Testo completo
- Urtheil vom 28. Oktober 1881 in Sachen Stüßt.
A. Nachdem Leonhard Stüßi, Holzhändler in Glarus, gegen
einen vom Kreisamte der V Dörfer, Kantons Graubünden, auf
ihm gehöriges Holz gelegten Arrest beim Bundesgerichte Be
schwerde geführt hatte, weil derselbe auf eine persönliche civil
rechtliche Entschädigungsansprache wegen eines angeblich von
seinen Fuhrleuten begangenen Delikts
sich beziehe, also durchaus
civil und nicht strafrechtlicher Natur sei (s. Entscheidungen des
Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung, VII, S. 229 u. ff.) wurde
er vom Kreisamte der Dörfer durch Vermittlung des Polizei
amtes Glarus vorgeladen, am 30. Mai dieses Jahres vor dem
Polizeigerichte in Zizers zu erscheinen, um sich dort bezüglich
Eigenthumsbeschädigung zu verantworten. Rekurrent erklärte in
deß, daß er dieser Vorladung keine Folge leisten werde, da er
den Behörden des Kantons Graubünden jegliche Kompetenz, ihn
zu citiren oder über ihn zu urtheilen, auf so lange des Be
stimmtesten bestreite, als nicht das im Bundesgesetze über die
Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli
1852 vorgesehene Verfahren gegen ihn durchgeführt sein werde.
B. Durch Urtheil des Polizeigerichtes in Zizers vom 31. Mai
1881 wurde hierauf Rekurrent in contumaciam in Anwendung
des 33 des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden vom
26. Juli 1873 zu einer Buße von 20 Fr., zu Bezahlung der
Untersuchungs und Gerichtskosten mit 22 Fr. 50 Cts., zu einer
Entschädigung an die Damnifikaten von 25 Fr., sowie zum
Kostenersatze an dieselben mit 35 Fr. verurtheilt. Dabei ging
das Gericht von der Erwägung aus, daß der Gerichtsstand des
begangenen Vergehens in Zizers begründet sei, und daß nun
feststehe, daß den Klägern und Damnifikaten, den Holzhändlern
Georg Burger und Martin Hemmy von Trimmis, Buchenholz
von den Bergen beim Felsenbach "entwendet resp. angegriffen"
und ihnen gehörige buchene Spalten als Unterlager zu Blöcker
aufrollen und Schleifen verwendet worden seien und zwar in
Gegenwart und im Interesse des Rekurrenten.
C. Gegen dieses Urtheil ergriff Leonhard Stüßt den Rekurs
an das Bundesgericht; er trägt auf Aufhebung desselben an,
indem er bemerkt, daß dieses Urtheil ohne irgendwelche Berück
sichtigung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852
zu Stande gekommen sei und er durch dasselbe auf willkürliche
Weise seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werde. In
seiner Rekursbeantwortung trägt dagegen das Kreisamt der V
Dörfer auf Abweisung des Rekurses aus formellen und mate
riellen Gründen an, indem es in der Hauptsache bemerkt: Das
Polizeigericht in Zizers sei als forum delicti commissi nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen verfassungsmäßig zuständig; das
Bundesgesetz über Auslieferung von Verbrechern und Ange
schuldigten vom 24. Juni 1852 finde hier keine Anwendung:
gegentheils sei das Konkordat betreffend Stellung der Fehlbaren
in Polizeifällen vom 7. Juni 1810, 9. Juli 1818, anwendbar,
da gegen den Rekurrenten nicht kriminell, sondern blos polizei
lich vorgegangen worden sei; übrigens habe Rekurrent auch die
gesetzlichen Vorschriften über Reinigung gegenüber von Kontu
mazialurtheilen nicht beobachtet.
D. In seiner Replik führt Rekurrent insbesondere aus, daß
in casu von einer Anwendung des Konkordates vom 7. Juni
1810, 9. Juli 1818, keine Rede sein könne, da dieses seinem
klaren Wortlaute nach sich nur auf "allgemein anerkannte Polizei
vergehen" beziehe; nun aber Diebstahl und Eigenthumsbeschädi
gung wohl nirgends als Polizeivergehen anerkannt und speziell
nach der Gesetzgebung des Kantons Glarus als Verbrechen oder
Vergehen, nicht als Polizeibertretungen behandelt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent im Kanton Graubünden nicht von einem
verfassungswidrigen Ausnahmegericht, sondern gegentheils von
einem verfassungsmäßig eingesetzten Gericht, bei welchem die
Sache in gesetzlichem Wege anhängig gemacht wurde, beurtheilt
worden ist, so kann von einer Verletzung des Grundsatzes, daß
Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden
dürfe, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis offenbar nicht
die Rede sein; es kann sich daher lediglich fragen, ob nicht
eine Verletzung des Bundesgesetzes über Auslieferung von Ver
brechern oder Angeschuldigten vorliege.
- Diese Frage aber ist zu verneinen, denn von einer Ver
letzung des zitirten Bundesgesetzes könnte nur dann gesprochen
werden, wenn die strafrechtliche Verfolgung und Beurtheilung
des Rekurrenten sich auf eines der in Art. 2 leg. cit. auf
gezählten Auslieferungsdelikte bezöge. Nun sind aber nach der
erwähnten Gesetzesbestimmung "unbedeutende Fälle" böswilliger
Eigenthumsbeschädigung von der Auslieferungspflicht ausdrück
lich ausgenommen; die Verfolgung und Beurtheilung des Re
kurrenten aber geschah gerade wegen eines solchen dem Schadens
betrage und der angedrohten und ausgesprochenen Strafe nach
unbedeutenden, nur polizeilich zu ahnenden Falles, böswilliger
Eigenthumsbeschädigung, wie sich aus dem Urtheile des Polizei
gerichtes in Zizers in Verbindung mit der an den Rekurrenten
ergangenen Ladung zur Evidenz ergibt, und es kann daher von
einer Verletzung des zitirten Bundesgesetzes offenbar nicht die
Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.
Parole chiave
extraditionproperty damagepolice offenseforumconstitutional judgecontumacyminor offense