Klägerin sich nach der Urteilsfallung vor Amtsgericht
dem
Manne gegenüber geäussert hat, sie wolle sich die
Sac!-te noch einmal überlegen und vielleicht die Klage
zurückziehen. Für den nicht böswilligen Mann wird das
Wissen, eine Familie zu haben und in ein geordnetes
Leben zurückkehren zu können, ein Ansporn sein, sich
zu halten.
Wird ihm diese Ho:ff;mng genommen, so besteht
die
Gefahr, dass er sich wieder gehen lässt und rückfaIlig
wird. Bezüglich dergleichen persönlicher Mängel und
Fehlentwicklungen wie Trunksucht hat das Bundesgericht
wiederholt entschieden,
dass sie für den andern Eheteil
nur dann einen Scheidungsgrund bilden, wenn dieser sein
Möglichstes
getan hat, den damit behafteten Partner
wieder auf den rechten Weg zu bringen (z. B. i. S. Kühni,
9. Okt. 1941). Nachdem vorliegend der Beklagte nach
vieljähriger
Ehe zum ersten Mal eine fachmännisch geleitete
Kur durchmacht, darf auch der Frau, soviel sie schon
bis
jetzt ertragen haben mag, noch zugemutet werden,
diesen letzten, aussichtsreichen Versuch
ihrerseits mit
Geduld zu unterstützen und den Mann nicht zu verlassen,
bevor das Scheitern der Kur erwiesen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 11. Dezember
1941 bestätigt.
2. UrteD der 11. ZlvilabteDnng vom 5. Februar 1942
i. S. Meier gegen Schoch.
Leistungen bei Scheidung. Verhältnis des Art. 151 zum Art. 152
ZGB hinsiohtlich EntBchädigungsrente (151) bezw. Unterhalts-
beitrag (Bedürftigkeitsrente, 1(2). Keine Kombination beider
Renten. Steht dem berechtigten Ehegatten grundsätzlich ein
Entaohädigungsanspruch aus Art. 151 zu und wäre er in Form
einer Ren . zuzusprechen, die jedoch die Bedürftigkeit nicht
beheben würde, so ist ausschliesslich eine Bedürftigkeitsrente
aus Art. 152 zu geben, die aber mit Rücksicht auf den konkur-
rierenden Rechtstitel des Art. 151 angemessen höher angesetzt
werden kann. Revisionsmöglichkeit der ganzen Rente nach
Art. 153 Abs. 2.
Prestations en 008 de divorce. Rapports de l'art. 151 avec l'art. 152
ce touohant, d'une part la rente attribuee a titre de dMom-
magement (151), et, d'autre part, le droit ades prestations
alimentaires (rente due en raison du denuement Oll se trouve
l'epoux creancier, 1(2). Les deux espeoos de rente ne peuvent
atre combinees l'une avec l'autre. Lorsque l'ayant droit peut,
en principe, reolamer un dMommagement de par l'art. 151
et que Ie dMommagement doit atre paye sous forme de rente,
celle ci ne suffisant pas, toutefois, a. tirer le benefioiaire du
besoin Oll il se trouve, le juge allouera uniquement une pen-
sion alimentaire en vertu de l'art. 152, mais il pou.rra l'aug-
menter equitablement en raison de Ia pretention conourrente
issue de l'art. 151. PossibiliM de reviser t-oute la rente en vertu
de l'art. 153 a1. 2.
Prestazioni in OO8Q di divorzio. Relazioni tra l'an. 151 e l'art. 152 ce
circa la rendita aooordata a titolo di riparazione morale (art. 1(1)
e iI diritto a prestazioni alimentari (rendita dovuta quando
l'altro coniuge si trovi in grave ristrettezza, art. 1(2). Le due
specie di rendita non possono essere combinate tra loro. Se
l'iIiteressato puo in massima ohiedere un'indemnitA in virth
delI'art. 151 e se questa gIi dev'essere pagatasotto forma di
rendita che non basterebbe tuttavia a trarlo dal bisogno, il
giudice accordera. soltanto uns. pensione alimentare a'sensi
dell'art. 152, ma potra. aumentarla equamente a motivo.della
pretesa oonoorrente fondata sull'art. 151. PossibilitA di rivedere
tutta Ia rendita in virtl) dell'art. 153 cp. 2.
A. -Die Vorinstanz sprach die Scheidung der Ehe der
Parteien auf Begehren der Ehefrau in Anwendung von
Art. 142 ZGB wegen alleinigen Verschuldens des Ehe-
mannes aus, teilte
das Kind Elda, geb. 1931,' der Mutter
zu und verurteilte den Beklagten zu bezahlen: für das
Kind bis zu seinem vollendeten 18. Altersjahre einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 70.-; an die Klägerin einen
znm voraus zahlbaren monatlichen
Unterhaltsbeitrag
gemäss
Art. 151 ZGB von Fr. 150.-für. die Dauer von
5 Jahren, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, und
eine Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 von Fr. 50.-
für die Dauer von 10 Jahren, ebenfalls beginnend mit der
Rechtskraft des Urteils ; ferner eine Genugtuungssumme
von
Fr. 2000.-und den Vorschlagsanteil von Fr. 5700.-.
Die Auseinandersetzung bezüglich des Mobiliars wurde
zum Teil
auf Grund gütlicher Eng der Parteien
Familienrooht. N0 2.
geregelt. Die ProzesskosteD. wurden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.
IJ. -Gegen dieses . Urteil legte die Klägerin Berufung
ans Bundesgericht ein mit dem Antrag, Dispositiv 5 des-
selben sei
dahin abzuändern, dass ihr der Beklagte einen
im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von monatlich
Fr. 200.-im Sinne von Art. 151 und 153 Abs. 1 ZGB
bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung zu bezahlen
habe,
eventuell gemäss dem bezirksgerichtlichen Urteil im
Sinne der Art. 151 und 152 mit dem Vorbehalt, dass der
Beklagte eine Abänderung beantragen könne, wenn ihm
die fernere Leistung zufolge gänzlich veränderter Ver-
hältnisse oMe Beschränkung seines eigenen Lebensunter-
halts nicht mehr möglich sein sollte; unter Kostenfolge
zulasten des Beklagten.
Der Beklagte erhob Anschlussberufung mit dem Be-
gehren,
Dispositiv 5 des obergerichtlichen Urteils sei dahin
zu ergänzen, dass ihm die Möglichkeit vorbehalten werde,
eine
Abänderung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 151
von Fr. 150.-während seiner fünf jährigen Dauer zu bean-
tragen, wenn ihm die fernere Leistung zufolge geänderter
Verhältnisse nicht mehr möglich sein sollte; eventuell,
für den Fall einer zeitlichen Ausdehnung der Beitragspflicht
im Sinne der Hauptberufung, dass deren Höhe auf Fr.
100.-, eventuell auf einen Betrag nach richterlichem
Ermessen
herabgesetzt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Zur Zusprechung einer Rente gemäss Art. 151 ZGB für
5 Jahre und gleichzeitig einer solchen gemäss Art. 152 für
10 Jahre gelangte die Vorinstanz aus der Erwägung, dass
die Klägerin für die nächsten J!;thre einen Ersatz für den
während der Ehe aus dem gemeinsam geführten Geschäft
bezogenen Unterhalt haben müsse, nach Gewinnung einer
eigenen Existenz jedoch zufolge ihrer in der Ehe geschä-
digten Gesundheit weiterhin teilweise bedürftig bleiben
werde. Gegen die
Kombination nebeneinanderbestehender
Renten aus den verschiedenen Rechtsgründen des Art. 151
und des Art. 152 erheben sich jedoch Bedenken logischer
und namentlich praktischer Art. Eine Ehefrau, die eine
Entschädigung gemässArt. 151 in Form einer Rente
erhält, ist solange nicht von grosser Bedürftigkeit im Sinne
des Art. 152 bedroht. Wenn in BGE 60 II 394 bezüglich
des
Verhältnisses zwischen den beiden Gesetzesbestimmun-
gen ausgeführt wird, Art. 152 sei im Verhältnis zu Art. 151
als ergänzende Spezialbestimmung aufzufassen, welche die
weitergehenden
Ansprücllce aus Art. 151 auch mit Bezug
auf die Entschädigung für entgehenden Unterhalt unbe-
rührt lasse, so ist dabei nicht an eine Ergänzung in dem
Sinne gedacht, dass eine Rent aus Art. 152 neben eine
solche
aus Art. 151 treten könne ; vielmehr soll Art. 152
bei grosser Bedürftigkeit des schuldlos Geschiedenen die
Zusprechung
eines Unterhalts beitrages ermöglichen, auch
wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Rente aus
Art. 151 fehlen, namentlich ein Verschulden des andem
Ehegatten. Steht aber dem berechtigten Ehegatten grund-
sätzlich ein Entschädigungsanspruch aus Art. 151 zu und
wäre er in der Form einer Rente zuzusprechen, die jedoch
zu klein wäre,
um die Bedürftigkeit des Berechtigten zu
beheben, so ist ausschliesslich eine Bedürftigkeitsrente aus
Art. 152 zuzusprechen, die aber mit Rücksicht auf den
konkurrierenden Rechtstitel des Art. 151 angemessen
höher angesetzt werden kann.
Was im vorliegenden Falle die Voraussetzungen eines
Anspruchs
der Klägerin aus Art. 151 anbetrifft, würde es
jedenfalls, nach der zutreffenden Beurteilung der festge-
stellten
Tatsachen durch die Vorinstanz, an einem Ver-
schulden des Beklagten nicht mangeln. Fraglich dagegen
erscheint,
ob von einem Verlust von Vermögensrechten
und Anwartschaften gesprochen werden kann. Das ehe-
liche
Vermögen bestand im wesentlichen aus Errungen-
schaft, von der die Klägerin vorweg einen Drittel als Vor-
schlagsanteil erhält. Ihre Erbanwarlschaft an dem dem
Manne zufallenden Teil wäre, neben derjenigen des gemein-
samen Kindes, nicht mehr bedeutend, und bei ihrer Be-
wertung
im Zeitpunkt ?er Scheidung müsste der Möglich-
keit des späteren Vermögensverlustes vor dem Erbfall
Rechnung getragen werden, wie die Vorinstanz dies
durch
die zeitliche Begrenzung der Rente auf 5 Jahre auch tut.
Den Lebensunterhalt hat die Klägerin in der Ehe nicht
vom Manne bezogen, sondern durch eigene Arbeit im
gemeinsam geführten Geschäfte voll verdient.
So wie die Vorinstanz die Zusprechung eines nach
Dauer und Höhe gestuften Unterhaltsbeitrags begründet
-Notwendigkeit
der Schaffung einer neuen Existenz,
gesundheitliche Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit-,
entspricht es seinem Sinn und Zweck besser, ihn einheitlich
auf den Boden des Art. 152 ZGB zu stellen. Dabei kann
zeitlich sowohl von einer SturUng als von einer Begrenzung
-abgesehen
von der gesetzlichen nach Art. 153 Abs. 1 -
Umgang genommen werden, da die von Gesetzes wegen
dem Pßichtigen gegebene Revisionsmöglichkeit nach
Art. 153 Abs. 2 den Scheidungsrichter der Notwendigkeit.
enthebt, diesbezüglich auf biosse Wahrscheinlichkeiten
abzustellen.
Was die Höhe der Bedürftigkeitsrente anbe-
langt, erscheint die Summe der beiden vorinstanzlich ge-
sprochenen Beiträge, Fr. 200.-, auf Grund der Feststel-
lungen über die Situation der Parteien und die Verschul-
denslage angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung und
Abweisung der Anschlussberufung wird Dispositiv 5 des
angefochtenen
Urteils dahin abgeändert, dass der Beklagte
verpflichtet wird,
der' Klägerin vom Tage dieses Urteils
an eine im voraus zahlbare Rente von monatlich Fr. 200.-
im Sinne des Art. 152 ZGB zu bezahlen.
- Arrnt de la IIe Seetion eivlle du 18 ami 1942
dans la cause Dei Ferro contre DeI Ferro.
Recour8 de drait civil.
L'art. 87 eh. 1 OJF vise-t-il aussi le cas oille droit fMeral a eM
applique au lieu du droit etranger '( Question reservee.
OonflitB de lois en matiere de mariage.
Las effets generaux du mariage, et plus specialement l'obligation
reciproque d'entretien, sont soumis a la juridiction et a loi du
domicile des epoux (art. 2 LRDC).
L'existence meme du mariage se determine d'apres la loi nationale
(art. 7 litt. c LRDC) ; le juge saisi d'une requete en mesures
protectrices de l'union conjugale ne viole pas ce principe en
se contentant de Ja simple vraisemblance du mariage.
Zivilreehtliche Beschwerde.
Betrifft Art. 87 Zifi. 1 OG auch den Fall der Anwendung eidge-
nössischen statt ausländischen Rechtes '( Frage vorbehalten.
Abgrenzung der Gerichtsbarkeit und des anzuwendenden Rechtes in
Ehesachen.
Über die allgemeinen Wirkungen der Ehe und insbesondere über
die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten entscheidet
der Richter an deren Wohnsitz nach dem dort geltenden Rechte
(Art. 2 HAG).
Der Bestand der Ehe bestimmt sich nach Heimatrecht (Art. 7, C
HAG). Um Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein-
schaft zu erlangen, genügt es jedoch, den Bestand der Ehe
glaubhaft zu machen.
Ricor8o di diritto civile.
L'art. 87 cifra 1 OGF concerne anche il caso incui il diritto fede-
rale EI stato applicato inveoe deI diritto estero ? Questione
indecisa. '
Oonflitto di leggi 'n materia di matrimonio.
Gli effetti generali deI matrimonio, ein particolare l'obbligo reci-
proco di mantenimento, sono soggetti alla giurisdizione e alla
legge deI domicilio dei coniugi (art. 2 della LRDD).
L'esistenza deI matrimonio si stabilisce secondo Ja legge nazionale
(art. 7 lett. c LRDDJ ; il giudice adito con una domanda di
misure protettive dell'unione coniugale non viola questo
principio se ritiene sufficiente ehe sia re."la verosimile l'esistenza
deI matrimonio.
A. -Agissant en Ba qualite d'epouse de E. DeI Ferro,
ressortissant de Costa-Rica,
etabli depuis quelques annees
a la Tour-de-Peilz, Lucrecia DeI Ferro-Gil, ressortissante
colombienne,
a Lausanne, a requis les mesures prevues
a l'art. 169 ce en reclamant en particulier une pension
da 400 fr. par mois. DeI Ferro a conclu a liberation en
affirmant que, s'il a vecu avec la requerante et s'il a reconnu
l'emant Leonore qu'il a eue d'elle, il ne l'a jamais epousee.