Strafrecht..
C. STRÄFRECHT
DROIT PENAL
MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
9. Urteil des Kassationshofs vom 12.lfärz 1941 i. S. Egger
gegen Staatsanwaltseh.'Üt St. GaUen.
Vo über die Arbeits-und-Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr-
zeugführer (vom 4. Dez. 1933): Teilhaber ein :r Autotransp?z:;-
firma, der regelmässig nach Bedarf als Aushnlf8Chauffeur tatlg
ist, untersteht der Vo. (Art. 1, 3, 4, 7 Vo; 17 MFG).
Ordonnance reglant la durOO du travail et u repos des ,conduc-
teurs professionnels de vehicules automobiles (du 4 decembre
1933): Lorsque l'associe d'une maison de transports par
automobiles fonctionne regulierement et seion les besoms e
chauffeur auxiliaire, il est soumis a l'ordonnance precltee
(art. 1, 3, 4, 7 de l'ordonnance ; art. 17 LA).
Ordinanza sulla durata deI Iavoro e dnl riposo dei conducen,ti
di professione di autoveicoli (deI 4 dlCembre 19 3): Il SOClO
d'un'impresa di trasporti automobilisnici ehe ! IOna regolar-
mente e secondo i bisogni eome autUita austlmrw e soggetto
all'ordinanza (art. 1, 3, 4, 7. dell'ordinanza ; art. 17 LCA V).
A. -Hans Egger, geb. 1910, Teilhaber der Firma
Gebr. Egger, Autotransporte in St. Gallen, in welcher
er vorwiegend . die Bureauarbeiten besorgt, führte am
27. /28. September 1938 mit einem Motorlastwagen mit
Anhänger eine Fahrt von St. Gallen nach dem Tessin
aus, wobei er am 27. um 23.05 Uhr in Jona (bei Rappers-
will polizeilich angehalten und zum Übernachten im
dortigen Gasthof aufgefordert wurde, jedoch die Nacht
im Führersitz seines Wagens verbrachte und um 4 Uhr
morgens seine Fahrt nach dem Tessin fortsetzte. Wegen
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 9.
5i
übertretung des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über
die Arbeits-und Ruhezeit der berufsmässigen Motor-
fahrzeugführer (vom
4. Dezember 1933) beanzeigt, bestritt
Egger vor Untersuchungsrichteramt St. Gallen seine
Strafbarkeit, da er als Arbeitgeber nur ausnahmsweise
und nie über drei Tage pro Woche ein Motorfahrzeug
führe
und daher der Verordnung nicht unterstehe. Die
Bezirksgerichtskommission
St. Gallen bestrafte jedoch den
Beanzeigten wegen übertretung der zit. Vorschrift sowie
der Kontrollbestimmung des Art. 7 mit einer Busse von
Fr. 250.-.
Nur wegen der Bestrafung auf Grund von Art. 4 Vo
erhob Egger Nichtigkeitsbeschwerde an das Kantons-
gericht, indem er die Anwendbarkeit dieser Bestimmung
auf seine Person bestritt, da er nicht berufsmässiger
Motorfahrzeugführer
im Sinne des Art. 1 Vo sei und auch
vor Antritt der Fahrt ausreichend geruht habe. Mit
Entscheid vom 7. November 1940 wies das Kantons-
gericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führt aus, als
Teilhaber eines
Autotransportgewerbes führe er seine
Lastwagen berufsmässig, auch wenn er sonst in der Regel
sich mit Bureauarbeiten beschäftige. Die Fahrt vom
27./28. September 1938 habe der Erfüllung der Aufgaben
seines Gewerbes gedient, sei also eine berufsmässige
gewesen.
Auf Art. 1 Abs. 2 der Vo, wonach derjenige,
der nur ausnahmsweise ein Motorfahrzeug gegen Ent-
gelt führe, nicht l;Jerufsmässiger Motorfahrzeugführer ist,
könne sich
der Beklagte nicht berufen, denn wenn er,
der das Autotransportgeschäft gewerbsmässig betreibe,
einen seiner
Lastwagen führe, so geschehe es gegen Entgelt;
dabei komme es nicht auf die Häufigkeit seiner Fahrten
an, er sei berufsmässiger Führer, auch wenn er nicht jede
VVoche selbst fahre.
Aus Art. 3 Vo sei eine Einschränkung des Begriffs des
berufsmässigen Motorfahrzeugführers
nicht abzuleiten,
weil
in dieser Vorschrift der soziale Zweck des Arbeiter-
schutzes
in den Vordergrund trete und weil die Begriffs-
bestimmung in: Art. 1 und nicht in Art. 3 enthalten sei.
Auch wenn der Beklagte v()r dem Antritt der Fahrt
ausreichend geruht habe, so sei der Übertretungstatbe-
stand nach Art. 4; Vo doch gegeben, indem jener mit den
inl Führersitz zugebrachten 5 Nachtstunden nicht einmal
die wöchentlich höchstens zweimal zulässige unterdurch-
schnittliche Ruhezeit von 8 Stunden eingehalten habe.
B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde des
Verurteilten mit dem Antrag
auf Aufhebung desselben, Freisprechung des Beschwerde-
führers
von der Anklage der Übertretung des Art. 4; Vo
und entsprechende Herabsetzung der ausgesprochenen
Gesamtbusse ; ev. Rückweisung
der Sache an die Vor-
instanz zu neuer Beurteilung. Der Beschwerdeführer hält
an seinem Standpunkt fest, dass er der fraglichen Ver-
ordnung nicht unterstehe, weil er nicht berufsmässiger
Motorfahrzeugführer sei.
Sein Beruf sei die kaufmännische
Führung des Geschäfts ; er sei denn auch vom kantonalen
Polizeidepartement nicht zur Führung eines Kontroll-
heftes
für sich selbst verpflichtet worden. Art. 1 Abs. 2
Vo nehme die bloss ausnahmsweisen Führer von Motor-
fahrzeugen ausdrücklich
von der Verordnung aus. Art. 3
bezeichne
noch näher die darunter fallenden Personen,
zu denen der Beschwerdeführer nioht gehöre. Die Ver-
ordnung verfolge in erster Linie soziale Ziele ; der Neben-
zweck
der Verkehrssioherheit. dürfe nicht zu einer exten-
siven Auslegung führen, durch welche die vom Gesetz-
geber gewollte Beschränkung auf eine bestimmte Kategorie
von Fahrern wieder aufgehoben würde. Im Zweifel sei
die
dem Angeklagten günstigere Auslegung zu bevorzugen.
Selbst wenn aber die Übertretung objektiv als gegeben
zu betrachten wäre, so würde es an der subjektiven
Voraussetzung des Verschuldens -Vorsatz oder Fahr-
lässigkeit -fehlen; denn es wäre entschuldbar, dass
dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass er eventuell
als berufsmässiger Fahrzeugführer im Sinne der Verord-
nung betrachtet werden könnte.
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N° 9.
Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Nichtig-
keitsbeschwerde
an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -Dass der Beschwerdeführer nicht den Bestimmun-
gen betr. Arbeits-und Präsenzzeit des Art. 3 der Vo
unterstellt und deshalb auch nicht zur Führung eines
Kontrollheftes
nach Art. 7 verpflichtet ist, schliesst seine
Eigenschaft
als berufsmässiger Motorfahrzeugführer im
Sinne des Art. 1 Vo nicht aus. Denn diese hängt nicht
wie die Vorschrift über die Arbeits-und Präsenzzeit und
die Kontrollpflicht davon ab, ob der Führer dauernd
oder vorwiegend mit dem Gütertransport beschäftigt ist,
wofür
Art. 3 Abs. 1 Vo verlangt, dass er täglich und aus-
schliesslich
oder durchschnittlich im Tag mehr als vier
Stunden diese Tätigkeit ausübe. Von der Arbeits-und
Präsenzzeit unterscheidet Art. 17 Abs. 3 MFG die Ruhe-
zeit aller berufsmässigen Motorfahrzeugführer, die das
Gesetz neben jener dem Bundesrat zur angemessenen
Regelung
zum Schutze vor Übermüdung des Führers
(Art. 17 Abs. 2 MFG) überlässt. Die Ordnung über die
tägliohe
Ruhezeit des Art. 4; Vo gilt daher in Überein-
stimmung mit dem Gesetz für alle berufsmässigen Motor-
fahrzeugführer ,
auoh wenn sie nicht dauernd oder vor-
wiegend mit dem Gütertransport beschäftigt sind.
Schwieriger
ist die Abgrenzung zwischen einem Motor-
wagenführer,
der nicht im Hauptberuf, sondern nur im
Nebenberuf die Führung eines Motorfahrzeuges besorgt,
und einem solchen, der nur ausnahmsweise ein Motor-
fahrz-eug gegen Entgelt führt und daher nach Art. 1
Abs. 2
der Vo nicht untersteht, für den also die Vorschrift
des Art. 4; über die tägliche Ruhezeit nicht gilt, sondern
nur das allgemeine Verbot der Gefährdung wegen Über-
müdung gemäss Art. 17 Abs. 2 MFG. Wer aber, wenn
auch nur nebenberuflich, doch nach Bedarf mit einer
gewissen Regelmässigkeit und im Rahmen eines bestimm-
ten Autotransportunternehmens, mit dem er als Inhaber
in der denkbar engsten Beziehung steht, Motorfahrzeuge
führt, wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist, fällt
nicht unter die. Ausnahme des Art. 1 Abs. 2. Diese bezieht
sich nicht auf solche ständige Aushilfsarbeit, wie der
Beschwerdeführer sie neben der Bureauarbeit als Chauf-
feur im eigenen Geschäfte versieht, wenn er erklärt, er
führe nur ausnahmsweise ein Motorfahrzeug und nie
über drei Tage in der Woche. Die im Interesse der Ver-
kehrssicherheit erlassenen Vorschriften der Verordnung
über die Ruhezeit gelten nach ihrem Zwecke auch für
solche nebenberufliche Betätigungen als Chauffeur.
2. -Dass der Vorfall vom 27./28. September 1938-
die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verordnung auf
den Angeklagten vorausgesetzt -objektiv den Tatbe-
stand der Übertretung des Art. 4 Abs. 1 und 2 V ) er-
füllt,
bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
nicht mehr und bedarf daher keiner weitem Erörterung.
3. -Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer die
Schu1dhaftigkeit
der Übertretung, jedoch zu Unrecht.
Als Mitinhaber eines Autotransportgeschäftes musste er
mit den Vorschriften der Verordnung vertraut sein und
daher wissen, dass die Bestimmungen über die Ruhezeit
(Art. 4) einen weiteren Personenkreis erfassen als dieje-
nigen
über die Arbeits-und Präsenzzeit (Art. 3) und. die
Kontrolle (Art. 7). Falls er bisher der Verordnung mcht
zu unterstehen geglaubt hatte, so war doch die polizeiliche
Anhaltung und Anweisung zum Übernachten in Jona
geeignet, ihm Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffass
zu erwecken, die einfach in den Wind zu schlagen zumm-
dest Eventualdolus in sich schliesst.
Demnach erkennt der KassatWnshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 10.
- Urteil des Kassationshofs vom 12.l lärz 1941 i. S. Kühne
gegen Zürich, Staatsanwaltsehaft.
Radfahrer fährt einem andern vor: Bemessung des seitlichen
Abstandes nach der gesamten Verkehrssituation (Art. 25 Abs.
1 MFG, 46 Abs. 3 MFV).
Depassement d'un cycliste par un autre: Appreciation de l'espaee
lateral que le cyeliste depassant doit laisser a l'autre selon
les eirconstanees du eas eoncret (art. 25 al. 1 LA ; 46 al. 3 RA).
Valutazione del10 spazio laterale ehe il cielista che sorpassa un
altro deve lasciare a quest'ultimo (art. 25 cp. 1 LCAV; 46 cp.
Ord LCAV).
A. -Am 24. August 1939 ca. 17 Uhr fuhr in Winter-
thur L. Rechenmacher auf seinem Fahrrad von der
Einmündung der Stadthausstrasse her durch die Graben-
strasse auf dem 60 cm breiten Fahrbahnstreifen zwischen
der äusseren Tramschiene und dem Trottoirrande rechts
gegen das Tramhäuschen zu. Ca. 9 m von diesem entfernt
holte ihn der Radfahrer A. Kühne, zwischen den Tram-
schienen fahrend, ein und wollte jenen links überholen,
als
Rechenmacher mit Rücksicht auf die dort auf dem
Trottoirrand stehenden Leute etwas nach links ausbog,
um auch zwischen den Tramschienen zu fahren. Es kam
zur Kollision, wobei Rechenmacher zu Fall kam und sich
schwere Verletzungen zuzog.
B. -Bezirksgericht und Obergericht verurteilten
Kühne wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer
Busse von Fr. 70.-, bedingt erlassen mit einer Probe-
zeit von 2 J ahren. Ein Nichtigkeitsbeschwerde des
Angeklagten
",ies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 1940 ab. Die Vor-
instanzen erblicken die Fahrlässigkeit in einer Über-
tretung des Art. 25 Abs. 1 MFG, begangen dadurch, dass
Kühne beim Oberholen des Rechenmacher keinen ange-
messenen seitlichen
Abstand von diesem beobachtet habe,
trotzdem er habe voraussehen müssen, dass der Vorder-
mann im nächsten Moment wegen der hart 30m Trottoirrand