Sachenrecht. N0 4..
doit etre trancMe en: application de Ieur Ioi nationale
(art. 7 c de la Ioi de 1891). Mais le Tribunal cantonal n'a
nullement meconnu ce: principe. TI ne stest pas autorise a
jUgt'r
en vertu du droit suisse de l'existence et de la validiM
du mariage pretendu. TI areserve completement ces ques-
tions pour un pro ces ulterieur en constatation d' etat. 11
n'etait saisi pour le moment que d'une demande de mesures
provisoires,
et II a estime qu'll ne pouvait pas les subor-
donner a la preuve rigoureuse du mariage, mais qu'll
devalt se contenter d'une simple vraisembIance. On ne
voit pas qu'il ait -a tort -apprecie cette vraisemblance
a la lumiere du droit suisse plutOt qu'a celle du droit
costaricien ou colombien. Les arguments probables qu'll
a retenus (notamment ceux tires du fait que, dans des
pieces officielles, la fille des pa.rties a eM designee comme
leur enfant legitime), ne sont pas empruntes a une Iegis-
lation determinee ; ils valent aussi bien du point de vue
des droits costaricien ou colombien que du point de vue
du droit suisse. Dans ces conditions, le grief de non-appli-
cation de la loi nationale et par consequent de violation .
de
la loi de 1891 est mal fonde.
Par ces moti/s, le Tribunal /6Ural
rejette le recours.
II. SACHENREOHT
DROITS REELS
4. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 26. Febrnar 1942 i. S.
Wasserversorgnngsgenossenschaft Mnri-Wey gegen
Fischzncht Iinri nnd AigJe A.-G.
Inhalt des Grundeigentum, Quellenreeht. Art. 667 Abs. 2 und 704
Abs. 3 ZG13.
Gru;uJwa8serbecken von örtlich begrenztem Umfang mit eigent-
hchem Quellengrundstück (in Moränegebiet ) untersteht dem
Privatrecht. Eigentum am darüber liegenden Grundstück
bezw. Quellenrecht berechtigen ur Wasserentnahme ohne
Rücksicht auf bestehende KonzessIOn an dem aus dem Grund-
wasser gespeisten öffentlichen Bache.
Etendue de la propri e jOncie'l'e, d'l'oit d une 80urce Art .. 667 a1. 2
et 704 a1. 3 ce.
Un baaBin delimiM d'eau 80uterraine dans un fonns a sourc
proprement dit (moraine ) appartient au dor,name du drOl
prive. La proprieM du sol au- essru: ou le drOlt .de source qUl
en fait partie permettent de pUlser I eau sounrrame n egard
a une concession d'eau accordee sur le rUlsseau qu alimente
le bassin d'eau souterrain.
Eatensione della proprietd jondiaria, diritto ad una sorgente. Art.
667 cp. 2 e 704 cp. 3 ce. .
Un bacino delimitato d'acqua deI sottosuolo It; un fonno co
sorgenti propriamente dette (terreno moremco) sOngI . a
diritto privato. La proprieta deI suolo soprastante 0 11 dlI'ltto
di sorgente che ne fa parte danno i1 diritto di prendere l:acqua
deI sottosuolo senza riguardo ad una conceSSlOne d acqua
accordata sul pubblico ruscello alimentato daU:acqua deI
sottosuol0.
A. -Die Fischzucht Muri und Aigle A.-G. in Muri
betreibt auf ihrem Grundstück GB Nr. 115 in Muri ein
Fischzuchtanstalt, die aus einigen Fischteichen und einer
Brutanlage in einem dazugehörigen Gebäude besteht. Zur
Speisung der Anstalt benutzt die A.-G. das Wasser dns
Brunnbaches, eines öffentlichen Gewässers, dessen AbleI-
tung ihr mit der Verpflichtung der Wiederzuleitung durch
staatliche Konzession bewilligt ist. Der Brunnbach kommt
als kleine Wasserader aus der Gegend der ungefähr 900 m
oberhalb
der Fischzucht gelegenen Ziegelei Milli, fliesst
dann in nördlicher Richtung auf eine Strecke von etwa
300 m der Lippertwiese entlang, aus der er verschiednne
Grundwasser-und Drainagezuflüsse erhält, und WIrd
kurz vor seiner Einmündung in die Bünz in die Fischzucht
abgeleitet. In den erwähnten Lippertwiesen esitzt e
Wasserversorgungsgenossenschaft Muri-Wey eme kIeme
Landparzelle Nr. 2108, auf der sich ein G:rundwa:sser-
pumpwerk mit einem Sammelschacht und emem Fnter
brunnen befindet. Diese Anlage wurde 1931 erweItert
und erneuert. 1933 erstellte die Wasserversorgung auf dem
ihre eigene Parzelle rings umgebenden Grundstück Nr.
16 Sachenrecht. N° 4.
2109 des Kar! Frey auf Grund einer von diesem erworbenen
Grunddienstbarkeit einen
7!weiten und 1935 einen dritten
Filnrbrunnen mit Überlaufleitung zum Sammelschaoht.
Als in der Nacht vom 24./25. Juli 1935 in der Fisch-
zuchtanstalt 1252 kg. Forellen verendeten, machte sie
die Wasserversorgung
für den Schaden von Fr. 6527.45
verantwortlich
mit der Behauptung, das Fischsterben sei
auf die von der Beklagten im Herbst 1934 ausgeführte
Vergrösserung
der Wasserfassung zurückzuführen, die
eine Absenkung
des Grundwasserspiegels unter den Lip-
pertwiesen,
dadurch eine Verminderung des normalen
Wasserzuflusses
zum Brunnbach und zur Fischzucht-
anstalt und in der kritischen Nacht den verhängnisvollen
Sauerstoffmangel
in den Fischteichen zur Folge gehabt
habe.
Die Beklagte
bestritt ihre Entschädigungspflicht, da
sie als Grundeigentümerin bezw. Dienstbarkeitsberech-
tigte die Befugnis habe, das Grundwasser der Lippertwie-
sen, dem die Eigenschaft eines öffentlichen Gewässers,
im Gegensatz zum Brunnbach, nicht zukomme, zu fassen .
und wegzuleiten.
B. -Diesen Standpunkt der Beklagten schützte-
im Anschluss an die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(BGE
42 II 440) -das Bezirksgericht Muri in seinem
ersten Urteil vom 10. Mai 1938, mit dem es die Klage
abwies. Das Obergericht des Kantons. Aargau hiess jedoch
mit Urteil vom 1. April 1940 die Klage grundsätzlich
gut, wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfah-
rens
und Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück
und bestätigte am 14. November 1941 dessen zweites
Urteil, das die Beklagte
zum Ersatz des von der Klägerin
geltend gemachten Schadens von Fr. 6527.45 nebst Zins
zu 5% seit 1. Oktober 1935 verurteilte.
In tatsächlicher Beziehung stellt das Obergericht -
gestützt auf ein geologisch-zoologisches Gutachten -fest,
dass
der Brunnbach sein Wasser zur Hauptsache aus
dem unter den Lippertwiesen liegenden Grundwasser-
becken erhalte, aus dem auch die Wasserversorgung der
Beklagten gespeist werde. Aus diesem Zusammenhang
ergebe sich, dass
der Betrieb des Pumpwerkes die Wasser-
zufuhr zum Brunnbach und damit zur Fischzuchtanstalt
der Klägerin nachteilig beeinflusste. Sogar in der wasser-
reichen Periode
vom November 1935 habe die daherige
Verminderung des Wasserzuflusses 14
% betragen. In der
kritischen Nacht (24./25. Juli 1935) sei die Verminderung
noch
stärker gewesen, da die Pumpen der Wasserver-
sorgung
mit einem Unterbruch von 2 Stunden während
16 Stunden im Betrieb gewesen seien. Dadurch sei die
Sauerstoffmenge des Wassers
in den Fischteichen unter
die Minimalgrenze des für das Leben der Fische Notwen-
digen gesunken.
Der Kausalzusammenhang zwischen der
Errichtung des dritten Filterbrunnens in den Lippert-
wiesen im Jahre 1934/35 und dem Schadensereignis vom
24./25. Juli 1935 stehe mithin ausser Zweüel. Da nach
der Praxis des Bundesgerichtes Grundwasservorkommen
bedeutenderen Umfangs ihrer
Natur nach ausserhalb der
privaten Eigentumsherrschaft ständen und den oberirdi-
schen Gewässern gleichzustellen seien (BGE
65 II 145),
biete
Art. 704 Abs. 3 ZGB keine Rechtsgrundlage mehr
für den von der Beklagten bewirkten Wasserentzug ; es
handle sich bei den Lippertwiesen um ein Grundwasser-
vorkommen
von mindestens 2200 ML, das -wegen seiner
Grösse die Anwendung
dnr kantonalen Vorschriften über
die öffentlichen Gewässer rechtfertige. Nach kantonalem
öffentlichem Recht bedtirlte die Wasserentnahme, wie
sie die
Beldägte äils deih Grundwasserbecken unter den
Lippertwieseh bl:!werkstellige, einer Bewilligung des Regie-
rungsrates.
Dfe von der Beklagten ohne solche Bewilligung
getroffenen
Einrichtüngen zur Grundwasserentnahme be-
deuteten daher eine retlhtswidrige Handlung. Ebenso
sei
ein Verschulden der Beklagten gegeben; sie habe
ohne Rücksicht auf die 2 Cha.rgebriefe der Klägerin vom
4. September und 20. November 1935 mit dem Hinweis
auf die Möglichkeit einer Schädigung der Fischzuchtanstalt
AS 68 II -1942
die projektierten Erweiterungsbauten ausgeführt und
auch unterlassen, die rechtlichen Grundlagen ihres Vor-
genns eingehend zu pi1ifen.
Auch die Einrede der Verjährung sei unbegründet.
Erst mit der Zustellung des gerichtlichen Gutachtens der
Experten Dres. Hartmann und Steinmann am 23. April
habe die Klägerin genügende Kenntnis von der
wahren Ursache des Fischsterbens und von der Person
des Ersatzpflichtigen erhalten, und durch den Sühnever-
such vom 30. Dezember 1936 und die Klageeinreichung
am 30. Juni 1937 sei die Verjährungsfrist unterbrochen
worden.
G. -Gegen das Urteil vom 14. November 1941 richtet
sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem
Antrag auf Abweisung der KJage im vollen Umfange,
eventuell in dem Fr. 3263.70 nebst Zins übersteigenden
Betrage. Die Klägerin trägt auf Bestätigung des Urteils
an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -Das Schicksal der Klage hängt von der Beurteilung
der Frage ab, ob das Grundwasservorkommen unter den
Lippertwiesen dem Privatrecht unterstehe und damit
gemäss Art. 704 Abs. 3 ZGB gleich einer Quelle Bestandteil
der über ihm liegenden Grundstücke sei, oder ob es als
öffentliches Gewässer
der privatrechtlichen Herrschaft in
Form von Eigentum und Dienstbarkeit entzogen sei.
Das Bezirksgericht Muri hat sich zur ersteren Auffassung
bekannt, das Obergericht des Kantons Aargau, unter
Berufung auf BGE 65 11 143, zur letztem. Dass es sich
vorliegend
um ein Grundwasservorkommen im geologi-
schen
und mithin im Sinne jenes Entscheides handelt,
steht ausser Zweifel. Indessen konnte es in dem zitierten
Falle nicht die Meinung des Bundesgerichts sein, gestützt
auf die seit der Abfassung des ZGB gewonnenen neuen
geologischen Erkenntnisse über die Beziehungen zwischen
den Quellen im bisherigen Sinne und dem Grundwasser
den Art. 704 Abs. 3 ZGB auf dem Wege der Auslegung
des wesentlichen Teils seines Anwendungsgebietes
zu
berauben und ihn, ausgehend von den Erläuterungen zu
Art. 699 Abs. 3 des Vorentwurfes, etwa auf Sodbrunnen
lind dergleichen geringfügige private Grundwasseranlagen
zu beschränken. Im Falle BGE 65 11 143 handelte es
sich um ein Grundwasserpumpwerk, das jährliche Wasser-
mengen
von über 12 Millionen m3 dem das alte Rhein-
tal durchziehenden, gewaltige Wassermassen führenden
Grundwasserstrom entnimmt, der zU' den mächtigsten der
Schweiz gehört. Die Nichtunterstellung derartiger unter-
irdischer Wasservorkommen unter das private Quellen-
recht des ZGB wurde mit der Erwägung gerechtfertigt,
dass sie den Grundwasserreichtum ganzer Gegenden dar-
stellen und angesichts ihrer Bedeutung für das Klima,
die Vegetation,
den Wassergehalt der Umgebung sowie
der grossen Zahl der an ihrer Ausnützung Interessierten
notwendig der gleichen Ordnung rufen, wie sie für ober-
irdische Wasserläufe
und -becken gegeben ist, nämlich
der Ordnung durch das öffentliche Recht (BGE 65 11
146j47). Bei dem Grundwasserstrom mit einer Wasser-
führung von Hunderttausenden von Minutenlitern und
einem sehr grossen Einzugsgebiet, der sich in zwar lang-
samem,
aber ständigem Fliessen befindet, fehlt es an
einer dauernden natürlichen Beziehung zu dem einzelnen
von ihm durchströmten Grundstück, wie sie die Eigen-
schaft eines Bestandteils desselben voraussetzt und wie
sie zwischen Quelle
und Quellengrundstück besteht. Auf
Grundwasservorkommen von solcher Ausdehnung kann
vemünftigerweise das Privatrecht nicht anwendbar sein,
weil sie
privatrechtlicher Herrschaft -dem Eigentum
bezw. beschränkten dinglichen Rechten -schlechterdings
ebensowenig zugänglich
sind wie etwa ein oberirdischer
Fluss oder See.
Um ein solches Grundwasservorkommen handelt es
sich jedoch
in Muri nicht. Auf Grund ihrer Untersuchung
über die horizontale Ausdehnung und die Wiederauf-
füllung des beim Pumpbetrieb entstehenden Absenkungs-
trichters stellen die Experten fest, dass das Grund-
wasnervorkommnis ein' Grundwasserbecken mit einem be-
schränkten Zufluss und nicht ein grosser Grundwasser-
strom ist ; denn bei einem ergiebigeren Grundwasserstrom
hebe sich
der Wasserspiegel nach Abstellen. der Pumpen
sofort, in vielen Fällen in weniger als einer Minute, auf
die ursprüngliche Höhe, während hier nach 33 Minuten
dieser Höchststand noch nicht erreicht werde und die
Wasserentnahme sich
nur in geringem Umkreis (ca. 60 m
in südlicher Richtung) durch Absenkung des Wasser-
spiegels
bemerkbar mache. Daraus geht hervor, dass man
es mit einem örtlich begrenzten, relativ unbeweglichen,
nicht ständig strömenden Wasser zu tun hat. Im Unter-
schied zu den Grundwasserströmen ist hier ein eigentliches
Quellengrundstück festzustellen,
eben die Lippertwiesen,
zu denen die Parzellen Nr. 2108 und 2109 gehören; denn
aus diesem Grundstück kam schon vor Errichtung der
Pumpstation der Beklagten und kommt noch heute der
Hauptzufluss zum Brunnbach, der wegen dieser Herkunft .
(nach
dem Gutachten Wehrli) auch; Lippertwiesbach
genannt wird. An der Stelle, wo sich heute die Filter-
brunnen befinden, stellte der Experte Prof. Hartmann
schon 1919 einen Erguss von 200 bis 300 ML guten Grund-
wassers fest. Tritt demnach das Grundwasser schon auf
natürliche Weise ohne Kunstbauten.auf dieser Wiese zu
Tage, so ist auch die natürliche enge Beziehung von
Wasservorkommen und Grundstück gegeben, wie sie
vom Quellenrecht des Art. 704 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt
wird
und die analoge Behandlung von Quelle und Grund-
wasser rechtfertigt.
Die
Tatsll.che allein, dass das Grundwasser der Lippert-
wiesen mit einer Mächtigkeit von etwa 2200 ML quanti-
tativ recht erheblich ist und jedenfalls die vom zürche-
rischen Ergänzungsgesetz
zu 137 des EG z. ZGB fest-
gesetzte
untere Grenze von 300 ML weit übersteigt,
bildet keinen zureichenden Grund, es von der Ordnung
des Art. 704 Abs. 3 ZGB auszunehmen. Denn wesentlicher
als
durch die Wassermenge wird im vorliegenden Fall
das Grundwasser dadurch oharakterisiert, dass es, lokal
begrenzt
und stationär, seinen Quellpunkt in einem
Grundstückkomplex,
den Lippertwiesen, hat, auf diesem
allein
natürlich zutage tritt und auch da gefasst wurde.
Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das
Grundwasservorkommen stehe mit dem Anzapfungsgrund-
stück in so loser, zufälliger Beziehung und greife hin-
sichtlich
Bedeutung über dieses so weit hinaus, dass seine
Unterstellung unter das gleiche private Herrsc,haftsrecht
einer vernünftigen Regelung widerspräche. Gegenteils
entsprechen solche lokale Ansammlungen der Vorstellung,
die
man zur Zeit der Abfassung des ZGB vom Grund-
wasser hatte und die daher der Regel des Art. 704 Abs.
a zugrunde liegt. Geologisch handelt es sich nach dem
Gutachten von Prof. Leo Wehrli um Moränegebiet, dessen
Grundwasser wie dasjenige im Gebiet der Molassequellen
auch im Kanton Zürich nicht zu den Grundwasserströmen
und Grundwasserbecken gezählt wird, die 137 bis der
Novelle vom 2. Februar 1919 des Zürcher EG z. ZGB
öffentlich
erklärt und der Regierungsrat als öffentliche
Gewässer bezeichnet (BEILICK, Aus der Praxis des Zürcher
Grundwasserrechts, im Zentralblatt für Staats-und
Gemeindeverwaltung Bd. 29 S. 43 ; derselbe, Die Grund-
wasserverhältnisse
des Kantons Zürich, verwaltungstech-
nischer Teil,
S. 174). Auch die bisherige aargauische
Rechtsprechung
über di Frage der Öffentlichkeit des
Grundwassers
und die Unterstellung unter das kantonale
öffentliche
Recht bezieht sich nur auf Grundwasserströme
von verhältnismässig grosser Mächtigkeit wie denjenigen
des
Limmattales (VJS für aarg. R. 1922, 151 ff.). Bei
dieser
Sachlage fehlt jeder GrUnd, das Wasservorkommen
den Grundwasserströmen gleichzustellen, um es von der
privatrechtlichen Ordnung auszunehmen und dem Recht
der öffentlichen Gewässer zu unterstellen. Die gegen-
teilige
Entscheidung ist mit der in Art. 704 Abs. 3 begrun-
S/IoChenrecht. N° 4.
deten grundsätzlicheIi Gleichstellung des Grundwassers
mit den Quellen nicht vereinbar und bedeutet daher eine
Ve:rletzung dieser Bestimmung. Wie es sich verhielte,
wenn das vorliegende Urteil auf ein kantonales Gesetz
gestützt würde, das -gleich dem verworfenen aargaui-
schen Entwurf -Grundwasservorkommen von der hier
fraglichen Grössenordnung und Art dem öffentlichen
Recht unterstellte, kann dahingestellt bleiben, da, im
Aargau ein solches eben nicht besteht.
2. -Ist demnach das Grundwasser der Lippertwiesen
nach Art. 704 Abs. 3 ZGB den Quellen gleichgestellt,
so
war die Beklagte als Eigentümerin der Parzelle 2108
und als Grunddienstbarkeitsberechtigte an der Parzelle
2109 nach Art. 704 Abs. 1 und 2 befugt, ihre dortige
Grundwasserversorgungsanlage in den Jahren 1934/35
durch Errichtung zweier weiterer Filterbrunnen auf der
Parzelle 2109 zu erweitern. Die Rechtmässigkeit der
grösseren Wasserentnahme schliesst die Verantwortlich-
keit der Beklagten für den der Klägerin zufolge des Fisch-
sterbens entstandenen Schaden aus, obwohl der Kausal-
zusammenhang verbindlich festgestellt ist. Die Wasser-
entnahme auf Grund des Eigentums bezw. des Quellen-
rechts bedeutet weder eine Überschreitung dieser ding-
lichen
Rechte, aus der die Beklagte gemäss Art. 679. ZGB
haftbar gemacht werden könnte, noch eine missbräuch-
liche
Rechtsausübung im Sinne von Art. 2 ZGB, noch
ist sie eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41
Abs. 1 OR ; ebensowenig kommt eine Haftung aus absicht-
licher Schadenszufügung in Verletzung der guten Sitten
nach Art. 41 Abs. 2 OR in Frage. Eine Rechtswidrigkeit
liegt auch nicht in der Nichteinholung einer Konzession; .
die vorinstanzIiche Feststellung, die Beklagte hätte eine
solche einholen sollen,
ist weder tatsächJicher Natur noch,
weil
kantonales Recht betreffend, für das Bundesgericht
erbindlich; denn sobald die Öffentlicherklärung des
fraglichen Gewässers als bundesrechtswidrig festgestellt ist,
fällt jene Annahme ipso iure dahin.
Endlich verschafft auch die Konzession am Brunnbach
der Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Zuleitung der Wassermenge, die vor der Errichtung des
zweiten
und dritten Filterbrunnens dem Brunnbach
zufloss. Denn die Konzession am öffentlichen Gewässer
schliesst
keinen privatrechtlichen Titel in sich, der die
Konzessionärin
berechtigte, der Beklagten als Eigen-
tümerin der Parzelle 2108 und Quellenservitutsberechtig-
ten an Parzelle 2109 den Mehrbezug von Grundwasser
zu verbieten oder von ihr Schadenersatz zu verlangen
r
weil sie durch den Mehrbezug das Sondernutzungsrecht
der Klägerin verletzt hätte (BGE 42 II 438 ff.). Die dem
Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte und für diese
erneuerte Konzession vom 2. Dezember 1922 gewährt
übrigens der Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte
Wassermenge, sondern nur das Recht zur Benutzung des
Brunnbaches und der Bünz für den Betrieb ihrer Fisch-
zuchtanstalt, wobei aber in Art. 10 der Konzession jede
Garantie für Qualität und Quantität des Wassers abge-
lehnt wird.
War mithin das Vorgehender Beklagten nicht rechts-
widrig, so ist die Frage eines subjektiven Verschuldens
dabei gegenstandslos. Ein solches lag jedenfalls nicht in
dem hartnäckigen und illoyalen Stillschweigen der Beklag-
ten auf die Anfragen der Klägerin vom 4. September und
20. November 1934, da erstere nichts als ihr privates, von
dem öffentlichrechtlichen Titel der Klägerin in keiner
Weise eingeschränktes Recht auszuüben sich anschickte.
Noch weniger läge ein Verschulden in der angeblichen
Unterlassung einer Prüfung der Rechtslage, die zu ihren
Gunsten war, und in der Nichtbeachtung von kantonalen
Vorschriften, die als solche das streitige Privatrechts-
verhältnis nicht berühren.
Fehlen demnach alle Voraussetzungen einer Haftbarkeit
der Beklagten, so erübrigt sich die Prüfung der Verjäh-
rungsfrage.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
5. Auszug aus dem Urteil der 11 Zivilabteilnng vom 12. März
1942 i. S. Rosenberg gegen Schweizerisehe Bnndesbahnen.
Art. 930 Z GB. Bei heimlichem, gewaltsamem oder widerrecht-
lichem Besitz entfällt die Eigentumsvermutung. Erweiterung
der Rechtsprechung.
Art. 930 ee. La presomption de propriete cesse en cas de passes-
sion clandestine, violente ou illicite. Extension de la jurispru-
dence.
Art. 930 ee. La presunzione del proprietA cassa in caso di pos-
sesso clandestino, violento od illecito. Estensione della giuris-
prudenza.
A. -Am 30. August 1938 langte in der Reparaturwerk-
stätte der S.B.B. in Olten ein ihnen gehörender Personen-
waggon ein, der am 22. August in einer internationalen
Zugskomposition von Zürich nach Prag gerollt und von
dort, weil beschädigt, in die Schweiz zurückgeführt worden
war.
Am 31. August ersuchten Salomon Rosenberg, ein
22jähriger, in Paris wohnender Gesangsstudent, und sein
45jähriger, sich als
Prager Einwohner ausgebender Bruder
Moses, welcher der Polizei als Mitglied einer internatio-
nalen Bande gewerbsmässiger Devisenschmuggler bekannt
ist, im Oltner Bahnhof um die Erlaubnis, in diesem Wagen
nach einer goldenen Puderdose zu suchen, die eine ihnen
bekannte Dame auf der Strecke Zürich-Prag verloren
habe. Diesem
Wunsche wurde stattgegeben, und die Bahn-
organe begleiteten die beiden in den Wagen. Während
Salomon tat, als ober die Dose suche, fiel den Bahnange-
stellten das Verschwinden Moses' auf. Er hatte sich im
Abort des Waggons eingeschlossen und wurde dort von
einem der Beamten, der den Insassen ohne Erfolg zum
Öftnen aufgefordert und daraufhin sich mit seinem Passe-
partout Einlass verschafft hatte, überrascht, als er eben
im Begriffe war, mehrere kleine Pakete, die er hinter der
abgeschraubten Wandverschalung hervorgezogen hatte,
in seiner Mappe zu versorgen. Die Pakete enthielten
SFr. 320.-und ausländische Devisen, insbesondere
403,200.-tschechische Kronen in Banknoten. Die Bahn-
organe nahmen sie Moses Rosenberg ab.
über die Herkunft der Valuten, deren von Moses
Rosenberg angefertigte genaue Liste sich als richtig
herausgestellt
hatte, bahnamtlich befragt, bezeichneten
die beiden
Brüder sie als Eigentum Salomons. Ihr Vater
habe sie von seinem Wohnort Sevlus (Tschechoslowakei)
nach Marienbad, wohin' er sich zur Kur begeben haj)e,
verbracht und dort an Moses zur überführung nach Prag
übergeben, von wo sie der Vater auf der Rückreise wieder
nach Sevlus hätte mitnehmen sollen. (Nach der Version
Moses'
hätte allerdings nicht der Vater, sondern Salomon
ihm die Werte in Marienbad ausgehändigt.) Wegen der
Wirren im Sudetengebiet habe Moses die Valoren nicht
auf sich tragen wollen ; er habe sie deshalb bei der Abfahrt
von Marienbad im oben beschriebenen Versteck nieder-
gelegt. Es sei ihm dann nicht gelungen, sie vor der Ankunft
in Prag wieder an sich zu nehme , weil der Abort immer
besetzt gewesen sei. Andern Tags habe er zu seiner Be-
stürzung vernehmen müssen, dass der Wagen wegen einer
Havarie bereits auf der Rückfahrt nach der Schweiz
begriffen
sei. Der Waggon stand aber nach den Akten
mehrere Tage im Prager Bahnhof. Er habe, fuhr Moses
fort, seinen
in Paris weilenden Bruder sofort verständigt,
worauf sie sich zusammen nach Olten begeben y.nd dort
auf die geschilderte Art versucht hätten, sich wieder in
den Besitz der Werte zu setzen.
Salomon
Roilenberg verlangte nun von den S.B.B. die
Rückgabe seines angeblichen Eigentums. Inzwischen war
aber der Zwischenfall in Olten durch die Presse zur Kennt-
nis der tschechoslowakischen Gesandtschaft in Bern ge-
langt, welche die S.B.B. um Aushändigung der Valoren