Verfahren. No 8.
welche der Tätigkeit des Beschuldigten das Gepräge ver-
leiht. Wie das Inverkehrbringen der Milch den Ausschlag
gipt, dass
von den konkurrierenden materiellrechtlichen
Bestimmungen
der Art. 153 und 154 StGB nur die letztere
anwendbar ist, soll es auch für die Bestimmung des
Gerichtsstandes den Ausschlag geben.
Aus diesen Gründen hat die Anklagekammer
erkannt
Das Bezirksamt Münchwilen (Kanton Thurgau) wird
zuständig erklärt.
8. Entscheid der Anklagekamm.er vom 19. April 1943 i. S.
de
Camap gegen Generalpro.kurator des Kantons Dem.
- Voraussetzungen der Änderung des Gerichtsstandes, wenn im
Verfahren neue Tauiachen bekanm; werden (Erw. 2).
- Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB). Voraussetzungen der
Teilung der Gerichtsbarkeit beim Zusammentreffen strafbarer
Handlungen (Erw. 3).
Conditions du charigement de for lorsque la procedure revele
de nouveaux faits (consid. 2).
2.
Art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP ). COnditions du pattage de
la juridiction en cas de concours d'infractions (consid. 3).
1.
Presupposti di un cambiamento di foro, quando nel corso
della. procedura emergono nuovi fatti (consid. 2).
2. Art. 263 PPF (art. 399 ktt. e CP ). Presupposti della suddivi-
sione della competenza in oaso di concorso di reati (consid. 3).
A. -Henri de Carnap, Bürger von Genf, ist beschuldigt,
sich folgender
strafbarer Handlungen schuldig gemacht zu
haben:
- Am 14. Juli 1940 in einer Pension in Vevey:
a) des Diebstahls zum Nachteil von Wwe. A. de Blonay
an Fr. 158.-, einem goldenen Ring im Werte von Fr.
1000.-, einem zweiten goldenen Ring mit Edelstein und
einer. goldenen Kette ;
b) des Diebstahls zum Nachteil von Yvonne Rochat
an einer goldenen Kette, einem goldenen Ring mit Saphir
und einem goldenen .Ring mit einem Diamanten ;
Verfahren. N° 8.
c) des Diebstahls zum Nachteil von Dora Schneider
an Fr. 1.95;
2. am 19. Januar 1942 in Montreux der Zechprellerei,
wobei
ein Schaden von Fr. 78.85 entstand;
3. am 23. Januar 1942 in Lausanne der Zechprellerei,
wobei
ein Schaden von Fr. 8.-entstand ;
4. am 12./13. Februar 1942 im Kanton Neuenburg des
Verweisungsbruchs ;
5. am 13. Februar 1942 in Neuenburg der Zechprellerei,
wobei
ein Schaden von Fr. 8.60 entstand;
6. am 20. Februar 1942 in Baden der Zechprellerei,
wobei
ein Schaden von Fr. 6.50 entstand;
7. am 20. Februar 1942 in einem Hotel in Baden:
a) des Diebstahls an einem Geldbeutel mit Fr. 22.-
Inhalt zum Nachteil der Elisa Kälin;
b) des Diebstahls an Fr. 40.-, einem goldenen Ring im
Werte von Fr. 120.-und einer Brosche im Werte von
Fr. 12. : ;
8. vom 23. bis 26. Februar 1942 im Kanton Freiburg
des Verweisungsbruchs ;
9.
am 26. Februar 1942 in einem Hotel in Freiburg des
Diebstahls an Fr. 50.50;
10. am 26. Februar 1942 in Freiburg der Zechprellerei,
wobei
ein Schaden von Fr. 9.-entstand;
11. am 1. März 1942 in Bern der Zechprellerei, wobei
ein Schaden von Fr. 2.-entstand;
12. am 1. März 1942 in Bern in einer Pension eines
Diebstahls
an Fr. 200.-;
13.
am 2. März 1942 in Bern dines Diebstahls an
Fr. 110 und an einer Lebensmittelkarte ;
14. im Jahre 1942 im Kanton Bern wiederholt des Ver-
weisungsbruchs.
B. -Die Kantone einigten sich auf den Gerichtsstand
Bern. Die drei Diebstähle vom 14. Juli 1940 wurden
de Carnap damals noch nicht zur Last gelegt. Ein Gesuch
des Beschuldigten,
mit Rücksicht auf die in Montreux und
Lausanne begangenen Zechprellereien die Behörden des
Verfahren, No 8.
Kantons Waadt zuständig zu erklären, wies die Anklage-
kammer
des Bundesgerichts am 25. September 1942 ab.
Q. -Das Amtsgericht von Bern, dem der Beschuldigte
zur Beurteilung überwiesen ist, hat am 4. August 1942
die
Hauptverhandlung begonnen und sie am 5. Oktober
und 9. November 1942 fortgesetzt. Im letzten Termin
erklärte der Beschuldigte, er habe im Sommer 1940 in
Vevey gestohlen. Im Einverständnis mit den Behörden
des
Kantons Waadt übernahm hierauf der Kanton Bern
die Verfolgung des Beschuldigten für die in Vevey began-
genen Diebstähle.
D. -Durch Gesuch vom 18. März 1943 an die Anklage-
kammer des Bundesgerichts bestreitet de Carnap die
Zuständigkeit
der bernisohen Behörden zur Beurteilung
dieser Diebstähle.
Er beantragt, die Behörden des Kantons
Waadt zuständig zu erklären.
E. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt Abweisung des Gesuchs.
Die Ankl,agekammer hat erwogen:
l. -Jeder der in den Kantonen Waadt, Aargau, Frei-
burg und Bern begangenen Diebstähle ist mit der gleichen
Strafe bedroht : Gefängnis oder Zuchthaus bis zu fünf
Jahren (Art. 137 Ziff. 1 StGJ3), eventuell Gefängnis nicht
unter drei Monaten oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren
(Art: 137 Ziff. 2 StGB). Für die anderen Vergehen (Zech-
prellerei, Verweisungsbruch)
ist die Strafe milder. Im
Kanton Waadt ist die Untersuchung (gegen unbekannten
Täter) zuerst angehoben worden. Wäre rechtzeitig bekannt
gewesen, dass de Carnap als Täter der in Vevey begangenen
Diebstähle
in Frage kommt, so hätten daher gemäss Art.
350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die waadtlän'dischen Behörden
zuständig
erklärt werden müssen.
2. -
Heute ist es anders. Zwar ist die na.ö.hträgliche
Anderung des Gerichtsstandes nicht schon aus grund-
sätzlichen Erwägungen unzulässig, selbst dann nicht, wenn,
wie hier,
der Gerichtsstand schon einmal durch die Ankla
Verfahren. No 8. 47
gekammer festgesetzt worden ist. Neue Tatsachen können
immer berücksichtigt werden (Entscheid der Anklage-
kammer vom
l. Februar 1943 in Sachen Staatsanwaltschaft
des
Kantons St. Gallen gegen Gurtner). Nur dann sollen
sie jedoch
den Gerichtsstand ändern, wenn triftige Gründe
dafür sprechen vgl.
auch W AIBLINGER, SZSt 57 93).
Hier bestehen keine solchen. Wenn Art. 350 Ziff. 1
Abs. 2 StGB Gewicht legt auf den Ort, wo die Untersu-
chung zuerst angehoben wurde, so
nur deshalb, weil, wenn
das Kriterium der Schwere der Strafdrohung versagt,
die Untersuchung
dort fortgeführt werden soll, wo sie am
längsten anhängig und daher in der Regel auch schon am
weitesten fortgeschritten ist. Dieser Gedanke spricht hier
nicht für die Zuständigkeit der waadtländischen, sondern
im Gegenteil für die der bernischen Behörden. Die am
14. Juli 1940 in der Waadt angehobene Untersuchung
wurde
am 23. September 1940 eingestellt, weil der Täter
nicht ermittelt werden konnte. Die bernische Untersu-
chung, obgleich später angehoben, dauerte nicht nur
länger, sondern rückte auch weiter vor. Die Änderung des
Gerichtsstandes wäre
mit dem Grundsatz der Prozess-
ökonomie
nicht vereinbar. Dem Schwergewicht der straf-
baren Tätigkeit trägt die Anklagekammer bei der Bestim-
mung des Gerichtsstandes nur dann Rechnung, wenn es
auffällig zugunsten
der Zuständigkeit eines bestimmten
Kantons spricht. Dies ist hier nicht der Fall, obschon dem
Gesuchsteller vorgeworfen wird,
im Kanton W aadt wert-
vollere
Sachen gestohlen zu haben als in den anderen
Kantonen.
3. -
Der Gesuchsteller wünscht eine Teilung der Ge-
richtsbarkeit zwischen
den Kantonen Bern und Waadt.
Sie wäre gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB)
an sich möglich (Entscheid der Anklagekammer vom
17. November 1942 i. S. Untersuchungsrichteramt Ober-
hasli gegen Untersuchungs-und Überweisungsbehörde des
Kantons Obwalden). Der primäre Wille des Gesetzes
(Art. 68 Ziff. 1, Art. 350 StGB), zusammentreffende Taten
V erfahren. NO 8.
gemeinsam beurteilen und gesamthaft strafen zu lassen,
verlangt jedoch,
von der Möglichkeit der Trennung des
Verfahrens zurückhaltend Gebrauch zu machen.
Im vor-
liegenden
Fall sind mit der gemeinsamen Beurteilung kei-
nerlei Nachteile verbunden
und ist die Trennung daher
nicht am Platze.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt:
Der Gesuchsteller ist für sämtliche Taten durch die
bernischen Behörden zu verfolgen
und zu beurteilen.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE
PENAL
- Urteil des Kassationshofs vom 18. April 1943 i. S. Llppert
gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürleh.
Die Anordnung des Vollzugs einer nach altem Recht bedingt
ausgesprochenen Strafe richtet sich nach altem Recht.
La. dooision qui ordonne l'execution d'une peine prononcee avec
aursis d'apres l'a.ncien droit releve de ce droit.
Alla decisione ehe ordina l'esecuzione d'una pena prommciata
con Ja sospensione condizionale secondo il vecchio diritto e
applicabile il vecchio diritto.
A. -Am 8. Dezember 1942 beschloss das Bezirksgericht
Zürich
in Anwendung von Art 41 Ziff. 3 StGB die Voll-
ziehung
der Gefängnisstrafe, zu welcher es Karl Lippert
am 28. Juni 1938 wegen fahrlässiger Tötung bedingt
verurteilt hatte.
Den Rekurs, mit welchem Lippert die Aufhebung des
Vollzugsbeschlusses beantragte, wies
das Obergericht des
Kantons Zürich am 11. Februar 1943 ab.
B. -
Lippert ficht den Entscheid des Obergerichts mit
Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt dessen Auf-
hebmig
lind die Aufhebung des Beschlusses des Bezirks-
gerichts
vom 8. Dezember 1942, so dass es bei der beding-
ten Verurteilung vom 28. Juni 1938 bleibe. Er macht
geltend, die in Art. 41 Ziff. 3 StGB genannten Voraus-
setzungen des Vollzugs der Strafe seien nicht erfüllt.
- -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
beantragt Abweisung der Beschwerde.
Der Kaasati mslwj zieht in Erwägung :
Das Obergericht sagt nicht, ob es eidgenössisches oder
kantonales
Recht anwende. Da jedoch das Bezirksgericht
4 AS 69 IV -1943