Strafgesetzbuch. No 11.
liehe Wertzeichen, Geld und andere Sachen Gegenstand
eines sogenannten Vermögensdeliktes (Diebstahl, Verun-
trenung usw.) sein köilnen (vgL BGE 70 IV 66). Auch
darauf kommt nichts an, dass sie den amtlichen Wert-
zeichen insofern ähnlich sind, als sie wie diese in grossen
Mengen ausgegeben werden und grundsätzlich übertragen
werden können. Diese Ä.hnlichkeit hätte dem Gesetzgeber
Anlass geben können, sie einer ähnlichen Sonderbestim-
mung zu unterstellen wie die amtlichen Wertzeichen,
erlaubt aber nicht, Art. 245 auf sie anzuwenden.
Trifit somit diese Vorschrift nicht zu, so ist mit Recht
Art. 251Ziff.2 angewendet worden. Rationierungsa.usweise
sind Schriften oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tat-
sache von rechtlicher Bedeutung (das Recht zum Bezug
von Ware) zu beweisen, sind also Urkunden im Sinne des
Gesetzes (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1). Und zwar sind es öffent-
liche Urkunden,
denn die Behörde, welche sie ausstellt,
handelt nicht als Verwaltung einer wirtschaftlichen Unter-
nehmung oder eines Monopolbetriebes des Staates oder
einer andern öffentlichrechtliohen Körperschaft oder An-
stalt in einem zivilrechtlichen Geschäft, sondern erfüllt
einereinöffentlichrechtlicheAufgabe
(Art. llOZiff. 5Abs. 2).
Ü. Urteil des Kassationshofes vom U. Mirz 1946 i. S. Staats-
anwaltschaft
des Kantons Augau gegen Brugger.
.An. 306 BtG B ; faJ,ache B6W6isaU1JBage der Partei.
Das Prozessgesetz bestimmt, welche Formvorschriften bei der
Abhörung der Partei zu beachten sind, damit eine gültige
Beweisaussage vorliegt.
.An. 306 (JP ; faM11ae declaration d'wie f 'Jrlk en juatice.
La loi de procedure fixe Jes formalites qu'il y a lieu d'observer
dans l'inteITOgatoire de la partie pour que sa. decla.ration puisse
tre consideree comme un moyen de preuve va.lable.
.An. 306 OP ; dickiarazione fa'l8a d'una parte in giudizio.
La legge di prooedura. stabilisce 1e formalita. ehe debbono essere
osserva.te nell'interroga.torio della parte affin.ehe la sua dichia-
razione possa. essere considerata come un valido mezzo di
prova.
Strafgesetzbuch. N° 11.
A. -Im Vaterschaftsprozess der Paula Joho gegen
Gottlieb Brugger
bestritt der Beklagte den von der Klä-
gerin behaupteten Geschlechtsverkehr. Das Bezirksgericht
Brugg verfügte die Parteibefragung,
ermahnte die Parteien
zur Wahrheit und wies sie auf die Strafbarkeit falscher
Aussagen hin.
Der Beklagte verneinte auf Befragung :
a) dass er mit der Klägerin Geschlechtsverkehr gehabt
habe, insbesondere bei den von ihr behaupteten Gelegen-
heiten, b)
dass er am 27. Februar 1943 mit ihr in der
Blechhütte gewesen und dass es damals zu Schmuse-
reien gekommen sei und dass es vor oder nach diesem
Tage zu Begegnungen
und Schmusereien zwischen beiden
gekommen sei.
über die erste Frage ordnet das Bezirks-
gericht
nach nochmaliger Ermahnung des Beklagten zur
Wahrheit mit Hinweis auf die Folgen falscher Aussage
die formelle Parteibefragung an, bei welcher der Beklagte
die bestimmt formulierte
Frage neuerdings verneinte. In
einer spätem Verhandlung des Bezirksgerichts blieb der
Beklagte bei erneuter Parteibefragung bei seinen Aussagen.
B. -Das Bezirksgericht verfügte angesichts der sich
widersprechenden Parteiaussagen die
'Übermittlung der
Akten an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung einer
Strafuntersuchung.
Nach Durchführung derselben über-
wies die Staatsanwaltschaft Brugger dem Bezirksgericht
wegen falscher Parteiaussage gemäss
Art. 306 StGB. Das
Bezirksgericht hielt den Beweis des Geschlechtsverkehrs
zwischen den Parteien des Vaterschaftsprozesses, mithin
der falschen Aussage im Hauptpunkte a) nicht als erbracht,
erklärte
den Angeklagten aber der falschen Aussage in
einzelnen der Nebenpunkte b) schuldig und verurteilte
ihn zu 81 Tagen Genängnis, getilgt durch die Unter-
suchungshaft.
Das Obergericht wies die Beschwerde der Staatsanwalt-
schaft gegen dieses Urteil ab, hiess dagegen die Beschwerde
des Angeklagten
gut und sprach diesen von der An-
schuldigung der falschen Beweisaussage gänzlich frei.
Es geht davon aus, dass von Bundesrechts wegen
3 AS 71 IV -1946
Strafgesetzbuch. No 11.
(Art. 306 StGB) Bedingung der Strafbarkeit der falschen
Aussage
einer Partei die Ermahnung zur Wahrheit und
der Jiinweis au.f die Straffolgen der falschen Beweisaussage
sei, dass im übrigen aber die kantonale Gesetzgebung und
Rechtsprechung bestimme, welche weitern prozessrecht-
lichen Bedingungen erfüllt sein müssen,
damit überhaupt
eine gültige und infolgedessen strafbare falsche Beweis-
aussage vorliege. Das Obergericht verweist auf die Recht-
sprechung des Bundesgerichts
zum entsprechenden Falle
des
Art. 307 StGB betreffend falsches Zeugnis. Gemäss
223 und 227 aarg. ZPO und der Gerichtspraxis liege
eine gültige Beweisaussage
nur vor, wenn ausser der Er-
mahnung zur Wahrheit und dem Hinweis auf die Straf-
folgen noch folgende Formalitäten erfüllt seien : 1. die
Partei über alle in 227 lit. a-c ZPO genannten Antwort-
verweigerungsgründe belehrt worden sei ;
2. die der Partei
zu. stellenden Fragen durch Gerichtsbeschluss artikelweise
gefasst,
ins Protokoll eingetragen und durch den Vor-
sitzenden der Partei vorgelegt worden seien, die sie mit
ja oder nein zu beantworten hatte. Die Unterlassung
dieser Belehrung mache die Beweisaussage dann ungültig,
wenn tatsächlich Gründe
zur Verweigerung der Aussage
bestanden
haben. 3. Diese Fragen mit den Antworten
der Parteien zwecks Bestätigung vorgelesen worden seien.
Zum Hauptpunkte a), in welchem der Beklagte der
formellen Parteibefragung unterstellt, worden sei, fehle es
an der Belehrung über das Recht zur Verweigerung der
Antwort, das ihm zugestanden habe. Die Parteiaussage
sei aus diesem Grunde ungültig. Übrigens sei in diesem
Punkte ihre Falschheit nicht bewiesen. Zu den Neben-
punkten b) sei das Verfahren der formellen Parteibefragung
nicht befolgt worden. Weder seien formulierte Fragen
gestellt worden, noch seien sie artikelweise gefasst ins
Protokoll eingetragen
und dem Beklagten vgm Vorsitzen-
den zur Beantwortung mit ja oder nein vorgelegt,
noch die
Fragen und Antworten aus dem Protokoll zur
Bestätigung vorgelesen worden. Die Parteiaussage sei aus
Strafgesetzbuch. No 11. 35
diesem GJ'Ullde ungültig, und der Angeklagte müsse frei-
gesprochen werden, obschon
er in diesen Punkten der
Unwahrheit überführt sei.
0. -Die Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil, soweit
es
den Angeklagten von der falschen Beweisaussage zu
den Nebenpunkten b) freispricht, mit Nichtigkeitsbe-
schwerde
an und beantragt, es sei aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Sie macht geltend, Art. 306 StGB bestimme abschliessend
die Bedingungen
der Strafbarkeit der falschen Beweis-
aussage einer
Partei. Zur Abgrenzung gegenüber formlos
vorgebrachten Parteibehauptungen, die
nicht Gegenstand
eines
Strafverfahrens bilden sollen, sei das Erfordernis der
Ermahnung zur Wahrheit und des Hinweises au.f die Straf
folgen aufgenommen worden. Damit sei den Kantonen
die Befugnis entzogen, ihrerseits noch weitere Bestim-
mungen aufz11stellen.
Der aargauische Prozess kenne nicht
bloss die sogenanntt) formelle Parteibefragung mit
artikelweise gefassten Fragen, sondern die Parteien erhiel-
ten regelmässig Gelegenheit, den Tatbestand in zusammen-
hängender freier
Rede darzustellen. Auch dieser Teil der
Parteiaussagen sei Beweismittel, sie beziehen sich ja auch
nur auf die im Beweisbeschluss unter Beweis gestellten
Behauptungen.
Deshalb verlange ein Kreisschreiben des
Obergerichts auch, dass die Parteien zur Wahrheit er-
mahnt und über das Recht . der Antwortverweigerung
belehrt werden. Dass auch
au.f die Straffolgen hingewiesen
werden müsse, stehe
dort zwar nicht, es geschehe aber
sehr oft.
Wenn es geschehe, so seien die Voraussetzungen
der Strafbarkeit nach Art. 306 alle erfüllt. Wollte man
hingegen davon ausgehen, dass den Kantonen anheim-
gestellt sei, weitere Formvorschriften aufzustellen, deren
Nichtbeachtung die Ungültigkeit einer Beweisaussage
zur
Folge hätte, so müsste auch vom zutreffenden bundes-
rechtlichen Begriff
der ungültigen Beweisaussage aus-
gegangen werden. Entsprechend
den Ausführungen des
Strafgesetzbuch. No ll.
Kassationshofes in BGE 71 IV 43 müsste dann gesagt
werden,
dass eine ungültige und damit überhaupt keine
Bewejsa.ussage im Sinne von Art. 306 StGB nur vorliege,
wenn der Richter sie bei seiner Entscheidung nicht berück-
sichtigen dürfe. Da.zu gehöre,
dass das Urteil einer untern
Instanz, welche vorschriftswidrig auf ungültige Aussagen
abstelle,
auf dem Rechtsmittelwege bei einer obern kan-
tonalen Instanz angefochten werden könne. Das sei im
Kanton Aargau nicht der Fall.
D. Brugger beantragt Abweisung der Nichtigkeits-
beschwerde.
Der Ka88ati nsko/ zieht in Erwägung :
- -Die Einvernahme der Partei im Zivilprozess-
verfahren hat verschiedene Funktionen. Entweder ist sie
Mittel zur Instruktion, zur Verdeutlichung, Ergänzung
oder Vereinfachung des Prozessstofies, oder sie ist Beweis-
mittel, d. "i. Zeugnis der Partei in eigener Sache. Auch
in der ersteren Funktion kann sie indirekt dem Beweise
dienen,
indem der Eindruck, den sie gemacht hat, bei der
richterlichen. Würdigung. der Beweise nachklingt. Zum
Beweismittel wird sie deswegen nicht. Nur von der Aus-
sage der Pärtei als Beweismittel handelt Art. 306 StGB.
Diese Aussage :findet sich
in den Prozessgesetzen in ver-
schiedenen
Systemen : als Parteiverhör ohne kriminelle
Sanktion für falsche Aussage und als Parteiverhör mit
solcher Sanktion. Das erste System stellt mehr auf den
Eindruck ab, den der forschende Richter von der mög-
lichst unbefangenen, nicht durch Strafdrohung gehemmten
Aussage
erhalten kann, das andere auf den Zwang zur
Wahrheit, der vermöge der Strafdrohung bei der Partei
vorliegen mag. Häufig :finden sie sich in der Weise ver-
einigt,
dass dem Parteiverhör ohne Strafsanktion jenes
mit Strafsanktion folgen kann (vgl. öster. CPO 396
und 397, bern. ZPO Art. 273-278 und 279, VE BZPr
Art. 62-64).
Der Entwurf des Bundesrates zum StGB stellte noch
Strafgesetzbuch. N° 11.
jede falsche Beweisaussage unter Strafe (Art. 270), womit
er jenen Prozessgesetzen, welche die Beweisaussage ohne
kriminelle Sanktion vorsahen, nicht Rechnung trug. Das
StGB vermeidet diesen Obergrifi und lässt dem Prozess-
gesetzgeber freie Hand, die falsche Beweisaussage der
Partei mit oder ohne kriminelle Strafsanktion auszustatten,
indem es für die Strafbarkeit die Bedingung aufstellt,
dass die Partei vor der Aussage zur Wahrheit ermahnt
und auf die Straffolgen der falschen Aussage hingewiesen
werden müsse. Die Aufnahme dieser Bedingung erfolgte
zugleich
im Bestreben, der Partei die Rechtswidrigkeit der
falschen Aussage deutlich zum Bewusstsein zu bringen.
Insofern gehörte sie
zur Regelung des Straftatbestandes.
Sich der Beweisaussage im übrigen zu bemächtigen, war
dagegen nicht Sache des Strafgesetzgebers. Für ihn hat
Beweisaussage ru sein, was das Prozessgesetz als solche
ordnet. Dieses bestimmt also, welche Formvorschriften
bei
der Abhörung der Partei zu beachten sind, damit eine
gültige Beweisaussage vorliegt, wie es dies im entsprechen-
den Falle für das Zeugnis als Voraussetzung der Anwend-
barkeit des Art. 307 StGB tut (BGE 69 IV 222 f., 71 IV
43f.).
Die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass
jede zum Beweise gemachte Aussage einer Partei unter
der einzigen Bedingung, dass die Partei r Wahrheit
ermahnt und auf die Straffolgen falscher Aussage hin-
gewiesen worden sei, unter Art. 306 ' StGB falle, würde
dieser Bestimmung selbst eine Beweisaussage unterstellen,
die
dem Prozessgesetz zuwider durchgeführt worden ist,
sei es, dass es die Beweisaussage der Partei gar nicht
kennt, sei es, dass es sie mit ganz bestimmten Formen
umgibt, die unbeachtet geblieben sind. Ein solch tiefer
Eingriff ins Prozessrecht kann vom Strafgesetzgeber nicht
gewollt Sein; war doch seine Aufgabe nur, die prozessuale
Einri litililg der Beweisaussage an Stelle des bisherigen
Prozeäa-oder Strafgesetzgebers durch Strafsanktion wirk-
sam zu gestalten. Am das Votum Roth bei der Gesetzes-
Strafgesetzbuch. No ll.
beratung im Nationalrat (Verhandlungen des NR S. 497)
kann der Staatsanwalt seine Auffassung nicht stützen.
Denn wenn der Votant ausführte, dass Art. 270 (heute 306)
sowohl für die gewöhnliche richterliche Befragung der
Partei als auch für die feierliche förmliche Beweisau,ssage
der Partei gelten werde, so darf vermutet werden, dass
er an eine nach dem massgeblichen Prozessgesetz gültige
Parteiaussage dachte.
2. -Im vorliegenden Falle erklärt .nu,n die Vorinstanz,
dass die Parteibefragu,ng zu den Nebenpunkten nicht in
der vom aargauischen Prozessgesetz vorgeschriebenen
Form durchgeführt worden und infolgedessen ungültig sei.
Diese
Auffassung verstösst nicht gegen Bundesrecht. Wenn
der Staatsanwalt zur Begründung seiner gegenteiligen
Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum
analogen Fall der falschen Zeugenaussage verweist, wo-
nach. von Ungültigkeit des Zeugnisses nicht gesprochen
werden
. könne, wenn ein auf die fehlerhaft zu,sta.nde ge-
kommene Aussage gegründetes Urteil
der untern Instanz
nicht 'deswegen bei einer obern kantonalen Instanz an-
gefochten werden kann (BGE 69 IV 223, 71 IV 45). so
verkennt er, dass es im Kanton Aargau zwa.r kein beson-
deres Rechtsmittel
zu,r Anfechtung vorschriftswidriger
Zeugenaussagen
oder Beweisaussagen del' Partei gibt, dass
diese Anfechtung aber, wie das Obergericht einleuchtend
dartut, im Rahmen der ordentlichen :ßeschwerde zulässig
ist. Ob und inwieweit sich die erwähnte, Rechtsprechung
aufrecht halten und auf den Fall der falschen Beweis-
aussage der Partei ausdehnen lässt, kann deshalb dahin-
gestellt bleiben.
Demnach erkenm der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl.
auch Nr. 14und 15. -Voiraussinos 14et 15.
Verfahren. N° 12.
II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN
COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES
Vgl. Nr. 6. -Voir n° 6.
III. VERFAHREN
PROcEDURE
- Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom
Ui. März UJ48 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Granbfi.nden.
Voraussetzungen der Anderung des Gerichtsstandes wegen neuer
Tatsachen.
Conditions du cha.ngement de for 8. raison de fa.its nouvea.ux.
Condizioni della. modifica. del foro a motivo di fatti nuovi.
Aus dem Tatbest,and :
A. -Daniel Stäger, von Zizers, der in Zizers ein Ge-
werbe als Fahrradmechaniker betrieb, stahl im Jahre 1944
zahlreiche Fahrräder und Fahrradbestandteile, namentlich
Bereifungen.
In 13 Fällen befindet sich der Tatort im
Kanton St. Gallen, in 5 Fällen im Kanton Zürich, in
2 Fällen im Kanton Thurgau; in 4 Fällen im Kanton
Aargau und in je einem Falle in den Kantonen Graubünden
und Bem. Im Kanton Graubünden wurde Stäger a.usser-
dem wegen eines Pfändu,ngsbetruges verfolgt.
Am 14. März 1945 erklärte die Anklagekammer des
Bundesgerichts die Behörden des Kantons St. Gallen zu-
ständig,
Stäger für alle ihm zur Last gelegten strafbaren
Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Am 14. De-
zember
1945 wurde Stäger vom Bezirksgericht Gaster