- Urtheil vom 29. Januar 1881 in Sachen
Spinnerei an der Lorze.
A. Durch Urtheil des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 1880
wurde in der, Haftpflicht aus dem Fabrikbetrieb betreffenden,
zwischen den Impetraten als Klägern und Rekurrenten und der
Impetrantin als Beklagter und Rekursbeklagter anhängigen
Rechtssache erkannt:
- Beklagte ist schuldig, den Klägern eine Entschädigung von
7000 Fr., abzüglich der darauf bereits bezahlten Beträge nebst
Zins zu 5% seit 25. Juni 1878 zu bezahlen.
- u. s. w.
B. Vermittelst Eingabe vom 17. Dezember 1880 stellte nun
die Impetrantin beim Bundesgerichte das Gesuch: Es sei das
bundesgerichtliche Urtheil vom 23. Oktober 1880 in dem Sinne
zu erläutern, daß sämmtliche von der Spinnerei Lorze an die
Familie Suter bis zum Tage der Exekutionsbetreibung geleiste
ten Anzahlungen unter dem im benannten Urtheile enthaltenen
Ausdruck abzüglich der darauf bezahlten Beträge zu verstehen
seien, unter Kostenfolge, wobei überdem der weitere Vorbehalt
beigefügt wird, daß auch noch künftig allfällig zu leistende An
zahlungen bis zur definitiven Abrechnung in Abzug fallen. Zur
Begründung wird wesentlich angebracht: Die Impetraten und
vormaligen Kläger, bezw. deren gesetzliche Vertretung, das Wai
senamt Rein, habe die Impetrantin und ehemalige Beklagte zu
Bezahlung der gerichtlich zugesprochenen Entschädigungssumme auf
gefordert und dafür 5363 Fr. 50 Cts. verlangt (nämlich 7000 Fr.
abzüglich von 1629 Fr. 50 Cts. an bereits bezahlten Beträgen
und von 7 Fr. Gebühren). Die Impetrantin habe dem entgegen
gehalten, daß diese Forderung nicht richtig sei, da sie an die
Familie Suter noch weitere Beträge bezahlt habe und alle bis
zu diesem Tage bezahlten Beträge in Abrechnung zu bringen be
rechtigt sei. Nichtsdestoweniger habe das Waisenamt Rein am
10. Dezember 1880 beim Landammannamt des Kantons Zug
die Bewilligung zur Exekutionsbetreibung für den Betrag von
5363 Fr. 50 Cts. ausgewirkt, worauf die Impetrantin den von
ihr anerkannten Schuldbetrag von 4484 Fr. 10 Cts. deponirt
und Sistirung der Betreibung ausgewirkt habe, um beim Bun
desgerichte um Erläuterung seines Urtheils einkommen zu kön
nen. Die Impetraten wollen nämlich von der Entschädigungs
summe von 7000 Fr. nur den Betrag von 1629 Fr. 50 Cts.
als bereits bezahlt abrechnen lassen. Dieser Betrag nun sei der
jenige, welcher bis zur Prozeßeinleitung in dem durch das bun
desgerichtliche Urtheil vom 23. Oktober 1880 entschiedenen Pro
zesse (3. November 1879) bezahlt gewesen sei und von dessen
Abrechnung auf die Entschädigungssumme daher die im fraglichen
Rechtsstreite ergangenen Urtheile der kantonalen Gerichte sprechen.
Allein seither habe die Impetrantin an die Familie Suter wei
tere Beträge im Gesammtbelaufe von 879 Fr. 40 Cts. bezahlt
und diese Beträge, welche bis zum Tage vor der Anhebung der
Exekutionsbetreibung (9. Dezember 1880) geleistet worden seien,
sei die Impetrantin abzurechnen ebenfalls berechtigt. Es seien
nämlich die Impetraten schon bei der Prozeßeinleitung prinzi
piell einverstanden gewesen, daß alle bezahlten Beträge abgerech
net werden dürfen und bei der bundesgerichtlichen Verhandlung
habe der Anwalt derselben, wie auch das Protokoll des Bundes
gerichtes ergebe, erklärt, daß die Kläger die Abrechnung der be
reits bezahlten Beträge an der festzustellenden Entschädigungs
summe zugeben, wobei er vom Vertreter der Beklagten behaftet
worden sei. Das Gleiche spreche auch das Urtheil des Bundes
gerichtes am Schlusse seiner Erwägungen und in Dispositiv 1
aus. Unter dem Ausdrucke bereits bezahlte Beträge seien näm
lich offenbar nicht nur diejenigen, welche bis zur Prozeßeröff
nung bereits bezahlt waren, sondern auch alle jene, welche bis
zum bundesgerichtlichen Urtheil und bis zur desinitiven Abrech
nung bezahlt werden, verstanden. Denn diese Beträge seien ja
eben auf die Schuld der Impetrantin gegenüber den Impetra
ten entrichtet worden. Auch die allfällige Einwendung der Im
petraten, daß die Zahlungen seit 3. November 1879 deßhalb,
weil sie direkt an die Familie Suter und nicht an das Waisen
amt Rein geschehen seien, unverbindlich seien, sei unstichhaltig,
da auch die frühern, anerkannten Leistungen von 1629 Fr. 50 Cts.
direkte an die Familie gemacht worden seien und die Impetran
tin bei der gänzlichen Passivität des heimatlichen Waisenamtes
doch etwas für diese Familie habe thun müssen, wenn dieselbe
nicht dem Zufalle und der Noth habe anheimgegeben werden
sollen.
C. Die Impetraten tragen in ihrer Vernehmlassung auf Ab
weisung des Erläuterungsbegehrens unter Kostenfolge an, indem
sie wesentlich bemerken: Das Urtheil des Bundesgerichtes vom
23. Oktober 1880 sei vollkommen klar und unzweideutig und
bedürfe keiner Erläuterung. Es handle sich auch in Wahrheit
gar nicht um eine Erläuterung dieses Urtheils, sondern um die
Erledigung eines selbständigen, vom Bundesgerichte in seinem
Urtheile vom 23. Oktober 1880 gar nicht entschiedenen Streit
punktes, nämlich der Frage, ob die Impetrantin über den an
erkannten Betrag von 1629 Fr. 50 Cts. hinaus noch weitere
Beträge an die Familie Suter bezahlt habe, was von ihr be
hauptet, aber, wenigstens vorläufig, von den Impetraten nicht an
erkannt werde, und ob die von der Impetrantin der Wittwe
Suter gemachten Zahlungen den Kindern Suter, deren Entschä
digungsansprüche einzig das bundesgerichtliche Urtheil vom 23.
Oktober 1880 betreffe, in Abrechnung gebracht werden dürfen.
Die Impetraten erkennen dies keineswegs an, um so weniger,
als die Impetrantin, wenn sie wirklich weitere Beträge an die
Wittwe Suter bezahlt haben sollte, jedenfalls leichtfertig gehan
delt habe. Ueber diese streitigen Fragen habe nun nicht das Bun
desgericht, sondern haben die zuständigen kantonalen Gerichte
zu entscheiden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 197 der eidg. Civilprozeßordnung ist die Erläute
rung oder Berichtigung eines Urtheils auf Ansuchen einer Par
tei zu verfügen, wenn dessen Bestimmungen dunkel, unvollständig,
zweideutig oder sich widersprechend sind, oder wenn dieselben
Redaktions oder Rechnungsfehler enthalten. Vorliegend trifft nun
keine dieser Voraussetzungen zu, denn in der Bestimmung des
Dispositiv 1 des Urtheils vom 23. Oktober 1880, daß die Be
klagte den Klägern den Betrag von 7000 Fr., abzüglich der
darauf bereits bezahlten Beträge, sammt Zins zu 5% seit 25.
Juni 1878, zu bezahlen habe, ist vollkommen klar und unzwei
deutig ausgesprochen, daß die Beklagte und heutige Impetrantin
zu Abrechnung der von ihr auf ihre gerichtlich festgestellte Schuld
gültig bezahlten Beträge berechtigt sei, wie dies übrigens geradezu
als selbstverständlich bezeichnet werden darf. Wenn nun zwischen
den Parteien über die Höhe dieser Beträge, bezw. darüber Streit
besteht, ob die Beklagte und Impetrantin über den von den Klä
gern und Impetraten anerkannten Betrag von 1629 Fr. 50 Cts.
hinaus noch weitere Zahlungen geleistet habe und ob und inwie
fern Zahlungen, welche an die Wittwe Suter geleistet worden
sein sollten, für die unter Vormundschaft stehenden Kinder der
selben verbindlich seien, so handelt es sich hierbei offenbar über
all nicht um die Auslegung des bundesgerichtlichen Urtheils vom
23. Oktober 1880, welches über diese Streitpunkte gar nicht zu
entscheiden hatte, sondern um die Begründetheit einer seitens der
Beklagten und heutigen Impetrantin in der Exekutionsinstanz gegenüber der Judikatsforderung der Kläger und heutigen Im
petraten vorgeschützten Einwendung der Zahlung. Hierüber ist
aber nicht vom Bundesgerichte im Wege der Erläuterung des
in Frage stehenden bundesgerichtlichen Urtheils nach Maßgabe
der eidg. C. P. O., sondern von den kantonalen Gerichten in
dem kantonalgesetzlich für Erledigung derartiger in der Exeku
tionsinstanz vorgeschützter Einwendungen vorgeschriebenen Ver
fahren zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Erläuterungsbegehren der Impetrantin wird abgewiefen.