al. 2 CC); il rest en tant qu'Etat. Le particulier lese
adressera d'abord sa reclamation a l'autorite administra-
tive prevue parJa loi ; s'il est econduit, il saisira 1e tribunal
competent. Mais meme si ce1ui-ci statue dans les formes
d'un proces civil ordinaire et que l'autorite qui represente
l'Etat apparaisse devant lui comme une partie, le conflit
ne perd pas son caracrere administratif et les deux auto-
rites demeurent les organes de la meme puissance publique.
Le jugement accueillant la demande n'est pas d'une autre
nature que l'acte par lequeJ le gouvernement cantonal
reconnaitrait d'emblee la responsabilite de l'Etat ; il s'agit
de deux decisions de degre different. Or si un canton
ne peut s'adresser a la Cour de droit public lorsque, a son
gre, ses propres tribunaux ont meconnu l'un de ses droits
souverains (action pena.Ie, pretention fiscaIe), il ne peut
Ie faire non plus lorsqu'il estime que ces memes tribunaux
ont reconnu a tort une obligation rattachee a l'exercice
de
sa souverainete. Dans les deux cas, la puissance pu-
blique peut etre Msre; mais le recours de droit public
et les droits constitutionnels qu'il met en amvre, notam-
ment l'egalite devant la loi, ne sont pas propres a proteger
cette puissance dans le conflit qui oppose deux organes
de
I'Etat qui la detiennent l'un et l'autre (RO 65 I 133).
O'est en vain que le recourant arguerait du caracrere
pecuniaire de l'action en responsabilite et de I'extension
donnee par la jurisprudence a la notion de differend de
droit civil de l'art. 48 OJ. Oette disposition ne vise que
les actions directes
porrees devant le Tribunal federal.
L'interpretation qui lui a ere donnee s'explique histori-
quement par le sou ci qu'on a eu, a une certaine epoque,
d'assurer au citoyen plaidant contre son canton une juri-
diction offrant des garanties particulieres d'impartialite
(RO 63 II 49). L'Etat cantonal recherche en responsabilite
devant ses tribunaux a raison d'un acte d'un de ses fonc-
tionnaires
ne saurait invoquer le benefice de cette inter-
pretation pour justifier de sa quaIite de recourant. Au
demeurant, l'aspect pecuniaire du litige passe en l'espece
au second plan : le recours pose essentiellement la question
Bundesrechtliche Abgaben. N° 13.
de principe d'une responsabilite de l'Etat du Valais pour
ses notaires. Cette question releve du droit public canto-
nal a un degre eminent. Le Conseil d'Etat ne saurait
attaquer devant la Cour de droit pubIic la solution qui
lui a
ete donnee par l'autorite cantonale designee pour
trancher les litiges de cette nature. Le recourant dispose
d'autres moyens pour faire triompher sa these. Il lui est
loisible de saisir le Grand Conseil d'un projet de loi levant
toute ambiguite, ou simplement de provo quer une inter-
pretation legislative des dispositions en cause.
Par ces moti/s, le Tribunal jifUral
decisre
1e recours irrecevable.
Vgl. auch Nr. 1,4, 9. -Voir aussi nOS 1, 4, 9.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
COJ TTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
13. Urteil vom 24. April 1940
i. S. B. gegen Bem, Rekurskommission.
Krisenabgabe : Das Einkommen aus der Nutzung eigener Liegen-
schaften zu Vohnzwecken wird bemessen nach dem Mietwert.
Oontribution jederale de crise: Le revenu que represente, po le
contribuable, la jouissance de son propre immeuble (habIta-
tion) s'estime selon la valeur locative.
Oontribuzione federale di crisi: Il reddito ehe rappresenta pel
contribuente il godimento deI suo stabile (casa di abitazione)
e stabilito in base al valore locativo.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
.A. -Bei deI' Einschätzung des Rekurrenten für die
IH. Periode der, eidg. Krisenabgabe wurde der Mietwert
der Wohnung im eigenen Hause auf 5% der rohen Grund-
steuerschatzung von Fr. 131,230.-bemessen, also mit
Fr. 6561.-in die Einkommensberechnung eingesetzt.
In einem Rekurs an die kantonale Rekurskommission
hat der Rekurrent die Herabsetzung des Mietwertes auf
Fr. 4000.-verlangt, womit der Ertrag, der aus einer
Vermietung der: Villa allenfalls erzielt werden könnte,
auf jeden Fall überschritten sei. Der Rekurs wurde abge-
wiesen
mit der Begründung, der mögliche Mietertrag
komme nur in Frage bei Mehrfamilienhäusern, die von
vornherein zur Vermietung vorgesehen gewesen seien.
Hier handle es sich aber um eine Villa, die der Rekurrent
nach seinen persönlichen Wünschen habe erstellen und
einrichten lassen. Eine Vermietung an Dritte sei nicht
vorgesehen worden und dürfte bei solchen Objekten
überhaupt kaum in Betracht fallen, da Personen, die
sich den Luxus einer solchen Wohnung leisten könnten,
ein eigenes Haus der Mietwohnung vorziehen würden,
weshalb mehrere ähnliche Villen in X. leer ständen. Die
Bestimmung des Mietwertes auf 5% der Grundsteuer-
schatzung sei in Würdigung aller Umstände nicht unan-
gemessen.
B. -Der Rekurrent hat die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde
erhoben und seinen Antrag auf Festsetzung des
Mietwertes seiner
Villa auf Fr. 4000.-wiederholt, even-
tuell seien die Akten zu neuer Veranlagung zurückzu-
weisen.
Er macht geltend, durch die Entscheidungen der
kantonalen Behörden sei .t rt. 21, Ziff. 2 Kris. AB verletzt
worden. Danach und nach der Wegleitung dazu komme
der Betrag in Frage, den der Abgabepflichtige bei Ver-
mietung des Objektes an Dritte unter normalen Voraus-
setzungen erzielen könnte. Hierüber setze sich die kanto-
nale Rekurskommission hinweg. Auch ihre Unterscheidung
von Ein-und Mehrfamilienhäusern finde keine Grund-
lage im Gesetze. Die Unrichtigkeit eines Mietwertes von
Bundesrechtliche Abgaben. No 13.
i9
'Fr. 6561. -ergebe sich ohne weiteres aus den im kanto-
nalen Rekurse angeführten Beispielen über die Miet-
verhältnisse in X.
C. -Die kantonale Rekurskommission und die eid-
genössische
Steuerverwaltung beantragen Abweisung der
Beschwerde. Die Rekurskommission bemerkt, sie habe
den Mietwert auf Grund ihrer Kenntnis der Verhältnisse
festgesetzt.
Der angenommene Mietzins stehe zum Ein-
kommen des Beschwerdeführers, das hoch über dem
Durchschnitt stehe, in einem bescheidenen Verhältnis,
ebenso zu seinem Vermögen. Er liege unter 5% seines
Einkommens und entspreche der bisherigen Praxis, beson-
ders
dem Entscheide in Sachen Flückiger.
Die eidgenössische
Steuerverwaltung führt aus, mass-
gebend sei der Wert der Nutzung. Die Nutzung einer
Liegenschaft
könne den Mietwert übersteigen. Der mögliche
Mietertrag komme nur in Betracht unter normalen Ver-
hältnissen. Hier handle es sich aber um einen Sonderfall,
für den keine objektiven Vergleichsmöglichkeiten zur
Verfügung gestanden hätten. Der Krisenabgabebeschluss
schliesse die
angewandte Berechnungsart nicht aus. Die
Schätzung selbst sei von der Kommission im Rahmen
ihres pflichtgemässen Ermessens festgesetzt worden. -
Das Bundesgericht habe es auch bei kantonalen Steuern
zulässig erklärt, bei herrschaftlichen Villen Mietwerte
einzusetzen, die
den möglichen Mietzins übersteigen
. (Urteil vom 27. Januar 1939 i. S. Leemann).
Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt
und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale
Rekurskommission zurückgewiesen
in Erwägung :
I. -Im angefochtenen Entscheid ist das Brutto-
einkommen des Rekurrenten aus der von ihm selbst
bewohnten Liegenschaft auf 5% der Grundsteuerschatzung
festgesetzt worden, wobei die Grundsteuer dem Verkehrs-
wert der Liegenschaft gleichgesetzt und nach dem Hinweis
a Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
auf die Schwierigkeit einer Schätzung in solchen Fällen
erklärt wird, diese Bemessung des Einkommens sei in
Würdigung aller Umstände nicht unangemessen. Das
Gesetz (Art. 21, Abs. 2 Kris. AB) stellt aber auf den
Mietwert ab, nicht nur bei Mehrfamilienhäusern und
ähnlichen Objekten, die von vornherein für Vermietung
vorgesehen sind, sondern allgemein. Darauf, ob der
Mietwert einer normalen Verzinsung des in der Liegen-
schaft investierten Kapitals oder ihres Verkehrswertes
entspricht oder davon abweicht (nach oben oder nach
unten), kommt es dabei nicht an. Eine fünfprozentige
Verzinsung der Grundsteuerschatzung kann nur dann als
Bruttoeinkommen des Eigentümers aus seiner selbstbe-
wohnten Liegenschaft in Frage kommen, wenn sie dem
Mietwert entspricht. Dass dies hier zutreffe, war bestritten
und es ist nicht geprüft worden, wie es sich damit verhält,
offenbar weil die Rekurskommission irrtümlicherweise
angenommen hat, es komme einfach auf die N ormalrendite
des Verkehrswertes an. Die Gesichtspunkte, die in der
Vernehmlassung der Rekurskommission angeführt sind,
vermögen die Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Das
übrige Einkommen des Rekurrenten bietet schon deshalb
keinen richtigen Masstab für die Kontrolle des Mietwertes,
weil es, wie die Kommission
selbst feststellt, hoch über
dem Durchschnitt steht. Die Festsetzung des Mietwerts
im Falle Flückiger (Urteil vom 21. Dezember 1939) ist
vom Bundesgericht bestätigt worden im wesentlichen
gestützt auf die Mitteilung der Rekurskommission, dass
der Ansatz ortsüblichen Mietzinsen entspreche. Hier aber
will sich die Rekurskommission (ob mit Recht oder nicht,
kann auf Grund der Akten nicht festgestellt werden)
aber gerade von den Ansätzen entfernen, die in X.
bei solchen Objekten erzielt werden. Die Einschätzung
muss daher auf den gesetzlichen Boden gestellt und noch-
mals
überprüft werden. Diese Prüfung ist, da über die
tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten überhaupt
nichts näheres ersichtlich, die Angelegenheit deshalb nicht
Bundesrechtliche Abgaben. No 13.
spruchreif ist, zunächst Sache der kantonalen Behörden
(Art. 16, Abs. 2 VDG).
2. -Dass
der Mietwert als Masstab für die Bewertung
der Nutzung eigener Liegenschaften für Wnhnzwecke
bezeichnet wird, ist begründet im System des Gesetzes,
das eine Reineinkommenssteuer mit einer ergänzenden
Vermögenssteuer verbindet, das Vermögen somit doppelt
erfasst : in seinem Ertrage bei der Einkommenssteuer und
in seinem Kapitalwert bei der Ergänzungssteuer. Die
Ergänzungssteuer dient einer Vorbelastung der Kapital-
erträgnisse (gegenüber dem Einkommen aus andern
Quellen, vor allem dem Erwerb) und der Belastung er-
tragslosen
Vermögens, das von der Einkommenssteuer
nicht betroffen wird. Nicht besteuert wird der Aufwand,
die
Verwendung von Vermögen und Einkommen.
Wenn in diesem System die Selbstnutzung durch den
Eigentümer dem Einkommen aus unbeweglichem Ver-
mögen gleichgestellt wird, so kann als Steuerwert dieser
Nutzung nur der wirtschaftliche Vorteil in Betracht
kommen, den der Eigentümer aus seiner Liegenschaft
zieht.
Kann der Eigentümer auch rechtlich nicht sein
eigener Mieter sein, so
verhält es sich doch wirtschaftlich
nicht anders, als ob er die Wohnung sich selbst vermietet
hätte; er eignet sich unmittelbar den Naturalertrag an
und muss sich deshalb den entsprechenden Wert (Miet-
wert, nicht eine normale Verzinsung des Kapitalwertes des
Objekts) als
Einkommen anrechnen lassen (vgl. FUISTING,
Steuerlehre S. 112). Dieser Wert kommt dem Betrage
gleich, den der Eigentümer aufwenden müsste, um ein
gleichartiges Objekt zu mieten und den er durch das
Sitzen auf eigenem Grund und Boden spart (vgl. GÖTZIN-
GER, Basler Steuergesetze, II. Aufl. S. 61). Dabei wird
auf Vergleichsobjekte abzustellen sein, die einem Durch-
schnittsbedarf entsprechen, der im Verkehr in Form
von Miet-oder Pachtzinsen vergütet wird. Besonderen
Aufwand für persönliche Liebhabereien und Annehmlich-
keiten, die für Dritte kein Interesse haben und bei Über-
AS 66 I -1940 6
Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege.
lassung von WQhnungen und Häusern zur Gebrauchs-
nutzung nicht vergütet zu werden pflegen, werden bei
Feststellung des Mietwertes in der Regel ausser Ansatz
bleiben müssen (vgl. dazu FUISTING, Steuerlehre, S. 160).
Soweit sie sich im Kapitalwert des Objektes auswirken,
hätte man es mit ertragslosem Vermögen zu tun, das
der Ergänzungssteuer unterliegt, soweit diese Voraus-
setzung nicht zutrifft, um Aufwand. Einen Einkommen
bedingenden Faktor bilden sie regelmässig nicht.
II. REGISTER
REGISTRES
14. Urteil der I. ZivilabteUung vom 13. Mai 1940 i. S. Vigier gegen
Obergerieht des Kantons Solothnm.
Handel8register.
I. Beschwerde im Verfahren nach Art. 58 HRegV. Erw. 1.
II. Eintragspfiicht von Ver8icherungsagenten. Massgebendes Kri-
terium ist die Selbständigkeit des Agenturbetriebes, Art. 934
Abs. 1 OR, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 Iit. A Ziff. 3 HRegV.
Erw.2.
Registre du commeree.
I. Droit de recours da.n.s la procedure prevue a. l'art. 58 ORC.
Consid. l.
II. Obligation des agents d'assurance de se faire inscrire. cette
obligation existe lorsque l'agence est un organisme indepen-
dant, art. 934 al. 1 CO ; art. 52 al. 3 et 53 lit. A chif. 4 ORC.
Consid. 2.
Registro di ommereio.
I. Diritto di ricorso nella procedura prevista dall'art. 58 ORC.
(Consid. 1.)
II. Obbligo degIi agenti di assicurazione di farsi iscrivere. Questo
obbIigo esiste allorche l'agenzia e un organismo indipendente,
art. 934 cp. I CO; art. 52 cp. 3 e 53 lett. A eifre. 4 ORC
(Consid. 2.) .
A. -Das eidgenössische Amt für das Handelsregister
legte in einem Schreiben vom 4. Juli 1939 dem Handels-
registeramt der Stadt Solothurn nahe, die Eintragung der
in Solothurn niedergelassenen Generalagenten der Ver-
sicherungsbranche
zu veranlassen. Das Solothurner Amt
Register. N° U.
'richtete darauf u. a. an den Beschwerdeführer Charles
Vigier,
Hauptagent der Basler Lebens-Versicherungs-
Gesellschaft sowie
der Basler Versicherungs-Gesellschaft
gegen Feuerschaden, die Aufforderung,
sich zur Eintra-
gung im Handelsregister anzumelden. Vigier bestritt die
Eintragspflicht. Das Amt beharrte auf der Aufforde-
rung und setzte Vigier am 31. Oktober 1939 Frist an
zur Anmeldung bis zum 1. Dezember 1939, mit der An-
drohung, dass im Falle der Weigerung die Sache der
Aufsichtsbehörde unterbreitet würde.
B. -Vigier antwortete dem Amte nicht, sondern
reichte am 1. Dezember 1939 beim Obergericht des Kan-
tons Solothurn als Aufsichtsbehörde über das Handels-
registerwesen Beschwerde ein mit dem Antrag, die vom
Amt erlassene Aufiorderung sei aufzuheben.
Das Obergericht erklärte in seinem Entscheid vom 22.
Dezember 1939, dass im Verfahren nach Art. 58 BRegV
eine Beschwerde gegen die Aufforderung des Handels-
registeramtes nicht vorgesehen sei. Der Instanzenzug sei
in der Weise geregelt, dass das Amt die Akten von sich
aus der Aufsichtsbehörde zu übermitteln habe. Auf die
Beschwerde
könne daher nicht eingetreten werden. Nach-
dem aber das Vorverfahren tatsächlich abgeschlossen
sei,
habe die Aufsichtsbehörde die Frage der Eintrags-
pflicht zu prüfen und den Fall somit dennoch materiell
zu behandeln. Bei dieser materiellen Prüfung kam sie
zum Schlusse, dass Vigier eintragspflichtig sei. Dem-
gemäss wurde erkannt:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das von Vigier betriebene Versicherungs bureau ist
gemäss Art. 53lit. A Zifi. 3 HRegV im Handelsregister
einzutragen.
O. -Gegen diesen Entscheid hat Vigier rechtzeitig
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
ergrifien. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben,
die Aufforderung des Handelsregisteramtes