Art. 279 ZGB: ohne Mitwirkung oder Zustimmung des
Gewaltunterwo,rfenen
zusteht (was jedenfalls für eine
Klage wie die' vorliegende als zulässig erscheint, auch
"'enn sonst die Verfolgung höchstpersönlicher Rechte bei
Urteilsfahigkeit des Berechtigten ausschliesslich diesem
zusteht; EGGER zu Art. 19 ZGB Nr. 12). Nachdem der
Vater dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er die
Führung des Prozesses als Teil des dem minderjährigen
Sohne geschuldeten Beistandes betrachtet, hat er auch
für die dazu erforderlichen Mittel aufzukommen und
könnte das Armenrecht nur beanspruchen, wenn nicht
nur der Sohn, sondern er selber bedürftig wäre. Dies
umso
mehr, als der ganze Lohn des mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Sohnes
ihm zukommt (Art. 295
Abs. I ZGB; BGE 62111 117). Auf diesem Boden steht
denn auch die kantonale Rechtsprechung zur bernischen
und zürcherischen ZPO (LEucH, Berner ZPO 77 Nr. 2,
STRÄULI, Zürcher ZPO 81 Nr. 5). Sie entspricht einzig
dem Rechtsempfinden, das gröblich verletzt würde, wenn
ein Vater mit bedeutendem Vermögen als Inhaber der
elterlichen Gewalt einen ähnlichen Prozess im Armenrecht
führen könnte, wie es die Folge einer andern Lösung wäre.
3.
-Der Partei oder der Person, auf deren Verhältnisse
es ausnahmsweise, wie hier,
statt der Partei selbst für
die Frage der Bedürftigkeit ankommt, dürfen immerhin
nur solche Mittel angerechnet werden, über die sie wirk-
lieh verfügen kann. Es kann ihr nicht entgegengehalten
werden, dass
wenn sie selbst die Prozesskosten nicht
bestreiten könne, doch unterstützungspflichtige Ver-
wandte (mehrjährige Kinder oder Geschwister) in der
Lage wären, ihr die nötigen Beträge zur Verfügung zu,
stellen. Denn die Unterstützungspflicht der Verwandten
(Art. 328/9 ZGB) erstreckt sich nur auf die zum Lebens
unterhalt des Bedürftigen erforderlichen Leistungen, nicht
auch auf die Kosten von ihm angehobener Prozesse
(BGE 64 I
5; nicht veröffentlichtes Urteil vom 4. April
1935 i. S. Kuhn).
Gleichheit ,"or dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 12.
Im vorliegenden Falle haben indessen die kantonalen
Behörden die Bedürftigkeit des Vaters K. auch nicht
aus jenem Grunde verneint. Es sind ihm vielmehr nur
solche Mittel angerechnet worden, über die er wirklich
verfügt, sein eigener
Verdienst, der in die Haushaltungs-
kasse fliessende Verdienst der Ehefrau und der ihm nach
Art. 295 Abs. I ZGB zufallende Arbeitserwerb des Sohnes
Ernst und der Tochter Sophie.
12. Auszug aus dem Urteil vom 20 .Juni 1941 i. S. HeUer
gegen Luzem.
Anspruch auf rechtliduqJ Gehör, Art. 4 BV : .
Verwaltungsbehörden smd auf Grund von Art .. 4 BV Uleht un-
beschränkt, sondern nur unter ganz bestunmten Voraus-
setzungen verpflichtet, eine Verfügung auf Antrag d!3s Be-
troffenen in Wiedererwägung zu ziehen, d. h. darauf gerichtete
Gesuche materiell zu behandeln.
Droit d'etre entendu, art. 4 OF: .
L'art. 4 CF n'oblige que dans certains cas determines les autorites
administratives a examiner au fond la requete par laquelle
1'interesse demande que soit reconsideree une dooision prise
prooooemment a son agard.
Diritto d'essere udito, art. 4 OF :
Soltanto in eerti easi determinati le autorita. amministrative
sono tenute in virtu delI'art. 4 CF, ad esaminare nel merito la
domanda dnn'interessato diretta. ad ottenere ehe sia rieonsi-
derata una deeisione presa anteriormente nei suoi confronti.
Aus dem Tatbestand :
Im Jahre 1938 hatte der Stadtrat Luzern ein Gesuch
des
Rekurrenten um Erteilung einer polizeilichen Baube-
willigung abgewiesen. Die hierauf ergriffene Beschwerde
an den Regierungsrat des Kantons Luzern, ein staats-
rechtlicher Rekurs an das Bundesgericht und ein Wieder-
erwägungsgesuch
beim Regierungsrat waren ohne Erfolg.
Ebenso lehnte der Stadtrat am 28. September 1939 das
Eintreten auf ein neues Gesuch ab, und zwar mit der
Begründung, dass im Interesse der Rechtssicherheit auf
72 Staatsrecht.
Verwaltungsentscheide, besonders wenn wie hier alle
zuständigen Instanzen mit eingehender Begründung dazu
Stellung genommen hätten, nur zurückgekommen werden
dürfe, wenn zwingende neue Gründe vorgebracht würden,
was nicht der Fall sei.
Als
der Rekurrent sein Gesuch im Dezember 1939
nochmals
erneuerte, teilte ihm der Stadtrat Luzern mit,
er betrachte die Sache als erledigt. Gegenüber der darauf
erhobenen Beschwerde stellte sich der Regierungsrat des
Kantons Luzern auf den Standpunkt, es handle sich bei
der streitigen Sache um eine res judicata, die der Rekurrent
mit keinePl Rechtsmittel mehr anfechten könne; der
Stadtrat habe daher das neue Gesuch des Rekurrenten
mit Recht ohne weitere Begründung abgewiesen.
Die gegen diesen
Entscheid gerichtete staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
hat das Bundesgericht abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
Der Rekurrent vertritt, unter Berufung auf FLEINER
(Institutionen S. 198) die Auffassung, dass der Erneuerung
des früher gestellten Baubewilligungsgesuches nichts im
Wege stehe, wogegen ihm der Regierungsrat die Einrede
der abgeurteilten Sache entgegenhält.
Ob und wie weit Verwaltungsverfügungen materiell
rechtskräftig werden, ist bestritten (FLEINER, a. a. O.
S.
197 Anm. 49). Nach der in der Verwaltungsrechts-
wissenschaft überwiegenden Meinung
geht ihnen die
materielle Rechtskraft zwar ab (vgl. BGE 43 I S. 2).
Doch ergibt sich daraus nur, dass die Verwaltungsbehörden
befugt sind, ihre Anordnungen abzuändern oder aufzu-
heben, sofern
das öffentliche Interesse dies gebietet (BGE
43 I S. 2, 56 I S. 194), dagegen nicht ohne weiteres auch,
dass sie jederzeit und ohne Einschränkung verpflichtet
wären, eine Verfügung auf Antrag des Betroffenen in
Wiedererwägung zu ziehen, darauf gerichtete Gesuche
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsv, l weigerung). " I:!.
materiell zu behandeln. Jedenfalls kann eine derart
weitgehende Pflicht der Verwaltungsbehörden nicht schon
aus dem Anspruch des Bürgers auf rechtliches Gehör,
wie
ihn Art. 4 BV gewährleistet, abgeleitet werden. Sie
lässt sich als Ausfluss dieses Anspruchs höchstens unter
ganz bestimmten Voraussetzungen annehmen. Es müsste
eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides
wesentlich
veränderte Sachlage vorliegen oder der Gesuch-
steller wenigstens
sonst für die Beurteilung des Verhält-
nisses erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anrufen
können, die früher nicht bekannt waren oder die schon
in jenem Verfahren .geltend zu machen für ihn unmöglich
war oder keine Veranlassung bestand (nicht veröffentl.
Urteil des Bundesgerichts i. S. Wälti vom 7. Oktober
1932). Ein darüber hinausgehendes Recht auf erneute
überprüfung könnte nur auf eine dahingehende kantonale
Vorschrift oder doch zum mindesten Praxis gestützt
werden. Dass im Kanton .Luzern eine solche bestehe, hat
der Rekurrent aber nicht behauptet. Der Regierungsrat
hat sich allerdings weder. im angefochtenen Entscheid
noch in der Vernehmlassung zur Frage, ob und wie weit
Verwaltungsverfügungen nach Luzerner Recht materiell
rechtskräftig seien, näher geäussert. Doch hat schon der
Stadtrat im Entscheid vom 28. September 1939 den
Grundsatz vertreten, dass nur zwingende neue Grunde
zu einer erneuten Prüfung des Baugesuchs des Rekurrenten
führen könnten. In einem frühern vom Bundesgericht
beurteilten Fall hat auch der Regierungsrat erklärt, er
trete auf Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich nur ein,
wenn der Gesuchsteller geltend machen könne, dass im
(früheren) Entscheid ein offensichtliches Versehen unter-
laufen sei, oder wenn er Beweismittel auflege oder anrufe,
die
rechtserheblich sind und die er vorher nicht kannte
oder nicht beschaffen konnte (nicht veröffentl. Urteil
des Bundesgerichts i. S. Zimmermann und Küttei vom
13. Mai 1938). Es ist daher davon auszugehen, dass auch
nach Luzerner Recht eine Pflicht der Verwaltungs-
behörden zur :materiellen Behandlung von Wiedererwä-
gungsgesuchen,
nur unter den Voraussetzungen besteht,
unter denen sie nach Art. 4 BV anzunehmen ist.
Vgl. auch Nr. 13 und 14. -Voir aussi nOS 13 et 14.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
13. Arrnt du 9 mal 1941 dans Ia cause Grellen, S.A. d'exploitation
et S. coop. du Jardin zooIogique de Geneve
contre Conseil d'Etat genevois.
Droit des autorites de prendre les mesures indispensables pour
empecher non seulement ce qui trouble ou met en danger la
securiM, la sanM et Ia tranquilliM publiques, mais encore ce
qui heurte gravement et directement la morale publique (par
exemple, souffrances infligees aux animaux mal noulTis d'un
jardin zoologique mal installe et mal tenu).
L'autoriM administrative n'est tenue de communiquer a l'interesse
les pieces invoquees par elle que si la decision attaquee implique
une grave atteinte ades droits eminemment personnels du
citoyen.
Die Behörden sind befugt, Massnahmen zu ergreifen, welche
notwendig sind, um nicht nur eine Gefährdung oder Störung
der öffentlichen Ruhe, Gesundheit und Sicherheit. sondern
eine schwere und direkte Verletzung der öffentlichen Sittlich-
keit zu verhindern.
Die Verwaltung ist nur gehalten, dem Beteiligten von den von
ihr angerufenen Akten Kenntnis zu geben, wenn die ange-
fochtene Verfügung einen schweren Eingriff in höchst per-
sönliche Rechte des Bürgers bedeutet.
Le autorita hanno il diritto di prendere le misure indispenSabili
per impedire non soltanto eio ehe turba 0 mette in pericolo
la sicurezza, la salute e la tranquillita deI pubblico, ma anche
eio che e in grave e diretto contrasto eon la morale pubbliea
(p. es. sofferenze inflitte agIi animali mal nutriti d'un giardino
zoologico mal installato e mal tenuto).
L'autorita amministrativa e tenuta a dar conoscenza all'inte-
ressato dei documenti da eSBa invocati soltanto se la decisione
impugnata porta seco una grave violazione di diritti eminente-
mente personaIi deI cittadino.
Handels. und Gewerbefreiheit. No 13.
7;;
A -Le Jardin zoologique de Geneve (JZ) a eM cree
en 1930.
Les mauvais resultats financiers de I'exploitation du
JZ eurent leur repercussion sur l'entretien et Ie traitement
des animaux.La SocieM genevoise pour la protection
des animaux qui, en 1937/38 deja, avait du recueillir
des dons
pour sauver les betes de la faim, se fit en 1940
l'echo des plaintes qui s'elevaient dans le public indigne
et ollicita l'intervention des pouvoirs publics pour faire
cesser
le scandale. La police et le veMrinaire cantonal
constarerent les faits suivants : Les animaux souffrent de
nouveau de la faim. Leur hygiene est deplorable. Ils sont
sales et croupissent dans une litiere insuffisante. Les
encIos
sont pleins de boue, et une eau stagnante remplit
la plupart des fosses. Les cages sont souillees d'excrements.
Les installations sont insuffisantes et en mauvais etat.
B. -Par arröte du 12 decembre 1940, le Departement
genevois de justice et police ordonna la fermeture du
JZ. Un delai a fin decembre etait accorde a Grellert pour
l'evacuation des animaux, faute de quoi ils seraient abattus.
L'autoriM relevait les nombreuses plaintes, l'hygiene et
la nourriture deplorables des animaux, le desordre complet
de l'exploitation. Elle se fondait sur le reglement de police
pour la protection des animaux, du 24 septembre 1878,
modifie
par un amte du 7 novembre 1905.
Le Conseil d'Etat, par arrete du 24 janvier 1941, a
maintenu la decision du Departement.
O. -Grellert, la S. A. d'exploitation et la Societe
cooperative
ont forme aupres du Tribunal federal un
recours de droit public contre les mesures ordonnees.
Dans sa reponse, le Conseil d'Etat declare que, poste-
rieurement au recours, Ia police et le veMrinaire ont
constate de nouveau la sous-alimentation des animaux,
le manque d'hygiene et le mauvais entretien de l'eta.blisse-
ment.
Le Tribunal federal a rejete le recours.