1'78
VI. VERFAHREN
PROCEDURE
34. Urtell vom 19. September 1948 i. S. Gesellsehaft Appen-
zeIUseher Aerzte belder Rhoden und Dr. Meyer gegen Regie-
rungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh.
Legitimation zur Btaat8rechtlichen Beachwerde " Art. 88 OG.
Die Angehörigen eines Berufes (Gewerbes), dessen Ausübung von
einer polizeilichen Bewilligung abhängt, sind nicht befugt,
die angeblich rechtswidrige Erteilung einer solchen Bewilligung
an einen Dritten anzufechten (Änderung der Rechtsprechung).
Qualite pour former un 'recourB de droit pubUc: art. 88 OJ.
Lee personnes dont Ia profession ne peut lItre exercee sans une
autorisation de police n'ont pas qualiM pour attaquer l'autori-
sation a.ccordee 8. un tiers (cha.ngement de juriE!Prudence) .
Veate per interporre.un NeorBO di diritto pubblico; Mt. 880GF.
Le persone, la cui professione non PUQ essere esercitata senz'un'
autorizzazione di polizia, non hanno veste per impugna.re
l'autorizzazione a.ccordata ad un terzo (cambiamento di giurls-
prudenza).
A; -Nanh Art. 1 der von der Landsgemeinde des
Kantons Appenzell A.-Rh. am 30. April 1871 erlassenen
Gesetzlichen Bestimmungen betr. die Freigebung der
ärztlichen Praxis steht die Ausübung des ärztlichen oder
tierärztlichen Berufes, mit den in Art. 3 vorbehaltenen
Ausnahmen, allen Kantonseinwohnem frei, welche die
gesetzHche Niederlassung besitzen
1lI1d in bürgerlichen
Rechten
und Ehren stehen. Bei Ärzten und Tierärzten
jedoch, die als solche vom Staat anerkannt sein wollen,
geschieht diese Anerkennung
nur auf Grund bestandener
Prüfung (Art. 2). Nur die infolge bestandener Prüfung
anerkannten Personen sind berechtigt zur Ausübung der
höheren operativen Chirurgie, inbegriffen die Geburtshilfe,
zu gerichtlich-medizinischen, militärärztlichen
und andem
amtlichen Verrichtungen, sowie zur Ausstellung von
Zeugnissen, Bescheinigungen und Berichten mit amtli-
chem
Charakter (Art. 3).
Die Verordnung des
Kantonsrates von Appenzell A.-Rh.
vom 30. Mai 1924/25. Mai 1944 über das Gesundheits-
wesen
bestimmt fu 8 Abs. 1 :
11 Medizinalpersonen sind diejenigen, welche die staatliche
Anerkennung als Arzt, Zalmarzt, Apotheker, Tierarzt oder Heb-
amme durch das eidgenössische oder Konkordats.Diplom oder
durch das kantonale Patent erworben haben. II
Die 9 und 11 dieser Verordnung wiederholen dem
Sinne nach Art. 1 und 3 des Gesetzes vom 30. April 1871.
16 Abs. 1 und 2 lauten:
11 Die Führung von Titeln, die in der Öffentlichkeit den falschen
Glauben erwecken, man begebe sich in die Behandlung eines
eidgenössisch
diplomierten Arztes oder Zahnarztes oder man
nehme die Dienste eines eidgenössisch diplomierten Tierarztes oder
Apothekers in Anspruch, ist. unstatthaft.
Den Titel Arzt oder Tierarzt, sei es für sich allein oder in Ver-
bindungen, wie prakt. Arzt, patent. Arzt, diplom. Arzt, Spezial-
arzt, Spezialist für frauenkrankheiten, Spezialist für Kinder-
krankheiten usw. dürfen nur Personen sich beilegen, welche das
eidgenössische Staatsexamen bestanden und auf Grund desselben
die staatliche Anerkennung als Medizinalperaonen erworben ha-
ben.
B. -M. Krauthammer hat an der Universität Bem
das medizinische Doktorexanien bestanden. Das eidgenös-
sische Diplom als Arzt konnte er nicht erwerben, weil er
nur eine' österreichische Maturität besass. Seit 1925 ist
er in Hemau niedergelassen, und übte von hier aus im
Kanton Appenzell A.-Rh. den ärztlichen Beruf alS (nicht
staatlich anerkannter) Naturarzt (Heilpraktiker) aus.
Am
10. Dezember 1945 beschloss der Regierungsrat
des
Kantons Appenzell A.-Rh. Dr. Krauthammer, ent-
sprechend dessen Gesuch, a Grund der vorgelegten
Befähigungsausweise
staatlich als Arzt anzuerkennen,
gemäss Art. 2
der gesetzlichen Bestimmungen betr. die
Freigebung
der ärztlichen Praxis vom 30. April 1871
sowie
8 der Verordnung über das Gesundheitswesen
vom 30. Mai 1924, ausgenommen für die Leichenschau
und gerichtsmedizinische Verrichtungen. Damit werde er,
so wurde beigefügt, innerhalb der Schranken dieser
Bewilligung
den in Art. 21 Abs. 1 KUVG bezeichneten
Ärzten gleichgestellt.
la Staatsreoht.
O. -Mit Beschwerde vom 10. Januar 1946 haben die
Gesellschaft Appenzellischer
Ärzte beider Rhoden und.
Dr . med. Emil Meyer; Arzt in Herisau, beim Bundnsrat
das Begehren gestellt, der Beschluss des Regierungsrates
des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 10. Dezember 1945
sei als bundesgesetz:-und verfassungswidrig aufzuheben.
Sie machten geltend :
a) Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 21
Abs. 2 KUVG eine Person auf Grund einer kant. BewilJi;.
gung einem eidgenössisch diplomierten Arzte für die
Krankenkassenpraxis gleichgestellt werden dürfe,
lägen
hier nicht vor.
b) Der angefochtene Beschluss finde auch sonst, so-
weit er die staatliche Anerkennung Krauthammers als
Arzt ausspreche, in der kantonalen Gesetzgebung keine
Grundlage, sondern widerspreche dieser offensichtlich
und
sei deshalb verfassungswidrig, willkürlich.
D. -Im Meinungsaustausch nach Art. 96 Aha. 2 OG
wurde festgestellt, dass der Bundesrat über den behaup-
teten Verstoss gegen das KUVG zu erkennen habe, dass
dagegen die ausserdem erhobene Beschwerde wegen
Ver-
letzung von Art. 4 BV (Willkür) in die Zuständigkeit des
Bundesgerichts falle.
E. -Durch Beschluss vom 14. Juni 1946 hat der Bundes-
rat die Beschwerde abgewiesen, soweit sie auf das KUVG
gestützt wurde.
F. -Zur Begründung der noch verbleibenden Rechts-
verweigerungsbeschwerde ist in der Beschwerdeschrift
angebracht
worden: Die Gesetzgebung von Appenzell
A.-Rh.
enthalte keine Bestimmung, welche es gestatten
würde, jemandem die Eigenschaft als vollwertige Medi-
zinalperson
lediglich auf Grund des medizinischen
Doktorgrades einer (schweizerischen)
Universität oder
mehr oder weniger grosser wissenschaftlicher Ausbildung
zuzuerkennen.
Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1871
verlange dafür eine bestandene Prüfung. Als solche
könne
aber seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
Verfahren. N0 34.
vom 19. Dezember 1877 über die Freizügigkeit des Medi-
zinalpersonals nur noch das eidgenössische Diplom (Staats-
examen) in Betracht kommen. Eine kantonale Prüfung
für Ärzte gebe es in Appenzell A.-Rh. nicht. Auch die
Ausstellung von Konkordatsdiplomen sei mit dem Bundes-
gesetz dahingefallen. Wenn 8 der Verordnung über das
Gesundheitswesen von Personen spreche, welche die
staatliche Anerkennung als Arzt, Zahnarzt, Apotheker,
Tierarzt
oder Hebamme durch das eidgenössische oder
Konkordats-Diplom oder durch das kantonale Patent
erworben haben, so könne sich daher die letzte Möglich-
keit (kantonales Patent) nur noch auf die Hebammen
beziehen.
In den 70 Jahren seit Inkrafttreten des Bundes-
gesetzes sei denn auch, wie der Regierungsrat zugeben
müsse, die staatliche Anerkennung
als Arzt immer nur
auf Grund des eidgenössischen Diploms aUsgesprochen
worden. Dass nur es dazu berechtige, folge zudem zwin-
gend aus 16 der Verordnung über das Gesundheitswesen.
Der Beschluss des Regierungsrates sei demnach will-
k:arZick. Die in der Gesellschaft Appenzellischer Ärzte
zusammengefassten eidgenössisch diplomierten Ärzte des
Kantons hätten ein unmittelbares Interesse daran, dass
niemand
in den Kreis der staatlich anerkannten Ärzte
eindringe,
der die dazu erforderlichen Voraussetzungen
nicht erfülle und der durch die Art seiner Berufsausübung
das Ansehen des Standes gefährde. Sie seien deshalb
auch zur Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss
legitimiert.
G. -Dnr Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh.
hat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventuell sie sei abzuweisen.
Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :
Bei Berufen (Gewerben), die nur auf Grund einer polizei-
lichen Bewilligung
ausgeübt werden dürfen, ist bisher
den Berufs-(Gewerbe-)genossen die Befugnis zur Be-
schwerdeführung gegen die angeblich rechtswidrige Er-
lSB Btaatereoht.
teilung einer solchen" Bewilligung zuerkannt worden. In
BGE 72 I 98 hat nun aber das Bundesgericht entschieden,
dass
diese Rechtsprechung jedenfalls insoweit nicht aufrecht
erha.1.ten werden könne, als die Anwendung der Bedürfnis-
klausel
im Wirtschaftsgewerbe in Frage stehe, und zwar
im wesentlichen mit der Bt gründung : Voraussetzung der
staatsrechtlichen Beschwerde sei nach Art. 88 OG eine
Rechtsverletzung, die der Beschwerdeführer durch" die
angefochtene Verfügung (Entscheidung) erleide, also ein
Eingriff in seine persönlichen, rechtlich geschützten
Interessen; die Bedürfnisklausel diene aber ausschliesslich
öffentlichen Interessen,
zu deren Wahrung die staats-
rechtliche Beschwerde ebensowenig gegeben sei wie zur
Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen.
Diese Begründung,
auf die im einzelnen verwiesen wird,
muss auch im vorliegenden Falle dazu führen, den Be ..
schwerdeführem die Legitimation zur staatsrechtlichen
Beschwerde abzusprechen.
Nicht nur dieErmächtigung
die Zahl der Wirtschaften nach Massgabe des Bedürfnisses
zu beschränken (Art. 31 lit. c, Art. 32 quater BV), ist
den Kantonen ausschliesslich eingeräumt worden, um
eine bestimmte öffentliche Gefahr, den Alkoholismus zu
bekämpfen. Auch andere kantonale Verfügungen, welche
die freie Gewerbe-(Berufs-) ausübung
einschränken (Art.
31 lili. e BV), sind nur aus polizeilichen Gründen zulässig,
um Gefahren entgegenzutreten, die. sich aus der schran-
kenlosen Freiheit gewerblicher Betätigung für die öffent-
liche Ordnung, Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit
ergeben. Anderen Zwecken dürfen sie
nicht dienstbar
gemacht werden. Insbesondere können sie nicht
dazu
benützt werden, um die bestehenden Betriebe oder die
bereits zugelassenen
Träger eines Berufes aus volkswirt-
schaftspolitischen Erwägungen vor Wettbewerb zu schüt-
zen (BGE
59 IIll E. 3 ; 61 I 162 E. 4). Es liegt übrigens
nichts
dafür vor, dass die Art. 2, 3 des kant. Gesetzes
vom 30. April
1871 etwas anderes bezwecken würden,
als
die hier erwähnten Verrichtungen im I nteres8e der
öl/entZiehen Gesundheit solchen Personen vorzubehalten,
die "sich über die dazu erforderlichen besonderen Fähig-
keiten durch ihre Vorbildung ausgewiesen "haben. Selbst
wenn
damit die andere eben erwähnte Nebenabsicht
verbunden
wäre, käme darauf nichts an. Als rechtlich
geschütztes Interesse im Sinn
von Art. 88 (alt Art. 178
Ziff. 2) OG kann nur ein solches anerkannt werden das
unter Schutz zu stellen die BV den Kantonen nicht ver-
bietet.
In den früheren Urteilen sucht man denn auch ver-
geblich
nach iner Begründung dafür, wieso durch die
gesetzwidrige
(willkürliche) Erteilung der Berufsbewilli-
gmig an einen Dritten in die Rechtslage der Berufsgenossen
eingegriffen worden sein könnte. Soweit nicht einfach
auf vorangegangene Entscheidungen verwiesen wird, be-
schränken
sich die Ausführungen zur Legitimationsfrage
auf die Feststellung des tatsächlichen Interesses derjenigen,
welche einen Beruf
rechtmässig ausüben, in ihren Kreis
niemand aufgenommen
zu sehen, der die gesetzlichen
Erfordernisse
nicht erfüllt (BGE 28 1240 E. 1, 33 I 16 E.
3, 46 I 99 E. 2, 378 E. 1). Die einzige einmal versuchte
Begründung (BGE 34 I 472
E. 2) geht offenbar fehl,
nämlich dass durch die gesetzwidrige Zulassung eines
Dritten die rechtmässigen Inhaber des Patentes in gleicher
Weise betroffen
würden, wie wenn ihnen selbst die Berufs-
bewilligung unbegründeter Weise verweigert worden
wäre.
Die bisherige Praxis steht danach im Widerspruch zu
der sonstigen Rechtsprechung, die seit langem, im Ein-
klang mit der gesetzlichen Umschreibung des Beschwerde-
rechts, immer an dem Erfordernis eines Eingriffes in die
persönliche
RechtssteZl'Ung des Beschwerdeführers, in 8eine
rechtlich gescAiUzten und nicht nur in tatsächliche Interessen
als Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerde fest-
gehalten hat. Insbesondere lässt sie sich nicht vereinbaren
mit den Urteilen, die Beschwerden gegen die angeblich
rechtswidrige Begünstigung
eines Dritten auf anderen
Gebieten betreffen, wie die Anfechtung des einem
:Q1:itten
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
eingeräumten Steuerprivilegs oder der entgegen einem
öfientlichrechtlichen Bauhindernis erteilten polizeilichen
Baubewilligung
(s. inbezug auf Steuerprivilegien BGE 48
I
225 fi E. 2 und 3, nicht veröfientlichtes Urteil vom 1.
Mai 1936 i. S. Brasserie d'Orbe, KIRCHHOFER in Zschr.
f. schw. R. NF 55 S. 172/3 ; inbezug auf die Anfechtung
einer Baubewilligung durch Nachbarn BGE
53 I 400, 59
I 79 und die ständige seitherige Rechtsprechung.)
Demnach erkennt da8 B'I.I/ndesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht einget n, soweit sie
in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt.
Vgl. Nr. 33. -Voir n° 33.
B. VERWALTUNGS
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTtRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUN1?ESREOHTLICHE ABGABEN
CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
35. Urteil vom 27. September 1946 i. S. Aktiengesellschaft
W. gegen eldg. Steuerverwaltung.
OCNponabgabe, Wehr8teu6r an der QueUe: Der Besteuerung nach
Art. 5, Abs. 2 CG (Art: 141, Abs. I, lit. a WStB) unterliegen
auch verdeckte Gewinnausschüttungen, z. B. offenbar über-
setzte Saläre für geschäftsführende Aktionäre.
Bundes:rechtliche Abgaben. N° 35. 185
Timbre BUr lea COtIponB, imp8t poor La dejense naticmale pef"llu a
La 80urce : Sont egalement soumises a. l'impöt en vertu de Part.
5 al. 2 LC (art. 141 aJ. 1 lit. a AIN) les distributions de Mne-
fices deguisees, par exemple dessaJaires manifestement exces.
sUs, servis a. des actionnaires qui occupent des postes directeurs.
BoUo sulk oodok, imp08ta per La di/68a nazicmale NC08Ba alla jontB.
Sono pure assoggettate all'imposta in virtu delI'art. 5, cp. 2
LC (art. 141, cp. 1, lett. a DIN) le distribuzioni di utiIi dissi-
mulati, per es. salari manifestamente eccessivi versati ad azio
nisti che occupano posti direttivi.
A. -Die Rekurrentin, eine Familien-Aktiengesell-
schaft, richtete in den Jahren 1940-1942 an ihre Haupt-
aktionäre, Verwaltungsräte und Geschäftsleiter ausser
den Dividenden folgende Bezüge aus :
Ordentli. SaJärnach Extraent Teuerungs. t Verwal
ches Salär vergütung schädigung zulage
Total
W, Präsident des Verwaltungsrates
1940 ..
1941. .
1942 ..
5,000.-1,000.-4,000.-10,000.-
1,000.-1,500.-4,000.-6,500.-
1,000.-1,500.-4,000.-6,500.-
X, Delegierter des Verwaltungsrates
1940.. 21,000.-20,000.-4,500.-1,000.-46,500.-
1941.. 25,000.-6,000.-1,000.-32,000.-
1942.. 25,000.-5,500.-1,000.-31,500.-
Y, kaufmännischer Direktor
1940.. 10,000.-10,000.-
1941.. 15,000.-
1942.. 15,000.-
Z, technischer Direktor
20,000.-
3,750.-18,750.-
4,000.-1,000.-20,000.-
1940.. 12,000.-20,000.-3,000.-1,000.-36,000.-
1941.. 15,000.-3,750.-1,000.-19,750.-
1942.. 15,000.-4,000.-1,000.-20,000.-
Ferner verbuchte die Gesellschaft in den Jahren 1938-
zu ihren Lasten private Auslagen der Aktionäre
in der Höhe von Fr. 10,215.90.
Mit
Entscheid vom 26. Januar 1944 unterwarf die
eidg. Steuerverwaltung diese sämtlichen Leistungen
mit
Ausnahme des ordentlichen Salärs und des Verwaltungs-
ratshonorars, total Fr. 105,715.90, gestützt auf Art. 5,