Strafgesetzbuch. No 4.
Gesundheit erlauben würde, davon abzuweichen. Objektiv
hat sich der Beschwerdeführer somit gegen die erwähnten
Bestimmungen
vergangen.
2.' -Das Auffärben des Obstweines durch einen uner-
laubten Zusatz stellt objektiv auch ein Verfälschen der
Ware im Sinne des Art. 153 StGB dar. Die Auffassung
des Beschwerdeführers, dass eine Ware
nur verfa.Jscht
sei, wenn sie einen ganz anderen Charakter annimmt,
ist nicht haltbar. Der Milch-oder Weinpanscher wäre
sonst nur Warenfälscher, wenn er soviel Wasser zusetzt,
dass
das Gemisch den Namen Milch beziehungsweise Wein
nicht mehr verdient. Jede unerlaubte Veränderung der
natürlichen Beschaffenheit einer Ware ist ein Verfälschen.
3. -Damit ist nicht gesagt, dass die Verfälschung, wie
Art. 153
und 155 StGB es ausdrücklich verlangen und
es sinngemäss auch zum Tatbestand des Art. 154 StGB
gehört, immer zum Zwecke der Pä'UIJchu:n.g im Handel
und Verkehr erfolge. Öb dieses Merkmal hier erfüllt sei,
hat die Vorinstanz nicht geprüft. Der Staatsanwalt
erblickt es darin, dass dem Käufer vorgetäuscht worden
sei,
das schöne Aussehen des Obstweins sei auf normale
Behandlung zurückzuführen. Das ist aber insofern nicht
zutreffend, als die künstliche Verbesserung der Farbe an
sich erlaubt ist, der Kunde also nicht damit rechnen
darf, das Aussehen des Obstweins sei nicht künstlich
verändert worden. Auf unerlaubte Weise getäuscht werden
könnte .er nur, wenn er besonderen Wert gerade darauf
legen würde, dass dem . Obstwein, wenn er überhaupt
aufgefärbt wird, nur Karamel und nicht . Anilinfarbe
zugesetzt werde. Die Täuschung bestände darin, .dass der
Kunde in den Glauben versetzt würde, das Getränk sei
mit jenem, nicht mit diesem Mittel behandelt worden.
Dass im vorliegenden Falle jemand so getäuscht wor-
den sei. und der Beschwerdeführer eine solche Täuschung
auch beabsichtigt
habe, steht nicht fest. Der Beschwerde.-
führer, welcher schon
im kantonalen Verfahren behauptet
hat, er habe, wie auch zahlreiche andere Mostfabrikanten,
Strafgesetzbuch. No 5.
welche in gleicher Weise vorgegangen sind, aus der Ver-
wendung des Zuckercouleur-Ersatzes kein Geheimnis
gemacht, ist daher von der Anklage der Warenfälschung
freizusprechen.
Ob die Vorinstanz nicht Art. 154 StGB hätte anwenden
sollen, sei es neben Art. 153 StGB, sei es gemäss der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 69
IV 42 und Urteil des Kassationshofes vom 16. Juli 1943
i.
S. Roth und Hertig) an Stelle dieser Bestimmung, ist
daher nicht zu entscheiden.
4. -Dagegen
rallt die Tat unter Art. 41 Abs. l LMG
Nach dieser Bestimmung ist strafbar, wer vorsätzlich den
in Ausführung von Art. 54 LMG erlassenen Verordnungen
zuwiderhandelt, wenn nicht Art. 36
und 37 LMG -die
nunmehr ersetzt sind durch Art.
153 bis 155 StGB (Art.
398 lit. f
StGB) -oder der (auf den vorliegenden Fall
ebenfalls nicht zutreffende) Art. 38 LMG anwendbar
sind.
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar
1945 i. S. Soland gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
- Wer verschnittenen Wein unter einer den Art. 336 und 341
LMV widersprechenden Bezeichnung in Verkehr bringt, wird
nicht nach Art. 154 StGB (Inverkehrbringen gefälschter
Waren), sondern nach Art. 41 LMG bestraft (Erw .. 2); Die
Anwendung von Art. 148 StGB (Betrug) bleibt vorbehalten
(Erw. 3).
Voraussetzungen dea Betruges bejaht (Erw. 4).
3. Gewerbsmässigkeit des Betruges (Erw. 5).
- Celui
qui met en circule.tion des coupages de vins sous une
designation qui n 'est pas conforme aux rf;. 336 et 341 ord.
denr. alim. n'est pas punissable en vertu de l' rt. 154 CP
(mise en circulation de marcha.ndises falsifiees ), mais en vertu
de l'a.rt. 41 loi denr. aliment. consid. 2). L'applica.tion de l'art.
148 CP (escroquerie) est reservee (consid. 3).
- Conditions de l'escroquerie tenues pour reunies (consid. 4).
- Faire metier de l'escroquerie (consid. 5).
- Chi matte in commercio dei vini tagliati sotto una denomina-
zione non conforme agli art. 336 e 341 dell'ordina.nza sulle
derrate alimentari non e punibile a' sensi dell'art. 154 CP
(commercio di merci contraffa.tte ), sl bene in conformitA del-
J.cl, Strafgesetzbuch. N° 5.
l'art. 41 della. legge suHe derrate alimentari (eonsi . 2). E riser-
va.ta. l'a.pplica;zione delfärt. 1 8 CP ( ruffa.), cons1d. 3 .
2 .Ammissione, m eoncreto, degl estrerm ella. truffa. (eons1d. 4).
3. ozione della. truffa. per mest1ere (collSld. 5).
A. -Weinhändler Hermann Soland in Reinach ver-
kaufte seinen Kunden von 1940 bis spätestens im Juli
1943, und zwar hauptsächlich nach dem 1. Januar 1942,
unter der Ursprungsbezeichnung Bourgogne zum Preise
von Qualitätsweinen mit Wissen und Willen verschnittene
Weine, welche teils zu ungefähr einem Viertel
aus Beau-
jolais und Macon oder beiden zusammen und zu drei
Vierteln
aus zwei bis drei Sorten gewöhnlicher Burgunder-
weine bestanden, teils
aus Burgunder und billigen portu-
giesischen oder anderen südlichen Rotweinen gemischt
waren.
Für 29 000 Liter der. Verschnitte verwendete er
Etiketten des Weinhändlers J. Thorin in Pontanevaux
(Frankreich), welche er zum Teil (für 10 000 Liter) aus
seinem früheren Geschäftsverkehr mit diesem Lieferanten
noch vorrätig
hatte, zum Teil (für 19 000 Liter) unver-
ändert in Reinach nachdrucken liess. Für 12 700 Liter
verwendete er Etiketten, welche. die Händlerbezeichnung
H. Soland mit dem Zusatz Grands crus du Mäconnais
trugen, im übrigen aber nach der ganzen Aufmachung
den Thorin-Etiketten täuschend ähnlich waren. Thorin
ist als Händle bekannt, der erstklassige französische
Weine liefert
B. ;,;.;.:., Am 11. Juli 1944 erklärte das Bezirksgericht
Ktilm Soland des gewerbsmässigen Inverkehrbringens
geialschter Waren im Sinne von Art. 154 Züf. 1 Abs. 1
tihd 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse
von Fr. 3000.-sowie zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von drei Monaten.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 20.
Oktober
1944 die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwer-
den des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft ab.
C. -Soland ficht das Urteil des Obergericht s mit
der Niohtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei auf-
Strafgesetzbuch. No 5.
zuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, durch das
Mischen von Wein mit Wein, das erlaubt sei, habe er
nicht im Sinne des Art. 153 StGB eine Ware nachgemacht,
verfälscht oder
im Werte verringert. Somit habe er auch
nicht im Sinne des Art. 154 StGB solche Ware in Verkehr
gebracht.
Falls seine Mischungen überhaupt unter den
Begriff des Verschnittes fielen, habe er. Art. 336 und 341
Abs. 2 LMV übertreten und hätte er in Anwendung von
Art. 487 LMV und Art. 41 LMG bestraft werden können,
was heute wegen Verjährung aber nicht mehr möglich sei.
Er habe die Kunden nicht schädigen wollen, vielmehr
den Preis tief gehalten, entsprechend dem Durchschnitts-
preis
der gemischten Sorten. Die Annahme der ersten
Instanz, es habe eine Wertverringerung in preislicher
Hinsicht vorgelegen, sei willkürlich. Die Vorinstanz sage
femer nicht, weshalb sie sein Vergehen als gewerbsmässiges
würdige.
Es sei nicht dargetan, dass er sich durch seine
Tat fortgesetzt Einnahmen habe verschaffen wollen.
D. -Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.
A 'US den Erwägungen :
2. -Nach Art. 341 Abs. 1 LMV ist es erlaubt, Wein
aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft oder Jahre
herzustellen (Verschnitt, Coupage), sof erti diase Eneug-
nisse Wein im Sinne von Art. 333 LMV Odnt Roh-und
Zwischenprodukte (Tral;lben, Traubenniainehe, Weinmost,
Weinsauser)
zur Gewinnung von Wein sind. Die Vornahme
von Verschnitten ist auch zeitlich nicht begrenzt. Der
Beschwerdefülirer hat daher nichts Unerlaubtes getan; als
er Wein verschiedener Qualität und Herkunft zusam.ttlen
schüttete, um das Gemisch in den Handel zu bringen.
Er hat damit weder im Sinne des Art. 36 LMG, der
bis !lttl 31. Dezember 1941 in Kraft war (Art. 398 Abs.
Ut. f StGB), ein Lebensmittel 11 nachgemacht oder
verfälscht , noch im Sinne des seit 1. Januar 1942 gelten-
16 Strafgesetzbuch. No 5.
den Art. 153 Abs. 1 StGB eine Ware nachgemacht
verfälscht oder im Werte verringert . Daher treffen
auc:P. Art. 37 LMG bezw. Art. 154 StGB, die das zu,m
Zwecke der Täuschung erfolgende Inverkehrbringen
solcher
Ware mit Strafe bedrohen, nicht zu. Dass
der Beschwerdeführer entgegen Art. 336 Abs. 1 und
3 LMV den Wein durch Verwendung von echten,
nachgemachten
und nachgeahmten Etiketten der Firma.
Thorin
und durch die Bezeichnung als gra.nd cru du
Maconna.is als Burgunder bester Qualität ausgegeben
und ihn entgegen Art. 341 Abs. 2 lit. d LMV nicht als
Verschnitt gekennzeichnet
hat, ändert daran nichts.
Er hat damit nichts grundsätzlich anderes getan, als wenn
er z. B. unverschnittenen Wein mit einer falschen Ur-
sprungsbezeichnung versehen hätte, was ebenfalls nicht
eine Warenfälschung im Sinne von Art. 36 LMG oder
Art. 153 StGB wäre. Er hat sich der Falschdeklaration
schuldig gemacht, eine Handlung, die
nach den erwähnten
Bestimmungen der Verordnung in Verbindung mit Art.
487 LMV und Art. 41 LMG eine 'Übertretung ist, im
vorliegenden Fa.He aber wegen Verjährung (die einjährige
absolute Verjährungsfrist gemäss
Art. 109 in Verbindung
mit Art. 72 Zi:ff. 2 Abs. 2, Art. 333 und Art. 102 StGB
ist abgelaufen) nicht mehr verfolgt werden darf.
3. -Dass die Falschdeklaration als
'Übertretung mit
Strafe bedroht ist, steht einer Verurteilung wegen Betru-
ges nicht im Wege, wenn dessen Merkmale erfüllt sind.
Die Bestimmungen
der Lebensmittelverordnung wollen
nicht den durch falsche Bezeichnung der Ware begangenen
Betrug privilegieren. Zu einem solchen Eingriff in das
Strafrecht der Kantone, jetzt des schweizerischen Straf-
gesetzbuches, wäre der Bundesrat gestützt auf Art. 54
des Lebensmittelgesetzes,
das den Schutz vor Täuschungen
im Verkehr mit Waren und Gegenständen nicht abschwä-
chen, sondern
verstärken will, nicht befugt gewesen.
In welchem Verhältnis die kantonalen Strafvorschriften
über
Betrug dagegen zu Art. 37 LMG standen und nun
Strafgesetzbuch. No 5;.
l'i
Art. 148 StGB zu Art. 154 StGB steht, kann dahingestellt
bleiben, da der Tatbestand des Art. 37 LMG beziehungs-
weise des Art. 154 StGB, wie erwähnt, im vorliegenden
Falle
nicht erfüllt ist.
4. -
Des Betruges ist nach Art. 148 StGB schuldig,
wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, durch das diner
sich selbst oder einen andern a.m Vermögen schädigt.
. Die Handlungen, welche der Beschwerdeführer seit
dem 1. Januar 1942 begangen hat, weisen die Merkmale
dieses Verbrechens auf. Der Beschwerdeführer hat nicht
nur unterdrückt, dass der Wein verschnitten war, sondern
er hat durch Verwendung echter und nachgemachter
Etiketten des durch den Vertrieb erstklassiger französi-
scher Weine bekannt gewordenen Händlers Thorin mit der
Ursprungsbezeichnung Bourgogne vorgetäuscht, dass
er seinen Kunden Burgunderwein bester Qualität liefere.
Das. gleiche hat er vorgespiegelt, indem er Etiketten
verwendete, die zwar seinen Namen trugen, aber nach
der ganzen Aufmachung den Thorin-Etiketten täuschend
ähnlich waren
und den Zusatz c grands crus du Macon-
nais sowie wiederum die Ursprungsbezeichnung Bour-
gogne
aufwiesen. Diese Machenschaften gehen über das,
was sich allzu geschäftstüchtige Leute bei der Anpreisung
ihrer Waren etwa erlauben, bedeutend hinaus, kenn-
zeichnen
das Vorgehen des Beschwerdeführers als arglistig.
Die
Käufer wurden dadurch geschädigt, dass sie statt
des Qualitätsburgunders, den sie kaufen wollten und auf
den sie nach dem Kaufvertrag Anspruch hatten, Ver-
schnitt von schlechterer Qualität und geringerem Wert
erhielten.
Der Beschwerdeführer hat mit Wissen und Willen
gehandelt
und die Absicht gehabt, sich unrechtmässig
zu
bereichern. Er hat die Tat begangen, um Wein gerin-
2 AS 71 IV -1941i
Strafgesetzbuch. No 6.
geren Wert.es zum Preise von Qualitätswein verkaufen u
können.
5. -Gewerbsmässig handelt, wer die Tat wiederholt
oogeht in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen
zu gelangen (BGE 70 IV 16, 135). Dieses Merkmal ist
hier, wo der Beschwerdeführer den Betrug in Ausübung
seines Weinhandels fortgesetzt begangen hat, um Ware
geringeren Wertes zu höherem Preise absetzen zu können,
in "Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 69
IV lll) zu bejahen. Die Tat fällt daher unter Art. 148
Abs. 2 StGB.
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom
26. Januar 1945 i. S. Stauss gegen Generalprokurato.r
des Kantons Bern und s.
- Nach Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist auch strafbar, wer jeman-
den durch die Ankiindigu.ng, ein Dritter werde etwas bekannt-
machen, anzeigen oder verraten, was ihm oder einer ihm
nahestehenden Person nachteilig ist, vera.nlasst, das Schweigen
des Dritten durch Vermögensleistungen zu erkaufen (Erw. I 2 ).
- Wenn der in der Ankündigung gemässArt.156 Zi:ff. 1 Abs. 2
StGB liegende Angriff auf die Willensfreiheit des Opfers durch
eine Täuschung unterstützt wird, ist der Täter gleichwohl
nur wegen Erpressung, nicht auch wegen Betruges zu bestrafen
(Erw. I 3).
3-. Der bedingte Strafvollzug int für Nebenstrafen nicht zulässig
(Erw. II).
- Wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehbar ist, wird die Dauer
der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, der Nicht-
wählbarkeit zu einem Amte und der Landesverweisung von
der Rechtskraft des Urteils an gereehnet. Bewährt sich der
Verurteilte nicht, so wird die Zeit des Vollzugs der Freiheits-
strafe auf die Dauer der Nebenstrafe nicht angerechnet (Erw.
II 4).
- Ge. gnüber einem Verurteilten, dessen Ha.uptstre.fe bedingt
vo1lz1ehbar war und der sich bewährt hat, darf die Landes-
verweisung nach Ablauf der Probezeit aufgehoben werden
Erw. II 4).
Wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehbar ist, wird die zwei-
jährige Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung in die
bürgerliche Ehrenfähigkeit, in die Wählbarkeit zu einem Amte,
in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund oder
Beistand zu sein, frühstens zulässig ist (Art. 76-78 StGB),
von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet (Erw. II 6).
l. L'a.rt. 156 eh. 1 e.l. 2 CP s'a.pplique a.ussi a. celui qui fa.it sa.voir
a une personne qu'un tiers se dispose a. publier, A denoncer ou
a reveler un fa.it dont la divulgation peut nuire a. eUe-meme
Strafgesetzbuch. No 6. 19
ou 8, une personne se trouvant avec eile en relations troi ,
et qui la determine ainsi a acheter le silence de ce tiers au prix
d'u.n sacri:fice peeunia.ire (consid. I 2).
2. Lorsque l'a.tteinte a. la liberte de decision de la. victime, resul-
ta.nt du cha.nta.ge, est etayee d'une tromperie, l'auteur ne
doit eependant 6tre conda.mne qu'en vertu de l'art. 156 CP,
et non encore pour escroquerie (consid. l 3). .
3. Il n'y a pas de sursis pour les peines accessoires (consid. II).
4. Lorsque la peine principa.le est prononcee a.vec sursis, la duree
de la priva.tion des droits civtques, de la destitution et de
l'expulsion est comptee a. pa.rtir du jour ou le jugement est
pa.sse en force. Si le condmnne ne subit pas l'epreuve, le temps
que dure l'execution de la peine priva.tive de liberte n'est pas
impute sur la duree de la peine accessoire (consid. II 4).
Le ju.ge peut, a. J'egard d'un condmnne dont la peine princip le
a.. ete pro. non.cee avec sursis et qui subit l'ep. reuve, revoquer
l'expuision a l'exp:ira.tion du dela.i d'epreuve (consid. II 4).
6. Lorsque la peine principa.le est prononcee a.vec sursis, le dela.i
de deux ans A l'exp:ira.tion duquel il devient possible de rein-
tegrer Je condmnne dans l'exercice des droits civiques, dans
l'eligibilite a une fonction, da.ns la. puissa.nce pa.temelle et la
capacite d' tre tuteur ou curateur (art. 76:78CP)estcompte
a pa.rtir du jou.r ou le jugement est executoire (consid. II 6).
l. E punibile, a.' sensi dell'a.rt. 156 cifra 1 cp. 2 CP, a.nche Chi,
minaccia.ndo ad una persona ehe un terzo pubblichera, denun-
cer o rivelera cose tali da. recarle danno o da nuocere a persone
ehe siano con esse. in strette relazioni, la induce a. comperare
il silenzio del terzo con prestazioni pecuniarie (consid. I 2).
2.
Allorqua.ndo la minaccia ehe ha indotto la vittima alla prest -
zione pecunia.ria sia stata. architettata fraudolentemente
daJI'autore, questi sara punibile soltanto a. titolo di estorsione.
Non si ha in tal caso concorso ideale di reato con la truffa.
(consid. I 3). . .
3. La. sosperisione condiziona.le della. pena non e applicabile alle
pene a.ccessorie (consid. II).
4. Qua.ndo la pena principa.le sia condizionalmente sospesa, la
dura.ta . della priva.zione dei diritti civici, dell'ineleggibilita.
(art. 51 CP) e dell'espulsione e computata da.l giorno in cui
la sentenza. e cresciuta in cosa. giudicata. Nel ca.so di esecuzione
della. pena. condiziona.Imente sospesa., la durata della stessa
non e oomputata in quelJa della pena. accessoria. (consid. II 4).
5. A favore del conda.nnato ehe, a.vendo tenuto buona condotta
nel periodo di prova, non a.bbia dovuto scontare la pena. prin-
cipa.le condiziona.lmente sospesa, il giudice ha fa.colta di revoca.re
l'espulsione . .allo spirare del periodo di prova (consid. II 4).
6. Allorqua.ndo la pena principale sia . stata oondiziona.lmente
sospesa, il termine di due anni a.llo spirare del quale e ammis-
sibile la reintegrazione del condannato nei diritti civici, nel-
l'eleggibilita ad una carie o nell'esercizio della potesta. dei
genitori o della tutela (a.rt. 76-78 CP) decorre partire da.l
giomo in cui I sentenza. e cresciuta in giudicato.
A. -Am 3. Juni 1943 erzählte die delitsche Staats-
angehörige Hulda Sta.uss: der Fi-lih S. wahrheitswidrig,
c:u