichts gesagt. Man vermisse selbst eine Ausführung
darüber, dass die Senkung des Kohlenstoffgehalts den
Zweck verfolge, die interkrist,alline Korrosion bei bestimm-
ten Gegenständen zu vermeiden. Die Erwähnung der
Anlasserwärmung wolle offensichtiich nur besagen, es
solle
der Kohlenstoffgehalt der Legierung so niedrig sein,
dass bei einer derartigen Erwärmung die austenitische
Gefügeform nicht verloren gehe ; sie geschehe also bloss
als Mass
für die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts der
Legierung. Auch der kennzeichnende Teil der Erfindungs-
definition deute darum nicht zwingend auf einen bestimm-
ten Verwendungszweck der Legierung, und selbst ein
Fachmann werde unter diesen Umständen dem streitigen
Anspruch nicht entnehmen, das Patent wolle nicht die in
Erfindungsschut-z. N0 16.
Frage stehende Legierung als solche, sondern nur eine
bestimmte Verwendung derselben schützen. Zu allem Über-
fluss werde ja dann auch in der erläuternden Patent-
beschreibung noch ausdrücklich gesagt, die Erfindung
bezwecke die Schaffung einer bestimmten austenitischen
Chromnickelstahllegierung, worin besonders deutlich zum
Ausdruck gelange, dass die Erfindung auf die Legierung
selbst gerichtet sei.
Eine solche Betrachtungsweise erweist sich indessen
als
zu formalistisch.
Richtig ist zwar, dass die Klägerin, das Vorhandensein
einer entsprechenden materiell rechtsbeständigen Erfin-
dung vorausgesetzt, unter den obwaltenden Verum-
ständungen höchstens Anspruch auf ein sog.Verwendungs-
(resp. Anwendungs-)
Patent haben kann, auf ein Patent
also, durch das ein bekanntes Mittel (ein Stoff, ein Ver-
fahren oder eine Vorrichtung) zu einem neuen Zweck,
bezw.
in einer neuen Funktion, verwendet wird (vgl.
darüber KLAuER-MöHRING, Patentgesetz, S. 73 lit.c). Und
bezüglich dieser Verwendungs-oder Anwendungspatente
nimmt das schweizerische Patentamt den folgenden
Standpunkt ein: Will man die Verwendung eines Pro-
dukts zu einem bestimmten Zweck beanspruchen, so kann
dies nur in Form eines Verfahrens geschehen ; es ist hiefür
ein Patentanspruch aufzustellen, in welchem die Erfindung
in einer Kennzeichnung zu definieren ist (vgl. das Zitat
bei WEIDLICH und BLUM, Schweizerisches Patentrecht,
I 65). Im Hinblick auf diese Praxis des schweizerischen
Patentamtes hätte nach der Auffassung der Vorinstanz
die Klägerin ihren Patentanspruch ungefähr wie folgt
formulieren
müssen: V erfahren zur Herstellung von
Gegenständen aus austenitischen Chromnickelstahllegie-
nmgen, welche der interkristallinen Korrosion auch nach
einer einer Anlassbehandlung gleichkommenden Erwär-
mUng widerstehen, dadurch gekennzeichnet, dass eine
Legierung mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als
0,07 % verwendet wird . Auf Grund des deutschen
Erfindungsschutz. N0 16.
Patentrechts, da,s Anwendungs-oder Verwendungspatente
schlechthin anerkennt, hätte es nach der Meinung des
Reichspatentamtes sogar genügt, wenn gesagt worden
wäre : ( Die Verwendung einer an sich bekannten Legierung
mit 18-25 % Chrom, 7-12 % Nickel und einem Kohlen-
stoffgehalt unter 0,07 % für die Herstellung von solchen
Gegenständen, die
entweder beim Herstellungsverfahren,
z. B. Schweissen, oder im Betrieb einer einer Anlassbehand-
lung gleichkommenden Erwärmung ausgesetzt sind .
Im deutschen Reichs-Patent Nr. 561,160, durch das das
deutsche Patentierungsverfahren dann abgeschlossen
wurde, ist der Patentanspruch nur unwesentlich abge-
ändert formuliert worden, nämlich so : Die Verwendung
an sich bekannter austenitischer Chrom-Nickel-Stahlle-
gierungen
mit z. B. 18 bis 25 % Chrom, 7 bis 12 % Nickel
und einem unter 0,07 % betragenden Kohlenstoffgehalt
für die Herstellung von solchen dem Angriff chemischer
Agentien auszusetzenden Gegenständen, die entweder beim
Herstellungsverfahren, z. B. beim Schweissen, oder im
Betrieb einer einer Anlassbehandlung gleichkommenden
Erwärmung ausgesetzt sind und bei denen nach dieser
Erwärmung durch ein Abschrecken von Temperaturen
von oberhalb etwa 1000
C der reine austenitische Zustand
der Legierung nicht wiederhergestellt wird.
Es erhebt sich nun die Frage, ob nicht auch in der
Fassung des Anspruches im S"chweizer Patent Nr. 136,977
hinlänglich
zum Ausdruck gelange, dass es sich nur um ein
Anwendungs-oder Verwendungspatent handeln solle.
Bei
der Prüfung dieser Frage spielt es keine Rolle, dass
nach der Auffassung des schweizerischen Patentamtes
ein Anwendungs-oder Verwendungspatent immer in die
Form eines Verfahrenspatentes gekleidet werden muss.
Denn abgesehen von der hier nicht zu prüfenden Frage,
ob patentrechtlich hiefür eine zwingende Notwendigkeit
vorliege, müsste unter allen Umständen gesagt werden,
dass eine solche Richtlinie höchstens bei der Zulas8Ung
einer Patentanmeldung zur Anwendung gebracht werden
Erfindungsschutz. N0 16.
dürfte. Ist ein Patent aber einmal erteilt, so kann es nicht
einzig des Umstandes wegen, dass es als Anwendungs-,
resp.
Verwendungspatent der Form des Verfahrenspatents
ermangelt, als ungültig erklärt werden. Wenn also bei-
spielsweise
das schweizerische Amt den bei WEIDLICH
und BLUM, S. 65, als Beispiel angeführten Patentanspruch :
(( Verwendung halogenierter N aphtole als Desinfektions-
mittel versehentlich zugelassen hätte, so wäre es aus-
geschlossen, den einmal erteilten Patentanspruch zu
vernichten, weil er nach den Richtlinien des Amtes als
(( Desinfektionsverfahren, dadurch gekennzeichnet, dass
halogenierte N aphtole verwendet werden , hätte formuliert
werden sollen. Dementsprechend ist auch heute einzig
entscheidend, ob es für den Fachmann ersichtlich sei,
dass durch das Schweizerpatent Nr. 136,977 nicht eine
Legierung,
sondern vielmehr die Verwendung einer vorbe-
kannten Zusammensetzung für ganz besondere Zwecke
habe patentiert werden wollen.
Es ist nun ohne weiteres zuzugeben, dass in dieser
Beziehung gewisse Zweifel möglich sind.
Ist das aber der
Fall, so muss, da die Einschränkung und nicht etwa die
Erweiterung eines Patentanspruches in Frage steht, zu
Gunsten der Aufrechterhaltung der erfolgten Patent-
erteilung im Sinne der einzig zulässigen eingeschränkten
Bedeutung entschieden werden. Schon die Vorinstanz hat
ausgeführt, der kennzeichnende Teil der Erfindung deute
nicht zwingend auf einen bestimmten Verwendungszweck
hin.
Darin kommt zum Ausdruck, dass auch sie wenigstens
die Möglichkeit
einer solchen Auslegung einräumt. Aller-
dings
enthält der Hauptanspruch des Schweizer Patentes
Nr. 136,977 in der Hauptsache scheinbar bloss die Angabe
einer bestimmten Legierung. Durch die Hervorhebung der
besonders wertvollen Eigenschaft derselben, darin liegend,
dass die austenitische Gefügeform auch bei einer einer
Anlassbehandlung gleichkommenden Erwärmung nicht
verloren geht, liegt aber ein deutlicher Hinweis darauf,
dass diese Legierung eben dann zu wählen sei, wenn das
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
verwendete Material einer Erwärmung diesen Grades
ausgesetzt ist. Dass dies letztere regelmässig nur bei der
Herstellung eines Gegenstandes (hier namentlich beim
Schweissen) oder dann im Betrieb der Fall ist, bedeutet
für den Fachmann wohl eine Selbstverständlichkeit, so
dass die Unterlassung ihrer besondern Hervorhebung
jedenfalls in einem Nichtigkeitsverfahren keine entschei-
dende Rolle zu spielen vermag. Schutzwürdige Interessen
irgendwelcher Art werden auf diese Weise nicht verletzt.
Denn es ist klar, dass der Patentschutz nur so weit reicht,
als sich eben auf Grund einer restriktiven Interpretation
des Patentanspruchs ergibt, d. h. nur im Umfang eines
Anwendungs-, resp.
Verwendungspatentes. Es ist übrigens
bezeichnend, dass das Schweizer Patent Nr. 136,977 nun
nahezu 10 Jahre besteht, ohne dass es von anderer Seite
ernsthaft angefochten worden wäre. Die Vorinstanz
nimmt zu Unrecht an, einer solchen Entscheidung des
Streitfalles
stehe BGE 57 II 234 f. entgegen. Denn dort
handelte es sich um die Frage, ob der Patentschutz auf
Verhältnisse ausgedehnt werden dürfe, von denen nicht
einwandfrei feststand, dass sie der Erfinder auch wirklich
habe patentieren lassen wollen, also gewissermassen um
die Ablehnung einer extensiven Interpretation eines
Patentanspruchs. Im heutigen Falle hat man es aber
gerade mit dem Gegenteil zu tun, indem zu entscheiden
ist, ob nicht der Wille des Anmelders von Anfang an
nur auf einen beschränkten Patentschutz ausgegangen
sei.
VI.
SCHULDBETREIBUNGS UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. IH. Teil Nr. 9,17,18. -Voir IIIepartieno
S
9, 17, 18.
Lang Druck AG 3100 Bern (Schweiz)
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
17. Urteil der ll. ZivilabteDung vom 8. Juni 1939
i. S. Bezirksrat Zürich gegen Bosshard.
Wohnsitz, Art. 23 ". ZGB:
Peu importe qu'il ait l'intention d'y rester ou non; comme
il n'est pas a. meme de se fixer ailleurs d'une faQon durable
et qu'il ne peut se passer de la protection des autorites de
Ba commune, lesquelles determinent le lieu de sa residence
de fait, les decisions de ces autorites remplacent l'intention ..
de l'interesse lui-meme (art. 23 CC).
Domicilio, an. 23 e seg. 00.
Il cittadino ehe, espulso dal cantone in cui si era domiciliato,
fu rimpatriato e si trova durevolmente ricoverato nel luogo
di attinenza, non conserva il domicilio finora avuto come domi-
cilio fittizio a' sensi delI'art. 24 cp. 1 CC, ma acquista, secondo
l'art. 23 CC, un nuovo domicilio effettivo alluogo di attinenza,
nulia importando se egli desideri 0 no rimanervi. Egli non e
in grade di stabilirsi durevolmente in altro Iuogo e non puo
fare a meno della protezione delle autoritJt. deI luogo di atti-
nenza ehe fissano la sua dimora di fatto: ( l'intenzione di
stabilirvisi durevolmente deI cittadino e sostituita dagli
ordini delle autoritA .
.A.. -Der im Jahre 1893 geborene Züroher Albert
Bosshard wurde im Januar 1932 aus Genf, wo er sich
dem Müssiggang ergeben hatte, aUS armenpolizeilichen
Gründen ausgewiesen. Das Fürsorgeamt der Stadt Zürioh
AS 65 II -1939