- Urtheil vom 12. November 1881 in Sachen
Bucher gegen Jura Bern Luzern Bahn.
A. Die Bahnlinie Bern Luzern durchschneidet das westlich
des Dorfes Schüpfheim gelegene Grundstück "Weyermätteli"
des Alois Bücher zum Adler in Schüpfheim auf einem Erd
damme mit 1½ füßiger Böschung. Bei der dem Bahnbaue
vorausgegangenen Planauflage im Jahre 1873 hatte die Eisen
bahngesellschaft Bern Luzern die Erstellung eines durch das ge
nannte Grundstück führenden Verbindungssträßchens von der
Rohrbrücke oder Schmiedgasse an bis zum Stationsplatze in
Schüpfheim längs der Bahnlinie in das Bauprojekt aufgenommen
und es wurde der Plan für die Station Schüpfheim mit dem
fraglichen Parallelsträßchen, dessen Erstellung von der Regierung
des Kantons Luzern im Einverständnisse mit der Gemeinde
behörde von Schüpfheim gefordert worden war, am 18. Juni
1873 vom Bundesrathe genehmigt. Eine Einsprache des Alois
Bucher, worin derselbe die Pflicht zur Abtretung seiner Liegen
schaft "Weyermätteli," soweit dieselbe zur Anlage des erwähnten
Parallelsträßchens beansprucht werden wolle, bestritt, wurde
vom Bundesrathe durch Beschluß vom 2. Februar 1874 ab
gewiesen.
B. Am 17. April / 5. Mai 1874 kam zwischen dem Alois Bucher
und der Direktion der Bern Luzern Bahngesellschaft ein Kauf
vertrag über "eine für den Bahnbau erforderliche Parzelle Land
bei Kil. 22 000 in der Liegenschaft, Dorf oder Weyermätteli
genannt, ungefähr 250,600 Quadratmeter Wiesland enthaltend"
zu Stande. In demselben wird der Kaufpreis für das für den
Bahnkörper erforderliche Terrain auf 9 Cts., für das für den
Graben erforderliche Land auf 7 Cts. und die Inkonvenienz
entschädigung wegen Zerschneidung und Verkleinerung des Grund
stückes und erschwerter Zu und Abfahrt auf 1000 Fr. fest
gesetzt. Im Weitern enthält dieser Vertrag unter Anderem fol
gende Bestimmungen: Unter Rubrik III, Allgemeine Bestim
mungen, sub Ziffer 7 ist gesagt: "Der Verkäufer verzichtet
unbedingt auf alle die ihm durch Paragraph 47 des Bundes
gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat
rechten (vom 1. Mai 1850) vorbehaltenen Rechte." Sodann ist
unter IV, Besondere Bestimmungen, unter Anderem vereinbart:
"Die Gesellschaft erstellt dem Abtreter ungefähr in der Mitte
"des Grundstückes einen Privatübergang von sechs Fuß Breite.
"An der Stelle des im Plane eingezeichneten Parallelsträßchens
"hat die Gesellschaft einen offenen Parallelgraben .... zu er
"stellen.".... "Sollte die Gesellschaft genöthigt sein, das im Plane
"eingezeichnete Parallelsträßchen zu erstellen, so fällt der ob
"genannte Privatübergang dahin und hat der Abtreter das Recht
"für die Erwerbung des zu diesem Sträßchen nöthigen Landes
"seine Rechte in jeder Beziehung geltend zu machen."
C. Nachdem in der Liquidation der Bern Luzern Bahngesell
schaft der Massaverwalter auf eine Eingabe des Gemeinderathes
von Schüpfheim hin die Verpflichtung der Gesellschaft zu Er
stellung des fraglichen Parallelsträßchens anerkannt und dieselbe
dem Erwerber der Bahn überbunden hatte, wurden zwischen
der Direktion der Jura Bern Luzern Bahngesellschaft, als Ver
treterin des Staates Bern, und der Gemeinde Schüpfheim
Unterhandlungen gepflogen, welche zu einer Verständigung führten,
wonach die Bahngesellschaft anstatt des ursprünglich projektirten
Fahrsträßchens einen Fußweg, und zwar auf dem Eisenbahn
damme selbst, erstellen sollte. Ein erstes hierüber ausgearbeitetes
Bauprojekt, gegen welches Alois Bucher sich beim Bundesrathe
beschwert hatte, wurde von letzterem durch Schlußnahme vom
- April 1880 aus Gründen der Betriebssicherheit nicht ge
nehmigt; vielmehr wurde durch die erwähnte Schlußnahme des
Bundesrathes die Bahngesellschaft aufgefordert, mit aller Be
förderung die Ausführung des unterm 18. Juni 1873 genehmigten
Parallelweges am Fuße des Bahndammes an die Hand zu
nehmen und zu vollenden. Die Direktion der Jura Bern Luzern
Bahngesellschaft ließ nun ein neues abgeändertes Bauprojekt
für einen Fußweg von 3½ Fuß Breite ausarbeiten, wonach
der Weg auf der südlichen Seite des bestehenden Bahndammes
derart eingebaut wird, daß die 1½ füßige Böschung auf der
mittleren Höhe auf Wegbreite angeschnitten wird. Dieses ab
geänderte Projekt, welches dem Bundesrathe mit Berufung auf
die mit der Gemeinde Schüpfheim getroffene Verständigung
über Umwandlung der Fahrstraße in einen Fußweg zur Ge
nehmigung vorgelegt wurde, wurde auch wirklich von demselben
am 19. November 1880 genehmigt und die Bahngesellschaft
eingeladen, unverzüglich zu dessen Ausführung zu schreiten. Eine
hiegegen von Alois Bucher an das schweizerische Post und
Eisenbahndepartement gerichtete Reklamation wurde von diesem
am 23. Dezember 1880 abschlägig beschieden mit der Bemerkung,
daß dem Alois Bücher unbenommen bleibe, Ansprüche, welche
ihm aus allfällig von den Organen der Bahngesellschaft ge
machten Versprechen erwachsen sein sollten, auf dem Rechtswege
geltend zu machen.
D. Hierauf stellte Alois Bucher mit Klageschrift vom 30. De
zember 1880 beim Bundesgerichte die Anträge: Die Beklagt
schaft habe dem Kläger das von ihm erworbene Land, welches
durch den projektirten Parallelweg zur Station Schüpfheim ok
kupirt werden soll, gegen Erstattung der hiefür bezahlten Ent
schädigungssumme zurückzugeben, beziehungsweise die Beklagte
sei nicht berechtigt, fraglichen Parallelweg zu erstellen; unter
Kostenfolge. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Er habe die Anlage des von der Bahngesellschaft projektirten
Parallelweges von Anfang an als eine Schädigung seiner
Interessen, als Inhaber einer im Dorfe Schüpfheim gelegenen
Wirthschaft, betrachtet und sich derselben widersetzt. Anläßlich
des Abschlusses des Kaufvertrages vom 17. April /5. Mai 1873
sei ihm nun zugesichert worden, daß das von ihm abgetretene
Land nicht zu Erstellung des Parallelweges, sondern ausschließ
lich zu Erstellung des Bahnkörpers und Bahngrabens verwendet
werde; nur zu diesem Zwecke habe die Abtretung stattgefunden.
Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaute des Vertrages und
sei ihm überdem, wofür er Zeugenbeweis anerbiete, von dem
Expropriationskommissär der Bahngesellschaft ausdrücklich zuge
sichert worden. Er könne sich daher auf den Art. 47 des Bundes
gesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat
rechten berufen, und da das abgetretene Land zu einem andern
als dem vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden wolle,
dasselbe gegen Erstattung des Abtretungspreises zurückfordern.
Uebrigens könnte er diesen Rückerstattungsanspruch auch dann
geltend machen, wenn das Land wirklich zu Anlage eines Weges
abgetreten worden wäre, denn es sei hiezu nicht binnen zwei
Jahren verwendet worden. Es könne der Klage auch nicht ent
gegengehalten werden, daß das abgetretene Land zum Abtretungs
zwecke, nämlich zum Bahnbaue wirklich verwendet worden und
eine Rückabtretung unmöglich sei, da das Land ja im Bahn
damme drinnen liege. Wenn nämlich anerkannt werden müsse,
daß der Landstreifen, über welchen der Weg erstellt werden
wolle, als "bloßer Weggrund gedacht" dem Kläger "de jure"
zurückgegeben werden müßte, diese Rückgabe aber deßhalb faktisch
unstatthaft sei, weil fraglicher Landstreifen gleichzeitig auch
einen Theil des Bahndammes bilde, so sei diese Komplikation
einfach dadurch zu heben, daß der Beklagtschaft die Anlage des
Weges untersagt werde. Dahin gehe denn auch in zweiter Linie
der klägerische Antrag. Subeventuell werde das Recht einer
Entschädigungsforderung vorbehalten.
E. In ihrer Klagebeantwortung bemerkt die Direktion der
Jura Bern Luzern Bahngesellschaft im Wesentlichen: Die ganze
abgetretene Parzelle sei zu dem Abtretungszwecke, nämlich zum
Bahnbaue, verwendet worden und zwar in der Weise, daß auf
derselben ein Erddamm mit 1½ füßiger normaler Böschung
aufgerichtet und über diesen selbst das Schienengeleise gelegt
worden sei. Der Umstand, daß nachträglich der gleiche Erddamm
auch noch zu einer Wegbaute verwendet worden sei, ändere hieran
offenbar nichts. Uebrigens gehöre auch die fragliche Wegbaute,
deren Erstellung der Bundesrath der Bahngesellschaft vorge
schrieben habe, zum Bahnbaue. Es könnte sich also höchstens
fragen, ob nicht dem Kläger deßhalb, weil auf dem expropriirten
Grundstücke neben der Errichtung des Bahngeleises noch andere
zur Zeit der Expropriation vielleicht nicht geahnte Einrichtungen
getroffen werden, eine Entschädigungsklage zustehe. Allein wenn
diese Frage auch bejaht würde, so könnte doch über die daherigen
Ansprüche des Klägers nur in dem besondern durch das Expro
priationsgesetz vorgesehenen Schätzungsverfahren entschieden wer
den. Uebrigens sei das Bundesgericht wohl zu Beurtheilung
des ersten klägerischen Rechtsbegehrens gemäß Art. 47 des Ex
propriationsgesetzes kompetent; dagegen sei das zweite Klage
begehren, welches ein Verbot der Wegerstellung bezwecke, nicht
gerichtlicher Natur, sondern sei nach Art. 14 des Bundesgesetzes
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen dem Bundesrathe zu
unterbreiten.
F. Replikando bemerkt der Kläger der Hauptsache nach: Das
Parallelsträßchen habe von Anfang an ein selbständiges vom
Bahntracé unterschiedenes Bauobjekt, eine sogenannte Neben
anlage, gebildet, zum Beweise wofür die Edition des im Jahre
1873 genehmigten Planes und der bezüglichen Flächen verzeich
nisse verlangt werde. Bei Abschluß des Vertrages vom 17. April
bis 5. Mai 1873 habe die Bahngesellschaft das Projektder Erstel
lung des Parallelsträßchens aufgegeben gehabt und sei zwischen
den Parteien einverstanden gewesen, daß die Abtretung nur zum
Zwecke der Anlage des Bahnkörpers und des Bahngrabens er
folge, wie sich aus der sorgfältigen Bezeichnung des Abtretungs
zweckes im Vertrage und aus den Vertragsunterhandlungen er
gebe. Dafür sei auch anzuführen, daß bei einer im Jahre 1874
stattgefundenen Nacherwerbung dem Kläger durch einen Brief
des Sektionsingenieurs Cunod vom 23. Juni 1874 ganz ge
nau mitgetheilt worden sei, zu welchem Zwecke der betreffende
Landstreifen verwendet werden solle. Hätte Kläger geglaubt, daß
das von ihm abzutretende Land zu Anlage eines Parallelweges
verwendet werden solle, so hätte er niemals in eine gütliche
Abtretung eingewilligt, sondern die Einleitung des Schatzungs
verfahrens verlangt. Im Uebrigen wird gegenüber den Aus
führungen der Klagebeantwortung an den Aufstellungen der
Klageschrift festgehalten und bemerkt, daß das Bundesgericht
zur Beurtheilung der Klage in ihrem ganzen Umfange kompetent
sei, da dieselbe auf Art. 47 des Expropriationsgesetzes begründet
werde, und endlich beigefügt, daß eventuell die Beklagte bei
ihrem Antrage, es sei die Schätzungskommission zur Behand
lung der Entschädigungsforderung Buchers in Funktion zu
rufen, behaftet werde.
G. Die Beklagte verzichtet auf Einreichung einer Duplik.
H. Vom Instruktionsrichter wurde durch Verfügungen vom
8. April und 25. Juli 1881 der vom Kläger theils schon in
der Klageschrift, theils in seiner Beweiseingabe vom 3. Juni
1881 angebotene Zeugenbeweis darüber, daß bei den Unter
handlungen über den Vertrag vom 17. April /5. Mai 1873 von
dem Vertreter der Bahngesellschaft erklärt worden sei, das ab
zutretende Land werde nicht zu einem Kommunikationsmittel,
sondern nur für Bahndamm und Graben verwendet, sowie da
rüber, daß der in der Replik erwähnte Brief des Sektions
ingenieurs Cunod an den Kläger vom 23. Juni 1874 die
Antwort auf eine Reklamation des Klägers bezüglich der Ver
wendung des nachträglich erworbenen Landes gewesen sei, als
unerheblich abgelehnt. Dagegen ordnete derselbe die Edition des
im Jahre 1873 vom Bundesrathe genehmigten Planes über
die Station Schüpfheim und den Parallelweg an; es wurde
dieselbe indeß von der Beklagten nicht bewerkstelligt.
I. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Vertreter des
Klägers vorerst, daß er, sofern das Gericht den zur Edition
verlangten Plan als für die Entscheidung erheblich erachten sollte,
Sistirung der Verhandlung auf Kosten der Beklagten bis zur
Vorlegung des fraglichen Planes beantrage und auf den von
ihm angebotenen Zeugenbeweis nur insofern verzichte, als das
Gericht seine Darstellung der betreffenden Thatsachen als er
wiesen betrachte; in der Hauptsache hält er an den im Schriften
wechsel gestellten Anträgen fest und beantragt im Weitern, daß
eventuell im Urtheile ausgesprochen werde, daß Kläger berechtigt
sei, zu Behandlung seiner Schadensersatzforderung die Zusammen
berufung der eidgenössischen Schatzungskommission zu verlangen,
unter Kostenfolge. Der Vertreter der Beklagten dagegen erklärt,
daß die Edition des seiner Zeit aufgelegten Planes lediglich
aus Versehen unterblieben sei, daß derselbe übrigens, ebenso
wie der angebotene Zeugenbeweis, völlig unerheblich sei und
daher heute die Entscheidung in der Hauptsache ausgefällt
werden könne; in der Hauptsache trägt er auf Abweisung der
sämmtlichen klägerischen Begehren unter Kostenfolge an, indem
er insbesondere bemerkt, daß das heute gestellte eventuelle Be
gehren des Klägers verspätet sei, und im Fernern noch aus
führt, daß nach der Rubrik III, Ziffer 7, des Vertrages vom
17. April /5. Mai 1873 Kläger auf alle ihm aus Art. 47 des
Expropriationsgesetzes zustehenden Rechte verzichtet habe. In
Replik und Duplik halten die Vertreter beider Parteien an
ihren Anträgen, unter Bestreitung der gegnerischen Ausführungen,
fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Kläger auch sein eventuelles Rechtsbegehren,
sei der Beklagten die Anlage des fraglichen Parallel weges
untersagen, auf Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend Verbind
lichkeit zur Abtretung von Privatrechten begründet, so ist das Bun
desgericht gemäß Art. 47 Lemma 4 cit. und Art. 28 lit. c des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zu
Beurtheilung dieses Rechtsbegehrens und mithin zur Entschei
dung über die Klage in ihrem ganzen Umfange kompetent und
erscheint die diesbezügliche Einwendung der Beklagten als un
begründet.
- Die vom Kläger zur Edition verlangten Dokumente (Plan
und Flächenverzeichnisse) sind schon deßhalb, weil über deren
Inhalt ja gar kein Streit zwischen den Parteien besteht, für
die Entscheidung vollkommen irrelevant; ebenso sind die Be
hauptungen, über welche vom Kläger Zeugenbeweis anerboten
worden ist, wie sich aus dem in Erwägung 3 Auszuführenden
ergibt, offenbar unerheblich, und es ist daher heute zum Ent
scheide in der Hauptsache zu schreiten.
- In der Sache selbst kann offensichtlich von einer Gut
heißung der in der Klageschrift gestellten Begehren keine Rede
sein. Denn es kann irgend welchem begründeten Zweifel nicht
unterliegen, daß die abgetretene Landparzelle zu demjenigen
Zwecke, zu welchem die Abtretung erfolgte, nämlich zum Bahn
baue, wirklich verwendet worden ist, wie denn auch Kläger gar
nicht bestreitet, daß dieselbe noch gegenwärtig einen Bestandtheil
des Eisenbahndammes bildet, und es erscheint daher schon aus
diesem Grunde als unverständlich, wie Kläger ein Rückforderungs
recht aus Art. 47 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes gel
tend machen will. Ueberdem ist klar, daß nach Art. 14 des
Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen der
Bundesrath darüber zu entscheiden hat, welche Arbeiten zum
Eisenbahnbaue gehören, beziehungsweise welche Arbeiten von
einer Eisenbahngesellschaft in Verbindung mit dem Baue des
Bahnkörpers im Interesse des öffentlichen Verkehres, der Betriebs
sicherheit u. s. w. auszuführen sind und daß daher der Bau des
in Frage stehenden Parallelweges, zu welchem die Eisenbahn
unternehmung vom Bundesrathe im öffentlichen Interesse an
gehalten worden ist, allerdings einen Bestandtheil des Bahn
baues bildet. Besteht aber somit ein Rückforderungsrecht des
Klägers gemäß Art. 47 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes
überall nicht, so muß selbstverständlich nicht nur das erste,
sondern auch das zweite (eventuelle) Rechtsbegehren der Klage
schrift abgewiesen werden, da auch letzteres lediglich auf das
vermeintliche Rückforderungsrecht des Klägers begründet wird.
- Was das bei der heutigen Verhandlung gestellte subeven
tuelle Rechtsbegehren der Klagepartei anbelangt, so ist dasselbe,
da es offenbar nicht eine bloße Minderung der ursprünglichen
Klagebegehren enthält, sondern auf etwas ganz Anderes als
letztere gerichtet ist, verspätet vorgebracht und muß schon aus
diesem Grunde zurückgewiesen werden. Wenn nämlich der kläge
rische Vertreter im heutigen Vortrage ausgeführt hat, daß durch
dieses Begehren lediglich die richterliche Feststellung eines von
der Beklagten in der Klagebeantwortung gemachten Zugeständ
nisses verlangt werde, so ist dies offenbar unbegründet, denn
die Beklagte hat sich im Prozesse keineswegs dahin ausge
sprochen, daß Kläger befugt sei, zu Behandlung seiner allfälligen
Schadensersatzansprüche die Zusammenberufung der eidgenössi
schen Schatzungskommission zu verlangen, sondern sie hat blos
ausgeführt, daß in concreto höchstens ein im Schatzungsver
fahren zu verfolgender Schadensersatzanspruch begründet sein
könnte, dagegen jedenfalls die in der Klageschrift gestellten Be
gehren unstatthaft seien. Es ist denn übrigens auch klar, daß
zu Behandlung allfälliger Schadensersatzforderungen des Klägers
die eidgenössische Schatzungskommission und in zweiter Instanz
das Bundesgericht nur insofern kompetent sind, als diese An
sprüche auf das Expropriationsgesetz d. h. darauf begründet
werden, daß die Erstellung des Parallelweges die Enteignung
eines dem Kläger zustehenden dinglichen Rechtes involvire, wäh
rend, wenn es sich um eine lediglich auf die durch den Vertrag
vom 17. April /5. Mai 1873 begründeten besondern vertraglichen
Beziehungen zwischen den Kontrahenten gestützte Klage handeln
sollte, zu deren Beurtheilung ausschließlich die kompetenten
kantonalen Gerichte zuständig sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.