- Urtheil vom 22. Juli 1881 in Sachen Suter.
A. Alfred Suter im Schloß in Appenzell ließ ein ihm gehö
riges vor seiner Gartenmauer gelegenes kleines Stück Land
durch einen gewöhnlichen Hag einfriedigen, worauf ihm sein
Nachbar, Landsäckelmeister Fäßler in Appenzell, welcher anschei
nend eine Servitutberechtigung auf diesem Grundstücke in An
spruch nimmt, ein in der Kontrolle des Landammannamtes des
Kantons Appenzell I. Rh. unterm 25. November 1880 vorge
merktes, in der Ausfertigung des Landweibels vom 30. gl. Mis.
datirtes und nach einem Zeugnisse des Landweibels vom 15.
Juni 1881 dem Rekurrenten am 4. Dezember 1880 zugestelltes
Amtsbot anlegen ließ, in welchem Rekurrent aufgefordert wurde,
den fraglichen Hag wegzuräumen. Gegen dieses Amtsbot wirkte
Rekurrent bei dem Stellvertreter des Landammanns, welcher das
Recht zu Erhebung von Rechtsvorschlägen gemäß Art. 32 der
Kantonsverfassung zu ertheilen hat, innerhalb der gesetzlichen
Frist von acht Tagen Rechtsvorschlag aus, worauf die Sache
an das Bezirksgericht von Appenzell geleitet wurde. Letzteres be
schloß am 14. Dezember 1880, es werde die Sache auf gestell
tes Begehren und im Sinne des Art. 44 der Kantonsverfassung
zur Erledigung an das Spanngericht gewiesen, welches dingliche
Streitsachen, "sofern diese Flur und Weide, Bach und Holz,
Steg und Weg" betreffen, beurtheilt und welches eine aus zwei
Mitgliedern des Bezirksgerichtes bestehende Vermittelungs und
Augenscheinskommission, sowie drei urtheilende Instanzen um
faßt, von welch letztern die erste aus fünf, die zweite aus eilf
Mitgliedern des Bezirksgerichtes und die dritte endlich aus den
Mitgliedern des Kantonsgerichtes gebildet ist.
B. Durch ein neues, vom Landammannamte bewilligtes Amts
bot vom 28. Dezember 1880 ließ hierauf Landsäckelmeister Fäß
ler dem Rekurrenten amtlich ansagen, daß er den neuerstellten
Hag laut Amtsbot vom 4. Dezember l. J. sofort wegnehmen
müsse, da das Bezirksgericht beschlossen habe, daß ein Augen
schein stattzufinden habe und Rekurrent denselben nicht in den
ersten acht Tagen nach dem Beschlusse verlangt habe. Rekurrent
protestirte hiegegen beim Landammann des Kantons Appen
zell I. Rh., worauf dieser die Sache der Standeskommission zur
Entscheidung vorlegte. Nachdem ein von dieser Behörde ange
bahnter Vermittelungsversuch zwischen den Parteien fruchtlos ge
blieben war, beschloß die Standeskommission am 4. Januar 1881,
die Beschwerde des Rekurrenten als unbegründet abzuweisen, in
dem sie dabei von folgenden Gründen ausging: Ein Rechtsvor
schlag gegen ein Amtsbot müsse, nach bestehender Praxis, wie
ein solcher gegen ein Pfandbot innert acht Tagen ausgewirkt
werden. Nun hätte auf das Amtsbot vom 30. November /4. De
zember 1880 hin Rekurrent binnen der achttägigen Frist den
Augenschein ansagen lassen sollen, da es sich hier um eine
verfassungsmäßig in die Kompetenz des Spanngerichtes fallende
Sache gehandelt habe. Nachdem aber irrigerweise die Anhebung
eines gewöhnlichen Rechtsvorschlages vorgezogen worden sei,
müsse die vom Bezirksgerichte beschlossene Ueberweisung der
Sache an das Spanngericht als die Eröffnung einer neuen
achttägigen Frist betrachtet werden, binnen welcher der Augen
schein vom Rekurrenten hätte anbegehrt werden sollen. Sache
des Rekurrenten nämlich und nicht seines Gegners sei es gewe
sen, den Augenschein ansagen zu lassen, da ja dem Rechts
gegner des Rekurrenten keineswegs zugemuthet werden könne, ge
gen das von ihm selbst ausgewirkte Amtsbot das Rechtsmittel
des Augenscheinbegehrens zu ergreifen. Da nun Rekurrent nicht
binnen acht Tagen, vom Beschlusse des Bezirksgerichtes an, den
Augenschein habe ansagen lassen, so sei das Amtsbot vom
30. November /4. Dezember 1880 gegen ihn vollstreckbar ge
worden.
C. Gegen diesen Beschluß ergriff A. Suter den Rekurs an
das Bundesgericht, indem er ausführt: Der angefochtene Be
schluß der Standeskommission involvire eine Rechtsverweigerung
und enthalte eine Verletzung des in der Kantonsverfassung vom
24. November 1872 statuirten Prinzips der Gewaltentrennung;
er suche daher darum nach, daß ihm gegenüber diesem Beschluß
der schon betretene Rechtsweg durch das Bundesgericht wieder
eröffnet werde. Er habe nämlich gegen das Amtsbot vom 30.
November /4. Dezember 1880 innerhalb der gesetzlichen Frist
das Mittel des Rechtsvorschlages ergriffen, was zweifellos, da
ja der Stellvertreter des Landammanns den Rechtsvorschlag be
willigt habe, vollkommen zulässig gewesen sei. Das Bezirksge
richt habe in seinem Beschlusse, wodurch es die Sache an das
Spanngericht gewiesen habe, eine Frist zum Ansagen des Augen
scheins nicht festgesetzt und es sei auch gesetzlich eine solche nicht
vorgeschrieben, so daß ihm frei gestanden sei, jederzeit ein Au
genscheinsbegehren zu stellen; er habe deßhalb hiemit um so
mehr zugewartet, als gerade die Gerichtsferien eingetreten seien,
und er eine weitere Klage bis zur Eröffnung der Gerichte habe
verschieben wollen.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die
Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., entgegen den
Behauptungen der Rekursschrift, im Wesentlichen die ihrem Be
schlusse vom 31. Januar 1881 vorangeschickten Erwägungen in
eingehender Erörterung weiter aus und bemerkt insbesondere:
Wenn dem Rekurrenten durch das Bezirksgericht eine besondere
Frist zum Ansagen des Augenscheines nicht gesetzt worden sei,
so folge daraus eben lediglich, daß hiefür die allgemein gültige
Frist von acht Tagen gegolten habe; das Bezirksgericht habe
seinen fraglichen Beschluß lediglich an Stelle des Landammann
amtes gefaßt. Von einem Eingriffe in die Kompetenz der Ge
richte könne hier nicht gesprochen werden, denn dem Landammann
amte und der Standeskommission stehe es verfassungsmässig zu,
über die Ertheilung und Vollstreckbarkeit von Amtsboten zu
entscheiden, wodurch die Kompetenzen der Gerichte in keiner
Weise geschmälert werden. Ebensowenig liege eine Rechtsverwei
gerung vor; im Gegentheil habe Rekurrent eine zweifache acht
tägige Frist, also mehr Recht als ihm zustehe, genossen. Dem
nach werde auf Abweisung dieses Rekurses angetragen.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An
trägen fest, ohne indeß etwas wesentlich Neues anzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat keineswegs zu untersuchen, ob dem
Rekurrenten ein Recht zur Einsprache gegen das in Frage ste
hende Amtsbot vom 30. November / 4. Dezember 1880 wirk
lich zustehe, oder ob er dieses Einspruchsrecht durch Verabsäu
mung einer durch kantonales Gesetzes oder Gewohnheitsrecht
festgesetzten Präklusivfrist verwirkt habe. Vielmehr hat das Bun
desgericht gemäß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
einzig zu prüfen, ob der angefochtene Beschluß der Standeskom
mission des Kantons Appenzell I. Rh. ein verfassungsmäßiges
Recht des Rekurrenten verletze.
- Wenn nun Rekurrent sich zunächst darauf berufen hat,
daß der fragliche Beschluß eine Rechtsverweigerung involvire,
so erscheint diese Beschwerde als unbegründet. Denn die Stan
deskommission hat durch den angefochtenen Beschluß weder die
Behandlung einer gesetzlich in ihre Kompetenz fallenden Ange
legenheit verweigert, noch kann gesagt werden, daß sie ein ge
setzlich offenbar begründetes Gesuch des Rekurrenten in will
kürlicher Weise und aus blos vorgeschobenen Gründen abgewie
sen habe und es liegt somit eine Rechtsverweigerung keines
wegs vor.
- Dagegen enthält der angefochtene Beschluß allerdings einen
verfassungswidrigen Eingriff in das Gebiet der richterlichen Ge
walt. Denn: Wenn auch die Verfassung des Kantons Appen
zell I. Rh. den Grundsatz der sogenannten Gewaltentrennung
nicht ausdrücklich ausspricht, so kann doch einem begründeten
Zweifel nicht unterliegen, daß nach den Bestimmungen dieser
Verfassung (vergl. Art. 38 u. ff.) die Rechtsprechung in bürger
lichen und Strafsachen einzig den verfassungsmäßigen Gerichten
zusteht, während den Verwaltungsbehörden richterliche Funktionen
durchaus nicht übertragen sind. Nun handelt es sich vorliegend
zweifellos um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen dem Re
kurrenten und dem Rechtsgegner desselben und es war dieselbe
vom Rekurrenten gemäß Art. 3 der Gerichtsordnung für den
Kanton Appenzell I. Rh. durch Auswirkung des Rechtsvorschla
ges beim Bezirksgerichte in Appenzell gerichtlich anhängig ge
macht worden. Demgemäß steht aber die Entscheidung darüber,
ob Rekurrent durch Verabsäumung einer Präklusivfrist in dem
fraglichen anhängigen Zivilprozesse sein Einspruchsrecht gegen
das ihm gegenüber erlassene Amtsbot verwirkt habe, einzig den
zuständigen Gerichten und keineswegs der Verwaltungsbehörde
zu. Denn, wenn auch allerdings nach Art. 32 der Kantonsver
fassung die Bewilligung zur Erhebung von Rechtsvorschlägen
gegen exekutivische Maßnahmen beim Landammannamte einzu
holen ist, so steht doch weder der letztern Behörde noch der
Standeskommission das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob ein
ertheilter Rechtsvorschlag in einer privatrechtlichen Streitigkeit
durch eine prozeßualische Säumniß einer Partei hinfällig gewor
den sei, vielmehr ist hierüber, als über eine rein zivilprozeßua
lische Frage, einzig von dem in der Hauptsache zuständigen Ge
richte zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demge
mäß der angefochtene Beschluß der Standeskommission des Kan
tons Appenzell Innerrhoden vom 31. März 1881 als verfassungs
widrig aufgehoben.