- Urtheil vom 28. Oktober 1881 in Sachen
Suter und Stierli.
A. In einem zwischen dem Josef Huwyler in Blasenberg bei
Alikon, als Kläger, und den Rekurrenten Josef Suter in
Blasenberg und Johann Stierli in Alikon, als Beklagten, an
hängigen, Wässerungsrechte betreffenden Civilprozesse leisteten die
Rekurrenten am 17. Wintermonat 1879 vor dem Bezirksgerichte
in Muri ein Handgelübde an Eidesstatt darüber, daß sie ge
wisse vom Kläger behauptete Besitzesstörungen weder selbst vor
genommen haben, noch durch Dritte haben vornehmen lassen.
Nachdem hierauf der anhängige Civilprozeß in erster und oberer
Instanz beurtheilt worden war, beantragte der Kläger Josef
Huwyler beim Bezirksamte Muri Einleitung einer Strafunter
suchung gegen die Rekurrenten wegen falschen Eides beziehungs
weise Handgelübdes. In der auf diesen Antrag angehobenen
Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft am 10. August
1880: Von Erhebung peinlicher Anklagen gegen die Rekurrenten
werde Umgang genommen; dagegen werden die Rekurrenten
dem Bezirksgerichte Muri überwiesen mit dem Antrage, dieselben
seien der leichtfertigen Ablegung eines Handgelübdes schuldig zu
erklären und zu einer empfindlichen, mehrmonatlichen korrektio
nellen Zuchthausstrafe zu verfällen; die Handgelübde seien mit
allen ihren Folgen richterlich aufzuheben u. s. w. Am 8. No
vember 1880 fällte sodann das Bezirksgericht Muri folgendes
Urtheil:
"1. Die von den Beklagten in ihrem Civilprozesse gegen
"Josef Huwyler in Blasenberg unterm 17. November 1879 ab
"gelegten Handgelübde seien mit allen ihren Folgen als un
"richtig aufgehoben.
"2. Der Beklagte Josef Suter werde außer der Untersuchungs
"haft (9. Juli bis 9. August) zu einer korrektionellen Zucht
"hausstrafe von drei Monaten und nebst dem zu einer Geldbuße
"von 500 Fr., unvermögenden Falls zu einer weitern Gefängniß
"strafe von 125 Tagen verurtheilt.
"3. Der Beklagte Johann Stierli werde außer der Unter
"suchungshaft (9. Juli bis 9. August) zu einer korrektionellen
"Zuchthausstrafe von vier Monaten und nebst dem zu einer Geld
"buße von 200 Fr., unvermögenden Falls zu einer weitern
"Gefangenschaftsstrafe von 50 Tagen verurtheilt.
"4. Die Beklagten haben grundsätzlich zu gleichen Theilen,
"jedoch im Solidarverbande zu bezahlen:
"a. Dem Kläger die dieses Streites wegen ergangenen Kosten
"im Betrage von 99 Fr. 70 Cts.
" Der Gerichtskasse zu Staatshanden 50 Fr. Spruchgebühr,
"wie auch alle weitern dieser Sache wegen ergangenen Kosten.
"5. Auf das klägerische Begehren um sofortigen Zuspruch
"des im Civilprozeßwege an's Recht gesetzten Klageschlusses
"werde in diesem Verfahren nicht eingetreten."
Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau wurde
der gegen diese Entscheidung ergriffene Rekurs der Verurtheilten
abgewiesen und letztere verfällt, dem Kläger 49 Fr. 75 Cts.
und der Staatsanwaltschaft 28 Fr. Rekurskosten zu ersetzen.
B. Nunmehr ergriffen Josef Suter und Johann Stierli den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekurs
schrift beantragen sie: Es sei das Strafurtheil des Bezirks
gerichtes Muri vom 8. November 1880, obergerichtlich bestätigt
am 29. März 1881, wegen Verfassungs und Gesetzesverletzung
bundesgerichtlich aufzuheben unter Kostenfolge, indem sie zur
Begründung unter ausführlicher Darstellung des Thatbestandes
im Wesentlichen bemerken:
- Das angefochtene Urtheil verletze den in Art. 16 der
aargauischen Staatsverfassung ausgesprochenen Grundsatz nulla
pona sine lege. Denn das aargauische peinliche Strafgesetz
vom 11. Hornung 1858 bedrohe blos den in eigener Sache
geleisteten wissentlich falschen Eid als eine Spezies des Betruges
mit Strafe; eine Strafandrohung gegen blos objektiv falsche,
beziehungsweise fahrlässig unrichtige Eidesleistung stelle die aar
gauische Strafgesetzgebung nirgends auf. Fahrlässige Handlungen
oder Unterlassungshandlungen seien nach Art. 2 des aargauischen
Zuchtpolizeigesetzes nur dann strafbar, wenn das Gesetz sie aus
drücklich mit Strafe bedrohe, und nun setze die aargauische
Gesetzgebung nirgends eine Strafe auf die Nichterfüllung der
Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, welche nach 238 der
aargauischen Civilprozeßordnung demjenigen obliege, der einen
ihm zugeschobenen Haupteid angenommen habe. Uebrigens könnte
es sich im vorliegenden Falle nach der Natur der von den
Rekurrenten handgelübdlich bekräftigten Aussagen jedenfalls nie
mals um eine fahrlässige Eidesleistung handeln, sondern müßte,
sofern ein Delikt überhaupt vorläge, wissentlich falscher Eid an
genommen werden.
- Deßhalb sei auch der Grundsatz, daß Niemand seinem
verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, verletzt
(Art. 58 der Bundesverfassung und 16 der aargauischen
Kantonsverfassung). Denn da es sich nur um wissentlich falschen
Eid habe handeln können, sei nicht das Bezirksgericht, dem
keine Gerichtsbarkeit in Kriminalsachen zustehe, sondern nur das
Schwurgericht der verfassungsmäßig zuständige Richter gewesen.
3. Die aargauischen Gerichte seien überhaupt stets von der
Anschauung ausgegangen, daß blos objektiv falsche Eidesleistung
nicht strafbar sei. Darin, daß dieser Grundsatz nicht auch auf
die Rekurrenten angewendet worden sei, liege eine Verletzung
der Gleichheit vor dem Gesetze (Art. 3 der Kantonsverfassung).
4. Endlich ergebe eine unbefangene Prüfung der Akten, daß
überhaupt das von den Rekurrenten geleistete Handgelübde kein
unrichtiges gewesen sei, vielmehr die kantonalen Strafurtheile
einen andern Thatbestand, als den aus den Akten sich ergeben
den, feststellen. Dadurch werde die verfassungsmäßig gewähr
leistete Unverletzlichkeit der Person illusorisch gemacht.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher
sich das Obergericht des Kantons Aargau anschließt, bemerkt
die Staatsanwaltschaft dieses Kantons: Das Bundesgericht
habe nicht zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte die Schuld
frage richtig beurtheilt haben; sie trete daher auf die daherigen
langathmigen Auseinandersetzungen der Beschwerde nicht ein.
Der in 16 der aargauischen Kantonsverfassung enthaltene
Grundsatz nulla pona sine lege dagegen sei nicht verletzt.
Allerdings enthalte die aargauische Strafgesetzgebung keine spe
zielle Strafandrohung gegen fahrlässige Eidesleistung. Allein
der Kanton Aargau besitze überhaupt kein ausgeführtes mate
rielles Zuchtpolizeigesetz, sondern die zuchtpolizeilich strafbaren
Handlungen seien in 1 des Zuchtpolizeigesetzes bloss in all
gemeinen Umrissen bezeichnet. Aus diesem 1 sei nun auch die
fahrlässige Eidesleistung als Vergehen gegen die öffentliche
Ordnung strafbar, da 238 der aargauischen Civilprozeßord
nung demjenigen, der einen Haupteid zu schwören habe, die
Pflicht auferlege, die Wahrheit in Betreff der vom Gegner be
haupteten Thatsachen zu erforschen. Uebrigens ergebe sich die
Strafbarkeit fahrlässiger unrichtiger Eidesleistung nach aargaui
schem Rechte auch noch auf anderem Wege. Nach 20 des
Strafgesetzbuches nämlich unterliege derjenige, welcher fahrlässig
eine verbotene Handlung begehe, zuchtpolizeilicher Bestrafung;
nun sei, obschon allerdings das Gesetz nur den wissentlich fal
schen Eid als eine Spezies des Betruges speziell mit Strafe
bedrohe, die Leistung eines falschen Eides überhaupt eine ver
botene Handlung, welche also, wenn sie aus Fahrlässigkeit be
gangen werde, nach 20 cit. zuchtpolizeilich zu bestrafen sei.
Sei aber der fahrlässige Eid demnach nach Maßgabe gesetzlicher
Bestimmungen eine strafbare Handlung, so fallen offenbar auch
die übrigen Beschwerden der Rekurrenten in sich zusammen.
D. Vermittelst Eingaben vom 18. August und 16. Oktober
1881 stellte der Damnifikat Josef Huwyler beim Instruktions
richter des Bundesgerichtes das Gesuch, in dieser Sache eben
falls gehört zu werden; wurde indeß mit demselben durch Ver
fügung des Instruktionsrichters vom 17. Oktober 1881 abge
wiesen, weil die Sache ohnehin spruchreif sei. Hierauf richtete
Fürsprecher Villiger in Lenzburg am 20. Oktober dieses Jahres
das gleiche Gesuch an das Bundesgericht selbst, immerhin mit
dem Beifügen, daß er, sofern das Bundesgericht in der Lage
sein sollte, die Beschwerde ohne Weiteres als unbegründet ab
zuweisen, auf eine Vernehmlassung verzichte.
In Betreff dieses Gesuches hat nun das Bundesgericht
in Erwägung,
daß in vorliegender Sache, da es sich um einen Strafanspruch
des Staates auf öffentliche Strafe handelt, nicht der Damnifi
kat, sondern der Staat als Gegenpartei der Rekurrenten er
scheint;
daß es sich übrigens lediglich um die Beantwortung von
Rechtsfragen handelt und die Sache vollständig spruchreif ist;
beschlossen:
Das gestellte Gesuch ist abgewiesen.
In der Sache selbst sodann zieht das Bundesgericht
in Erwägung:
- 16, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Aargau
stellt den Grundsatz auf, daß Niemand anders, als in den
durch das Gesetz bezeichneten Fällen und in der durch dasselbe
vorgeschriebenen Form gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden
dürfe. Hierin liegt offenbar, daß eine gerichtliche Verfolgung oder
Bestrafung nur wegen einer in einem Gesetze im engern Sinne
mit Strafe bedrohten Handlung zulässig, dagegen z. B. eine
analoge Anwendung einer gesetzlich an einen bestimmten That
bestand geknüpften Strafe auf andere Thatbestände verfassungs
mäßig ausgeschlossen ist und daß überhaupt eine gerichtliche
Verfolgung und Bestrafung nur auf Grund einer bestimmten
gesetzlichen Vorschrift erfolgen darf. Fragt sich nun, ob hiegegen
im vorliegenden Falle verstoßen sei, so ist allerdings zu rügen,
daß weder in dem Ueberweisungsbeschlusse der Staatsanwalt
schaft, noch in den Strafurtheilen des Bezirksgerichtes oder
des Obergerichtes die Gesetzesbestimmungen bezeichnet worden
sind, auf welche Verfahren und Urtheil sich stützen, sondern daß
bestimmte gesetzliche Vorschriften erst nachträglich in der Ver
nehmlassung der Staatsanwaltschaft auf den an das Bundes
gericht gerichteten Rekurs namhaft gemacht worden sind. Allein
es muß nun wohl angenommen werden, daß die strafrechtliche
Verfolgung und Beurtheilung der Rekurrenten allerdings auf
Grund dieser nachträglich von der Staatsanwaltschaft bezeichneten
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei und letztere im Ueber
weisungsbeschluß und in den Urtheilen der kantonalen Gerichte
blos nicht ausdrücklich angeführt worden seien. Hievon aus
gegangen aber liegt in concreto ein Verstoß gegen den er
wähnten Grundsatz des Art. 16, Abs. 2, der Kantonsverfassung
nicht vor; denn es steht selbstverständlich dem Bundesgerichte
nicht zu, zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte die in
Frage stehenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung
richtig ausgelegt und angewendet haben, sondern dasselbe hat
blos zu prüfen, ob die von den kantonalen Gerichten gefällten
Urtheile eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes
nulla pona sine lege involviren, d. h. in der Form der Aus
legung und Anwendung eines bestehenden Gesetzes über dessen
Inhalt offenbar hinausgehen und eine verfassungsmäßig un
zulässige Erweiterung des Kreises des strafbaren Unrechtes im
Wege des richterlichen Urtheils statuiren. Dies kann nun aber
nicht gesagt werden, denn, wenn zwar allerdings evident ist, daß
von einer Anwendung des 20 des aargauischen peinlichen
Strafgesetzes hier nicht die Rede sein kann, da natürlich eine
fahrlässige Begehung des in 162 litt. b ibidem vorgesehenen
und als eine Art des Betruges behandelten Verbrechens des
wissentlich falschen Eides völlig unmöglich ist, so erscheint da
gegen jedenfalls nicht als von vornherein ausgeschlossen, daß
die fahrlässige Eidesleistung unter die Strafandrohung des 1
des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes falle. Diese Gesetzesbestim
mung nämlich erklärt unter Anderem als zuchtpolizeilich straf
bar alle "Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicher
heit und Sittlichkeit," sofern sie "nicht ihrer Natur oder den sie
begleitenden Umständen nach der kriminellen Bestrafung unter
liegen," und nun ist es gewiß nicht von vornherein unmöglich,
den fahrlässigen Eid unter diese allerdings sehr unbestimmt und
elastisch gefaßte Gesetzesvorschrift, insbesondere unter die Ver
gehen gegen die öffentliche "Ordnung" oder gegen die öffentliche
"Sicherheit" zu subsumiren, um so weniger als die Eidesdelikte
auch von der Doktrin häufig unter die Delikte gegen die öffent
liche Sicherheit oder die Sicherheit des Verkehrs u. s. w. rubri
zirt werden und unzweifelhaft anzunehmen ist, der Gesetzgeber
habe die fahrlässige Eidesleistung als eine strafbare Handlung
betrachtet, beziehungsweise das Bestehen einer Strafbestimmung
gegen dieselbe vorausgesetzt. Dies ergibt sich nämlich unzwei
deutig aus 361 litt. a der aargauischen Civilprozeßordnung,
wonach Wiederherstellung gegen ein rechtskräftiges Urtheil statt
haft ist, wenn das Urtheil sich auf einen geleisteten Haupteid
stützt und auf dem Untersuchungswege dargethan wird, daß der
Schwörende "irrig oder falsch" geschworen habe, was offenbar
voraussetzt, daß auch wegen eines blos irrigen d. h. fahrlässigen
Eides die Einleitung eines Strafuntersuches statthaft ist.
2. War aber sonach die zuchtpolizeiliche Verfolgung der Re
kurrenten wegen fahrlässiger Eidesleistung verfassungsmäßig statt
haft, so kann offensichtlich auch von einer Verletzung des Grund
satzes, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen
werden dürfe, oder des Prinzips der Gleichheit vor dem Gesetze
nicht die Rede sein und es muß somit der Rekurs als unbe
gründet abgewiesen werden. Denn wenn die Rekurrenten sich
auch noch darauf berufen, daß das gegen sie ausgefällte Straf
urtheil ein aktenwidriges sei, so ist klar, daß dem Bundesgerichte
irgendwelche Befugniß zu Nachprüfung der Beweisfrage nicht
zusteht, vielmehr darüber endgültig von den kantonalen Gerichten
entschieden worden ist; daß nämlich die Entscheidung der letztern
etwa eine offenbar willkürliche sei, haben die Rekurrenten nicht
einmal behauptet, geschweige denn dargethan.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.