Testo completo
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CPC.
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LTM
OOF
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StP
Code pnnal.
Code de procMure civile.
Code
penal fndnral.
Code de procMure pnnale.
Code pnnal militaire.
Loi
fMnrale sur la circulation des vnhicules automobiles
et des cycles.
Loi
sur l'assurance en cas de maladie ou d'accidents.
Loi
fndnrale sur le contrat d'assurance.
Lai
fndnrale.
Lai fednrale sur la poursuite pour dettes et la faillite.
Organisation judicialre
fednrale.
Ordonnance sur la realisation for des immeubles.
Procedure clvile fednale.
Proddure pnnale fednrale.
Recueil officiel des Iois fednales.
C. Abbreviazioni italiane.
Codlce civiIe svizzero.
Costltuzione federale.
Codice delle obbligazionl.
Codlce penale
svlZzero.
Codice
di procedura civiIe.
Codice di procedura penale.
Decreto
dei Consiglio federale concemente Ja contrl-
buzione federale di crisl (dei 19 gennalo 1934).
Legge federale sul contratto d'asslcurazione (dei
2 aprile 1908).
Legge federale sulla clrcolazion degli autoveicoli e dei
velocipedi (dei
15 marzo 1932).
Legge esecuzioni e falliment!.
Legge federale.
Legge federsIe sulla tassa d'esenzione da1 servizlo
militare (dei 28 giugno
1878/29 marzo 1901).
Organlzzazione gludizlaria federale.
Regolamento dei Tribunale federale concemente la
realizzazione forzata di fondi
(del 23 aprile 1920).
Legge federale suU'ordinamento
dei funzionarl federal
(dei
30 giugno 1927).
I. FAMILlENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Auszug aus dem Unell der 11. Zivilabtellung vom 29. Januar
1946 i. S. Benz gegen Benz.
Art. 142 Ab8. 1 ZGB. Ist die Entfremdung der Ehegatten durch
wiqnge Bussere Umstände vel'lll'Sacht, und besteht Aussicht auf
Überwindung dieser Schwierigkeiten, so ist den Ehegatten die
Fortführung er Ehe zuzumuten.
Art. 142 al. 1 00. Lorsque l'eIoignement des epoux l'un pourl'au-
tre provient de diffi.cultes materielles qui paraissent pouvoir
tre surmonMes, le juge est fonde maintenir la. vie conjugale.
Art. 142 cp. 1 00. La condizioni poste da.ll'art. 142 cp. 1 ce non
si avverano ove la disunione dei coniugi sia ca.usata. da contra.-
riefA
d'ordine materiale ehe presumibilmente potranno essere
sormontate.
In Übereinstimmung mit der Vorinstauz verwirft das
Bundesgericht die auf Art. 142 ZGB gestützten Scheidungs-.
klagen
beider Parteien
aus folgenden Erwägungen :
Wie die Vorinsta.nz unter eingehender Würdigung der
Parteivorbringen festgestellt hat, sind die langdauernde
Trennung
der Parteien und das Ungenügen: der Unter-
haltsleistungen des Klägers, die die Hauptursache der ein-
getretenen Entfremdung bilden,
im wesentlichen auf
widrige äussere Umstände zurückzuführen. Die Vorwürfe
des mangelnden Gemeinschaftswillens und der schuldhaften
Vernachlässigung der Familienpflichten, die die Parteien
gegeneinander erheben, beruhen
nach den Ermittlungen
der Vorinstauz in der Hauptsache auf unrichtigen Voraus-
setzungen, und es besteht darnach heute begründete Aus-
sicht auf
Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkei-
ten, die ein normales Familienleben bisher verunmöglicht
haben. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen, die das
AS 71 n -1945
2 Familienrooht. N0 2.
Bundesgericht binden (Art. 81 Abs. 1 des nach Art. 171
Abs. I revOG hier noch anwendbaren aOG), hat die Vor-
instanz mit Recht gefolgert, den noch jungen Parteien,
die für das Wohl zweier Kinder verantwortlich. sind, dürfe
die
Fortführung der Ehe zugemutet werden.
2. Urteil der II. ZivilabteiluDg vom 1. Februar 19-15
i. S. W.gegen W.
Zerrüttung der Ehe wegen Trunksucht der Ehefrau (Art. 142 ZGB).
Nachdem die Frau aus eigener Kraft ihrem Laster entsagt und
sich während mehrerer Jahre gehalten hat, kann der Mann
nicht hinterher doch noch Scheidung verlangen.
Atteinte profonde an lien conjuga1 par suite d'alcoolisme de, la
femme (art. 142 CC). Lorsque, p8.r sa propre volonM, Ia. femme
a domine son vice pendant p1usieurs annees, 1e mari n'est plus
fonde ademander 1e divorce de ce chef.
Turbazione delle relazioni coniugaJi a causa di alcooliBmo d6lla
moglie (art. 142 CC). Il marito non puo chiedere' il divorzio
motivando iI turbamento delle relazioni coniugali con l'abuso
di bevande alcooIiche da parte della mogIie, ove questa. abbia
saputo vincere il vizio e astenersene durante parecchi anni.
A. -Die Parteien schlossen im Jahre 1923 die Ehe, aus
der 1927 eine Tochter hervorging. Die Ehefrau unter-
stützte den Mann mit Tatkraft und Geschick in der erfolg-
reichen
Führung seines Hotels. Etwa vom Jahre 1927 an
litt die bisher harmonische Ehe in unehmendem Masse
darunter, dass die Frau einem starken Hang zum Alkohol-
genuss nachgab,
der seit 1933 in übermässiges Trinken
ausartete. Nach vergeblichen Bemühungen, sie vom Alkohol
fernzuhalten, verbrachte
der Mann sie 1937 gegen ihren
Willen
Zu einer siebenmonatigen Entziehungskur nach der
Anstalt Hohenegg bei Meilen. Nach der Rückkehr unter-
lag sie jedoch bald von neuem ihrer Neigung. Es kam so
weit, dass
der Ehemann trotz aller bisher geübten Geduld
im Jahre 1939 die Beziehungen zu ihr abbrach und sie
lediglich
noch im Hotel, von ihm gänzlich getrennt, mit
dem Küchenpersonalleben und arbeiten liess. Im Februar
Fami,lienrooht. N0 2. 3
1942 leitete er die Scheidungsklage ein. Von da an wohnte
die Beklagte
in einem Heim und enthält sich nach dem
Zeugnis
der Oberin des Alkoholgenusses, obwohl sie die
Möglichkeit dazu
hätte.
Das Bezirksgericht sprach die Scheidung in Anwendung
von
Art. 142 ZGB aus. Das Obergericht hat mit Urteil
vom 3. November 1944 diesen Entscheid mehrheitlich
bestätigt.
Eine Minderheit desselben sprach sich für Ab-
weisung
der Klage aus.
J3. -Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte
an ihrem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage fest.
Der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es steht ausser Zweüel, dass die Ehe der Parteien schwer
gestört
ist und dass die Ursache dieses Zerfalls in der jahre-
langen, schweren Trunksucht der Beklagten und den
damit verbundenen, ihre Würde als Persönlichkeit und
Ehefrau untergrabenden Folgen liegt. Ebenso klar ist,
dass der Kläger unter dem Benehmen der Frau sowohl in
seinen ehelichen als in seinen Ehr-und Standesgefühlen
schwer
litt. Dass die Beklagte zur Zeit ihres moralischen
Tiefstandes
mit dem Manne, ungeachtet seiner anerken-
nenswerten Geduld, häufig zankte,
ihn grundlos beschimpf-
te und. der ehelichen Untreue bezichtigte, darf nach der
Erfahrung und nach der sonstigen Einstellung der Be-
klann zum Kläger als Folge ihres Lasters betrachtet
werden. Diese Streitigkeiten und Beleidigungen waren
daher zwar geeignet, die Zerrüttung der Ehe zu vertiefen;
aber für sich allein genommen kommt ihnen unter diesen
Umständen doch nicht die gleiche Bedeutung zu, wie wenn
sie ohne solchen Zusammenhang vorgekommen wären.
Der Kläger kann in diesen Szenen nicht eine Folge von
Hass
und Abneigung der Beklagten gegen ihn erblicken,
sondern
nur die bedauerlichen Begleiterscheinungen ihres
jeweiligen Zustandes
nach übermässigem Alkoholgenuss.
Parole chiave
divorcemarital breakdowneconomic hardshipseparationfamily obligations