- Urtheil vom 9. Juli 1881 in Sachen Amstad.
A. Jakob Amstad von Beggenried, Kantons Nidwalden, geb.
- Oktober 1808, wurde durch Beschluß des Regierungsrathes
des Kantons Nidwalden vom 18. Februar 1878 wegen Ver
schwendung unter Vogtschaft gestellt und ihm ein Vogt ernannt.
Derselbe bewarb sich hierauf, ohne Mitwirkung seines Vogtes
oder der nidwaldenschen Vormundschaftsbehörde, um die Erthei
lung des Gemeindebürgerrechtes der zugerischen Gemeinde Neu
heim und des zugerischen Landrechtes. Gestützt auf zwei von ihm
vorgelegte Zeugnisse des Gemeinderathes von Beggenried vom
- Mai 1878 und 1. März 1879, wodurch bescheinigt wurde,
daß er "in allen bürgerlichen Ehren stehe, weder Fallit noch
Akkordit sei, eines guten Leumundes genieße" u. s. w., wurde
dem Jakob Amstad wirklich durch Beschluß der Bürgergemeinde
Neuheim vom 20. April 1879 das dortige Gemeindebürgerrecht
und durch Beschluß des Kantonsrathes von Zug vom 29. Mai
gl. Is. das zugerische Kantonsbürgerrecht ertheilt, worauf er im
August 1879 faktisch nach Zug übersiedelte.
B. Als hierauf J. Amstad die Entlassung aus dem nidwal
denschen Landrechte verlangte, wurde ihm dieselbe, nachdem die
als Vormundschaftsbehörde funktionirende Freundschaft ausgeführt
hatte, daß I. Amstad als Bevogteter nicht berechtigt gewesen
sei, ohne Wissen und Einwilligung seiner Vormundschaftsbehörde
ein anderweitiges Bürgerrecht zu erwerben, vom Regierungs
rathe des Kantons Nidwalden nicht ertheilt, im Gegentheil führte
der Regierungsrath des Kantons Nidwalden vermittelst Zu
schriften an die Regierung des Kantons Zug vom 22. Juli und
18. September 1879 aus, daß I. Amstad zum Erwerbe des
zugerischen Bürgerrechtes nicht befugt gewesen sei und daß er
daher fortfahren werde, denselben als nidwaldenschen Ange
hörigen zu behandeln. Sowohl der Regierungsrath des Kantons
Zug als auch die Bürgergemeinde Neuheim hielten indeß daran
fest, daß I. Amstad als Bürger der Gemeinde Neuheim und des
Kantons Zug anerkannt werden müsse, indem sie speziell darauf
hinwiesen, daß zur Zeit der Einbürgerung des I. Amstad der Um
stand, daß derselbe im Kanton Nidwalden unter Vormundschaft
stehe, den zugerischen Behörden nicht bekannt gewesen sei, viel
mehr die Einbürgerung auf Grund der vom Gemeinderathe von
Beggenried ausgestellten Zeugnisse, daß Amstad in allen bürger
lichen Ehren stehe, erfolgt sei. (Zuschrift des Bürgerrathes von
Neuheim an den Regierungsrath des Kantons Zug vom 4. Au
gust und des Regierungsrathes des Kantons Zug an denjenigen
des Kantons Nidwalden vom 16. August 1879.) J. Amstad
erließ hierauf an die Armenverwaltung von Beggenried, sowie
an die dortige Freundschaft eine Provokation, ihre Einwen
dungen gegen die Rechtsgültigkeit der durch die Gemeinde Neu
heim erfolgten Bürgerechtsertheilung binnen bestimmter Frist bei
den zugerischen Gerichten geltend zu machen. Auf Einwendung
der Provokaten hin erklärte sich indeß das Kantonsgericht von
Zug durch Urtheil vom 3. Juni 1880 als inkompetent zu Be
handlung dieses Provokationsbegehrens, weil es sich dabei nicht
um eine privatrechtliche, sondern um eine administrative Strei
tigkeit handle.
C. Mittlerweile, am 4. Mai 1880, hatte I. Amstad, der
sich faktisch fortwährend im Kanton Zug aufhielt, während die
vormundschaftliche Verwaltung über sein Vermögen im Kanton
Nidwalden fortdauerte, nach zugerischem Erbrecht ein Testament
errichtet, in welchem er seinen Intestaterben den nach dem zugeri
schen Erbrechte ihnen gebührenden Pflichttheil zuwendete, im
übrigen dagegen den Paul Trinkler, Schreiner von Neuheim in
Zug, zum Universalerben einsetzte und zum Testamentsvollstrecker
den Fürsprecher Ed. Schwerzmann in Zug bezeichnete. Bald
darauf, am 13. Mai 1880, verstarb Jakob Amstad. Am 11. Juni
1880 ließ hierauf der im Testamente vom 4. Mai gl. Is. be
zeichnete Testamentsvollstrecker der Freundschaft des Jakob Am
stad in Beggenried anzeigen, daß er das fragliche Testament
dem zugerischen Kantonsgerichte zur Ratifikation vorlegen werde
und daß sie, wenn sie gegen dasselbe Einwendungen zu erheben
gedenke, zur Verhandlung vor das Kantonsgericht auf 8. Juli
1880 vorgeladen werde. Die Freundschaft resp. die Intestat
erben des I. Amstad bestritten hierauf die Kompetenz der zugeri
schen Gerichte zum Entscheide über die Gültigkeit des Testa
mentes. Durch Entscheidung vom 5. Juli 1880 erklärte sich indeß
das Kantonsgericht von Zug als in Sachen kompetent, indem
es wesentlich ausführte, daß, so lange die Einbürgerung des
J. Amstad im Kanton Zug nicht von den zuständigen Behörden
als ungültig erklärt worden sei, die Gerichte dieselbe als gültig
anzuerkennen haben, daß Amstad übrigens auch im Kanton Zug
sein Domizil gehabt habe und daher unter dessen Gesetzen stehe,
wofür auf Ziffer 4 des Konkordates über Testirungsfähigkeit
und Erbrechtsverhältnisse vom 15. Juli 1822 Bezug genommen
wird, und daß es daneben für den zugerischen Richter ohne Be
deutung sei, ob Amstad auch noch im Kanton Unterwalden ein
Bürgerrecht besitze und ob er dort noch bevogtet sei. Diese Ent
scheidung wurde auf ergriffenen Rekurs hin vom Obergerichte
des Kantons Zug durch Urtheil vom 18. August 1880 bestätigt
und es sprach hierauf das Kantonsgericht von Zug am 1. Sep
tember 1880 die Ratifikation des streitigen Testamentes aus.
D. Nunmehr wendeten sich einerseits Fürsprecher Deschwanden
in Stans, Namens der Intestaterben des I. Amstad und der
Armengemeinde Beggenried, andrerseits die Regierung des Kan
tons Nidwalden beschwerend an das Bundesgericht. Ersterer
stellt in seiner am 11. Oktober 1880 eingelangten Beschwerde
schrift die Anträge, das Bundesgericht wolle erkennen:
- Die dem Jakob Amstad von Beggenried von Neuheim resp.
Zug gewährte Bürgerrechtsertheilung sei ohne rechtlichen Belang,
Jakob Amstad daher nach wie vor einzig Bürger von Beggen
ried und Nidwalden.
- Der Entscheid über das von I. Amstad am 4. Mai 1880
errichtete Testament habe sich in Gemäßheit von Dispositiv 1
nach dem Gesetze von Nidwalden zu regeln und sei den dasigen
Gerichten gewidmet.
Zur Begründung wird im Wesentlichen bemerkt: Um die
Frage der Gültigkeit des von J. Amstad nach zugerischem
Rechte errichteten Testamentes beurtheilen zu können, müsse
vor Allem entschieden sein, ob Amstad im Momente der Testa
mentserrichtung zugerischer Bürger oder blos Bürger der Ge
meinde Beggenried beziehungsweise des Kantons Nidwalden
gewesen sei, welche Frage als eine Bürgerrechtsstreitigkeit ge
mäß Art. 110 der Bundesverfassung und Art. 27 des Bun
desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege der Ent
scheidung des Bundesgerichtes unterstehe. Die Beantwortung
dieser Frage nun sei leicht, da nach allgemeinen Rechtsgrund
sätzen und nach 153 des nidwaldner bürgerlichen Gesetzbuches
jede Rechtshandlung, die ein Bevogteter ohne Zustimmung der
Vormundschaft vornehme, ungültig sei, so daß gewiß die von
dem bevogteten Amstad ohne Zustimmung der Vormundschafts
behörde bewirkte Einbürgerung im Kanton Zug ungültig sei;
der Kanton Zug müsse nämlich die durch den Regierungsrath
von Nidwalden ausgesprochene Bevogtigung des Amstad als
rechtsverbindlich anerkennen, da der sachbezügliche Regierungs
beschluß als rechtskräftiges Civilurtheil, welches in der ganzen
Schweiz vollzogen werden müsse, zu betrachten sei; das Zeugniß
des Gemeinderathes von Beggenried, auf welches die Regierung
des Kantons Zug sich berufe, könne hieran offenbar nichts än
dern, zumal da dasselbe keineswes sage, daß Amstad nicht be
vogtet sei oder in allen bürgerlichen Rechten stehe, sondern nur,
daß er in allen bürgerlichen "Ehren" stehe. Sei aber Amstad
nur Bürger von Nidwalden gewesen, so habe er nach dem Kon
kordate vom 15. Juli 1822 nicht nach zugerischem Rechte testiren
können und seien für allfällige letztwillige Anordnungen desselben
die Gesetze und Gerichte von Nidwalden maßgebend. Zum Re
kurse seien nicht nur die Erben des Amstad, sondern auch die
Armengemeinde Beggenried berechtigt, da es sich zunächst um
die Frage des Bürgerrechtes handle und mithin auch Rechte der
Armengemeinde auf dem Spiele stehen. Der Regierungsrath des
Kantons Nidwalden sodann stellt in seiner ebenfalls am 11. Ok
tober eingegangenen Eingabe den Antrag: Es wolle das Bun
desgericht erkennen, daß die Ertheilung des Gemeindebürger
rechtes Neuheim und des Kantonsbürgerrechtes von Zug an den
in Nidwalden bevogtet gewesenen Jakob Amstad von Beggenried
unstatthaft sei, indem er sich zu Begründung im Wesentlichen
auf die gleichen Momente, welche in der Eingabe des Für
sprechers Deschwanden geltend gemacht sind, beruft.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerden bemerkt
zunächst der Regierungsrath des Kantons Zug: Da unzweifelhaft
sowohl die Regierung des Kantons Nidwalden als auch die
Armengemeinde Beggenried und die Freundschaft des I. Amstad
von der Einbürgerung des letztern im Kanton Zug schon im
Juli 1879 Kenntniß erlangt, es aber unterlassen haben, binnen
der 60tägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege den Rekurs an das Bun
desgericht zu ergreifen, so erscheinen die Beschwerden als ver
spätet und seien schon aus diesem Grunde abzuweisen. Die Ein
wendungen gegen die Gültigkeit der Einbürgerung des I. Amstad
seien übrigens auch materiell unbegründet. Denn indem der
Kanton Zug den I. Amstad, welcher im Besitze eines Gemeinde
bürgerrechtes sich befand, in sein Bürgerrecht aufgenommen habe,
habe er lediglich ein ihm zukommendes Souveränetätsrecht ge
mäß Art. 20 und 45 litt. a seiner Kantonsverfassung ausgeübt.
Hieran werde durch den, der Regierung übrigens damals un
bekannten Umstand, daß Amstad im Kanton Nidwalden bevogtet
gewesen sei, nichts geändert, um so weniger, als nach Art. 34
der Kantonsverfassung von Nidwalden die Bevogtung die staats
bürgerlichen Rechte nicht beeinträchtige; hiezu dürfe aber neben
dem Stimmrechte in Staats und Gemeindeangelegenheiten ge
wiß auch das Recht, auf seine Staatsangehörigkeit Verzicht zu
leisten und ein neues Bürgerrecht zu erwerben, gerechnet werden.
Als Testamentsexekutor des I. Amstad, sowie als Bevollmäch
tigter des Gemeinderathes Neuheim und des Paul Trinkler be
merkt Fürsprecher Ed. Schwerzmann in Zug: Die Frage, ob
das Testament des I. Amstad gültig sei, berühre das Bundes
gericht nicht; übrigens sei darüber bereits durch das rechtskräftig
gewordene Urtheil des Kantonsgerichtes Zug entschieden, welches
nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Die Ein
bürgerung des I. Amstad in Zug sodann sei zweifellos gültig,
wofür, außer den bereits vom Regierungsrathe des Kantons
Zug angeführten Gründen, noch geltend gemacht wird: Das
privatrechtliche Gesetzbuch des Kantons Nidwalden besage in
seinem Art. 31 ausdrücklich, daß das Kantonsbürgerrecht erlösche,
wenn jemand darauf freiwillig Verzicht leiste, und ferner, daß
jeder für seine eigene Person auf das Kantonsbürgerrecht verzichten
könne; daß ein Bevogteter der Mitwirkung der Vormundschafts
behörde zu einem solchen Verzichte bedürfe, sei nirgends gesagt.
Nun habe Amstad auf sein nidwaldensches Kantonsbürgerrecht,
nachdem er das zugerische erworben habe, freiwillig verzichtet
und dieser Verzicht sei vollkommen gültig. Demnach werde be
antragt:
- Es sei nicht Sache des Bundesgerichtes, in die ventilirte
Testamentsfrage einzutreten, da der kompetente Richter diesfalls
bereits geurtheilt hat und sein Urtheil in Rechtskraft erwach
sen ist;
- Es sei Jakob Amstad sel. bei seinem zugerischen Bürger
rechte und bei seiner Verzichtleistung auf das nidwaldensche
Staats und Gemeindebürgerrecht richterlich
zu beschützen und
daher der Rekurs in dieser Beziehung als unbegründet abzu
weisen.
F. In seiner Replik führt Fürsprecher Deschwanden in Stans
Namens seiner Kommittenten aus, daß es sich in casu nicht
um einen nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege zu beurtheilenden Fall, sondern um eine
nach Art. 110 letztem lemma der Bundesverfassung zu beur
theilende Bürgerrechtsstreitigkeit und auch um eine staatsrecht
liche Streitigkeit zwischen Kantonen handle, so daß von einer
Verspätung des Rekurses nicht die Rede sein könne. Im Fer
nern sucht er zu zeigen, daß die Einbürgerung des I. Amstad
im Kanton Zug und dessen Verzicht auf sein nidwaldensches
Staats und Gemeindebürgerrecht allerdings ungültig seien, in
dem er insbesondere darauf hinweist, daß nach Art. 50 Ziff. 4
der Kantonsverfassung von Nidwalden der Regierungsrath über
die Entlassung aus dem Landrechte zu entscheiden habe und daß
dieser dem Amstad, weil er als Bevogteter nicht handlungs
fähig gewesen sei, die Entlassung verweigert habe. Amstad sei
daher, auch wenn man seine Einbürgerung im Kanton Zug als
gültig betrachten wollte, jedenfalls Nidwaldner Bürger, und als
solcher für sein auf nidwaldnerischem Gebiete gelegenes Ver
mögen den dortigen Gesetzen und Gerichten unterworfen geblie
ben. Das Urtheil des zugerischen Kantonsgerichtes vom 1. Sep
tember 1878, auf welches sich die Gegenpartei berufe, werde
eben als ein inkompetent erlassenes angefochten. Der Regierungs
rath des Kantons Nidwalden seinerseits bemerkt replicando
ebenfalls, daß es sich vorliegend um eine staatsrechtliche Strei
tigkeit zwischen Kantonen gemäß Art. 57 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege handle, auf welche die
Rekursfrist des Art. 59 ibidem keine Anwendung finde und fügt
bei, daß gewiß vernünftigerweise nicht angenommen werden könne,
daß einem Bevogteten freistehe, sich durch einen ohne Mitwir
kung der Vormundschaftsbehörde ausgesprochenen Verzicht auf
sein Bürgerrecht der Bevormundung zu entziehen, wie denn auch
das Bundesgericht sogar anerkannt habe, daß ein Bevogteter
nicht einmal seinen Wohnsitz frei wählen könne.
G. Duplicando bemerkt der Regierungsrath des Kantons Zug,
indem er gleichzeitig an seinen frühern Ausführungen festhält,
daß das den Gegenstand der Anfechtung bildende Testament des
I. Amstad, da dieser im Kanton Zug niedergelassen gewesen
sei und ihm auch nach Art. 45 der Bundesverfassung die Nie
derlassung gar nicht hätte verweigert werden können, wohl auch
dann von den zugerischen Gerichten gemäß Art. 46 der Bundes
verfassung hätte geschützt werden müssen, wenn Amstad gar nicht
zugerischer Bürger gewesen wäre.
Fürsprecher Schwerzmann seinerseits sodann bemerkt, daß nach
der bundesrechtlichen Praxis bevogtete Schweizerbürger, wenn
sie sich im Auslande niedergelassen haben und dort handlungs
fähig seien, auf ihr schweizerisches Bürgerrecht gültig verzichten
und ihre Handlungsfähigkeit auf ihr gesammtes Vermögen aus
dehnen können. Das gleiche müsse auch hier gelten. Amstad
habe das zugerische Bürgerrecht nach zugerischem Recht gültig
nachgesucht und erworben und sei damit aufrechtstehender, un
bevogter Bürger des Kantons Zug geworden. Seinen Verzicht
auf das nidwaldnerische Landrecht zurückzuweisen, seien die nid
waldnerischen Behörden gar nicht berechtigt gewesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zunächst die von der Regierung des Kantons Zug
vorgeschützte Einwendung der Verspätung anbelangt, so erscheint
dieselbe als unbegründet. Denn von einer Verabsäumung der
in Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege festgesetzten Rekursfrist könnte jedenfalls nur insoweit
die Rede sein, als die Beschwerden sich gegen die Einbürgerung
des I. Amstad in der Gemeinde Neuheim und im Kanton Zug
richten, d. h. nur mit Bezug auf die Beschwerde der Regierung
des Kantons Nidwalden und das, mit derselben völlig überein
stimmende, erste Rekursbegehren der Amstad'schen Erben und
der Armengemeinde Beggenried. Bezüglich des zweiten Rekurs
begehrens der letztern nämlich, welches sich auf den Gerichts
stand in der die Beerbung des I. Amstad betreffenden Rechts
streitigkeit und auf das anzuwendende örtliche Recht bezieht und
welches sich demgemäß gegen die sachbezügliche Entscheidung des
Obergerichtes des Kantons Zug vom 18. August 1880 richtet,
ist die 60tägige Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos gewahrt. Die
Beschwerde des Regierungsrathes von Nidwalden nun aber, mit
welcher, wie bemerkt, das erste Rekursbegehren der Amstad'schen
Erben und der Gemeinde Beggenried inhaltlich völlig zusammen
fällt, qualifizirt sich keineswegs als ein Rekurs gegen eine Ver
fügung einer kantonalen Behörde gemäß Art. 59 cit., sondern
muß als eine Beschwerde in einer staatsrechtlichen Streitigkeit
zwischen Kantonen gemäß Art. 57 leg. cit. betrachtet werden
und es war daher deren Anstellung nicht an die Frist des
Art. 59 cit. gebunden.
- Dagegen kann auf eine Beurtheilung der Beschwerde des
Regierungsrathes des Kantons Nidwalden, sowie des ersten
Rekursbegehrens der Amstad'schen Intestaterben und der Gemeinde
Beggenried, soweit dadurch der selbständige Antrag auf Kraft
loserklärung der Einbürgerung des J. Amstad im Kanton Zug
und in der Gemeinde Neuheim gestellt wird, aus andern Grün
den nicht eingetreten werden. Es liegt nämlich auf der Hand,
daß nach dem Tode des I. Amstad die Frage, ob derselbe das
Bürgerrecht der Gemeinde Neuheim und des Kantons Zug gültig
erworben habe, den Gegenstand einer selbständigen gerichtlichen
Erörterung und Entscheidung nicht mehr bilden kann, da es sich
ja dabei gar nicht um angeblich bestehende Rechte, sondern ledig
lich um einen zweifellos völlig der Vergangenheit angehörigen,
gegenwärtig nicht mehr existirenden, rechtlichen Thatbestand han
deln würde. Vielmehr kann auf die Prüfung der erwähnten
Frage jedenfalls nur insoweit eingegangen werden, als dieselbe
für die Beurtheilung des zweiten Rekursbegehrens der Amstadt
schen Erben und der Gemeinde Beggenried, d. h. für die Ent
scheidung über den Gerichtsstand und das anzuwendende örtliche
Recht in dem in Frage stehenden Erbschaftsstreite präjudiziell ist.
- Auf das zweite Rekursbegehren der genannten Rekurrenten
nämlich ist allerdings einzutreten und es erscheint als völlig
unbegründet, wenn seitens der Rekursbeklagten hiegegen einge
wendet worden ist, daß über dieses Begehren bereits durch die
Urtheile der zugerischen Gerichte rechtskräftig entschieden und das
Bundesgericht daher nicht befugt sei, auf eine Prüfung desselben
einzutreten. Denn das Urtheil des Obergerichtes des Kantons
Zug vom 18. August 1880 und folgeweise auch dasjenige des
Kantonsgerichtes vom 1. September gl. Is. werden ja von den
Rekurrenten gerade deßhalb angefochten, weil dieselben gegen
bundesrechtliche Grundsätze verstoßen, d. h. weil die zugerischen
Gerichte in Verletzung bundesrechtlicher Grundsätze sich zu Be
urtheilung der in Frage liegenden Erbstreitigkeit als kompetent
erklärt haben. Zu Prüfung dieser Frage aber ist das Bundes
gericht, während es natürlich über die Frage der Gültigkeit des
streitigen Testamentes selbst nicht zu entscheiden hat, gemäß
Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos befugt.
- Da nun der Kanton Zug dem Konkordate vom 15. Juli
1822 nicht beigetreten ist, und die von ihm anläßlich des Ab
schlusses dieses Konkordates abgegebene, übrigens auch nur auf
das anzuwendende materielle Recht und nicht auf den Gerichts
stand in Erbschaftssachen, bezügliche Erklärung, daß er die Nie
dergelassenen in allen Erbrechtsverhältnissen nach den Gesetzen
der Heimat behandle, eine vertragsmäßige Pflicht desselben nicht
begründet, so fallen die Bestimmungen des erwähnten Konkor-
dates, obschon auf dieselben von den zugerischen Gerichten aller
dings Bezug genommen worden ist, für die Beurtheilung des
vorliegendes Streitfalles gänzlich außer Betracht, und ist der
selbe lediglich nach allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätzen zu
entscheiden.
5. In dieser Beziehung aber ist zu bemerken: Die bisherige
bundesrechtliche Praxis (vgl. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis
Nr. 273, 274; II Nr. 875, 876, und die in der Zeitschrift für
schweiz. Gesetzgebung und Rechtspflege Bd. V. S. 24 31 an
geführten Entscheidungen des Bundesrathes) hat den Grundsatz
aufgestellt, daß, in Ermangelung besonderer vertragsmäßiger
Beschränkungen, jeder Kanton kraft seiner Souverainetät befugt
sei, bezüglich der auf seinem Territorium gelegenen Sachen,
mögen dieselben als einzelne oder als Bestandtheile eines Nach
lasses in Betracht kommen, seine Gesetzgebung und Gerichtsbar
keit zur Geltung zu bringen und daß daher, sofern ein Nachlaß
in verschiedenen Kantonen gelegen ist und ein Konflikt zwischen
den verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen wirklich vorliegt,
die Gerichte jedes Kantons bundesrechtlich zur Entscheidung sich
ergebender Erbstreitigkeiten insoweit kompetent seien, als der
Nachlaß im Gebiete des betreffenden Kantons sich befindet. An
diesem Grundsatze nun muß auch unter der Herrschaft der Bun
desverfassung vom 29. Mai 1874 insolange festgehalten werden,
als nicht das in Art. 46 der Bundesverfassung vorgesehene
Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Niedergelassenen
erlassen und dadurch die kantonale Souverainetät in dieser
Richtung beschränkt worden ist; denn der erwähnte Grundsatz
folgt allerdings daraus, daß nach Art. 3 der Bundesverfassung
die Kantone, insoweit eine bundesrechtliche Schranke nicht besteht,
innerhalb ihres Territoriums souverain sind und daher nicht
verhindert werden können, die Grundsätze ihrer Gesetzgebung
über das anzuwendende örtliche Recht und den Gerichtsstand
in Erbstreitigkeiten insoweit zur Geltung zu bringen, als ihre
Territorialhoheit reicht und also dadurch in die Souverainetät
eines andern Kantons nicht eingegriffen wird. Allerdings ist
nicht zu verkennen, daß hiedurch im Falle der Kollision mehrerer
Kantonalrechte die Einheit der Erbschaft preisgegeben wird und
dadurch gewichtige praktische Nachtheile entstehen. Allein das
Bundesgericht muß, insoweit nicht durch die Verfassung und
Gesetzgebung des Bundes die aus der Divergenz der kantonalen
Rechte sich ergebenden Konflikte positiv gelöst worden sind, eben
einfach dem Prinzipe folgen, daß im Falle eines solches Kon
fliktes jeder Kanton die von seiner Gesetzgebung aufgestellten
Grundsätze insoweit zu realisiren befugt ist, als seine Territorial
hoheit reicht und ist nicht befugt, selbständig positive, die Aus
übung der kantonalen Gebietshoheit beschränkende, Normen zum
Zwecke der Lösung solcher interkantonaler Konflikte aufzustellen
und durchzuführen.
6. Vorliegend nun kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß
sowohl der Kanton Zug als der Kanton Nidwalden nach ihrer
Gesetzgebung die Anwendung ihrer Gesetze und ihrer Gerichts
barkeit auf den in Frage stehenden Nachlaß beanspruchen.
Für die Frage nämlich, ob der Erblasser das Bürgerrecht des
Kantons Zug gültig erworben und auf dasjenige des Kantons
Nidwalden gültig verzichtet habe, muß lediglich die Entscheidung
der zuständigen Behörden der beiden Kantone maßgebend sein,
da es sich dabei ausschließlich um die Anwendung kantonaler
Gesetzesbestimmungen handelt und bestehende bundesrechtliche
Vorschriften dafür überall nicht in Frage kommen; insbesondere
bezieht sich das Bundesgesetz über die Ertheilung des Schweizer
bürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe lediglich auf den Er
werb des Schweizerbürgerrechtes durch Ausländer und den Verzicht
auf dasselbe durch in einem ausländischen Staate naturalisirte
Schweizerbürger, keineswegs dagegen auf den Erwerb eines kan
tonalen Bürgerrechtes seitens eines Schweizerbürgers oder den
Verzicht auf ein solches nach Erwerb eines andern kantonalen
Bürgerrechtes und es kann daher dieses Gesetz hier keineswegs
zur Anwendung kommen. Demnach ist aber klar, daß davon
ausgegangen werden muß, es seien sowohl der Kanton Zug als
auch der Kanton Nidwalden berechtigt, den Erblasser als ihren
Angehörigen zu behandeln, woran sich dann offensichtlich die Folge
knüpft, daß jeder dieser Kantone, welche beide für die Beerbung
das Recht der Heimat des Erblassers als maßgebend erklären
(Art. 6 des bürgerl. Ges. für den Kanton Nidwalden, 2 des
jenigen für den Kanton Zug), die Anwendung seines Rechtes
im Fragefalle beansprucht und auch die Gerichtsbarkeit bezüglich
sich ergebender Erbstreitigkeiten für sich in Anspruch nimmt: der
Kanton Nidwalden, indem er davon ausgeht, der Erblasser habe
als bevogteter nidwaldenscher Bürger seinen Wohnsitz ohne vor
mundschaftliche Zustimmung nicht verändern können, der Kanton
Zug dagegen, indem er den Erblasser als im Kanton nieder
gelassenen zugerischen Angehöriger betrachtet. Liegt aber sonach ein
Konflikt zwischen den maßgebenden kantonalen Gesetzgebungen
hier wirklich vor, so kann derselbe, gemäß den in Erw. 5 auf
gestellten Grundsätzen, nach dem zur Zeit bestehenden Bundes
rechte nur dadurch gelöst werden, daß die Gerichte jedes der
beiden Kantone als zuständig anerkannt werden, allein je nur
für den auf dem Gebiete des betreffenden Kantons gelegenen
Theil des Nachlasses. Es muß somit das zweite Rekursbegehren
der Amstad'schen Erben und der Gemeinde Beggenried theilweise
d. h. dahin als begründet erklärt werden, daß die zugerischen
Gerichte nicht berechtigt sind, die Gültigkeit des streitigen Testa
mentes auch für den auf nidwaldenschem Gebiete gelegenen Theil
des Nachlasses zu beurtheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons Nid
walden, sowie auf das erste Rekursbegehren der Amstad'schen
Erben und der Armengemeinde Beggenried wird nicht einge
treten.
- Das zweite Rekursbegehren der letztern wird in dem Sinne
als begründet erklärt, daß die Gerichte des Kantons Zug nicht
berechtigt sind, über den auf dem Gebiete des Kantons Nid
walden befindlichen Theil des Nachlasses des I. Amstad sel. zu
urtheilen.