- Urtheil vom 17. Dezember 1881 in Sachen Meyer.
A. Kaspar Klöti, Dienstknecht bei Lohnkutscher H. Meyer im
Seefeld Riesbach bei Zürich fuhr am 15. November 1880 mit
einer von ihm im Auftrage seines Dienstherrn in Möhlin ab
geholten Wagenladung Heu durch die Ortschaft Frick, Kantons
Aargau, wo gerade Jahrmarkt abgehalten wurde. Bei der Durch
fahrt zwischen den auf der Landstraße aufgestellten Marktbuden
wurden von dem schwer beladenen Wagen zwei, dem Handels
mann Joseph Kapsch in Frick gehörige, mit Kurzwaaren ange
füllte Marktbuden umgerissen, so daß die Waaren auf die Straße
fielen und dadurch beschädigt wurden. Sowohl der Polizeisoldat
Bühler als auch der Beschädigte Joseph Kapsch erstatteten hie
rüber Anzeige an das Bezirksamt Lauenburg, letzterer mit dem
Bemerken, daß die Handlungsweise des Knechtes Kaspar Klöti
eine strafbare, und daß für dieselbe nicht nur Klöti sondern auch
sein Dienstherr verantwortlich sei. Durch Verfügung der aar
gauischen Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 1881 wurde die
Sache zu zuchtpolizeilicher Erledigung an das Bezirksgericht Lau
fenburg verwiesen. Sowohl Kaspar Klöti als auch Lohnkutscher
H. Meyer wurden hierauf zur Verhandlung wegen "Sachbe
schädigung "vor das Bezirksgericht Laufenburg auf 3. März 1881
vorgeladen; nachdem beide durch Eingabe vom 2. März 1881
erklärt hatten, daß sie die Kompetenz des Gerichts bestreiten und
daher der an sie ergangenen Vorladung keine Folge leisten wer
den, wurden sie vom Bezirksgerichte Laufenburg wegen Nichter
scheinens in eine Ordnungsbuße von je 10 Fr. und zu den
Tageskosten verurtheilt, und wurden unter Androhung des Kon
tumazialverfahrens neue Vorladungen an dieselben erlassen "betref
"fend Sachbeschädigung mittelst Umkarrens von Marktbuden durch
"Kaspar Klöti am Fricker Jahrmarkt den 15. November 1880
"zum Schaden des Joseph Kapsch und daherige Mitverantwort
"lichkeit des Dienstherrn Lohnkutscher Meyer." Nachdem die Vor
geladenen hierauf unter Erneuerung ihrer Einwendungen gegen
die Kompetenz des Gerichtes das Erscheinen vor letztern aber
mals abgelehnt, dagegen auf Aufhebung der gegen sie erkannten
Ordnungsbußen angetragen hatten, erkannte das Bezirksgericht
Laufenburg durch Urtheil vom 12. März 1881, unter Ableh
nung des letztern Antrages der Vorgeladenen, in contumaciam
dahin:
- Kaspar Klöti wird wegen Sachbeschädigung mit einer
Geldbuße von 20 Fr. eventuell 5 Tagen Bezirksgefängniß be
legt.
- Kaspar Klöti und dessen Dienstherr Johann Meyer, Lohn
kutscher im Seefeld bei Zürich sind schuldig, unter solidarischer
Haftbarkeit zu bezahlen:
a. dem Joseph Kapsch für die beschädigten und verdorbenen
Waaren 214 Fr. 35 Cts. sowie eine Entschädigung von 30 Fr.
wegen Nichtbesuch der Märkte in Baden und Aarau (infolge der
vorwürfigen Sachbeschädigung);
b. dem Anzeiger Joseph Kapsch dessen Parteikosten im gericht
lich ermäßigten Betrage von 8 Fr. 50 Cts.;
c. die wegen dieser Anzeigesache ergangenen Untersuchungs
kosten mit 91 Fr. 30 Cts.;
d. eine Spruchgebühr von 10 Fr. zu Handen des Staates.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen H. Meyer und K. Klöti am
- Juni 1881 den Rekurs an das Obergericht des Kantons
Aargau, in dem sie in erster Linie den Antrag stellten, das be
zirksgerichtliche Urtheil sei wegen Unzuständigkeit beiden Rekur
renten gegenüber aufzuheben. Durch Entscheidung vom 8. Sep
tember 1881 beschloß indeß das Obergericht des Kantons Aar
gau auf die Rekursbeschwerde nicht einzutreten, da die Rekur
renten die gesetzliche Rekursgebühr nicht binnen der vorgeschrie
benen Frist erlegt haben.
C. Mit Beschwerdeschrift vom 7./8. November 1881 ergriff
hierauf H. Meyer den Rekurs an das Bundesgericht; er führt
aus, daß ihm gegenüber von Anfang an von Einleitung einer
Strafklage wegen Sachbeschädigung nicht habe die Rede sein
können und nicht die Rede gewesen sei, sondern daß er lediglich
für die civilrechtlichen Folgen der von seinem Knechte angeblich
verübten Sachbeschädigung habe mitverantwortlich gemacht wer
den wollen; jedenfalls sei eine strafrechtliche Verurtheilung ihm
gegenüber nicht erfolgt bezw. sei er, selbst wenn anfänglich die
Strafklage sich auch gegen ihn gerichtet haben sollte, freige
sprochen worden. Demnach sei aber klar, daß nach Art. 59 Ab
satz 1 der Bundesverfassung die aargauischen Gerichte nicht kom
petent gewesen seien, ihn zu Schadenersatz und Kostentragung zu
verurtheilen, daß er vielmehr mit daherigen Ansprachen, als An
sprachen rein persönlicher, privatrechtlicher Natur beim Richter
seines Wohnortes in Zürich habe gesucht werden müssen. Es
könne dem Rekurse auch nicht die Einwendung der Verspätung
entgegengehalten werden; allerdings nämlich sei der Rekurs nicht
binnen sechzig Tagen, von Mittheilung des Urtheiles des Bezirks
gerichtes Laufenburg an gerechnet, eingereicht worden und sei
das Obergericht des Kantons Aargau aus formellen Gründen
nicht auf die an dasselbe gerichtete Beschwerde eingetreten. Allein
die Frist zum Rekurse an das Bundesgericht habe erst von der
Mittheilung des obergerichtlichen Entscheides, welche erst am
22. Oktober 1881 erfolgt sei, an zu laufen begonnen, da vor
her das bezirksgerichtliche Urtheil nicht exequirbar gewesen sei.
Auch sei zu bemerken, daß dem Rekurrenten die außergewöhn
liche Bestimmung der aargauischen Gesetzgebung, wonach bei
Strafe der Verwirkung des Rekurses eine Rekursgebühr binnen
bestimmter Frist bezahlt werden müsse, nicht bekannt gewesen sei
und daß jedenfalls das Obergericht seine an dasselbe gerichtete
Beschwerde sofort hätte erledigen sollen, wo ihm dann noch Zeit
genug geblieben wäre, binnen sechzig Tagen von Insinuation
des bezirksgerichtlichen Urtheils an den Rekurs an das Bundes
gericht zu ergreifen. Demnach werde beantragt: das Bundesge
richt wolle erkennen, es sei das Urtheil des Bezirksgerichtes
Laufenburg, soweit es sich auf Lohnkutscher Meyer beziehe, als
nichtig aufgehoben und gänzlich kassirt.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau, welchem der Re
kurs für sich und zu Handen des Rekursbeklagten Josef Kapsch
zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, übermittelt, ohne seiner
seits weitere Bemerkungen beizufügen, mit Schreiben vom 5. De
zember 1881 eine Erklärung des Josef Kapsch, wonach derselbe
sich nicht veranlaßt findet, eine Rekurseinrede zu erstatten und
einfach Verwerfung der Beschwerde verlangt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Fragt sich zunächst, ob die Beschwerde nicht wegen Verab
säumung der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundes
gesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege, von
der Insinuation des bezirksgerichtlichen Urtheiles an den Rekur
renten an gerechnet, als verspätet zurückzuweisen sei, so muß
diese Frage verneint werden. Abgesehen nämlich davon, daß sei
tens des Rekursbeklagten eine sachbzügliche Einrede überhaupt
nicht aufgeworfen wurde, ist zu bemerken, daß nach feststehender
bundesrechtlicher Praxis eine Partei, welche von einem nach
bundesrechtlichen Grundsätzen inkompetenten Gerichte verurtheilt
wurde, durch die Unterlassung, dieses Urtheil binnen sechzig
Tagen von dessen Eröffnung an beim Bundesgerichte anzufech
ten, ihre Einwendungen gegen die Rechtskraft und Vollstreckbar
keit des fraglichen Urtheils nicht verliert, sondern daß dieselbe
berechtigt ist, zuzuwarten bis das inkompetent erlassene Urtheil
gegen sie geltend gemacht werden will und alsdann noch ihre
Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes und folge
weise gegen die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urtheils
innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist vorbringen kann. Demnach
ist aber klar, daß im vorliegenden Falle, wo die Vollstreckung des
angefochtenen bezirksgerichtlichen Urtheils gegen den Rekurren
ten noch gar nicht eingeleitet wurde, letzterem mithin das Recht
zustände, seine Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes
auch noch in der Vollstreckungsinstanz geltend zu machen, eine
Veranlassung, die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen,
nicht vorliegt.
- In der Sache selbst sodann ist, wie das Bundesgericht be
reits wiederholt (vergl. die Entscheidungen in Sachen Müller
vom 19. September 1879, Amtliche Sammlung VS. 301 und
in Sachen Stüßi vom 11. Juni 1881 ibidem VII S. 231) aus
geführt und begründet hat, festzuhalten, daß solche Personen,
welche für das von einem andern begangene Vergehen blos
civilrechtlich verantwortlich sind, in Betreff der daherigen Ent
schädigungsansprüche mit Rücksicht auf Art. 59 Absatz der Bun
desverfassung keineswegs der Beurtheilung durch den Strafrich
ter am Orte der Begehung des Deliktes unterstehen, sondern
vielmehr, da es sich ihnen gegenüber um eine rein privatrecht
liche persönliche Ansprache handelt, beim Richter ihres Wohnortes
belangt werden müssen. Auch kommt, wie ebenfalls bereits in der
angeführten Entscheidung in Sachen Müller Erwägung 2 aus
gesprochen wurde, nichts darauf an, ob gegen den blos civil
rechtlich Verantwortlichen anfänglich ebenfalls Strafuntersuchung
eingeleitet war; vielmehr ist der Strafrichter bezüglich des Civil
punktes gegenüber denjenigen Personen, mit Bezug auf welche
eine Freisprechung erfolgte, keinenfalls kompetent.
3. Demnach aber kann nicht zweifelhaft sein, daß die Be
schwerde als begründet erklärt werden muß. Denn, wenn auch
sowohl der, überhaupt weder die angeklagten Personen noch das
eingeklagte Vergehen bezeichnende, Ueberweisungsbeschluß der
Staatsanwaltschaft als auch die an den Rekurrenten ergangenen
Ladungen es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob nicht ursprüng
lich auch gegen den Rekurrenten das Strafverfahren wegen Theil
nahme an dem seinem Knechte imputirten Vergehen der Sachbe
schädung eingeleitet werden sollte, so ist doch völlig unzweifel
haft, daß durch das angefochtene Urtheil der Rekurrent keiner
strafbaren Handlung schuldig erklärt sondern blos als für die
Entschädigungs und Kostenfolgen der von einem andern began
genen strafbaren Handlung civilrechtlich verantwortliche Person
verurtheilt wurde. Somit war nach den in Erwägung 2 aufge
stellten Grundsätzen der aargauische Strafrichter nicht kompetent,
über Entschädigungs und Kostenansprüche gegen den unzweifel
haft im Kanton Zürich fest niedergelassenen und aufrechtstehen
den Rekurrenten zu erkennen, sondern hatte derselbe den Beschä
digten auf den Civilweg zu verweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es ist somit dem
Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.
676 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
des Nikolaus Schneider geschehene Einleitung der Betreibung
im Kanton Solothurn sei dort wohl der Gerichtsstand für die
Betreibung, nicht aber für den Geltstag, der etwas von der
Betreibung Verschiedenes sei, begründet worden. Das Urtheil
des Obergerichtes des Kantons Solothurn verstoße sonach gegen
Artikel 58, 59, 60 der Bundesverfassung und gegen das Kon
kordat vom 15. Juli 1822 und sei daher als nicht vollziehbar
zu erklären, d. h. aufzuheben unter Kostenfolge.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
das Obergericht des Kantons Solothurn; Rekurrent könne den
Artikel 59 der Bundesverfassung nicht anrufen, da er sein
Domizil auch gegenwärtig noch faktisch im Kanton Solothurn
habe. Uebrigens sei durch die Einleitung der Betreibung, welche
vor der Bevogtung des Rekurrenten stattgefunden habe, der
Konkursgerichtsstand im Kanton Solothurn begründet worden
und habe daran durch später eingetretene Veränderungen gemäß
1515 des solothurnerischen Zivilgesetzes und gemäß allgemeinen
Grundsätzen des Prozeßrechtes nichts mehr geändert werden
können. Von einer Verletzung der Artikel 58 und 60 der Bundes
verfassung oder des Konkordates über vormundschaftliche und
Bevogtigungsverhältnisse der Niedergelassenen könne vollends
nicht die Rede sein. Es werde daher auf Abweisung des
Rekurses angetragen.
E. Seitens der Rekursbeklagten ist eine selbständige Ver
nehmlassung auf die Beschwerde nicht eingereicht worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat, gewährleistet Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung
dem aufrechtstehenden in der Schweiz wohnhaften Schuldner
keineswegs den Gerichtsstand seines jeweiligen Wohnortes in
dem Sinne, daß der Schuldner während der Pendenz eines
Prozesses oder einer Betreibung durch Wechsel des Wohnortes
den Gerichtsstand beliebig ändern könnte; vielmehr ist das
Domizil des Schuldners im Momente der Anhebung des Rechts
streites und beziehungsweise des Rechtstriebes als maßgebend
zu betrachten (s. die Entscheidung in Sachen Renggli, Amtliche
Sammlung IV, Seite 220, in Sachen Müller VI, Seite 188).
VIII. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 82.
Nun ist in concreto zweifellos die Betreibung gegen den Re
kurrenten im Kanton Solothurn eingeleitet worden, bevor er
von der heimatlichen Behörde im Kanton Bern unter Vormund
schaft gestellt wurde; es kann daher auch dann die Betreibung
gegen ihn im Kanton Solothurn zu Ende geführt, d. h. eben,
da nach der solothurnerischen Gesetzgebung ( 1564 u. ff. des
solothurnerischen Zivilgesetzbuches) jede Betreibung
für eine
30 Fr. übersteigende nicht pfandversicherte Forderung direkt auf
Konkurs geht, der Geltstag erkannt werden, wenn man an
nimmt, daß in Folge der Bevogtung des Rekurrenten im Kanton
Bern derselbe seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn verloren
habe und lediglich das Domizil seines Vormundes im Kanton
Bern gemäß Artikel 11 der bernischen Zivilprozeßordnung theile;
letztere Frage braucht daher hier nicht weiter erörtert zu werden.
2. Liegt aber sonach eine Verletzung des Artikel 59, Absatz 1,
der Bundesverfassung nicht vor, so muß der Rekurs ohne
Weiteres als unbegründet abgewiesen werden, denn der Rekurrent
hat irgend welche Gründe dafür, daß das angefochtene Urtheil
gegen die von ihm im Weitern als verletzt bezeichneten Artikel
58 und 60 der Bundesverfassung oder gegen das Konkordat
über vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse der Nieder
gelassenen vom 15. Juli 1822 verstoße, nicht angeführt, und
es sind auch in der That solche durchaus nicht erfindlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.
82. Urtheil vom 21. Oktober 1881 in Sachen
Mariotti.
A. Vermittelst einer beim Bezirksgerichte Sursee anhängig
gemachten Civilklage forderte Rekurrent von der schweizerischen
Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur einen Betrag von
158 Fr. 40 Cts. zurück, welcher von seiner Ehefrau ohne sein
Wissen und Wollen als jährliche Versicherungsprämie an die