- Urtheil vom 23. April 1881 in Sachen
Baumann.
A. Kaspar Baumann, welcher früher im Kanton Neuenburg
wohnte, seit 1873 aber in Luzern niedergelassen ist, besitzt im
Gemeindebezirk Chaux de Fonds eine Liegenschaft, deren Steuer
schatzung 30 000 Fr. beträgt, während auf derselben Hypothekar
schulden im Gesammtbetrage von 32 000 Fr. haften (10000 Fr.
in erster Hypothek zu Gunsten der Wittwe A. Haldi und 22 000
Fr. in zweiter Hypothek zu Gunsten der Bank in Zofingen als
Versicherung eines Bankkredits). Bis zum Jahre 1878 wurde
Kaspar Baumann im Kanton Neuenburg für diese Liegenschaft
nicht in Besteuerung gezogen. Dagegen forderte die neuenbur
gische Steuerbehörde von ihm durch zwei Steuerzeddel, welche er
indeß, seiner Behauptung nach, erst im Juni und im Juli 1880
erhalten hat, für die Jahre 1879 und 1880 vom Schatzungs
werth seines im Gemeindebezirk Chaux de Fonds gelegenen
Grundeigenthums eine jährliche Staatssteuer von 48 Fr. Ver
mittelst Eingabe vom 20. Juli 1880 beschwerte sich Kaspar
Baumann hiegegen beim Staatsrathe des Kantons Neuenburg,
wurde indeß von letzterm durch Entscheidung vom 25. Dezember
1880 abgewiesen, mit der Begründung, daß er binnen der fest
gesetzten Frist keine Schatzungserklärung eingereicht habe und
daß daher seine Einschätzung durch die Centralsteuerkommission
gemäß Art. 19 des neuenburgischen Gesetzes über die direkte
Steuer vom 18. Oktober 1878 eine definitive sei und ihm ein
Rekursrecht an den Staatsrath nicht zustehe.
B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich nun Kaspar Bau
mann beim Bundesgerichte. In seiner Rekursschrift stellt er den
Antrag: Es sei der angefochtene Entscheid des Staatsrathes von
Neuenburg vom 25. Dezember 1880 betreffend Besteuerung als
verfassungswidrig aufzuheben und derselbe resp. die neuenbur
gische Steuerbehörde anzuweisen, vom Grundeigenthum des Re
kurrenten pro 1879 und 1880 keine Vermögenssteuer für den
Staat zu beziehen. Zur Begründung wird geltend gemacht:
Der formelle Grund, aus welchem der Staatsrath des Kantons
Neuenburg seine Beschwerde abgewiesen habe, sei unstichhaltig.
Allerdings nämlich schreibe das neuenburgische Steuergesetz (Art.
18 und 19) vor, daß jedem Steuerpflichtigen ein Selbstschatzungs
formular zuzustellen sei, das er binnen einer in demselben be
stimmten Frist ausgefüllt der Steuerkommission einzusenden habe,
widrigenfalls er für das betreffende Jahr ohne Rekursrecht ein
geschätzt werde. Allein weder er noch sein Vertreter in Chaux
de-Fonds haben nun ein solches Formular für 1879 und 1880
zugestellt erhalten und haben daher ein solches auch nicht aus
füllen können. Uebrigens könne sich der in den erwähnten kan
tonalgesetzlichen Bestimmungen angedrohte Rechtsnachtheil nicht
auf solche Fälle beziehen, wo die Besteuerung verfassungsmäßig
unzulässig sei; in derartigen Fällen sei vielmehr der Rekurs an
das Bundesgericht nach Mitgabe der Bestimmungen der Bun
desgesetze zu richten. Nun sei aber die angefochtene Besteuerung
des Rekurrenten in der That verfassungswidrig. Es werde näm
lich zwar zugegeben, daß das neuenburgische Staatssteuergesetz
vom 18. Oktober 1878 allerdings, wie sich aus Art. 4 litt. c in
Verbindung mit Art. 5 alinea 2 desselben ergebe, eine Ungleichheit
in der Besteuerung des Grundeigenthums, je nachdem der Eigen
thümer im Kanton oder außerhalb desselben wohne, statuire,
indem es im erstern Falle dem Eigenthümer gestatte, bei seiner
Vermögenssteuer die auf dem Grundstück haftenden Schulden
vom Vermögen abzuziehen, in letzterem Falle dagegen denselben,
ohne Gestattung eines Schuldenabzuges, für den Schatzungswerth
seines Grundeigenthums besteuere. Allein diese Bestimmung
stehe mit dem in Art. 4 der Bundesverfassung ausgesprochenen
Prinzipe der Gleichheit vor dem Gesetze, wonach Vorrechte des
Ortes unstatthaft seien, in Widerspruch. Zwar seien die Kan
tone unbedingt berechtigt, das Grundeigenthum innerhalb ihrer
Grenzen nach Belieben zu besteuern, dabei einen Schuldenabzug
zu gestatten oder nicht. Allein sie müssen dabei alle Bürger gleich
behandeln und es gehe augenscheinlich nicht an, die auswärts
Wohnenden in Steuersachen ungünstiger zu behandeln, als die
Kantonseinwohner.
C. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Staatsrath des Kan
tons Neuenburg im Wesentlichen: Der Vertreter des Rekurrenten
in Chaux de Fonds habe jedenfalls ein Selbstschatzungsformular
zugestellt erhalten; wenn übrigens auch übersehen worden sein
sollte, ihm ein solches zuzustellen, so wäre er gemäß der von der
Lokalsteuerbehörde erlassenen Bekanntmachung verpflichtet gewesen,
ein solches selbst zu erheben. Was Rekurrent also in formeller
Beziehung anbringe, sei unbegründet. In der Sache selbst sei die
angefochtene Besteuerung des Rekurrenten keineswegs verfassungs
widrig; vielmehr schreibe gerade Art. 16 der kantonalen Verfassung
vor: Toutes les personnes domiciliées dans le Canton, les
corporations pour la portion de leurs biens qui n est pas af
fectée à des établissements d utilité publique ou à des insti
tutions de bienfaisance, contribuent aux charges de l'Etat dans
la proportion de leur fortune et de leurs ressources, toutes
les personnes qui, sans être domiciliées dans le canton, y
possèdent un immeuble ou une créance hypothécaire, contri
buent dans la proportion de la valeur de cet immeuble ou de
cette créance. Demnach sei für auswärts wohnende Eigen
thümer von im Kanton gelegenen Grundstücken der Schulden
abzug durch die Kantonsverfassung geradezu ausgeschlossen. Die
ser Grundsatz stehe auch mit der Bundesverfassung keineswegs im
Widerspruche, vielmehr fließe aus der Steuerhoheit der Kantone
über die in ihrem Territorium gelegenen Grundstücke die Be
fugniß, diese ganz nach Belieben zu besteuern. Wenn dem Kan
ton nicht gestattet wäre, das Grundeigenthum auswärtiger Grund
eigenthümer nach seinem vollen Werthe zu besteuern, so würden
daraus auch ganz unannehmbare Resultate sich ergeben, z. B.
wäre im vorliegenden Falle, da der Betrag der Hypothekar
schulden den Schatzungswerth des Grundstückes übersteige, und
auch die Hypothekargläubiger außerhalb des Kantons wohnen,
der Kanton Neuenburg nicht berechtigt, eine Steuer von dem
Grundstücke des Rekurrenten zu erheben, obschon diesem die Poli
zeiausgaben u. s. w. des Staates mit zu Gute kommen. Dem
nach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Fragt es sich zunächst, ob der Rekurs überhaupt als statt
haft zu betrachten, oder ob vielmehr die Rekursberechtigung des
Rekurrenten nach Mitgabe der kantonalen Gesetzgebung dadurch
verwirkt sei, daß er die Einreichung einer Selbstschatzungserklä
rung unterlassen habe, so muß diese Frage im ersteren Sinne
beantwortet werden. Denn: Angesichts der unbestrittenen That
sache, daß Rekurrent bis zum Jahre 1879 für sein in Frage
stehendes Grundstück im Kanton Neuenburg nicht zur Steuer
herangezogen wurde, war derselbe offenbar, insolange nicht ein
Steueranspruch ihm gegenüber positiv geltend gemacht wurde, zu
der Annahme befugt, daß ihn eine Steuerpflicht für dieses Grund
stück nicht treffe, und er daher zur Einreichung einer Selbst
schatzungserklärung nicht verpflichtet sei. Nun ist aber durchaus
nicht festgestellt, daß vor der im Juni und bezw. Juli 1880
geschehenen Zustellung der Steuerzeddel für die Jahre 1879 und
1880 dem Rekurrenten gegenüber ein Steueranspruch seitens des
Kantons Neuenburg irgendwie geltend gemacht wurde und es
kann mithin von einer Verwirkung des Rekursrechtes nicht die
Rede sein.
- Dagegen muß in der Sache selbst der Rekurs als unbe
gründet abgewiesen werden. Denn: Es ist zunächst festzuhalten,
daß der vom Rekurrenten als bundesverfassungswidrig angefoch
tene Grundsatz des neuenburgischen Steuerrechtes, wonach die im
Kanton gelegenen Grundstücke auswärts wohnender Eigenthümer
dem Staate gegenüber ihrem vollen Schätzungswerthe nach, ohne
Abzug der Schulden, zu versteuern sind, den Kantonseinwohnern
dagegen, welche lediglich ihr Aktivvermögen und ihr Einkommen
zu versteuern haben, die Abrechnung der Hypothekarschulden vom
steuerpflichtigen Vermögen gestattet wird, nicht nur in dem neuen
burgischen Gesetze über die direkte Steuer vom 18. Oktober 1878
enthalten, sondern bereits in 16 der Kantonsverfassung vom
- November 1858, welcher durch die Bundesversammlung die
eidgenössische Garantie ohne jegliche Beanstandung fraglicher Be
stimmung ertheilt wurde, niedergelegt ist. Ebenso ist durch wie
derholte Entscheidungen der Bundesbehörden, sowohl des Bun
desrathes und der Bundesversammlung (s. Ullmer, Staatsrechtl.
Praxis I S. 213, II S. 9, B. Bl. 1872 S. 69 ff. 425) als
auch des Bundesgerichts (Entsch. Amtl. Samml. II S. 15; III
S. 235) ausgesprochen worden, daß eine kantonalgesetzliche Be
stimmung des angegebenen Inhaltes mit dem geltenden Bundes
rechte nicht im Widerspruche stehe. Von dieser konstanten bun
desrechtlichen Praxis abzugehen, wäre nun das Bundesgericht
nur dann in der Lage, wenn für die entgegengesetzte Entscheidung
durchaus zwingende und unwiderlegliche Gründe sprächen. Dies
kann nun aber keineswegs gesagt werden. Denn anerkannter
maßen liegt nicht in jeder Verschiedenheit in der rechtlichen Be
handlung einzelner Klassen von Personen eine verfassungs
widrige Ungleichheit vor dem Gesetze, sondern es ist vielmehr
eine solche nur dann gegeben, wenn zu Gunsten oder Ungunsten
einzelner Personen oder Personenklassen Abweichungen von den
allgemeinen geltenden Rechtsnormen statuirt werden, welche nicht
auf objektiven Gründen, sondern lediglich auf willkürlicher Satzung
beruhen. (Siehe Entscheidung des Bundesgerichtes i. S. JäggiV
S. 174.) Nun kann aber nicht behauptet werden, daß dies bei
der angefochtenen Bestimmung des neuenburgischen Steuerrechtes,
wonach auswärts wohnende Grundeigenthümer ausnahmsweise
die Staatssteuer vom vollen Schatzungswerthe ihrer Grundstücke
ohne Abzug der Schulden zu bezahlen haben, zutreffe. Denn es
ist, wenn auch allerdings vom Standpunkte der Billigkeit und
legislativen Zweckmäßigkeit aus manches gegen die fragliche Be
stimmung einzuwenden sein mag, doch nicht zu verkennen, daß
derselben keineswegs der Zweck willkürlicher Benachtheiligung
der Nichtkantonseinwohner gegenüber den Kantonseinwohnern zu
Grunde liegt, sondern daß den letzteren der Schuldabzug offen
bar deshalb nachgelassen wird, weil sie nicht nur für ihr Grund
eigenthum, sondern auch für ihr übriges Vermögen und ihre
Person der kantonalen Besteuerung unterstehen, während die
Nichtkantonseinwohner deßhalb zur Versteuerung ihres Grund
eigenthums nach seinem vollen Schatzungswerthe angehalten wer
den, weil sie lediglich mit Bezug auf ihr Grundeigenthum der
kantonalen Besteuerung unterstehen und sich daher bei Gestattung
des Schuldenabzuges durch hypothekarische Belastung ihrer Grund
stücke der kantonalen Besteuerung gänzlich entziehen könnten, ob
schon auch ihren Grundstücken die staatlichen Ausgaben für Poli
zeizwecke u. dgl. zu gute kommen.
Davon endlich, daß, wie Re
kurrent behauptet, die angefochtene Bestimmung ein Vorrecht des
Ortes statuire, kann offensichtlich nicht die Rede sein. Denn
dieselbe begründet ja keineswegs ein ausnahmsweises Vorrecht
einzelner Ortschaften, sondern gilt gleichmäßig im ganzen Kanton.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wir als unbegründet abgewiesen.