Strafgesetzbuch. No 16.
mässig kurzen Zeit. Der Verletzte wurde nicht bleibend
oder doch sehr lange in seiner Gesundheit beeinträchtigt.
c l Die Handlung de8 Beschwerdeführers könnte somit
nach eidgenössischem Recht nur dann als fahrlässige
Körperverletzung bestraft werden, wenn ein Strafantrag
des Verletzten vorläge. Damit entfällt gemäss Art. 339
Zifi. 2 StGB auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer
nach kantonalem Recht zu bestrafen. Das angefochtene
Urteil ist daher a.ufzuhebe: 1..
2. -Die Tat des Beschwerdeführers ist indessen durch
die Vorinstanz als Widerhandlung gegen Art. 25 Abs .. 1
MFG zu bestrafen. Rene Pfaff hat, objektiv betrachtet,
den Lauf des Motorlastwagens nicht den gegebenen Stras-
sen-und Verkehrsverhältnissen angepasst und, in subjek-
tiver Beziehung, fahrlässig gehandelt, wenn auch sein Ver-
schulden durch das in mehrfacher Hinsicht vorschrifts-
widrige
Verhalten des Radfahrers (Nichtbenutzen des
Radfahrerstreifens,
Fehlen einer Reflexlinse, ungenügendes
Rechtsfähren)
und durch das Nichtabblenden der Schein-
werfer durch den Führer des entgegenkommenden Auto-
mobils stark vermindert wurde. Das Verschulden des
Beschwerdeführers lag darin, dass er, trotzdem er die
Fahrbahn nicht mehr sah, sein Fahrzeug nicht recht-
zeitig anhielt, um die Durchfährt des Personenautomobils
abzuwarten. Dass besondere Streifen für Fussgänger-und
Radfahrer vorhanden sind, berechtigte ihn nicht zur
Annahme, die von ihm befahrene Fahrbahnhälfte sei voll-
ständig frei. Wer bei Verhältnissen, wie sie vorlagen,
trotz aufgehobener Sicht weiterfährt, handelt schuldhaft,
unbekümmert darum, ob tatsächlich ein Unfall ejp.tritt
und, wenn ja, ob er durch Dritte mitverschuldet ist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,
das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Vgl. auch Nr. 17 und 18. -Voir aussi no 17 et 18.
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. N° 17.
II. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
Vgl.
Nr. 16. -Voir no 16.
III. AUFENTHALT UND NIEDERLASSUNG
DER AUSLÄNDER
SEJOUR ET ETABLISSEMENT DES ETRANGERS
17. Urtell des Kassationshofes vom 15. Juli 1942 i. S. Vogel
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
- Art. 23 Ziff. 1 des BG über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931.
a) Die "Oberlassung eines inhaltlich unwahren uswnispa.pieres
an die Person, auf deren Namen es lautet, fallt mcht unter
Abs. 2. . . .
b) Die Ausstellung eines echten AusweISp p1eres rmt unwah-
rem Inhalt (Falschbeurkundung) fällt nicht unter Abs. 1.
Art. 336 lit. a StGB. Die Frage, ob ein unter kantonale Re t
und in Anwendung desselben gefälltes U: il unter endgen
sischem Recht noch vollzogen werden dürfe, entscheiden die
Vollzugsbehörden.
- Art. 23 eh. 1 de Ia. LF du 26 ma.rs 1931 sur le sejour et l'eta.blisse
ment des etra.ngers. . . . .
a) La. remise de pa.p1ers de Ieg1tunat10n dont le contenu est
fa.ux a la personne au nom de la.quelle les pa.p1ers sont
eta.blis ne tombe pas SOUS le coup de l'al. 2. .
b) La. delivrance de pi;i.piers authentiques oonsta.ta.nt des, faits
faux (faux :immatenel) ne tombe pas sous le. ooup !1e l l. 1.
- Art. 336 litt. a CPS. Ce sont les organes d'exeoutnon 9ui deo1dnt
si un jugement rendu sous l'empire et ,en aJ phoat10 du dro1t
oantonal doit enoore tlitre exeoute sous 1 empll'e du dro1t federal.
- Art. 23 oifra 1 della. !egge federale 26. marzo 1931 conoernente
la. dimora e il domioilio degli stranier1.
a) La. oonsegzia di dooumenti di legittimazione, il oui ooi: nu
e falso, alla persona oui sono intestati, non e pumbile m
virtu del cp. 2. . . . . . h
b) Il rilasoio di dooument1 di le t ?ne autent101, o e
costatano fatti falsi, non e pun1bile m virtu del op. 1.
88 Aufenthalt und Niederlassung der Ausl nder. N° 17.
2. Art. 336 lett. a CPS. Spette. agli orga.ni di esecuzione di deci-
dere se uns. sentenza pronunciata sotto l'impero ed in a.ppli-
ea.zione
del diritto cantonale debba. essere anoora. eseguita
s9tto l'impero del diritto federale.
A. -Im September 1938 stellte der Gemeindeschreiber
von Menzingen
im Namen des Einwohnerrates dem deut-
schen Auswanderer Albert Flegenheimer mit Einwilligung
des Einwohnerpräsidenten eine
auf 20. September 1934
zurückdatierte
Niederlassungsbewilligung der Gemeinde
Menzingen aus, in welcher als Tag der Hinterlegung des
Heimatscheins
fälschlicherweise der-7. September 1934
angegeben wurde. Die beiden Gemeindebeamten wurden
zu
ihrer Tat durch Edwin Vogel veranlasst und Hessen
sich dafür bezahlen.
B. -Durch Urteil vom L/8. Juli 1941 erklärte das
Strafobergericht des Kantons Zug Edwin Vogel der An-
stiftung zur Fälschung eines fremdenpolizeilichen Aus-
weispapiers im Sinne des Art. 23 des BG über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 und
der aktiven Beamtenbestechung im Sinne des 51 Abs. 2
des zugerischen
StG schuldig und verurteilte ihn zu fünf
Monaten Arbeitshaus.
0. -Edwin Vogel erklärte rechtzeitig die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde,
mit welcher er beantragt, das
Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Frei-
sprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht
gelnnd, die Niederlassungsbewilligung sei echt und nur
ihr Inhalt entspreche nicht den Tatsachen ; auch sei sie
Albert
Flegenheimer als berechtigtem Inhaber überlassen
worden. Die Veranlassung der beiden Gemeindenmten,
die Niederlassungsbewilligung auszustellen und sie Flegen-
heimer zu überlassen, sei daher weder Anstiftung zu dem
in Art. 23 Ziff. 1 Abs. 1, noch zu dem in Art. 23 Ziff. 1
Abs. 2 des
BG über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer umschriebenen Vergehen. Gestützt auf Art. 336
lit.
a in Verbindung mit Art. 288 StGB sei das Urteil auch
aufzuheben, soweit es ihn wegen aktiver Bestechung ver-
Aufenthalt und Niederl888Ullg der Ausl nder. N° 17. 89
urteilt habe, denn das Geld, welches Flegenheimer bezahlt
habe, sei (als Steuer) für die Gemeinde, nicht für die
beiden Beamten bestimmt gewesen, weshalb der Tatbe-
stand der Bestechung nach eidgenössischem Recht nicht
erfüllt sei.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bean-
tragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erw4gung :
- -Gemäss Art. 23 Ziff. 1 Abs. 2 des BG über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer macht sich straf-
bar, wer echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere
verwendet oder
echte Ausweispapiere Unberechtigten zum
Gebrauch überlässt. Diese Vorschrift trifft entgegen der
Auffassung der Vorinstanz im vorliegenden Falle nicht zu.
Die
Niederla.ssungsbewilligung lautet auf Albert Flegen-
heimer, der somit der Berechtigte war. Der Umstand, dass
in der Bewilligung falsche Tatsachen verurkundet worden
sind und sie daher, so wie sie lautet, Flegenheimer nicht
hätte ausgehändigt werden dürfen, machte ihn nie h t zum
Unberechtigten
im Sinne des Art. 23 Zi:ff. 1Abs.2. Diese
Bestimmung will nicht die Aushändigung inhaltlich fal-
scher Ausweispapiere
treffen, sondern verbieten, dass einer
Person Ausweispapiere zum Gebrauch überlassen werden,
welche
auf den Namen einer anderen Person lauten. Die
Auffassung der Vorinstanz hätte zur Folge, dass nach
Art. 23 Zi:ff. 1 Abs. 2 bestraft werden miiSste, wer einem
anderen inhaltlich fälsche Ausweispapiere überlässt, wäh-
rend unter dem Gesichtsphnkt dieser Bestimmung straf-
los ausginge, wer solche Papiere annimmt und verwendet,
denn
vom ersten Teil des erwähnten Absatzes wird nach
seinem Wortlaut nur erfasst, wer nicht ihm zustehende
Ausweispapiere, d. h. solche eines andern, und nicht auch
wer eigene, aber inhaltlich falsche Ausweispapiere ver-
wendet.
-
Art. 23 Ziff. 1 Abs. 1 des BG über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer unterscheidet einerseits fal-
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. No 17.
sehe und anderseits echte, aber verfalschte fremden-
polizeiliche Ausweispapiere.
Als echt gilt eine Urkunde dann, wenn sie von der Per-
son oder Amtsstelle ausgestellt worden ist, welche ihr
Wortlaut als Aussteller ausweist ; mit anderen Worten,
wenn sie unter wahrem Namen ausgestellt ist (BGE
34 I 372). Dagegen gilt eine
Urkunde.dann als falsch, wenn
sie
unter falschem Namen ausgestellt ist, wenn also der
wirkliche Aussteller mit der durch die Urkunde als Aus-
steller bezeichneten Person oder Amtsstelle nicht identisch
ist. Ob im übrigen der Inhalt der Urkunde mit den Tat-
sachen übereinstimme, ist für die Frage, ob sie echt oder
falsch sei, ohne Bedeutung.
Die Ausstellung einer im
erwähnten Sinne echten Urkunde mit unwahrem Inhalt
wird denn auch in der Rechtslehre und Gerichtspraxis
unterschieden
von der Herstellung einer Urkunde unter
falschem Namen. Sie gilt nicht wie diese als Urkunden-
fälschung schlechthin, sondern als Falschbeurkundung oder
intellektuelle Urkundenfälschung. Diese Unterscheidung
lag insbesondere auch dem BG über das Bundesstrafrecht
der schweizerischen Eidgenossenschaft, welches beim Er-
lass des BG über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder galt, zugrunde ; das Bundesstrafrecht stellte die
Falschbeurkundung
nicht als Urkundenfalschung unter
Strafe (BGE 34 I 371 ff.). Es ist daher nicht anzunehmen,
dass
der Gesetzgeber heim Erlass deS' BG über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer unter der Herstellung
eines falschen Ausweispapiers
auch die Falschbeurkundung
verstanden habe. Zwar
brauchte er den Tatbestand der
Fälschung fremdenpolizeilicher Ausweispapiere nicht ana-
log der Fälschung von Bundesa.kten zu regeln. Die Tatsache
allein, dass der Wortlaut des Art. 23 Ziff. 1 Abs. l des BG
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, was
die Umschreibung der Fälschung anbetrifft, vom Wort-
laut des Art. 61 BStrR abweicht, lässt jedoch nicht den
Schluss zu, die erstgenannte Bestimmung wolle auch die
Falschbeurkundung erfassen.
Hätte das BG über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer auch die Falsch-
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. N 17.
beurkundung unter Strafe stellen wollen, so wäre dies mit
Rücksicht auf die allgemein bekannte Unterscheidung
zwischen der Herstellung einer falschen Urkunde und der
Falschbeurkundung ausdrücklich gesagt worden, wie es
:z. B. im Militärstrafrecht und im schweizerischen Straf-
gesetzbuch der Fall ist (Art. 172 MStG, Art. 251, 317
StGB).
3. -Der Gemeindeschreiber von Menzingen hat die
Niederlassungsbewilligung
für Albert Flegenheimer -
und zwar befugterweise im Namen des Einwohnerrates -
mit der eigenen Unterschrift versehen. Die Niederlassungs-
hewilligung ist daher echt. Das angefochtene Urteil muss,
soweit es den Beschwerdeführer wegen Anstiftung
zur Fäl-
schung eines fremdenpolizeilichen Ausweispapiers im Sinne
des Art. 23 des erwähnten Bundesgesetzes schuldig erklärt
und bestraft, aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer
ist durch die Vorinstanz von dieser Anschuldigung freizu-
sprechen. Die Frage, ob seine Tat nach den kantonalen
Bestimmungen über Urkundenfälschung strafbar sei (wo-
bei gegebenenfalls auch das StGB angewendet werden
kann, wenn es milder ist), bleibt der Entscheidung durch
die kantonalen Behörden vorbehalten.
4. -
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die
SchuldigerMärung wegen
aktiver Bestechung im Sinne des
51 Abs. 2 des zugerischen StG richtet, ist sie unzulässig.
Denn das angefochtene Urteil ist unter der Herrschaft des
alten Rechts und nach altem Recht gefällt worden. Die
Frage,
ob der Beschwerdeführer auch unter neuem Re.cht
noch
bestraft werden könnte, stellte sich damals nicht,
und die andere Frage, ob das an sich richtige Urteil mit
Rücksicht auf das inzwischen in Kraft getretene StGB
noch vollzogen werden dürfe, ist nicht durch den Kassa-
tionshof, sondern durch die Vollzugsbehörden zu ent-
scheiden. Art. 336 lit. a StGB gebietet nicht, dass ein
unter altem Recht gefälltes Urteil aufzuheben sei, wenn
das neue Recht die Tat nicht mehr mit Strafe bedroht,
sondern es verbietet nur den Vollzug der Strafe.
Die Freisprechung von der Anschuldigung der Anstif-
Verfahren. No 18.
tung zur Fälschung es fremdenpolizeilichen Ausweis-
papiers
hat zur Folge, dass die Strafe für aktive Beamten-
be! techung (gegebenerifalls zusammen mit derjenigen für
Urkundenfälschung) neu festzusetzen sein wird.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,
das Urteil des Strafobergerichts des Kantons Zug vom
1./8. Juli 1941 teilweise aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
IV. VERFAHREN
PROcEDURE
18. Entscheid der Anklagekammer vom 7. September 1942
i. S. Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt gegen Polizei-
departement des Kantons Solothurn.
Rechtshülfe beim Urteilsvollzug; Art. 352 Abs. 1, 374 Abs. 1,
380 Abs. 1 StGB, Art. 252 Abs. 1 BStrP.
-
Die Pflicht der Kantone, einander bei der Vollstreckung von
Freiheitsstrafen Roohtshülfe zu leisten, beschränkt sich au1 die
Zu1ührung des Verurteilten.
-
Bloss bedingt anbegehrte Rechtshülfe darf der ersuchte Kanton
nicht verweigern.
-
Kein Kanton darf den andern verha1ten, Bu.ssen anders als
durch die Organe .der SchW.dbetreibung zu vollstrecken.
.Entr'aide iudiciaire pour l'exkution des iugements; art. 352 al. 1,
374 al. 1, 380 al. 1 CP et 252 al. 1 PPF.
-
L'obligation des cantons de se preter assistance pour l'execution
des peines privatives de liberte ne va pas au-dela de la remise
du condamne.
-
Le canton requis ne peut refuser une assistance qui n'est deman-
dee que conditionnellement.
-
Aucun canton n'a Ie droit d'exiger qüe le canton requis execute
les peines d'amende autrement que par 1a poursuite pour
dettes.
Asaietema tra le autoritd per l'esecuzione deUe sentenze; art. 352
cp. 1, 374 cp. 1, 380 cp. 1 CPS e 252 cp. 1 PPF.
-
L'obbligo dei cantoni di prestarsi assistenza per l'esecuzione
di pene privative della liberta personale si limita alla consegna
del condannato.
Verfahren. No 18.
-
Il cantotLe richiesto non puo rifiutare un'assistenza domandata
soltanto condizionahnente.
-
Nessun ca.nto:p.e lia il diritto di esigere ehe il ca.ntone richies
eseguisca le pene di multa altrimenti ehe per mezzo degb
organi previsti dalla LEF.
A. -Am 20. Mai 1942 verfügte der Polizeigerichts-
präsident des Kantons Basel-Stadt gestützt auf Art. 49
Ziff. 3
StGB die Umwandlung einer v-on ihm am 18. Februar
1942 gegen Emma Wyler wegen Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften
über passiven Luftschutz ausgesprochenen
Busse von Fr. 10.-in einen Tag Haft. Am 26. Juni 1942
ersuchte das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt
das Polizeidepartement des Kantons Solothurn, die Haft-
strafe gegenüber der Verurteilten an deren Wonort
Dornach zu vollziehen, falls die Verurteilte nicht die Busse
nachträglich noch entrichte. Die ersuchende Behörde
erklärte, in letzterem Falle könne zu ihren Randen der
Bussenbetrag noch entgegengenommen und vom Vollzug
der Umwandlungsstrafe abgesehen werden. Das Polizei-
departement des Kantons Solothum nahm in seiner Ant-
wort Bezug auf sein Kreisschreiben vom 1. April 1942 an
die Polizeidirektionen der Kantone Bern, Aargau, Basel-
Landschaft und Basel-Stadt, wonach es Bussen-und
Kosteneinzugsaufträge ausserkantonnler Amtsstellen nicht
mehr entgegennehnie, seine Rechtshilfe vielmehr, soweit
Geldbussenurteile
in Frage stünden, auf den Vollzug der
Haft beschränke. Es erklärte dem Polizeidepartement des
Kantons Basel-Stadt, es könne auch blosse Eventual-
begehren nicht entgegennehmen ; solange ein Verurteilter
noch Gelegenheit habe, die Busse zu bezahlen, leiste es
keine Rechtshilfe.
B. -Mit dem vorliegenden Gesuch beantragt das
Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt der Anklage-
kammer gestützt auf Art. 357 StGB, Art. 252 Abs. 3
BStrP, der Kanton Solothurn sei anzuweisen, das Urteil
vom 18. Februar/20. Mai 1942 in der Weise zu vollstrecken
dass die eintägige Haftstrafe nur vollzogen werde, falls die
Verurteilte die Busse bei der Festnahme durch den Straf-
vollzug nicht nachträglich bezahle. Zur Begründung wird