I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
- Urteil des Kassationshofes vom 24. März 1944
i. S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zßrich.
Art. 41, 272 StGB; Art. 7 Abs. 2 des BRB vom 4. August i942
über Straf-und Verfahrensbestimmungen zwn Schutze der
Landesverteidigung und der Sicherheit der Eidgenossenschaft.
Für die vom BRB erfassten Tatbestände ist der bedingte Straf-
vollzu.g aus Gründen der Generalprävention für den Regelfall
zu verweigern. Die Verweigerung bedarf keiner besondern
Begründung.
Art. 41, 272 CP ; art. 7 al. 2 de l'ACF du 4 aout 1942 edictant des
dispositions penales et de procedure pour assurer la defense
nationale et la securite de la Conf6d6ration.
En matiere d'infractions visees par l'ACF, le sursis doit en principe
etre refu,se pour des motifs de prevention gemnrale. Le refu,s
du sursis n'a alors pas besoin d'etre specialement motive.
Art. 41, 272 CP ; art. 7 cp. 2 del DCF 4 agosto 1942 ehe emana
disposizioni penali e di procedura per garantire la difesa nazio-
nale e la sicurez7.a della Confederazione.
In materia d'infrazioni previste dal DCF, la sospensione condizio-
nale della pena dev'essere rifiutata, in principio, per motivi
di prevenzione generale. Un si:ffatto rifiu,to non abbisogna
d'una speciale motivazione.
Der Beschwerdeführer ist zweitinstanzlich vom Ober-
gericht des Kantons Zürich wegen wiederholten verbotenen
politischen Nachrichtendienstes
im Sinne von Art. 272
StGB zu 9 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt
worden. Er ficht dieses Urteil insoweit mit der Nichtig-
keitsbeschwerde
an, als ihm damit der bedingte Strafvoll-
zug verweigert wird. Die von Art. 41 StGB abweichende
Ordnung
von Art. 7 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses
vom 4. August 1942 über Straf-und Verfahrensbestim-
mungen zum Schutze der Landesverteidigung und der
Sicherheit der Eidgenossenschaft wolle nur besagen, dass
neben Vorleben und Charakter auch die Umstände der
Tat zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer
AS 70 IV -1944
Strafgesetzbuch. N° l.
erfülle die danach erforderlichen Voraussetzungen. Er sei
nicht vorbestraft. Das Verschulden sei leichter Art, da
er erst auf Bearbeitung durch Dritte hin straffällig gewor-
den sei. Er habe über seine Tat Reue gezeigt. Auch mit
den Tatumständen lasse sich die Verweigerung nicht
rechtfertigen.
Der Kassationshof zieht in Erwägurw :
Für den Entscheid über den bedingten Strafvollzug
stellt Art. 41 StGB in erster Linie auf die persönlichen
Eigenschaften des Verurteilten
ab. Er macht die Gewäh-
rung.
davon abhängig, ob Vorleben und Charakter er-
warten lassen, dass der Verurteilte sich durch die Mass-
nahme von weitern strafbaren Handlungen abhalten
lässt, ob er . den Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist,
ersetzt hat, und ob er innerhalb der letzten 5 Jahre nicht
wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens
eine Freiheitsstrafe verbüsste. Massgeblich
ist also ein
spezialpräventiver Zweck. Das schliesst es aus, den Auf-
schub des Vollzuges
der Strafe im Hinblick auf Art und
Häufigkeit eines Verbrechens oder Vergehens, d. h.
ausschliesslich oder auch nur vor.wiegend Init general-
präventiven Erwägungen zu verweigern (BGE 61 I 446,
63 I 266, 68 IV 71, 79). Damit Gründe dieser Art für
bestimmte Kategorien von Verbrechen oder Vergehen,
sei es
im Interesse des geschützten Rechtsgiites, sei es
aus andern Gründen, entscheidend berücksichtigt werden
können,
bedarf es einer besondern gesetzlichen Anordnung.
Eine solche liegt für Verbrechen und Vergehen gegen den
Staat, die Landesverteidigung und die Wehrkraft des
Landes im Bundesratsbeschluss vom 4. August 1942
über Straf- und Verfahrensbestimmungen zum Schutze
der Landesverteidigung und der Sicherheit der Eidgenos-
senschaft.
Danach (Art. 7 Abs. 2) kann, wenn die per-
sönlichen Verhältnisse sowie die Tatumstände die Prognose
gestatten, von der Art. 41 Zi:ff. 1 StGB spricht, der Vollzug
der Strafe ausnahmsweise aufgeschoben werden. Die
Strafgesetzbuch. N° 1.
Abweichung von der gewöhnlichen Ordnung liegt nicht,
wie der Beschwerdeführer glaubt, nur darin, dass neben
Vorleben und Charakter auch die Umstände der Tat zu
berücksichtigen sind. Das lässt in einem gewissen Grade
schon
-Art. 41 Zi:ff. 1 StGB zu (BGE 69 IV 107). Art. 7
stellt vielmehr den Grundsatz auf, dass der bedingte
Strafvollzug
für die vom BRB erfassten Tatbestände für
den Regelfall zu verweigern ist. Dessen Gewährung soll
die Ausnahme bilden.
Das Motiv für diese Regelung liegt
in der Erkenntnis, dass während der ausserordentlichen
Zeiten,
für die der BRB gilt, ebenso wie einzelne Straf-
androhungen des StGB und die Beurteilung durch deI;l.
bürgerlichen Richter, so auch die Ordnung des bedingten
Strafvollzuges in Art. 41 StGB nicht ausreichen, um einen
wirksamen
Schutz des Landes vor Verbrechen gegen den
Staat und die Landesverteidigung zu gewährleisten (BBI.
S. 743). Darum soll der Richter die Rechtswohltat
aus Gründen der Generalprävention in der Regel ver-
weigern.
Er kann dies selbst dann, wenn Vorleben, Cha-
rakter und Tatumstände erwarten Hessen, dass der Ver-
urteilte sich
durch die Gewährung von weitem Verbrechen
und Vergehen abhalten Hesse. Die Verweigerung bedarf
daher -im Gegensatz zu Art. 41 StGB (BGE 68 IV 71)
auch keiner besondern Begründung im Urteii. Den
Richter zu verhalten, im Urteil darzulegen, ob Gründe
in der Person des Täters eine günstige Prognose gestatten
würden, hätte keinen Sinn, wenn der bedingte Strafvollzug
aus Gründen der Generalprävention gleichwohl versagt
werden
kann.
Demnach erkennt das . Bundesgericht :
Die Nichtigkeitsbeschwerde "'.lrd abgewiesen.