Erfindungsschutz. N0 14.
PatG zwanglos in diesem Sinne anwenden, und zwar auf
die Feststellungs-ebenso wie auf die Unterlassungsk1a.ge.
Diese Klagen verdienen denselben Rechtsschutz wie die
Entschädigungsklage. Sie sind in manchen Fällen für den
Verletzten wichtiger, sei es, dass er einen Schaden nicht
erlitten hat oder ihn nur schwer nachzuweisen vermöchte,
sei es, dass
ihm mehr an der Feststellung der Verletzung
und an der Untersagung weiterer Störungen liegt ls an
Ersatz für einen eingetretenen Schaden. Es wäre auch
höohst unzukömmlioh, ihn zur Geltendmachung eines
Sohadens zu veranlassen, nur damit er den Gerichtsstand
des Art. 42 Abs.
:3 PatG dann auch für die andern Ansprü-
che,
auf die es ihm allenfalls allein ankommt, zur Verfü-
gung habe (für weite Auslegung denn auch WEIDLICH und
BLUM, Komm. zum PatG, Art. 42 Anm. :3 b, sowie BRAUN
in den Mitteilungen der Schweizergruppe der Internatio-
nalen Vereinigung für gewerblichen Reohtsschutz, Serie III,
Heft I, S. 7). Voraussetzung ist natürlich das Klagefunda-
ment einer bereits begangenen, mindestens begonnenen
Patentverletzung, sei es
auch ohne Versohulden.
t
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FnLLE
15. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. April 1945 i. S. X.
gegen Y.
Ehescheidung.
- Ansprüche nach, Art. 151/152 ZGB. Begriff der SclvuldloBigkeit.
Als Verschulden in diesem Sinne fiiJIt jede Betätigung ehe-
widriger Gesinnung in Betracht, die einen (speziellen) Schei-
dungsgrund bildet oder objektiv dazu angetan ist, die Zerrüt-
tung der Ehe herbeizuführen. auch wenn die Verfehlung für die
in concreto ausgesprochene Scheidung keine mitursächliche
Rolle gespielt hat.
- Die Warte/rist (Art. 150 ZGB) beginnt mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkte zu laufen; also,
wenn dieser vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig,
aber nicht Gegenstand des Weiterzugs ans Bundesgericht war,
mit dem Ablauf der Berufungsfrist nach Art. 65 aOG bezw. 54
Abs. '2 revOG.
DWorce.
- IndemnitbJ 'P"Wue8par le8 art. 151 et 152 00. Notion de l'epoux
innocent . Implique une culpabiliM selon ces articles tout
comportement denotant un esprit oppose au mariage, qui
constitue une cause (determinee) de divorce ou qui est objec.
tivement de nature a porter atteinte au lien conjugal, et cela
m lme si ce fait n'a pas eM causal pour le divorce prononce.
- Le delai d'attente (art. 150 CC) court a partir du moment on
le jugement passe en force quant au divorce. Lors donc que ce
point est encore litigieux clans la derniere instance cantonale,
mais n'est pas soumis au TF, e delai court a partir de l'expira-
tion du delai du recours en reforme (art. 65 OJ ane., 54 a1. 2
OJ nouv.).
Divorzio.
- Prete8e del coniuge innocente a' sensi degli art. 151 e 152 00.
Nozione deI coniuge innocente. Nel giudizio sull'innocenza
coniugale giusta gli art. 151 e 152 CC e da considerarsi quale
eolpa ogni contegno ehe denoti un animo insofferente deI
vincolö matrimoniale, ove esso costituisca un motivo parti-
colare di divorzio 0 sia obiettivamente suscettibile di turbare
profoildamente le relazioni coniugali, e cio che nel o in cui
non tU sm rapporto di causa ad elletto fra il contegno m argo-
menoo iI divorzio pronunciato 0 da pronunciarsi in concreto.
- TI termine d'aspetto (art. 150 CC) decorre dal giorno in cui la
sentenza passa in giudicato relatinente alla dichia!, one
di divorzio; quando questo punto Sla stato ancora litIgIOSO
4 AS 71 TI -1945
Familienreeht. N° 15.
innanzi all'ultima istanza eantonale, ma non formi oggetto
d'impugnazione in sede federale, la decorrenza ha quindi
inizio con 10 spirare deI termine di ricorso contemplato dal-
l'art. 54 cp. 2 nuova OGF (art. 65 OGF abr.).
A. -Die Parteien hatten sich während der Gymnasial-
zeit des BeklagtEm 1916 kennen gelernt und 1924 die
Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen
sind. Schon während
der Verlobungszeit hatte der Beklagte
anch mit andern Frauen geschlechtliche Beziehungen
gepflogen, sogar
mit seiner zukünftigen Schwiegermutter
und mit den beiden Schwestern der Frau. 'Nach der Heirat
U1ld der Eröffnung der ärztlichen Praxis in S. kam es
zu zahlreichen Ehebrüchen und mehreren dauernden
ehebrecherischen Verhältnissen. Als infolge
der Aus-
schweifungen des Beklagten ein schweres Zerwürfnis
eingetreten war, trennten sich die Parteien am Grund
eines schriftlichen Abkommens vom 13. September 1937
für fünf Jahre in der Absicht, nachlter das eheliche Leben
wenn möglich wieder aufzunehmen.
Der Beklagte über-
nahm in E. eine Praxis und lebte dort mit seiner Geliebten
als Haushälterin noch
während des Prozesses zu,sammen,
während die Klägerin mit den beiden Kindern in S.
blieb. Seine dortige ärztliche Praxis liess der Beklagte
durch einen Vertreter,
Dr. Z., unter Mitarbeit der Klägerin
fortführen.
Im Trennungsvertrag (Ziff. 9) machte diese
folgenden
Vorbehalt : ( Sollte der Frau Doktor während
der Trennungszeit eine eheliche
Untreue passieren, so
verzichtet Herr Doktor zum vornherein darauf, dies zu,m
Gegenstand einer Scheidungsklage zu machen oder in
einem von Frau Doktor angestrengten Scheidungsprozess
geltend zu machen.
.
Erst nach der Trennung, im Jahre 1939, erhielt der
Beklagte von früheren ehebrecherischen Beziehungen
seiner
Frau vom Jahre 1933 mit einem gewissen K. durch
diesen selbst Kenntnis. Nach der Beweiswürdigung der
Vorinstanz ist Ehebruch der Klägerin mit dem Stellver-
treter Dr. Z. nicht nachgewiesen, jedoch starker Verdacht
dafür begründet. Nach Ablauf der vereinbarten Tren-
6-
nungszeit wollte der Beklagte die eheliche Gemeinschaft
wieder
aulnehmen, aber nur mit beidseitiger Entbindung
von der ehelichen Treuepflicht. Die Klägerin lehnte dies
ab und erhob die Scheidungsklage.
B. -Mit Urteil vom 14. Dezember 1944 sprach das
Obergericht die Scheidung in Anwendung von Art. 142
ZGB aus, auferlegte dem Beklagten eine Wartefrist von
2' Jahren, teilte die beiden Kinder der Mutter zu und
genehmigte die vermögensrechtliche Auseinandersetzung
der Parteien, wonach die Klägerin Fr. 75,000.-erhält,
verurteilte
den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen
Unterhaltsbeitrags
von Fr. 100.-gemäss Art. 151 ZGB
an die Klägerin und wies ihren Genugtuungsanspruch ab.
O. -Mit der vorliegenden Berufung ficht der Beklagte
einzig die monatliche Entschädigungsrente von
Fr. 100.-
an und beantragt deren Abweisung. Mit ihrer Anschluss-
berufung verlangt die Klägerin anstelle dieser Rente eine
Kapitalabfindung
von Fr. 15,000.-und Zusprechung
einer Genugtuungssumme von
Fr. 5000.-nach Art. 151
Abs. 2 ZGB.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Da die Kausalität auch auf dem Gebiete der innern,
psychischen Vorgänge tatsächlicher Natur ist (BGE 69
II 355), ist die Feststellung der Vorinstanz für das Bundes-
gericht verbindlich, wonach die tiefe Zerrüttung de:-Ehe
der Parteien hauptsächlich durch den ehebrecherISchen
Lebenswandel des Beklagten herbeigeführt worden
ist
und daneben den Ehewidrigkeiten der Klägerin, ihrem
ehebrecherischen Verhältnis zu
K. von Jahre 1933 und
dem Vorbehalt der Ehebruchsfreiheit im Trennungsver-
trag von 1937, nur in geringem Masse kausale Bedeutung
zukommt. Daraus zieht die Vorinstanz
den Schluss, dass
die Klägerin
im Sinne des Art. 151 ZGB als schuldlos
zu bezeichnen sei,
da gegen sie kein Scheidungsgrund
vorliege; ihr verhältnismässig geringes kausales Verschul-
den rechtfertige nur eine angemessene Herabsetzung der
ihr naoh Art. 151 Abs. 1 zukommenden Entsohädigu,ng
gemäss Art. 44 OR, nioht aber die gänzliche Abweisung
denelben. Die gegenteilige Praxis des Bundesgerichts
(BGE
55 II 16 f), wonaoh auch eine nioht oder nioht
wesentlich
kausal wirksam gewordene Ehewidrigkeit der
die Soheidung erlangenden Partei diese nicht mehr als
sohuldlos erscheinen lasse
und damit ihren Anspruch aus
Art .. 151 aussohliesse, stehe mit der Natur dieser Bestim-
mung als eines Anwendungsfalles der Schadenersatzpßicht
naoh Art. 28 ZGB, 41 und 49 OR im Widerspruch.
Die
Vorinstanz scheint zu ihrer Auffassung durch die
Formulierung
der frühem Praxis geführt worden zu sein,
die
als schuldlos im Sinne des Art. 151 den Ehegatten
erklärte, dem gegenüber kein auf Sohuld beruhender
Scheidungsgrund vorliege (BGE
38 II 54, 60 II 392).
Diese Ausdrucksweise war bezüglich der Fälle, wo die
Verfehlung des Anspreohers naoh
Art. 151 nicht einen
der speziellen Scheidungsgründe des
Art. 137 ff erfüllte,
insofern
nicht glücklioh, als bei Art. 142 nicht die sohuld-
hafte Handlung an sich, sondern erst die daraus entstan-
dene Zerrüttung den Scheidungsgrund bildet. Indem in
jener Formel Verfehlung und Scheidungsgrund gleiohsam
identifiziert werden, scheint
der Kausalzusammenhang
zwischen beiden implioite vorausgesetzt. Dies liegt jedooh
nioht
im Sinne jenes Satzes. Es wollte damit lediglioh
der Begriff der Sohuldlosigkeit graduell abgegrenzt wer-
den dahin, dass er nicht im absoluten Sinne zu verstehen
ist. Als Ausschliessungsgrund naoh
Art. 151/152 soll nur
ein Versohulden von einer gewissen Schwere in Betraoht
fallen, nämlich eine Verfehlung, die einen (speziellen)
Scheidungsgrund bildet oder
objektiv dazu angetan ist,
die
Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Dass es für die
in conoreto -auf Begehren der in diesem Sinne fehlbaren
gegen die andere
Partei -au,sgesproohene Scheidung eine
mitursächliohe Rolle gespielt habe, ist nicht erforderlich.
Das Bundesgerioht hat daher in seiner neUern Praxis den
Grundsatz allgemein
dahin umschrieben, dass jede Betä-
tigung ehewidriger Gesinnung von der erwähnten Schwere,
ohne
Rüoksicht auf ihre ursächliche Bedeutung für die
schliessliche
Scheidung, als Verschulden im Sinne von
Art. 151/152 in Betracht falle (BGE 55 II 16 f). Es würde
das Reohtsgefühl verletzen, wenn ein Anspruch aus
diesen Titeln auch einem Ehegatten zustehen sollte,
dessen schwere Verfehlungen gegen die
Ehe nur deshalb
nioht zur
Soheidung Anlass gaben, weil die Zerrüttung
bereits durch das Versohulden des andern eingetreten
war, oder weil dieser von
ilmen keine Kenntnis hatte oder
aus Nachsioht nicht seinerseits Soheidung verlangte. Die
Regelung der Soheidungsfolgen
aus Art. 151 muss dem
gesamten Verhalten beider Ehegatten in der ehelichen
Gemeinschaft entspreohen
und daher alle Verfehlungen
von erheblicher Bedeutung berücksichtigen.
Nach
dem Gesagten kann die Klägerin in Ansehung
ihres ehebrecherischen
Verhältnisses mit K., ihrer Bezie-
hungen zu
Dr. Z. 80wie des von ihr für die Zeit der Tren-
nung ausbedungenen Freibriefs nicht auf Schuldlosigkeit
im Sinne des Art. 151 Anspruch machen, weshalb ihre
Entschädigungs-
und Genugtuungsforderungen aus diesem
Titel ausser Betracht fallen.
2. -Diese Beurteilung
der Schuldfrage hat weiter
zur Folge, dass auch der Klägerin von Amtes wegen ein
Eheverbot nach Art. 150 ZGB aufzuerlegen ist. In Wah-
rung der Proportionen der beiderseitigen Schu,ld erscheint
für die Klägerin die gesetzliche Mindestdauer
der Warte-
frist, fÜr den Beklagten die Erhöhung derselben auf drei
Jahre angemessen.
Die
Vorinstanz hat als Zeitpunkt des Beginns der dem
Beklagten auferlegten Wartefrist das Datu,m der Zustel-
lung ihres Urteils genannt und sich hlefür auf BGE 62
II 293 berufen, wonach für den Eintritt der Rechtskraft
des Scheidungsurteils das kantonale Prozessrecht mass-
gebend sei.
Das zit. Präjudiz stellt dies jedoch nur bezüg-
lich
der Frage des Suspensiveffekts der kantonalen Beru,-
fung von der ersten an die zweite Instanz fest. Vor dem
Obergericht war aber die Scheidungsfrage, zu der die War-
tefrist gehört, noch streitig. Wann die Rechtskraft des
letztinstanzlichen
kantonalen Urteils frühestens eintritt,
oostimmt das Bundesrecht. Nach Art. 65 des auf die
vorliegende Berufung noch anwendbaren
alten OG (Art.
171 Abs. 1 rev. OG), wie auch naoh Art. 54 Abs. 2 rev.
OG tritt die Rechtskraft des (ganzen) letztinstanzlichen
Urteils nicht vor Ablauf der Berufungsfrist ein. Da die
Zustellung
an die Parteien am 23. Dezember 1944 erfolgte,
ergibt sich als
Datum der Reohtskraft im Scheidungs-
punkte und damit des Beginns der Wartefrist -und
zwar bezüglich beider Parteien -der 13. Januar 1945.
Demnach erkennt das Burulesgericht :
Die Hauptberufung wird-gutgeheissen, Disp. ) des
angefoohtenen
Urteils aufgehoben und das Begehren
der Klägerin
betr. Unterhaltsbeitrag abgewiesen.
Die Ansohlussberufung wird abgewiesen.
Disp. 2 des angefoohtenen
Urteils wird dahin abge-
ändert bezw. ergänzt, dass die dem Beklagten auferlegte
Wartefrist
auf 3 Jahre erhöht und auch der Klägerin
eine solche
von einem Jahr auferlegt wird.
Im übrigen wird das Urteil des Obergerichts, soweit
angefoohten, bestätigt,
auch in Disp. 6 betr. Kosten.
16. UrteUder 11. Zivilabteilung vom 24. Mai 1945
i. S. Erb gegen Erb-Frick.
Art. 254 ZGB, Anfechtung der Ehelichkeit.
Das die Vaterschaft des Ehemannes aussehliessende Ergebnis der
Blutpr9be ist zum Nachweis der Urvrnöglichkeit derselben taug-
lich (Änderung der Rechtspreehuug). Voraussetzuugen für ein
Begehren des Ehemannes um Anordnuug der Blutprobe; An-
forderungen bezügl. Sicherheit des Ergebnisses (Erw. 3 i. f.).
Deaaveu. -Lors J,ue l'analyse du sang exclut la. patemiM du mari,
elle peut a.USSi en etablir l'impossibiliM selon l'art. 254 ce
(changement de jurisprudence). Condition de 1a recevabiliM
du mari a. administrer cette preuve. Exigenees quant a la valeur
probante de l'analyse (consid. 3 in fine).
Familienrecht. N° 16. 51S
Art. 254 00, discon08Cimento della parernitd..
La perizia. ematologica ehe eselude 1a patnrnita dell'attore nel
processo di diseonoseimento e ammissibile eome prova dell'ille
gittimita (cambiamento di giurisprudenza). Condizioni deUa
proponibilita delIs. prova deI sangue e della sua. eonc1udenza
(consid. 3 i. f.).
A. -Der Kläger ficht die Ehelichkeit des von seiner
Frau am 3. Januar 1944 geborenen Kindes. Peter an.
Er stellt nicht in Abrede, in der kritischen Zeit mit seiner
Frau Verkehr gehabt zu, haben, bezeichnet jedoch eine
daherige
Schwängerung zufolge des Gebrauohs von Schutz-
mitteln als ausgeschlossen. Anderseits geben die beklagte
Ehefrau und ein gewisser Wemer Meier zu" in jener Zeit
wiederholt miteinander geschlechtlioh
verkehrt zu haben.
Eine Blu,tuntersuchung durch das gerichtlich-medizinische
Institut der Universität Zürich ergab, dass die Vater-
schaft des Klägers sowohl nach der klassischen Blu,t-
gruppenbestimmung (0, A, B) als nach der Prüfung
bezüglich der Faktoren M und N au,sgesohlossen erscheint.
Beide Vorinstanzen
haben darin einen hinreichenden
Nachweis
der Unmöglichkeit der Vatersohaft des Klägers
im Sinne des Art. 254 ZGB erblickt, die Klage gesohützt
und das Kind Peter als unehelich erklärt.
B. -Mit der vorliegenden Berufung beantragt der
Amtsvormu,nd namens des verbeiständeten Kindes Abwei-
sung der Klage. Zur Begründung wird au,sgeführt, nach
der wohlfundierten Praxis des Bundesgerichtes genüge
die Blu,tprobe
bei schlüssigem Ergebnis zur Rechtfertigung
erheblicher Zweüel
im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ZGB,
nicht aber zum Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft
des Ehemannes gemäss
Art. 254. Deren Ausschluss naoh
beiden Untersuchu,ngsverfahren bedeute nicht eine der
Multiplikation der heiden Fehlerqu,ellenverhältnisse ent-
sprechende Erhöhung der Sicherheit, weil es sich dabei
um reine Schätzungen handle und die Arzte selber auf
mögliche Fehlerquellen in den Untersuchungsmethoden
hinwiesen. Der Vergleich der Zuverlässigkeit der Blut-
probe mit derjenigen des zum Beweis der Unmöglichkeit