kantonalen Verfügungen in einer bestimmten Materie
beim Bundesgericht ein besonderes
Rechtsmittel zur Ver-
fügung stellt, ist aber die staatsrechtliche Beschwerde
auch dann ausgeschlossen, wenn dafür weniger strenge
prozessuale Voraussetzungen
"gelten würden als bei dem
anderen Rechtsmittel, insbesondere die für dieses vor-
geschriebene Erschöpfung
der kantonalen Instanzen nicht
nötig wäre (s. für das analoge Verhältnis der Gerichts-
standsbeschwerde
nach Art. 189 III OG zu Art. 87 Ziff. 3
OG BGE 62 II S. 222'und das nicht veröffentlichte Urteil
der staatsrechtlichen Abteilung in der gleichen Sache vom
23. Oktober 1936):
4. -Es ist nicht nötig, die Eingabe der 2. Zivilabteilung
zur Behandlung als zivilrechtliche Beschwerde zu über-
weisen (BGE 56
II S. 3), weil es an dem sowohl in Art. 86
als
in Art. 87 OG aufgestellten Erfordernis eines letzt-
instanzlichen kantonalen Entscheides fehlt. Ddr Ent-
scheid des Waisenamtes VorderthaI hätte nach kantonalem
Recht an den Gemeinderat und dessen Entscheid an den
Regierungsrat weitergezogen werden können (schwyz. EG .
z. ZGB
59, 69, 75). Ebenso hätte gegen den Bescheid
des Waisenamtes
Uznach nach der Auskunft des st. gal-
lischen
Dapartementes des Innern dem Beschwerdeführer
noch ein kantonales
Rechtsmitteloffengestanden und zwar
neben der Anrufung des Bezirksgerichtes (st. gallisches
EG Art. 101) auch die Aufsichtsbeschwerde an den Regie-
rungsrat (Art. 92 ebenda).
5. -
Dam Beschwerdeführer bleibt es unbenommen,
das Gesuch uln Aufhebung der Vormundschaft bei einem
der beiden Ämter zu wiederholen und gegen einen neuen
Unzuständigkeitsentscheid, nach erfolgloser Anrufung der
letzten kantonalen Instanz, die zivilrechtliche Beschwerde
zu ergreifen.
Vgl. auch Nr. 10. -Voir aussi n° 10.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 13.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET
DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
13. Auszug aus dem Urteil vom 1. Mai 1942 i. S. Flalg
gegen Basel-Stadt.
Militärpflichtersatz: .
- Der vorzeitig zum Landsturm yersetz WeJ;mnann hat m d
Jahren in denen er nicht wegen DienstlelStungen steuerfreI
wird,die Militärsteuer zum Ansatze seiner Altersklasse zu
entrichten. . l' h
- Ausgenommen ist der Wehrmann, der wegen dIenst IC er
Erkrankung unter Befreiung von der Militärsteuer !lach Art. 2,
lit. b MStG vorzeitig zum Landsturm versetzt WIrd. Er ent-
richtet die Militärsteuer zum Ansatze der IH. Altersklasse.
Tcwe d'e:umption du 8ervice militaire: ,.
- Le militaire qui a etß verse dans le landsturm avant I.age
presorit doit acquitter Ja taxe que les hommes de son Age palent
normalement, sauf les annees ou il est exonere a. raison du ser-
vice accompli.
- Jl n'en va pas de m ne du militaire qui a et transf8re dans.l
e
landsturm avant rage a. cause d'une maladIe due au serYIce
et qui a ete exonere de la taxe d'exemption de par 'art. 2 ht. b
LTM. Celui-la. paie la taxe selon les regles apphca.bles a. la
troisieme classe d'Aga.
TaäBa d'esemione dal servizio militare : .
- 11 ihilitare ehe e stato trasferito nellandsturm prematuramente,
lew pag la tassa che gli uomini della sua et8. pagano nonal
mente, eccettuati gli anni in eui e stato esonerato a motlvo
dei servizio prestato.
- petb il militare e stato trasferito nel landstw:n?-premature.-
mente a motivo di una malattia dovuta al servlzlo ed e. stato
esonerato dalla tassa in virtu dell'art. 2 lett. b LTM, egh page.
iiecondo
la terza elasse d'et8..
Verwaltungs-und DiszipIinarrechtapHege.
A. -Der im Jahre. 1902 geborene Rekurrent hat sich
im Jahre 1928 bei einein Wiederholungskurs einen Gelenk-
kapselriss
am linken nie zugezogen und ist deswegen,
gestützt auf Ziff. 112/a IBW von 1917, zum Landsturm
versetzt worden unter Befreiung von der Militärsteuer.
Im Jahre 1936 wurde der Befund bestätigt. Im Jahre 1937
bestand
er eine dreitägige Gnpzschutzübung mit der
Ldst. Inf. Kp. lI/35. 1939 erkrankte er ausserdienstlich
an einer Lungenentzündung. Als er wieder aufstehen
konnte,
entstand am linken Unterschenkel eine Venen-
trombose.
Er wurde deshalb am 4. September vom Mili-
tärdienst dispensiert bis zum 4. März 1940. Am 6. März
1940 wurde er zum bewaffneten Hilfsdienst versetzt weo-en
o
IBW 250/88, 89 und 92 (Bronchitis, pneumonische Erkran-
kungen und deren Folgezustände und andere Lungen-
erkrankungen) und 99 (Embolie, Trombosen).
B. -Als ihn die MiIitärsteuerverwaltung Basel-Stadt
zur Entrichtung des Militärpflichtersatzes für das Jahr 1939
verhalten wollte, erhob
er Anspruch auf Befreiung von
der Militärsteuer. Er wurde abgewiesen, zuletzt durch
einen Rekursentscheid des Regierungsrates von Basel-
Stadt vom 30. Dezember 1941.
O. -Mit Eingabe vom 28. Januar 1942 an das Bundes-
gericht machte
der Rekurrent u. a. geltend, er empfinde
es als stossend, dass von
ihm die Militärsteuer zum An-
satze
der Landwehr statt des Landsturms gefordert
werde.
Wenn er zur Militärsteuer herangezogen werden
könne,
dann dürfe es höchstens zum Ansatze erfolgen,
der dem Dienst entspricht, den er versäume.
D. -Der Ragierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat
Abweisung der Beschwerde beantragt, die eidgenössische
Steuerverwaltung Ablehnung
der BefreiUng von der Mili-
tärsteuer unter Berichtigung der Abgabeberechnung.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -
-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 13.
-
- .... Nach Art. 7 MStG (Fassung vom 22. De-
zember 1938, Ges.
S. n. F. 55 S. 347) sind die Ersatz-
pflichtigen in drei Altersklassen eingeteilt, von denen die
erste (bis
zum 32. Altersjahr) den ganzen Betrag, die
zweite (vom
- bis 40. Altersjahr) die Hälfte und die
dritte (vom 41. bis 48. Altersjahr) einen Viertel des gesetz-
lichen Ansatzes zu entrichten haben. Die Ersatzleistung
richtet sich somit nicht nach der tatsächlichen Einteilung
des Wehrmannes im Heere und nach der Art des Dienstes,
den er auf Grund dieser Einteilung versäumt, sondern
sie entspricht der Einteilung, die
auf den Wehrmann nach
seinem Lebensalter Anwendung finden sollte. Der vor-
zeitig zum
Landsturm versetzte Wehrmann hat daher
in den Jahren, in denen er nicht nach Art. 24 Abs. 2
MStV und Art. 3 des BRB vom 28. November 1939 über
den Militärpflichtersatz während des Aktivdienstes (Gas.
S. 55 S. 1446, 56 S. 1239) militärsteuerfrei wird, die Mili-.
tärsteuer zu dem Ansatze seiner Altersklasse zu entrich-
ten ; er kann daher auf die Besteuerung zum niedrigsten
Ansatze
der dritten Altersklasse (entsprechend dem Land-
sturmalter)
erst Anspruch erheben, wenn er das 40. Alters-
jahr überschritten hat.
Nach dieser Regel kann aber nicht vorgegangen werd,en,
wenn ein Wehrmann wegen einer dienstlichen Erkran-
kung vorzeitig zum Landsturm versetzt und dabei nach
Art. 2 lit. b MStG von der Militärsteuer befreit wird.
Dann ist der Wehrmann bloas wegen seiner Untauglich-
keit zum Dienst in Auszug und Landwehr noch nicht
ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht tritt nur ein, wenn er
den Dienst versäumt, den er nach der dienstlichen Erkran-
kung noch leisten kann und zu dem er daher noch ver-
pflichtet
ist (Art. 17, Abs. 2 MStV). Es ist folgerichtig,
dass er in einem solchen Falle nur zu der Ersatzleistung
verhalten wird, die
der Art des versäumten Dienstes
entspricht.
Der wegen dienstlicher Erkrankung vorzeitig
und unter Befreiung von der Militärsteuer nach Art. 2
lit. b
MStG zum Landsturm versetzte Wehrmann hat
Verwaltungs-und DiszipIinarreehtspßege
daher, zufolge jener Befreiung, militärsteuerrechtlich die
Stellung
eines Wehrmannes, der der dritten Altersklasse
angehört, auch
wenn. er das entsprechende Alter noch
nicht erreicht hat.
Der Rekurrent ist im Jahre 1929 wegen dienstlicher
Erkrankung zum Landsturm versetzt worden unter Be-
freiung von
der MiIitärsteunr. Er hat daher im Jahre 1939,
wo
er den ihm noch obliegenden Landsturmdienst ver-
säumt hat, die Militärsteuer nur zum Ansatze der dritten
Altersklasse zu bezahlen, also zu einem Viertel des (ver-
doppelten) Ansatzes.
Soweit er nach seiner Versetzung
zum Hilfsdienst steuerpflichtig werden sollte, wird
er in
gleicher Weise zu veranlagen sein .....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise begründet erklärt und die
angefochtene Einschätzung aufgehoben.
Dar Beschwerde-
führer
ist für 1939 mit dem Viertel des (verdoppelten)
Militärpflichtersatzes zu veranlagen.
14. Urteil vom 2. Oktober 1942 i. S. KisJing gegen Züricil,
Regierungsrat.
Militärpflichtersatz. Die Militärsteuer, die ein verspätet ausge-
obener W9ht;nann vor Bestehen der Rekrutenschllia ent-
rIchtet hat, WIrd nur zurückerstattet, -wenn und soweit der
Wehnnann. nach der Rekrunnschule den Dienst noch leisten
, der ihm na9h Jahrgang lUld dienstlicher Stell ob-
hegt lUld obgelege hätte (Art. 107, Aha. 2 MStV). ung
Taa;e .d'ezntidn du sin-vice militaire. La taxe pa.vee par un mili-
tan-e.
qUl a e recrute apres les hommes deo sa classe d" ;:1
ne IUl es restltuee que si, apres l'ooole de recrues, i; peut ene
accomphr t ae?ompl enectivement le service qui, selon san
8ga et sa. SItuatIOn mllitan-e, lui incombe et lui aurait ineombe
(art. 107 801. 2 RLTM).
Tas8a d' esenzione dal.servizno. militare. La tassa pagata dal militare
ilutato dop? gh uomm delIa sua elaase d'eta. gli e restituita
BO tanto ;re e l 9uan , assolta la seuola reclute. puo aneora
presnre il. BQrvJZ!? milltare eh'egli, Becondo la sua. et e 180
;lt .mlhtare. e 0 sarebbe tenuto a prest.lre art. 107
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 14.
A. -Der Rekurrent, geboren 1911, ist bei der Rekru-
tierung im September 1930 auf I Jahr zurückgestellt und
dann bei der Nachmusterung im Frühjahr 1931 dienst-
tauglich
erklärt worden. Am 20. Mai 1931 liess er sich
für 2 Jahre beurlauben und begab sich ins Ausland. Der
Urlaub ist zweimal verlängert worden. Der Rekurrent
hat für die Jahre 1931, 1932 und 1933 die Militärsteuer
bezahlt.
Er bestand 1934 die Rekrutenschule, trat an-
schliessend seine Ausbildung als Offizier der Fliegertruppe
an und hat seither alle die Dienste, zu denen er aufgeboten
wurde, geleistet. Die Militärsteuer
für das Jahr 1931 ist
ihm nach der Rekrutenschule 1934 zurückbezahlt worden.
Der Rekurrent hat die Militärdirektion des Kantons
Zürich am 12. Januar 1942 um die Rückerstattung auch
der Militärsteuern ersucht, die er für die Jahre 1932 und
1933 bezahlt hatte. Die Militärdirektion hat die Rück-
erstattung am 23. März 1942 abgelehnt. Der Regierungs-
rat des Kantons Zürich hat einen hiegegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 4. Juni 1942 abgewiesen, weil
der Rekurrent keinen Wiederholungskurs geleistet habe,
der als Nachholung der in den Jahren 1932 und 1933
versäumten Wiederholungskurse angesprochen werden
könnte.
Der Rekurrent habe den Ersatz. den er zuriick
fordert, für Versäumnis von Wiederholungskursen entrloh-
tet, die er vor seiner Beförderung zum Leutnant hätte
bestehen sollen und die er nachher überhaupt riicht mEißt
nachholen könne. Auch del' Aktivdienst, den der Relttlifent
geleistet hat, könne den versäumten Instruktionsdlenst
nicht ersetzen.
B. -Der Rekurrent hat die Vertvaltlingsgerichts-
beschwerde erhoben
mit dem Antl'a , den Kanton Zürich
zu verhalten, den von ihm für die Jähre 1932 und 1933
geleisteten
Militärpflichtersatz zurückzuerstatten. ur Be-
gründung wird ausgeführt, der Rekurrent habe selt 1936
l!ämtliche obligatorischen Dienst seiner Einheit geleistet
Und sei gar nicht in der Lage, ein Mehreres zu tun. Es
handle sich, wie in BGE l)6 I 43, um einen in den Rücker-
AB 68 I -1942